OLG Frankfurt a.M.: Abmahner trägt Kosten der einstweiligen Verfügung, wenn er eine außergerichtliche Unterlassungserklärung zu Unrecht abgelehnt hat

veröffentlicht am 17. November 2015

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.09.2015, Az. 6 W 90/15
§ 91a ZPO

Den Volltext dieser Entscheidung finden Sie im Folgenden, eine Kurzzusammenfassung dagegen hier.


Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Beschluss

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Antragstellers.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Antragsteller mit Recht gemäß § 91a ZPO die Kosten des Eilverfahrens auferlegt.

Dies gilt ohne Rücksicht auf die Frage, ob der Eilantrag ursprünglich zulässig und begründet war und daher erst durch eine im Laufe des Rechtsstreits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung seine Erledigung gefunden hat. Denn es entspricht im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles jedenfalls deshalb billigem Ermessen (§ 91a ZPO), den Antragsteller mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, weil die Antragsgegnerin bereits mit der im Schriftsatz vom 26.3.2015 abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr für den etwaigen Wettbewerbsverstoß beseitigt hat, der Antragstellervertreter diese Unterwerfungserklärung jedoch nicht als ausreichend angesehen und die Abgabe einer Erledigungserklärung auf der Grundlage dieser Unterwerfungserklärung abgelehnt hat.

Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, entspricht die unter dem 26.3.2015 abgegebene Unterlassungserklärung nicht nur wörtlich derjenigen, deren Abgabe der Antragsteller mit der Abmahnung vom 3.2.2015 verlangt hat; sie war auch inhaltlich ausreichend, um die Wiederholungsgefahr für den mit dem Eilantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu beseitigen.

Der mit dem Eilantrag gestellte Unterlassungsantrag unterscheidet sich von der mit Schriftsatz vom 26.3.2015 abgegebenen Unterlassungserklärung zunächst dadurch, dass sich in ihm der Verbotsausspruch nicht auf „die Zeitungspublikation ‚X Report'“ bezieht, sondern keinen bestimmten Publikationsort nennt. Eine Beschränkung der übernommen Unterlassungsverpflichtung auf die Wiederholung der Äußerung allein im „X Report“ ist allerdings auch der Unterlassungserklärung vom 26.3.2015 der Sache nach nicht zu entnehmen, da sich die übernommene Unterlassungsverpflichtung nach den auch hier geltenden Grundsätzen über den Kernverstoß auch auf Äußerungen in vergleichbaren Publikationen erstreckt. Dies gilt insbesondere, nachdem – wie ausgeführt – die übernommene Verpflichtung in diesem Punkt mit dem Wortlaut der vorprozessual verlangten Unterlassungserklärung übereinstimmt. Unter diesen Umständen besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin mit der Erwähnung des „X Reports“ etwa ihre Unterlassungsverpflichtung auf Äußerungen gerade in dieser Zeitschrift beschränken wollte.

Darüber hinaus unterscheiden sich der mit dem Eilantrag gestellte Unterlassungsantrag und die mit Schriftsatz vom 26.3.2015 abgegebene Unterlassungserklärung dadurch, dass die Verpflichtung in der Unterlassungserklärung nicht – wie diejenige im Verfügungsantrag – auf die Verwendung der in Rede stehenden Äußerungen in der Werbung beschränkt ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt daraus aber nicht, dass die Unterlassungsverpflichtung aus der Unterlassungserklärung hinter dem Verbotsbegehren des Verfügungsantrages zurückbleibt. Durch die fehlende Beschränkung auf die Verwendung in der Werbung ist die mit der Unterlassungserklärung übernommene Verpflichtung im Gegenteil weitergehender. Insbesondere ist die – auch insoweit mit dem Abmahnungsverlangen übereinstimmende – Unterlassungserklärung nicht dahin auszulegen, dass von der Unterlassungsverpflichtung etwa gerade Äußerungen zu Werbezwecken ausgenommen seien.

Obwohl die Unterlassungserklärung vom 26.3.2015 demnach die Wiederholungsgefahr für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ausgeräumt hat, hat der Antragstellervertreter im weiteren Verlauf des Verfahrens unmissverständlich zum Ausdruck, dass er diese Erklärung nicht für ausreichend halte. Bereits mit Schriftsatz vom 22.4.2015 hat er erklärt, dass die mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 25.3.2015 zunächst angekündigte Unterlassungserklärung, die mit der sodann unter dem 26.3.2015 abgegebenen Erklärung identisch ist, dem Unterlassungsbegehren nicht genüge, weshalb keine Erledigungserklärung abgegeben werde. Auch nach Zustellung des Schriftsatzes der Gegenseite vom 26.3.2015 hat die darin vorgenommene Abgabe der angekündigten Unterlassungserklärung hat den Antragstellervertreter nicht zu einer Erledigungserklärung veranlasst. Diese hat er vielmehr erst in der mündlichen Verhandlung abgegeben, nachdem der Antragsgegnervertreter eine weitere – aus den dargestellten Gründen jedoch nicht erforderliche – Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Unter diesen Umständen entspricht es der Billigkeit, der Antragstellerin die Verfahrenskosten unabhängig davon aufzuerlegen, ob der Eilantrag ursprünglich zulässig und begründet war. Denn wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Antragstellervertreter ohne die vom Antragsgegnervertreter in der mündlichen Verhandlung abgegebene weitere Unterlassungserklärung das Eilverfahren nicht für erledigt erklärt, sondern die Bestätigung der Beschlussverfügung beantragt hätte mit der Folge, dass wegen des bereits eingetretenen Wegfalls der Wiederholungsgefahr infolge der Unterlassungserklärung vom 26.3.2015 der Eilantrag unter Aufhebung der Beschlussverfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen worden wäre. Bei dieser Sachlage wäre es unbillig, die Antragsgegnerin allein deswegen mit den Verfahrenskosten oder einem Teil dieser Kosten zu belasten, weil der Antragsgegnervertreter sich in der mündlichen Verhandlung entschieden hat, dem ungerechtfertigten Verlangen des Antragstellervertreters nach Abgabe einer weiteren, jedoch aus den genannten Gründen nicht mehr erforderlichen Unterlassungserklärung nachzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.