OLG Stuttgart: Wertgrenze von einem Euro im Heilmittelrecht besteht auch bei Geschenken an Fachkreise

veröffentlicht am 28. Februar 2018

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018, Az. 2 U 39/17
§ 7 HWG

Die Entscheidung des OLG Stuttgart haben wir hier zusammengefasst (OLG Stuttgart – Werbegeschenke an Fachkreise), die Pressemitteilung vom 22.02.2018 finden Sie nachfolgend:


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„Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit seinem heute verkündeten Urteil entschieden, dass in der Heilmittelwerbung die Wertgrenze von 1,00 Euro auch bei Werbegeschenken an Fachkreise (zu denen insbesondere Apotheker und Ärzte zählen) gilt.

In dem entschiedenen Fall hat ein pharmazeutisches Unternehmen zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs verschiedenen Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden bundesweit an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen (unrabattierten) Einkaufspreis von 27,47 Euro. Ein Konkurrent hat auf Unterlassung geklagt.

Das Oberlandesgericht gab der Klage statt und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Stuttgart. Nach § 7 des Heilmittelwerbegesetzes sei es unzulässig, „Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)“ zu gewähren. Von der kostenlosen Abgabe des Arzneimittelkoffers gehe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung aus.

Ausnahmsweise zulässig sei nach der gesetzlichen Bestimmung zwar die Zuwendung von geringwertigen Kleinigkeiten. Der Wert des Arzneimittelkoffers habe allerdings die Geringwertigkeitsgrenze überschritten. Für Zuwendungen an den Verbraucher habe der Bundesgerichtshof eine Wertgrenze von 1,00 Euro definiert (BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 – I ZR 98/12). Diese Wertgrenze gilt nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auch für Angehörige der Fachkreise wie Ärzte und Apotheker. Bei einer kostenlosen Leistung sei oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen werde. Dies könne dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte der Beklagten empfehle. Hierin bestehe eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden solle.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Aktenzeichen:
2 U 39/17 – Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018
11 O 138/16 – Landgericht Stuttgart, Urteil vom 09.02.2017″