OLG Stuttgart: Anspielung auf olympische Ringe in Grillwerbung ist zulässig

veröffentlicht am 26. Februar 2018

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2018, Az. 2 U 109/17
 § 3 Abs. 1 OlympSchG, § 5 Abs. 1 OlympSchG

Die Entscheidung finden Sie unten im Volltext und hier von uns zusammengefasst (OLG Stuttgart – Grillwerbung mit Olympiasymbol).


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Oberlandesgericht Stuttgart

Urteil

1.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 08.06.2017 – Az. Bö 8 O 184/16 – wird zurückgewiesen.

2.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 500.000,00 Euro.

Gründe

A.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung, in der Werbung eine dem olympischen Symbol nachgeahmte Abbildung in Form von fünf runden Hamburgern auf einem Holzkohlegrill mit dem Schriftzug „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“ zu verwenden.

I.

Der Kläger ist der D… e.V. Die Beklagte koordiniert als Teil der L…-Unternehmensgruppe die Bewerbung des Sortiments und veröffentlicht wöchentlich einen Angebotsprospekt. Im Sommer 2016 verwendete die Beklagte in ihrer Kampagne den Werbespruch „Liebe ist, wenn…“ sowie die auf einen Kurznachrichtendienst hinweisendende Zeichenkette „#sommerliebe“. Kurz vor Eröffnung der olympischen Sommerspiele in Rio de Janeiro am 05.08.2016 veröffentlichte die Beklagte in ihrem Prospekt die folgende Doppelseite (vgl. auch Anlage B 2; mit nicht entscheidungserheblichen Abweichungen auch Anlage K 2):
 
Links oben ist ein glühender Grillrost mit garniertem Hamburgerfleisch sowie einem Lachsburger abgebildet. Von den fünf Patties unterschiedlicher Größe sind drei oben und zwei unten angeordnet, die sich an drei Stellen berühren oder leicht überlappen. Auf dem Foto ist der Werbespruch zu lesen „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern. #sommerliebe.“ Unter dieser Abbildung werden die einzelnen Nahrungsmittel abgebildet und nebst Preisen näher beschrieben. Auf der rechten Prospektseite werden neben weiteren Produktvorstellungen u.a. die brasilianischen Landesgrenzen abgebildet mit der Beschriftung in der brasilianischen Nationalfarbe grün: „Erlebe die olympischen Sommerspiele 2016 vom 5.-21. August.“
 
Die streitgegenständliche Abbildung des Grillrostes mit den fünf Grillpatties erschien zur gleichen Zeit auch auf der von der Beklagten verantworteten Internetseite nebst Produktangeboten, allerdings ohne das Logo der Ladenkette. Eine Zustimmung des Klägers oder des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) lag nicht vor.

Der Kläger trägt vor,

aus der Vermarktung der olympischen Symbole und Bezeichnungen erziele er Einnahmen von 4 – 6 Mio. Euro jährlich. Er unterstütze die Stiftung D… S… jährlich mit bis zu 1,5 Mio. Euro, die wiederum vor allem die olympischen Spitzensportler fördere. Die Partnerverträge mit den Wirtschaftsunternehmen sähen verschiedene Kategorien vor, „Olympiapartner“ als Topebene, „Partner der Olympiamannschaft“, „Co-Partner“ als zweite Ebene usw. Es gebe quantitative und qualitative Abstufungen bei der Berechtigung, die olympischen Ringe als Symbol zu verwenden. Je nach Vereinbarung liege die Vergütung, die ein Olympiapartner leiste, zwischen 500.000,00 Euro und 1,5 Mio. Euro; ein Co-Partner zahle zwischen 300.000,00 Euro und 700.000,00 Euro. Gegenüber den Partnern aus der Wirtschaft bestehe die Verpflichtung, die Exklusivität der eingeräumten Werberechte zu wahren. Aktuelle Studien belegten, dass der durchschnittlich aufmerksame Adressat nicht zwischen offiziellen und inoffiziellen Sponsoren von großen Sportveranstaltungen unterscheide. Der Verbraucher schätze die Aufmerksamkeit desjenigen, der eine ungenehmigte Werbung betreibe, sogar höher ein als die offiziellen Sponsoren.

