OLG Stuttgart: Zur Reichweite einer Unterlassungserklärung bei Veröffentlichungen im Internet

veröffentlicht am 22. April 2016

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.10.2015, Az. 2 U 40/15
§ 150 Abs. 2 BGB, § 133 BGB, 157 BGB

Die Zusammenfassung des Stuttgarter Urteils finden Sie hier (OLG Stuttgart – Reichweite einer Unterlassungserklärung), den Volltext dagegen im Folgenden:


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Oberlandesgericht Stuttgart

Urteil

I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der 38. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09. März 2015 (Az.: 38 O 75/14 KfH) wird zurückgewiesen.

II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren 20.000,- EUR.

Gründe


I.
Die Klägerin begehrt Unterlassung einer Werbeaussage auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage und Abmahnkosten.
 
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 38. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09. März 2015 (Az.: 38 0 75/14 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
 
Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen und hierzu ausgeführt:
 
Der Wortlaut der Unterlassungsvereinbarung K 5 und K 6 sei eindeutig. Die Unterlassungsverpflichtung sei konkretisiert und beschränkt auf den eigenen Internetauftritt der Beklagten.
 
Demgegenüber habe die Klägerin zunächst eine unbeschränkte internetweite Unterlassungserklärung der Beklagten gefordert, die Beklagte aber nur die beschränkte Erklärung abgegeben. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung – nachvollziehbar und plausibel – angegeben, dass sie das Internet in seiner Gesamtheit nicht beherrschen könne und eine internetweite Verantwortung nicht habe übernehmen wollen.
 
Die Klägerin habe die eingeschränkte Erklärung ohne Vorbehalt angenommen.
 
Schon zuvor sei es ausdrücklich um die Löschung auf der Internetadresse „www.s…-e… .de“ der Beklagten gegangen.
 
Durch die Annahme dieser Erklärung habe die Klägerin auf einen seinerzeit eventuell bestehenden weitergehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch verzichtet.
 
Eine neue, also aus der Zeit nach Abschluss der Unterlassungsvereinbarung stammende Begehung habe die Klägerin nicht dargelegt.
 
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie nur noch den erstinstanzlich erhobenen Unterlassungsanspruch weiterverfolgt; sie hat ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
 
Die Klägerin bringt vor:
 
Das Landgericht lege die Unterlassungserklärung falsch aus. Es berücksichtige nicht dass die Klägerin überhaupt keinen Anlass gehabt habe, sich bei Annahme des Unterlassungsvertrags irgendeinen „weitergehenden Anspruch“ vorzubehalten. Denn die abgegebene Unterlassungserklärung habe die Wiederholungsgefahr vollständig beseitigt und damit den klägerischen Unterlassungsanspruch erledigt.
 
In der Abmahnung vom 16.07.2014 (K 4, S. 2) heiße es:

„Wir haben Sie daher zur Vermeidung gerichtlicher Schritte aufzufordern, uns bis zum […] die nachfolgende oder inhaltsgleiche Erklärung abzugeben:

Für den Fall, dass Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bereit sind, ist weiter zu beachten, dass ein solches Unterlassungsversprechen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch im Kern gleichartige Abwandlungen mitumfassen würde, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (sogenannte kerngleiche Verletzungsfälle).“

Mit dem Schreiben K 5 habe die Beklagte dann unter Bezug „[…] auf Ihr Schreiben vom 16. Juli 2014 eine von ihr selbst gewählte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und ausdrücklich klargestellt, „geben wir hiermit die geforderte Unterlassungserklärung ab.“
 
Es habe somit Einigkeit bestanden, dass die Erklärung auch kerngleiche Verstöße habe umfassen sollen. Für einen Verzicht sei daher gar kein Raum gewesen, da der Unterlassungsanspruch in vollem Umfang abgedeckt gewesen sei. Ein Verzicht auf Ansprüche aus noch unbekannten Veröffentlichungen könne ohnehin nicht angenommen werden.
 
