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D. Häufigste Abmahngründe

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB sind immer wieder Gegenstand empfindlicher wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Unwirksame oder intransparente Allgemeine Geschäftsbedingungen stellen zugleich Wettbewerbsverstöße dar. In diesem Rechtsbereich besteht ein erhöhtes Risiko, wettbewerbswidrig zu handeln, da jede einzelne unwirksame Klausel zugleich einen eigenständigen Wettbewerbsverstoß darstellt und AGB nicht selten 10 – 15 Klauseln enthalten. Misslich ist auch, dass viele vorgefertige Erklärungen auf einer Website, z.B. zu den Versandbedingungen, als Allgemeine Geschäftsbedingung im gesetzlichen Sinne zu werten sind, obwohl sie außerhalb der zusammengefassten (klassischen) Allgemeinen Geschäftsbedingungen platziert sind. Hier hilft unser Webcheck! (vgl. unsere Leistungen).

II. Irreführende Werbung

Zu den häufigsten Abmahngründen gehört irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt dann vor, wenn eine Werbung unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände enthält, wie z.B. über die Identität des Unternehmers oder wesentliche Merkmale der Ware. Grundsätzlich darf über keinen Umstand in die Irre geführt werden, der für eine Entscheidung des potentiellen Kunden, eine Ware oder Dienstleistung zu erwerben, eine Rolle spielen könnte. Dabei ist es unerheblich, ob die irreführende Angabe vorsätzlich oder versehentlich in die Werbung aufgenommen wurde, denn auf ein Verschulden kommt es für das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes nicht an.

III. Preisangaben

Die Werbung unter Angabe von Preisen ist durch die Preisangabenverordnung (PAngV) reglementiert. Preise müssen grundsätzlich korrekt (Preiswahrheit) und vollständig inkl. aller Bestandteile (Preisklarkeit) angegeben werden. Häufige Abmahngründe sind falsche oder fehlende Angaben des Preises, auch des Grundpreises bei Waren, die nach Maß, Gewicht oder Volumen verkauft werden sowie obligatorische Zusatzkosten, die nicht im angegebenen Preis enthalten sind, obwohl sie es sein müssten.

IV. Spam

Unerwünschte Fax-, Telefon- oder E-Mail-Werbung („Spam“) ist nur in Ausnahmefällen erlaubt und führt häufig zu Abmahnungen. Insbesondere Werbung von Unternehmern gegenüber Verbrauchern ist streng reglementiert. Ohne eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers ist elektronische oder telefonische Werbung diesem gegenüber nicht zulässig. Der Versuch, das Erfordernis der Einwilligung zu umgehen oder dem Verbraucher eine Einwilligung „unterzujubeln“, verstößt gegen § 7 UWG und gilt als unzumutbare Belästigung.

V. Testwerbung („Stiftung Warentest“)

Die Werbung mit Testergebnissen oder Auszeichnungen für ein Produkt ist ebenso beliebt wie abmahngefährdet. Ist das Testergebnis z.B. nicht aktuell, nicht nachvollziehbar, zu stark verkürzt oder lässt es das durchführende Institut nicht erkennen, kann dieses schnell als irreführend und damit wettbewerbswidrig eingestuft werden.

VI. Vergleichende Werbung

Mit Vorsicht zu behandeln ist auch die in den USA sehr beliebte und rustikal betriebene vergleichende Werbung. Diese ist zwar grundsätzlich erlaubt, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 6 UWG). Ein Wettbewerbsverstoß liegt bei einer vergleichenden Werbung z.B. dann vor, wenn ein Mitbewerber in irgendeiner Form herabgesetzt wird. Da es sich bei solchen Fragen jedoch immer um Ermessensentscheidungen handelt, ist eine Prognose über die Rechtmäßigkeit häufig nur erschwert zu treffen. Eine vorherige Beratung für eine Risikoeinschätzung ist in diesen Fällen empfehlenswert.

VII. Widerrufsbelehrung

Bereits ein Abmahnklassiker ist die Widerrufsbelehrung, welche im Fernabsatzhandel seitens des Unternehmers für Verbraucher vorgehalten werden muss. Eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung ist von der Rechtsprechung seit langem als wettbewerbswidriges Verhalten anerkannt und wird entsprechend häufig abgemahnt. Die Geschäftspraxis der Fernabsatzhändler wurde in der Vergangenheit durch mehrfache Gesetzesänderungen und dadurch notwendige Anpassungen der Belehrung erheblich erschwert.

VIII. Impressum

Das Impressum muss vollständig und richtig sein. Auch hier findet sich eine Vielzahl an möglichen Wettbewerbsverstößen, die bevorzugt zum Gegenstand von Abmahnungen erhoben werden. Häufig nicht bekannt ist, dass das Impressum auch Angaben aus Spezialgesetzen enthalten muss, wenn bestimmte Ware angeboten und vertrieben wird.