Der Kläger ist der Auffassung, durch die Werbung nehme der Verbraucher die Beklagte fälschlicherweise als Sponsor oder als sonstigen Unterstützer der Olympischen Bewegung wahr. Schon die Verwendung des olympischen Emblems, wenn auch in abgewandelter Form, lege diese gedankliche Verbindung nahe. Die Zuweisung der Rechte an den olympischen Ringen und Bezeichnungen durch das Olympiaschutzgesetz diene der Erschließung und Absicherung von Erwerbsquellen zur Finanzierung der Olympischen Bewegung.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die beschriebene Abbildung des Grillguts auf einem Holzkohlegrill in der Anordnung der olympischen Ringe mit dem Werbeclaim „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“ zu unterlassen und an den Kläger 4.196,90 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
 
Sie trug vor, die Olympischen Spiele lediglich zum Anlass ihrer Werbung gemacht zu haben. Dies ergebe sich aus dem Zusammenspiel der Abbildung mit dem Slogan „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“. Typisch für eine Aufmerksamkeitswerbung sei die mehrdeutige Verwendung eines Begriffes, hier die Verwendung des Wortes „anfeuern“ im Sinne von Anzünden des Grills, Wecken von Begeisterung für die Sportveranstaltung sowie dem Anspornen von Sportlern zu Höchstleistungen. Das Olympiaschutzgesetz schütze nicht die Interessen des Klägers an einer Kommerzialisierung des Spitzensports. Das Interesse an kommerzieller Teilhabe sei vielmehr nur dann vom Schutzzweck des Gesetzes umfasst, wenn eine Zeichenverwendung den ideellen Interessen der Olympischen Bewegung wie Völkerverständigung, Frieden und Höchstleistungen zuwiderliefe. Die Beklagte sei nicht als offizieller Sponsor zu erkennen. Die Sponsoren würden in der Werbung die olympischen Symbole verwenden und sich als Partner klar zu erkennen geben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze und die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.

II.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stünden keine Ansprüche nach dem Olympiaschutzgesetz zu. Ein Schutz nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Olympiaschutzgesetz bestehe nicht, da die Beklagte wegen der gravierenden Unterschiede in der Werbung das olympische Emblem nicht verwendet habe.

Auch die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 Satz 2 Olympiaschutzgesetz lägen nicht vor, da es an der Verwendung eines verwechslungsfähig ähnlichen Emblems fehle. Die Werbung sei nicht geeignet, die Gefahr von Verwechslungen hervorzurufen. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des gedanklichen Inverkehrbringens könne nur vorliegen, wenn der Verkehr von einem wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang zwischen dem Kläger bzw. dem Internationalen Olympischen Komitee und dem werbenden Unternehmen ausgehe. Dies sei nicht der Fall. Das bloße Hervorrufen von Assoziationen an die Olympischen Spiele reiche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus. Dieser Rechtsprechung könne auch nicht entnommen werden, dass bereits bei ähnlichen Emblemen der Verkehr das werbende Unternehmen dem Kreis der Sponsoren zuordne. Dem Durchschnittsverbraucher sei bekannt, dass Sponsoren eine offizielle Werbepartnerschaft herausstellen. Die vorliegende Werbung führe nicht dazu, dass der Verbraucher die Beklagte als offiziellen Sponsor wahrnehme.

Schließlich werde die Wertschätzung der Olympischen Spiele auch nicht unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt. Nach der zu § 3 Absatz 2 OlympSchG ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die gleichermaßen auf Absatz 1 der Vorschrift anzuwenden sei, sei ein Imagetransfer erforderlich, der nicht festgestellt werden könne. Infolgedessen stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten zu.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

III.