Auch wenn der Gläubiger die konkrete Verletzungshandlung in sein Unterlassungsbegehren aufnimmt, sei damit im Allgemeinen kein Verzicht auf die Unterlassung kerngleicher Verletzungshandlungen verbunden (BGH, Beschluss vom 06. Februar 2013 – I ZB 79/11; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015 – 13 U 58/14, Rn. 11 [K 19]).
 
Der Einwand, die Unterlassungserklärung umfasse nur eine ganz bestimmte Internetseite, sei treuwidrig, da die Beklagte zuvor erklärt habe, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Ohnehin gelte der Grundsatz, dass der Unterlassungsschuldner nicht für das selbständige Handeln Dritter einzustehen hätte. Streitig sei nur die Reichweite der kerngleichen Verstöße.
 
Die Beklagte habe auf die anderen einschlägigen Internetseiten Einfluss gehabt. Erstinstanzlich sei dazu ausgeführt worden (Schriftsatz vom 05.01.2015, II. 1, K 15 bis K 17), dass bei lebensnaher Betrachtung der Ersteller der W…-Einträge („M…“) nur eine mit Wissen und Wollen der Beklagten tätige Person habe sein können. Denn die Einträge kämen niemand anderem zugute als der Beklagten.
 
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stütze sich nicht auf die ursprüngliche Verletzung, sondern auf die neuen Verletzungshandlungen unter den Internetseiten www.w… .de, www.f…-u… .de und www.d…-n… .de.
 
Das Landgericht berücksichtige nicht, dass ein neuer Verletzungsfall nicht nur durch eine Handlung begangen werden könne, sondern auch durch eine Unterlassung. Obwohl erstinstanzlich vorgetragen, habe sich das Landgericht damit nicht auseinandergesetzt. Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, GRUR 2009, 181, Rn. 35 – Kinderwärmekissen; BGH, WRP 2014, 587, Tz. 26 und 29) müsse der Unterlassungsschuldner unverzüglich eigene Recherchen über die weitere Verwendung durchführen und gegebenenfalls die Betreiber der gängigsten Dienste veranlassen, die zu unterlassende Äußerung (dort: Firmierung) aus ihren Verzeichnissen zu entfernen, ohne dass der Gläubiger darauf hinweisen müsse.
 
Selbst für den unterstellten Fall, dass die Beklagte den Beitrag bei w… nicht selbst verfasst, sondern ein Dritter ohne ihr Wissen die Einträge verbreitet habe, hätte die Beklagte über eine einfache Internetrecherche diese Verbreitungen entdecken und entsprechend reagieren können (besser: müssen).
 
Nach dem Vortrag der Beklagten sei davon auszugehen, dass sie sich auf ihre eigene Internetseite beschränkt habe.
 
Bei den Einträgen auf den anderen genannten Seiten handele es sich nicht um kerngleiche, sondern sogar um neue Verstöße, da die Beklagte die Abmahnung hinsichtlich des Verstoßes unter www.s…-e… .de nicht zum Anlass genommen habe, zu überprüfen, ob sich auch unter anderen Webseiten identische Rechtsverletzungen befänden. Neue Verstöße könnten von einem Verzicht aber gar nicht umfasst gewesen sein.
 
In einem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 02. Oktober 2015 vertieft die Klägerin ihr Vorbringen zur Kerngleichheit und repliziert:
 
Der Einwand der Beklagten, sie hafte grundsätzlich nicht für das selbständige Handeln Dritter (vgl. BE 13), sei zwar grundsätzlich richtig, gehe aber an der Sache vorbei: Die Beklagte hätte darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass und welche Maßnahmen sie eingeleitet habe, um in möglicher und zumutbarer Weise auf ein solches Handeln Dritter Einfluss zu nehmen, um die weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden. Sie habe aber nicht einmal die gängigen Suchmaschinen überprüft.
 
