Schutzschrift
Liegt eine Abmahnung vor, und will der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgeben, befürchtet er jedoch, dass gegen ihn eine einstweilige Verfügung beantragt wird, so kann er bei Gericht eine Schutzschrift hinterlegen lassen.
Mit der Schutzschrift werden dem Gericht alle rechtlichen Einwände, die gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung sprechen, vorgetragen, um bei der Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Verfügung berücksichtigt zu werden. Wegen des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Gericht eine solche Schutzschrift bei seinem Entscheidungsprozess zu beachten.
Ziel der Schutzschrift ist es, dass die einstweilige Verfügung nicht oder zumindest nicht ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen wird.
Der Vorteil einer Schutzschrift ist, dass, soweit sie zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist und gleichwohl eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, eine Prognose über die Rechtsauffassung des jeweiligen Gerichts im Widerspruchsverfahren gegen die einstweilige Verfügung möglich ist und so u.U. beträchtliche Mehrkosten für den Antragsgegner vermieden werden können. Dies setzt allerdings voraus, dass die Schutzschrift in rechtlicher Hinsicht fachlich kompetent abgefasst wurde.