Gegen das am 14.06.2017 zugestellte Urteil legte der Kläger am 30.06.2017 Berufung ein, die er innerhalb verlängerter Frist begründete. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
 
Der Bundesgerichtshof habe in seiner „Olympia-Rabatt“-Entscheidung ausgesprochen, dass alleine die Verwendung des olympischen Emblems, wenn auch in abgewandelter Form, eine gedankliche Verbindung nahelege. Wenn sich das verwendete Emblem an das olympische Emblem anlehne, könne ohne Hinzutreten weiterer Umstände angenommen werden, dass der Verkehr den Verwender des Emblems dem Kreis der offiziellen Sponsoren zuordne. Die Werbung gehe auch deutlich über das bloße Hervorrufen von Assoziationen zu den Olympischen Spielen hinaus. Schutzgüter des Gesetzes seien das Image, die Werbekraft und die geschützte Vermarktung des olympischen Emblems. Jede ungenehmigte Verwendung des olympischen Emblems im wirtschaftlichen Verkehr schwäche die Vermarktungschancen und laufe somit der Olympischen Bewegung zuwider. Das Landgericht habe auch eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Bochum vom 12.12.2013 (Az. I-14 O 141/13) zu berücksichtigen gehabt.

Der Kläger beantragt,
 
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 08.06.2017, Az: Bö 8 0 184/16, zu verurteilen,
 
1. es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Angebots-Prospekten sowie im Internet unter www.l… .de Lebensmittel anzubieten und dabei eine dem olympischen Emblem ähnliche Abbildung in Form von fünf Grillpatties in der Anordnung des olympischen Emblems auf einem Holzkohlegrill – drei Patties oben und zwei Patties unten – mit dem Werbeclaim „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“, wiederzugeben und wiedergeben zu lassen, wenn dies wie in der nachfolgenden Abbildung wiedergegeben, erfolgt.
 
2. an den Kläger 4.196,90 EUR netto außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
 
die Berufung zurückzuweisen.
 
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Ohne den Werbespruch „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“ würde niemand die Grillpatties mit den olympischen Ringen in Verbindung bringen. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne der Suggestion von Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art werde nicht hervorgerufen. Dies werde nur bei einem hochgradig ähnlichen Symbol vermutet.
 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat als Rechtsnachfolger des Nationalen Olympischen Komitees keinen Unterlassungsanspruch nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (Olympiaschutzgesetz, OlympSchG). Gemäß § 5 Absatz 1 OlympSchG kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland als Inhaber des Schutzrechts (§ 2 OlympSchG) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 OlympSchG benutzt. Verstöße gegen diese Bestimmung liegen nicht vor.

I.

Unangefochten zurecht ausgeschieden hat das Landgericht zunächst Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 OlympSchG. Demnach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem in der Werbung für Waren zu verwenden. Gegenständlich geschützt ist als olympisches Emblem das Symbol des Internationalen Olympischen Komitees bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der Anlage 1 des Gesetzes (Olympische Ringe). Demnach besteht das olympische Symbol aus den olympischen Ringen allein, unabhängig davon, ob sie einfarbig oder mehrfarbig dargestellt werden. Dieses olympische Emblem hat die Beklagte nicht verwendet.

II.

Zutreffend hat das Landgericht ferner angenommen, dass kein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 2 OlympSchG vorliegt. Demnach findet Satz 1 entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn (1.) wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder wenn (2.) die Gefahr besteht, dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Da das olympische Symbol nicht als Marke im Sinne eines Herkunftshinweises für Waren oder Dienstleistungen anerkannt ist, ist ein kennzeichenmäßiger Gebrauch zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen (anders als in § 14 MarkenG) indes keine Voraussetzung für eine Rechtsverletzung im Sinne von § 3 OlympSchG (vgl. Gesetzesbegründung, Bundestag Drucksache 15/1669, S. 8 und S. 10).

1.
Durch die Werbung besteht nicht die Gefahr einer Verwechslung, insbesondere nicht die Gefahr, dass das verwendete Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Fall 1 OlympSchG).

a)