Die Klägerin beantragt:
 
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.03.2015 – Az.: 38 0 75/14 KfH – wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
 
Der Beklagten wird untersagt, im Internet im Zusammenhang mit Angaben zu den von der Beklagten verlegten Printmedien zu behaupten oder behaupten zu lassen, die Beklagte würde das Amtsblatt „F… Journal“ verlegen, soweit diese Angabe nicht erweislich wahr ist.
 
Vorsorglich bittet sie darum, die Revision zuzulassen, sofern die Berufung keinen Erfolg haben sollte.
 
Die Beklagte beantragt,
 
die Berufung zurückzuweisen.
 
Sie trägt vor:
 
Die Beklagte habe mit der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 28.07.2014 (K 5) gem. § 150 Abs. 2 BGB das in der Abmahnung der Klägerin liegende Vertragsangebot abgelehnt und ein neues, modifiziertes Angebot unterbreitet. Dieses habe die Klägerin sodann angenommen (K 6).
 
Die Beklagte müsse infolge dessen auch kerngleiche Verstöße unterlassen. Dies seien jedoch nicht zwingend alle Verstöße, die mit dem in der Abmahnung von der Klägerin gerügten Verhalten identisch oder kerngleich seien. Sofern jedoch die Klägerin einen weitergehenden Anspruch gehabt haben sollte, reiche ihr Verzicht.
 
Die ursprüngliche Wiederholungsgefahr sei, so der Vortrag der Klägerin (BB 3 und BB 6), durch die Unterwerfung der Beklagten vom 28.07.2014 (K 5) ausgeräumt. Dann bestehe der ursprüngliche gesetzliche Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht mehr, sondern nur noch der vertragliche.
 
Die Argumentation der Klägerin zum Anlass für einen Vorbehalt in der Annahmeerklärung sei vorliegend unerheblich. Durch die Änderungen, welche die Beklagte vorgenommen habe, habe die Klägerin Anlass gehabt, sich weitergehende Ansprüche vorzubehalten, hätte sie solche wahren wollen. Dass sie habe reagieren müssen, habe sie erkannt, wie die Abgabe der Annahmeerklärung (K 6) zeige.
 
Auf die Einbeziehung kerngleicher Verstöße und auf die Wiederholungsgefahr komme es damit gar nicht an.
 
Die Auslegung durch das Landgericht widerspreche nicht dem Parteiwillen. Der Vertragswille der Beklagten habe sich auf den Text ihrer Erklärung (K 5) bezogen und eben nicht auf den von der Klägerin vorgeschlagenen. Sie habe klar zum Ausdruck gebracht, nur für ihre Internetseite einstehen zu wollen und nicht für andere.
 
Auf den Internetseiten www.w… .de, www.f…-u… .de und www.d…-n… .de habe die Beklagte keine Verstöße begangen. Ein neuer, in der Zeit nach Abschluss der Unterlassungsvereinbarung begangener Verstoß durch Unterlassen liege nicht vor. Handlungspflichten aus der Unterlassungserklärung habe die Beklagte nicht verletzt. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung betreffe Fälle, in denen die Beseitigungspflicht nicht geregelt sei. Den Beseitigungsanspruch hätten die Parteien jedoch ausdrücklich geregelt (K 5, Ziffer 3: „… Die Nennung des F…-Journals als von der S… Verlag GmbH & Co. KG D…, G… verlegten Amtsblatts unter der Internetadresse www.s…-e… .de/portfolio bis zum 29.07.2014 zu löschen.“ (vgl. auch BGH, Urteil vom 21.10.2010, MMR 2011, 69 ff.“), was einer Ausweitung entgegenstehe.
 
Die vertragliche Beseitigungspflicht habe die Beklagte unstreitig erfüllt.
 
Das Urteil BGH, GRUR 2014, 595 – Vertragsstrafenklausel – betreffe einen Ausnahmefall, in dem es zur Einhaltung des Unterlassungsgebots notwendig sein könne, auch auf Dritte einzuwirken. Auch in der Reichweite habe der Bundesgerichtshof die Recherchepflicht beschränkt gesehen.
 
