OLG Köln: Irreführende Werbung mit unzutreffenden Eigenschaften von Waren

veröffentlicht am 4. Oktober 2016

OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. 6 U 78/15
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

Das Urteil des OLG Köln finden Sie nachstehend im Volltext. Eine kurze Zusammenfassung haben wir hier für Sie (OLG Köln – Werbung Motorenöl).


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Oberlandesgericht Köln

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. Juni 2016 durch seine Mitglieder … für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Mai 2015 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 227/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Motorenöle mit der Bezeichnung „T 504 00, 507 00, 5W-30“ als „vollsynthetisch“ zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

[Abb.]

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts in der Fassung, die es durch dieses Urteil erhalten hat, sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Höhe der Sicherheit beträgt für den Verbotstenor 25.000 EUR, im Übrigen für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.
Beide Parteien vertreiben Öl und Schmierstoffe. Sie streiten darüber, ob die Beklagte ihr Motorenöl „N T 504 00-507 00. SAE 5W30“ als vollsynthetisch bewerben darf.

Motorenöle wurden herkömmlich aus mineralischen Grundölen (API [American Petroleum Institute] Gruppen I und II) gewonnen, wobei ein Motorenöl etwa zu 75-80 % aus Grundölen und zu 20-25 % aus Additiven besteht. Seit Mitte der 1970er Jahre sind auch Motorenöle auf dem Markt, deren Grundöl-Anteile nicht aus Mineralöl, sondern aus einfachen Grundverbindungen durch Polymerisation und/oder Veresterung hergestellt werden (Grundöl auf PAO [Polyalphaolefine]-Basis bzw. Dicarbonsäureestern, API Gruppen IV und V). Eine weitere Gruppe der Grundöle bilden die sogenannten Hydrocracköle (API Gruppe III). Ein solches Hydrocracköl liegt dem hier in Streit stehenden als vollsynthetisch bezeichneten Motorenöl der Beklagten zugrunde.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Werbung der Beklagten irreführend sei. Das von der Beklagten angebotene, auf Hydrocrackbasis hergestellte Motorenöl dürfe nicht als „vollsynthetisch“ beworben werden, da der Verkehr unter „vollsynthetisch“ nicht Öl aus Hydrocrackverfahren verstehe, sondern solche mit einem Grundöl, welches fast gänzlich aus PAO oder Dicarbonsäureestern bestehe. Das Hydrocrackverfahren liefere im Verhältnis zu Grundölen aus PAO oder Dicarbonsäureestern kein vergleichbares homogenes Endprodukt. Die Hydrocracköle würden sich von denen auf PAO-Basis nicht nur durch kürzere Seitenketten der Iso-Alkane unterschieden. Während PAO zu 100 % aus Paraffinen bestehe, betrage dieser Anteil bei Hydrocrackölen nur zwischen 30 % und 57 %. Die Herstellung sei auch weniger kostenintensiv als die der API-Gruppe IV/V. Der Verkehr werde durch die Bewerbung als „vollsynthetisch“ über Wirkungsweise und Qualität des hier streitigen Motorenöls getäuscht. An diesen Zusammenhängen und dem Verkehrsverständnis habe sich in den letzten Jahren nichts geändert.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Motorenöle mit der Bezeichnung „T 504 00, 507 00, 5W 30“ als „vollsynthetisch“ zu bewerben und/oder entsprechende Motorenöle zu vertreiben, sofern es sich nicht tatsächlich um ein Motorenöl mit einem PAO-Anteil von mindestens 70 % handelt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass eine Irreführung schon deshalb auszuschließen sei, weil es beim Publikum an einer greifbaren Verkehrsauffassung fehle und die angesprochenen Verkehrskreise mit dem Begriff „vollsynthetisch“ keine Vorstellung verbinden würden. Von einer verweisenden Verbrauchervorstellung könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, da eine solche nur in Bezug auf gesetzliche Vorschriften oder Anforderungen von amtlichen Stellen oder zuständigen Fachkreisen bestehen könne. Selbst wenn eine konkrete Vorstellung existieren würde, interessiere sich der Verkehr nicht für die genaue chemische Zusammensetzung eines Motorenöls. Wichtig seien die für den täglichen Gebrauch relevanten Eigenschaften. Dass jedoch die Gebrauchsvorteile des beworbenen Öls bei normalen Betriebsbedingungen hinter denen der auf Basis von PAO hergestellten Motorenölen spürbar zurückblieben, sei nicht nachgewiesen und könne auch nicht nachgewiesen werden, da es solche Nachteile nicht gebe.