§ 3 OlympSchG verbietet nicht per se jede Werbung, in der die olympischen Zeichen bewusst aufgrund der mit ihnen verbundenen positiven Assoziationen als Werbeträger eingesetzt werden (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – I ZR 131/13, juris Rn. 19 ff. – Olympia-Rabatt). Die zu den olympischen Bezeichnungen gem. § 3 Absatz 2 OlympiaSchG ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ist auch auf das nach § 3 Absatz 1 OlympiaSchG geschützte olympische Emblem zu übertragen. Dies ergibt sich daraus, dass der Sonderrechtsschutz für die olympischen Zeichen keinen Schutz gewährt, der über den Schutzumfang einer Marke nach § 14 Absatz 2 MarkenG hinausgeht (vgl. Gesetzesbegründung zu § 3 OlympSchG, Bundestag Drucksache 15/1669, S. 9) und ferner daraus, dass vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift das Erwecken einer bloßen Assoziation nicht umfasst ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – I ZR 131/13, juris Rn. 43 – Olympia-Rabatt).

b)
Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens kann nur dann vorliegen, wenn der Verkehr von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen dem Kläger (oder dem Internationalen Olympischen Komitee) und dem mit den olympischen Zeichen werbenden Unternehmen ausgeht (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – I ZR 131/13, juris Rn. 43 – Olympia-Rabatt). Dabei stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche Verwechslungsgefahr nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen ist und das Hervorrufen bloßer Assoziationen an die Olympischen Spiele dafür nicht ausreicht (BGH, a.a.O.; zustimmend Adolphsen/Berg GRUR 2015, 643 [647]; Haag K&R 2015, 46 f. und schon Röhl SpuRt 2013, 134 [137 f.]).

c)

Schon zu § 14 Absatz 2 Nr. 3 MarkenG hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass es für einen Unterlassungsanspruch nicht genügt, dass das Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2012 – I ZR 85/11, Rn. 69 – Culinara/Villa Culinara; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 231/06, juris Rn. 37 – airdsl; BGH, Beschluss vom 03. April 2008 – I ZB 61/07, juris Rn. 31 – Sierra Antiguo; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – I ZR 200/06, juris Rn. 69 – Augsburger Puppenkiste; BGH, Urteil vom 29. April 2004 – I ZR 191/01, juris Rn. 70 – Zwilling/Zweibrüder). Die Herbeiführung von Assoziationen ist auch keine unlautere Ausbeutung eines geschützten Zeichens (BGH, Urteil vom 10. April 2003 – I ZR 276/00, juris Rn. 36).

d)

Im Streitfall liegen keine besonderen Umstände vor, die über bloße Assoziationen hinaus die Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen der Beklagten und der Olympischen Bewegung nahelegen. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der durchschnittliche Verbraucher bei der Betrachtung der Werbung in dem Prospekt oder auf der Internetseite der Beklagten den Eindruck erhält, die Beklagte gehöre zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele oder der deutschen Olympiamannschaft.

aa)

Abzustellen ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – I ZR 167/97, juris Rn. 20). Da die entscheidenden Richter selbst zu den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehören, bedarf es keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2003 – I ZR 150/01, juris Rn. 20), weshalb die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, der durchschnittlich aufmerksame Adressat der Werbung unterscheide nicht zwischen offiziellen und inoffiziellen Sponsoren, keiner Beweisaufnahme bedarf.

Im Zeitpunkt des Werbekontaktes erkennt der Verbraucher den Unterschied zwischen der Werbung eines Sponsors und der sonstigen werblichen Bezugnahme auf Olympische Spiele. Ihm ist bekannt, dass offizielle Ausstatter, Lieferanten, Sponsoren oder Werbepartner diesen Umstand deutlich herausstellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – I ZR 131/13, juris Rn. 44 – Olympia-Rabatt; BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 183/07, juris Rn. 45 – WM-Marken). Die offiziellen Partner bezahlen gestaffelte Sponsorenbeiträge für die Verwendung eines Partnerlogos (vgl. Berufungserwiderung, S. 5). Ob der Verbraucher auch noch nach Betrachtung der Werbung in der Lage ist, aus dem Gedächtnis heraus ein Unternehmen dem offiziellen Sponsorenkreis zuzuordnen, ist hingegen nicht von Belang (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – I ZR 131/13, juris Rn. 45 – Olympia-Rabatt; Heermann GRUR 2014, 233 [236]).

bb)