Das Handeln der Dritten komme hier der Beklagten nicht wirtschaftlich zugute. Sie habe keinen dieser Auftritte veranlasst und kenne den Autor des W…-Eintrags „M…“ nicht. Nachforschungen im eigenen Unternehmen hätten ergeben, dass er nicht aus ihren Reihen komme. Im Übrigen sei der Eintrag zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem er inhaltlich richtig gewesen sei.
 
Auch die beiden anderen von der Klägerin genannten Beiträge seien nicht auf die Beklagte zurückzuführen. Sie hätten per „Deep-Linking“ die W…-Inhalte übernommen, wie es eine unübersehbare Anzahl von Internetseiten täten. Bereits in erste Instanz sei dafür Sachverständigenbeweis angetreten worden.
 
Der W…-Beitrag werde immer wieder geändert und setze sich bisweilen kritisch mit ihr auseinander. Der Verbraucher verstehe W… auch nicht als Werbemedium, sondern als neutrale Informationsquelle.
 
Mit dem Verstoß eines Dritten sei nicht zu rechnen gewesen. Dass die Daten auf ihrer Internetseite frei zugänglich gewesen seien, sei dem Antrag auf einen Telefonanschluss und dadurch ausgelösten Einträgen in verschiedenen Branchenfernsprechdiensten, wie im Fall des Bundesgerichtshofes gegeben, nicht vergleichbar. Vorliegend habe die Beklagte keine Möglichkeit gehabt, auf die Einträge auf den Internetseiten einzuwirken. Weder eine vollständige Überwachungspflicht sei erfüllbar, noch ein Löschungsverlangen durchsetzbar.
 
In einer Duplik hat die Beklagte ihr Vorbringen vertieft.
 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im zweiten Rechtszug eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 08. Oktober 2015 Bezug genommen.
 
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht der im vorliegenden Rechtsstreit noch gegenständliche Unterlassungsanspruch nicht zu. Aus dem ursprünglichen Lauterkeitsverstoß der Beklagten kann die Klägerin infolge des unstreitigen Unterlassungsvertrages (K 5 und K 6) keinen Unterlassungsanspruch mehr geltend machen, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt; die Klägerin trägt selbst vor, sie stütze sich nicht auf den ursprünglichen Verstoß, sondern auf neue Veröffentlichungen. Ein später erfolgter, erneuter Verstoß hat, davon hat der Senat auszugehen, nicht stattgefunden, wie gleichfalls vom Landgericht zutreffend ausgeführt. Auch unter dem Gesichtspunkt unterbliebener Beseitigung kann die Klägerin die geltend gemachte Unterlassung nicht verlangen.
 
Von daher kann dahinstehen, dass es der Klägerin oblegen hätte, substantiiert darzulegen, ob sie ihren Klageanspruch auf eine nach Abschluss des Unterlassungsvertrages begangene neue Verstoßhandlung stützt oder darauf, dass eine geschuldete Beseitigung eines bereits zuvor begangenen, weiterwirkenden Verstoßes unterblieben sei. Diese Klarstellung ist erforderlich. Denn beide Konstellationen führen zu unterschiedlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches.
 
A.
Grundlage für die Entscheidung des Senats sind die vom Landgericht in seinem Urteil festgestellten Tatsachen (§§ 529 Abs. 1, 531 ZPO). Die Berufung führt keine prozessordnungsgemäße Verfahrensrüge dahin, dass das Landgericht entscheidungserheblichen Vortrag übergangen habe. Zur Vertragsauslegung rügt sie lediglich, es habe aus der von ihm in Erwägung gezogenen Abmahnung (K 4) nicht die richtigen Schlussfolgerungen für die Auslegung des zwischen den Parteien unstreitig zustande gekommenen Unterlassungsvertrages gezogen.
 
Entscheidungserheblichen und nach Maßgabe der §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zu berücksichtigenden neuen Vortrag haben die Parteien zweitinstanzlich nicht gehalten.
 
