Wettbewerbsrecht | Dr. Ole Damm - Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Abmahner trägt Kosten der einstweiligen Verfügung, wenn er eine außergerichtliche Unterlassungserklärung zu Unrecht abgelehnt hatveröffentlicht am 17. November 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.09.2015, Az. 6 W 90/15
§ 91a ZPODen Volltext dieser Entscheidung finden Sie im Folgenden, eine Kurzzusammenfassung dagegen hier.
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