Mit diesem Verkehrsverständnis kann nicht festgestellt werden, dass der durchschnittliche Verbraucher beim Betrachten des Anzeigeprospektes oder der Internetseite zu der fehlgeleiteten Annahme gerate, bei dem Unternehmen der Beklagten handele es sich um einen offiziellen Sponsor der Olympischen Bewegung oder der deutschen Olympiamannschaft. Die Beklagte verwendet nicht das olympische Emblem, sondern lehnt die Anordnung des Grillgutes lediglich an die olympischen Ringe an. Sie verwendet auch kein offizielles Partnerlogo oder stellt sich in sonstiger Weise als Sponsor dar. Vielmehr nutzt sie das gesellschaftlich hervorgehobene Ereignis der Olympischen Spiele lediglich dazu aus, Aufmerksamkeit für sich und ihre Produkte zu erzeugen.

cc)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es der Bundesgerichtshof als möglich ansieht, bei der Verwendung des olympischen Emblems könnte eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen vorliegen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – I ZR 131/13, juris Rn. 44 – Olympia-Rabatt). Diese Erwägungen kommen jedoch schon deshalb im konkreten Fall nicht zum Tragen, weil die Beklagte nicht das olympische Emblem verwendet, sondern lediglich eine Abbildung genutzt hat, die auf die olympischen Ringe anspielt.

Abgesehen davon ist die Bestimmung des § 3 Absatz 1 Satz 2 OlympSchG ihrem Wortlaut nach nur für Embleme anwendbar, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht. Dies entspricht auch dem im Markenrecht entwickelten Grundsatz, dass eine bloße Assoziation nicht genügt (BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 78/14, juris Rn. 102 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – I ZR 200/06, juris Rn. 69 – Augsburger Puppenkiste). Hier fehlt es jedoch bereits ersichtlich an einer eine Verwechslungsgefahr begründenden Ähnlichkeit des verwendeten Emblems mit dem olympischen Symbol. Kein Verbraucher würde beim Anblick der so angeordneten Grillpatties den Eindruck gewinnen, es handele sich um das offizielle Symbol der Olympischen Bewegung bzw. der Werbende verwende dieses Zeichen deshalb, weil er mit dem Kläger in wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen stehe.

2.

Es besteht auch nicht die Gefahr, dass wegen einer Ähnlichkeit der Werbung mit dem olympischen Emblem die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Fall 2 OlympiaSchG).

a)

Da der Schutz der olympischen Bezeichnungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers darauf beschränkt ist, einen den Zielen der Olympischen Bewegung zuwiderlaufenden Imagetransfer zu verhindern, ist der Verbotstatbestand der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung nach § 3 Absatz 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG nur erfüllt, wenn ein Imagetransfer festgestellt werden kann. Dazu ist es erforderlich, dass mit den Schutzgegenständen verbundene Güte- oder Wertvorstellungen auf die beworbenen Waren oder Dienstleistungen übertragen werden (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – I ZR 131/13, juris Rn. 21 – Olympia-Rabatt). Auch für einen unlauteren Imagetransfer reicht es generell nicht aus, wenn sich eine Werbung darauf beschränkt, positive Assoziationen zu den Olympischen Spielen oder zur Olympischen Bewegung zu erwecken (BGH, a.a.O., juris Rn. 27).

b)

Insbesondere reicht es für eine unlautere Rufübertragung für sich genommen noch nicht aus, dass der Kläger als Schutzinhaber ein Interesse daran hat, für die Verwendungsform eine entgeltliche Lizenzierung zu verlangen.

Durch § 3 OlympSchG wird nicht die Wertschätzung des olympischen Emblems geschützt, da der Sonderrechtsschutz der olympischen Zeichen insoweit hinter dem markenrechtlichen Schutz zurückbleibt, dass sich der Schutz des Gesetzes darauf beschränkt, den nicht dem Gedanken der Olympischen Bewegung entsprechenden Imagetransfer zu verhindern (vgl. Gesetzesbegründung zu § 3 OlympSchG, Bundestag Drucksache 15/1669, S. 8/9). Eine Beeinträchtigung der Werbefunktion des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen ist im Unterschied zur Marke gerade nicht geschützt (BGH, a.a.O., juris Rn. 30).