B.
Auf dieser Grundlage steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
 
1.
Dabei kann dahinstehen, ob ein Urteil gemäß dem gestellten Klageantrag wegen dessen letzten Halbsatzes („soweit diese Angabe nicht erweislich wahr ist“) der Beklagten eine Nachweispflicht auferlegen würde, die sie nicht zu tragen hätte.
 
2.
Denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Dass ihr ursprünglicher gesetzlicher Unterlassungsanspruch durch die Unterlassungsvereinbarung der Parteien, wie in den Anlagen K 5 und K 6 niedergelegt, erloschen ist, da mit Abschluss des Unterlassungsvertrages die Wiederholungsgefahr weggefallen ist, soweit die Vereinbarung reicht und die Vereinbarung im Übrigen dahin auszulegen ist, dass die Klägerin auf weitergehende Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche verzichtet, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Das Berufungsvorbringen vermag diese Auslegung nicht in Zweifel zu ziehen.
 
3.
Ein neuer Unterlassungsanspruch aus einem weiteren, nach der Unterlassungsvereinbarung geschehenen Verstoß in Gestalt einer neuen, kerngleichen Veröffentlichung steht der Klägerin nicht zu. Das Landgericht hat festgestellt, dass ein solcher späterer Verstoß nicht gegeben ist. Davon hatte es auszugehen, weil schon die Klägerin hierfür nicht vorgetragen hatte.

Über diese von ihr nicht als verfahrensfehlerhaft gerügte Feststellung kommt die Klägerin nicht hinweg. Auch im Berufungsrechtszug trägt sie, die insoweit die Darlegungslast trägt, nicht vor, dass und wie die Beklagte nach dem Vertragsabschluss die beanstandete Behauptung erneut aufgestellt habe. Bezüglich der Veröffentlichung bei w… ist im Gegenteil sogar unstreitig geblieben, dass diese bereits früher und zu einer Zeit erfolgt war, zu der die Beklagte das „F… Journal“ noch herausgegeben hat.
 
4.
Folgerichtig macht die Klägerin denn auch geltend, der Klageanspruch ergebe sich daraus, dass die Beklagte nicht die gebotenen Beseitigungsmaßnahmen ergriffen habe. Auch damit kann sie indes keinen Erfolg haben, wie bereits vom Landgericht zutreffend aufgezeigt. Es hat die Unterwerfungsvereinbarung der Parteien materiell-rechtlich richtig ausgelegt. Die Berufung vermag diese Auslegung nicht in Zweifel zu ziehen, geschweige denn den ihr obliegenden, für einen Erfolg der Berufung erforderlichen Beweis zu führen, dass die von ihr behauptete Auslegung den übereinstimmenden Vertragswillen der Parteien wiedergebe. Infolgedessen kann die Klägerin keine Beseitigung in Ansehung der streitgegenständlichen drei Internetseiten verlangen. Einen Vorbehalt hat sie unstreitig nicht erklärt; es greift die vom Landgericht aufgezeigte Verzichtwirkung.
 
a)
Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem heranzuziehenden Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens und der Zweck der Vereinbarung sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13, MDR 2015 291, bei juris Rz. 57 – CT-Paradies, u.H. auf BGH, GRUR 2009, 181, Rn. 32 – Kinderwärmekissen, m.w.N.; BGH, GRUR 2013, 531, Rn. 32 – Einwilligung in Werbeanrufe II). Ist der Wortlaut der Vereinbarung nach dem üblichen Sprachverständnis eindeutig, so kommt ihm auch bei der Auslegung regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zu; insbesondere darf den Parteien nicht durch das Gericht unter Hinweis auf eine bloße Interessenwürdigung ex post eine Vereinbarung untergeschoben werden, die sie nicht erweislich getroffen haben. Eine nachträgliche Inhaltszumessung durch das Gericht wäre mit der Vertragsfreiheit unvereinbar, welche Art. 2 Abs.1 GG schützt.
 
b)
Vielmehr ist der Wille der Vertragschließenden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu ermitteln, was die Möglichkeit einschließt, dass die Parteien sich in unklug erscheinender Weise eines Vorteils oder eines Rechtes begeben oder eine nachteilige Rechtsposition begründet haben, sei es sehenden Auges oder weil sie die Folgen des Vertrages verkannt haben. Eine Vermutung dahin, dass eine Vertragspartei beim Vertragsabschluss diejenige Regelung treffen wollte, die bei einer rückblickenden Betrachtung ihren wirtschaftlichen Interessen objektiv oder nach Meinung des Gerichts am besten gedient hätte, besteht nicht. Die Interessen einer Partei sind jedoch dort zu beachten, wo sie entweder im Vertrag selbst ihren Niederschlag gefunden haben oder wo sie im Vorfeld des Vertragsschlusses der anderen Partei zur Kenntnis gegeben wurden. Ob sie letztlich in den Vertrag eingeflossen sind, ist eine Frage der Auslegung, die im Zivilprozess nach den Regeln der Darlegungs- und Beweislast zu erfolgen hat.
 
c)
D
er Parteiwille kann dem Vertragswortlaut zuwiderlaufen (RGZ 99, 147), jedoch kann dies nur aufgrund gewichtiger Tatsachen festgestellt werden. Es gehört zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung einer Individualvereinbarung, dass ihr Wortlaut den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, dass jedoch der übereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht (BGH, Beschluss vom 05. April 2005 – VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950, 1951, m.w.N.). Lässt sich ein besonderes, übereinstimmendes Verständnis nicht feststellen, so ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Auch vorvertragliche Korrespondenz kann für die Auslegung eines Vertrages entscheidende Bedeutung haben (BGH, Beschluss vom 30. April 2014 – XII ZR 124/12; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 – XII ZR 281/99, NJW 2002, 1260, 1261).
 
5.
Vereinbaren die Parteien eine Unterlassungsverpflichtung, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie allein die Verpflichtung zur Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen erfassen soll. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Parteien bei ihrer Vereinbarung eindeutig zwischen Unterlassung und Beseitigung unterscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2014 – I ZR 76/13, MDR 2015, 291, bei juris Rz. 65 – CT-Paradies; und vom 21. Oktober 2010 – III ZR 17/10, MMR 2011, 69, Rn. 15).
 
6.
Vorliegend haben die Parteien, wie von der Beklagten in der Berufungsreplik zitiert, eine ausdrückliche, ihrem Wortlaut nach eindeutige Abrede dazu getroffen, wie weit die Beseitigungspflicht der Beklagten gehen sollte. Es kann dahinstehen, wie weitgehend die Beklagte das Internet durchsuchen musste, um festzustellen, ob ihre alte Internetseite noch – etwa über Suchmaschinen – auffindbar war und was sie auf einen solchen Fund hin zu unternehmen gehabt hätte, um einer Auffindbarkeit entgegenzuwirken. Denn die von der Klägerin ins Feld geführten Fundstellen sind nicht solche für die Internetseite der Beklagten, sondern eigenständige und nach dem Vortrag der Klägerin und den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Beklagten auch rechtlich nicht zuzurechnende Veröffentlichungen Dritter. Auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte an der Erstellung dieser Internetinhalte auf irgend eine Weise mitgewirkt hätte oder hätte mitwirken lassen, noch dass sie für diese unter dem Gesichtspunkt einer mittelbaren Veranlassung einzustehen habe, wie sie bei der Aufnahme in Telefonbücher oder Branchenbücher, namentlich nach einem Antrag auf einen Telefonanschluss, vorliegen kann. Die Klägerin äußert hierzu auch zweitinstanzlich nur substanzlose Vermutungen.
 