Entgegen der Auffassung des Klägers bezweckt das Olympiaschutzgesetz nämlich nicht, ihm für den geschäftlichen Verkehr eine Monopolstellung an allen Bezeichnungen und Symbolen, die im weitesten Sinne an Olympia erinnern, einzuräumen, um sie bestmöglich zu kommerzialisieren. Deshalb ist dem Bundesgerichtshof uneingeschränkt zu folgen, wenn er feststellt, dass ein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 OlympSchG nicht schon in jeder Verwendung vorliegt, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber nach § 2 OlympSchG beeinträchtigen kann (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – I ZR 131/13, juris Rn. 32 – Olympia-Rabatt). Alleine darin liegt mithin keine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 Fall 2 OlympSchG. Geschützt sind sie vielmehr vor einem verbotenen Imagetransfer und – was im Streitfall von vornherein ausscheidet – vor einer Verknüpfung der Werbung mit einer für das Ansehen der Olympischen Bewegung abträglichen Ware oder Dienstleistung (BGH, a.a.O., juris Rn. 36).

c)

Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass unter Berücksichtigung aller Umstände keine unzulässige Rufübertragung vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Grillpatties entsprechend den olympischen Ringe angeordnet hat und die Assoziation mit den Olympischen Spielen sich aus dem darüberstehenden Werbespruch ergibt, mit dem der Bezug zu dem Ereignis offen hergestellt wird. Weiter ergibt er sich aus dem zeitlichen Zusammenhang mit der Eröffnung der olympischen Sommerspiele in Rio de Janeiro.
 
Hiermit werden jedoch lediglich positive Assoziationen zu den Olympischen Spielen erweckt, die für sich genommen noch keinen Imagetransfer darstellen. Eine Übertragung der mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung verbundenen Güte- oder Qualitätsvorstellung (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 28) auf die dort beworbenen Produkte ist mit der streitgegenständlichen Werbung nicht verbunden. Der durchschnittliche Verbraucher, der mit dieser Werbung angesprochen wird, erhält nicht den Eindruck, dass die feilgebotenen Produkte durch den Kläger in besonderer Weise empfohlen werden. Dies könnte etwa dann angenommen werden, wenn die olympischen Bezeichnungen oder Symbole mit den angebotenen Waren gekoppelt werden (BGH, a.a.O., juris Rn. 35; Adolphsen/Berg GRUR 2015, 643 [646]). Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist auch dem Verbraucher erkennbar, dass die Beklagte ein aktuelles gesellschaftlich hervorgehobenes Ereignis zum Anlass nimmt, Aufmerksamkeit für sich und ihre Produkte zu gewinnen.

3.

Schließlich liegt mit den Erwägungen des Landgerichts auch keine verbotene Verwendung olympischer Bezeichnungen im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 OlympSchG vor, da in dem Werbespruch zwar das Wort „Olympia“ verwendet wird, hierdurch jedoch keine Verwechslungsgefahr begründet wird. Hiergegen hat die Berufung auch nichts erinnert.

4.

In Ermangelung einer Rechtsverletzung kann der Kläger auch nicht Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten als Teil der Rechtsverfolgungskosten gem. § 5 Absatz 2 OlympSchG i.V.m. § 249 BGB verlangen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, § 711 Satz 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2014 – I ZR 131/13 geklärt und werden auf den vorliegenden Fall angewendet. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Bundesgerichtshof habe in jener Entscheidung jedwede Form der Abwandlung des olympischen Symbols für ein gedankliches Inverbindungbringen ausreichen lassen, versteht der Senat diese Entscheidung anders (vgl. juris Rn. 44). Vielmehr ist in der markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf § 3 OlympSchG wegen des insoweit beschränkten Schutzes übertragbar ist, geklärt, dass eine Ähnlichkeit zu dem geschützten Kennzeichen vorliegen muss (BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 78/14, juris Rn. 102 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – I ZR 200/06, juris Rn. 69 – Augsburger Puppenkiste), was sich auch schon aus dem Wortlaut von § 3 Absatz 1 Satz 2 OlympSchG ergibt. Damit ist es ausgeschlossen, dass auch eine rein assoziierende Abwandlung ein gedankliches Inverbindungbringen darstellt.