7.
Eine weitergehende Beseitigungspflicht ergibt sich auch nicht aus dem Umständen des Vertragsabschlusses, insbesondere nicht aus der Abmahnung (K 4).
 
a)
Zum einen ist die Reichweite der Beseitigungspflicht zu trennen von der Einbeziehung kerngleicher Handlungen in die Unterlassungspflicht. Deshalb kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg aus ihrer Forderung nach einer Unterwerfung, die auch kerngleiche Verstöße erfasst, herleiten, dass sich die Beseitigungspflicht der Beklagten entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung auch auf alle kerngleichen Veröffentlichungen im Internet beziehe, gleichviel ob sie diese Veröffentlichungen selbst vorgenommen, veranlasst oder in zurechenbarer Weise erwirkt habe oder ob nicht.
 
b)
Zum Zweiten hat die Beklagte das in der Abmahnung enthaltene Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages abgelehnt und zugleich ihrerseits ein anderes Angebot abgebeben (§ 150 Abs. 2 BGB). Mit dieser Erklärung der Beklagten erlosch das zunächst von der Klägerin abgegebene Angebot (K 4).
 
Zwar schließt dies nicht aus, dass es gleichwohl für die Bestimmung der Interessenlage und des Vertragswillens der Klägerin indizielle Bedeutung behält. Dem steht aber gegenüber, dass die Beklagte gerade zur Reichweite der Beseitigungspflicht eine eindeutig beschränkte Erklärung abgegeben hat. Dies belegt zur Überzeugung des Senats, dass sie gerade nicht bereit war, diesbezüglich eine weitergehende Verpflichtung auf sich zu nehmen. Ihre Erklärung war gerade vor dem Hintergrund der anders formulierten Abmahnung für einen objektiven Dritten an der Stelle der Klägerin dahin zu verstehen, dass die Beklagte eine Beseitigung nur in Bezug auf ihre eigene Internetseite herbeiführen wollte. Dies wird zwar dahin zu verstehen sein, dass sie auch auf diese Seite verweisende Suchmaschineneinträge zu beseitigen hatte, nicht aber Inhaltsübernahmen auf Drittseiten. Und nur Seiten dritter Anbieter führt die Klägerin zur Begründung ihres Klageantrages an.
 
c)
Drittens kommt hinzu, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Unterlassungsvertrages – hiervon hat der Senat auszugehen – von den nunmehr von der Klägerin ins Feld geführten Internetinhalten nichts wussten. Die Klägerin trägt für sich selbst insoweit Unkenntnis vor und legt eine Kenntnis der Beklagten nicht konkret dar. Sie unterstellt ihr im Gegenteil, was aber die materielle Reichweite der Beseitigungsverpflichtung nicht verändern könnte, dass die Beklagte überhaupt keine Recherche bei Suchmaschinen gestartet habe.
 
d)
Viertens schließlich wird die dem Wortlaut entsprechende Auslegung durch die Erwägung gestützt, dass die Beklagte durch eine allumfassende Beseitigungspflicht vertraglich mehr versprochen hätte, als sie gesetzlich geschuldet hatte (dazu näher unten), was gerade im praktisch nur schwer zu beherrschbaren Bereich der Beseitigung von Interneteinträgen als grob interessenwidrig angesehen werden müsste.
 
Auch die Klägerin erkennt, dass eine Beseitigung eigenständiger Internetveröffentlichungen Dritter von ihrem Unterlassungsanspruch nicht erfasst ist, sofern diese der Unterlassungsschuldnerin nicht rechtlich zuzuordnen sind. Im Ergebnis sucht sie allerdings, einen allgemeinen Beseitigungsanspruch über eine Verpflichtung zur Suchmaschinenabfrage mit nachfolgender Beseitigungspflicht aller prominent aufgefundener Seiten aus der eingetretenen Kenntnis von diesen heraus doch zu kreieren.
 
Soweit die Klägerin ihr eigenes Interesse hervorhebt, geht sie an dem Umstand vorbei, dass die Parteien zur Reichweite der Beseitigungspflicht objektiv gegenläufige Interessen hatten und nach der „Theorie des letzten Wortes“ hier dasjenige der Beklagten zum Tragen kam. Die Klägerin hat es mit ihrer Annahmeerklärung K 6 akzeptiert. Treuwidrigkeit kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden.
 
8.
Dass die Beklagte gegen die Verpflichtung dieses Inhalts verstoßen habe, behauptet auch die Klägerin nicht.
 
9.
Im Übrigen könnte eine Beseitigungspflicht der Beklagten in Ansehung der drei im Streit stehenden Fremdseiten nach dem Vortrag der Parteien auch aus dem Ausgangsverhalten der Beklagten (der Veröffentlichung auf ihrer eigenen Internetseite) und einem daraus erwachsenen gesetzlichen Unterlassungsanspruch nicht festgestellt werden.
 
a)
Die Unterlassungspflicht umfasst auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (zur titulierten Unterlassungspflicht BGHZ 120, 73, 76 f.; BGH, Urteil vom 11. November 2014 – VI ZR 18/14, CR 2015, 254, 255, bei juris Rz. 16). Der Schuldner hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebotes zu verhindern. Bezogen auf Verstöße durch leistungsbezogene Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten zu ergreifen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2011 – 5 W 258/11, MMR 2012, 106; bei juris Rz. 11 f.; Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., 2013, Stand: 01.06.2015, Rn. zu § 12). Dies gilt nicht nur in Bezug auf künftige Veröffentlichungen. Denn normativ stellt sich auch das Aufrechterhalten einer zuvor veranlassten Veröffentlichung im Internet als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar. Damit korrespondiert, dass im Internet jeder Abruf eines Inhaltes und jede Zusendung der Daten eine neue Datenübermittlung erfordert. Dabei gelten strenge Anforderungen gegen denjenigen, der sich des Internets in unlauterer Weise bedient und deshalb für Beseitigung der von ihm zu verantwortenden Einträge zu sorgen hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015 – 2 W 40/15).
 
b)
Auf diese Pflicht stellt die Klägerin ab, übergeht dabei aber, was sie an anderer Stelle nicht verkennt, dass davon zu trennen und vorrangig zu beantworten die Frage ist, ob Veröffentlichungen durch Dritte im Internet der Unterlassungsschuldnerin überhaupt rechtlich zuzuordnen sind. Denn die von dem gesetzlichen Anspruch umfasste Beseitigungspflicht erstreckt sich nicht auf ein rechtlich selbstständiges, von dem ihrem unabhängiges oder nur auf dieses aufsetzendes Verhalten Dritter. Eine Einwirkungspflicht auf Dritte besteht nur, soweit deren Verhalten Teil des Wettbewerbsverstoßes des Unterlassungsschuldners ist. Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Unterlassungspflichtige die Veröffentlichungen in Auftrag gegeben oder initiiert hat (wie beispielsweise bei Telefonbucheinträgen oder zur Weiterverbreitung gestreuten Aussagen).
 
Dass eine Veröffentlichung durch einen Dritten in den Verantwortungsbereich des Unterlassungspflichtigen fällt, steht zur Darlegungs- und Beweislast dessen, der einen Beseitigungsanspruch geltend macht oder aus der unterbliebenen Beseitigung Rechte herleitet.
 
c)
Tatsachen, welche eine Zuordnung hier begründen könnten, hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Soweit sie diesen Punkt zweitinstanzlich überhaupt anspricht, beschränkt sie sich auf Vermutungen. Das Landgericht hat keine Feststellungen getroffen, die ein anderes Ergebnis tragen könnten, und eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge hiergegen hat die Klägerin nicht geführt. Dies bedarf aber keiner näheren Ausführungen, zumal es darauf wegen der Vereinbarung der Parteien nicht mehr entscheidend ankommt.
 
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 51 Abs. 1, 47 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V. m. §§ 3 ff. ZPO.
 
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Insbesondere weicht der Senat mit dem vorliegenden Urteil nicht von höherrangiger oder gleichrangiger Rechtsprechung ab. Die Entscheidung erschöpft sich in einer Auslegung des Vertrages der Parteien nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung und damit im Einzelfall.