Die Beklagte hat behauptet, dass die Qualität der im Hydrocrackverfahren hergestellten Motorenöle vergleichbar sei zu denen, die herkömmlich als vollsynthetische Öle bezeichnet worden seien. Bei dem PAO-Basisöl SpectraSyn 6) schwanke etwa die kinematische Viskosität bei 100 Grad zwischen 5,60 cSt und 6,0 cSt. Die entsprechenden Werte eines von der SK Corporation im Wege des Hydrocrackverfahrens hergestellten Basisöls schwanke zwischen 6,3 cSt und 6,7 cSt. Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, dass Hydrocracköle als synthetisch bezeichnet werden dürfen, weil es sich bei dem Hydrocrackverfahren um ein Verfahren handelt, bei dem am Ende etwas künstlich Hergestelltes entstehe. Es werde – wie bei der Polymerisation – die chemische Struktur verändert und etwas Künstliches geschaffen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für den Verbraucher seien die Einzelheiten der Herstellung des Öls ohne Interesse. Für ihn seien allein die Eigenschaften maßgeblich, und insoweit lasse sich nicht feststellen, dass Hydrocracköle im tatsächlichen Einsatz andere Eigenschaften aufwiesen als Öle auf PAO-Basis. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Erwartungen, die an ein vollsynthetisches Motoröl gestellt würden, nicht erfüllt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Zur Begründung trägt sie vor, seit den 1970er Jahren seien vollsynthetische Motorenöle auf dem Markt, die im Premiumsegment angesiedelt seien und mit denen der Verbraucher bestimmte Vorstellungen verbinde. Es sei nunmehr Sache der Beklagten, nachzuweisen, dass auch ihre Produkte diesen Qualitätsvorstellungen entsprechen würden. Auch wenn in Fachkreisen umstritten sei, ob ein Hydrocracköl ein „synthetisches“ Öl sei, sei es Sache der Beklagten, den Nachweis zu führen, dass ein Hydrocracköl „absolut gleichwertig“ sei. Tatsächlich seien vollsynthetische Öle in der Herstellung aufwendiger und teurer als das von der Beklagten angebotene Produkt. Namhafte Motorenölhersteller würden daher nur Öle mit einem Mindestanteil von 70 % als vollsynthetisch ausloben.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Motorenöle mit der Bezeichnung „T 504 00, 507 00, 5W 30“ als „vollsynthetisch“ zu bewerben und/oder entsprechende Motorenöle zu vertreiben, sofern es sich nicht tatsächlich um ein Motorenöl mit einem PAO-Anteil von mindestens 70 % handelt, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben: [Abb.].

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragt die Beklagte die Gewährung einer Aufbrauchsfrist, da sie für den Abverkauf vorhandener Lagerbestände einen Zeitraum von fünf Monaten benötige.

Die Beklagte rügt, die Berufungsbegründung sei unzureichend, da sich die Klägerin auf eine kurze Zusammenfassung ihres erstinstanzlichen Vortrags beschränke. In der Sache verteidigt sie das landgerichtliche Urteil. Eine Irreführung der Verbraucher durch die Bezeichnung des von ihr vertriebenen Öls als „vollsynthetisch“ liege nicht vor. Die Verbraucher würden mit dieser Bezeichnung keine konkrete Vorstellung verbinden. Allein die Vorstellung, „vollsynthetisches“ Öl sei qualitativ hochwertig und wirkte sich positiv auf den Motor aus, führe nicht zu einer Irreführung. Diese Eigenschaften weise auch das von ihr vertriebene Öl auf. Bereits im Jahr 1988 habe das Landgericht Hamburg festgestellt, dass Hydrocracköle mit PAO-basierten Ölen gleichwertig seien. Das OLG Düsseldorf habe in einem späteren Verfahren die Bezeichnung lediglich deswegen für irreführend gehalten, weil sich dort nicht habe feststellen lassen, ob tatsächlich Gleichwertigkeit gegeben sei. Tatsächlich würden die Gebrauchsvorteile des von ihr vertriebenen Öls für Kraftfahrer bei normalen Betriebsbedingungen nicht hinter denen der auf Basis von PAO hergestellten Motorenölen spürbar zurückbleiben. Dies werde auch durch einen Bericht „Die synthetische Beschaffenheit von Basisölen der Gruppe III“ bestätigt, der auf einer Tagung 1999 in Houston vorgelegt worden sei. Ergänzend hat die Beklagte hierzu schriftliche Erklärungen der Hersteller von Grundölen der API-Gruppe III vorgelegt (Anlagen B 14 und B 15).

Eine Irreführung könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt angenommen werden, dass der Verbraucher die Bezeichnung „vollsynthetisch“ dahingehend verstehe, das betreffende Öl sei „vollständig künstlich“ hergestellt. Bei diesem Verständnis des Begriffes sei auch das von ihr vertriebene Öl als „vollsynthetisch“ zu bezeichnen, denn ein Produkt, welches im Hydrocrack-Verfahren hergestellt werde, sei nicht weniger vollständig künstlich hergestellt als ein PAO-Produkt.

Der Umstand, dass „vollsynthetische Öle“, die in einem bestimmten Verfahren hergestellt würden, seit 25 Jahren auf dem Markt seien, sei ebenfalls nicht geeignet, ein Verbraucherverständnis zu begründen, das durch die Bezeichnung ihres Öls als „vollysnthetisch“ enttäuscht würde. Insofern liege ein Fall der „verweisenden oder akzessorischen Verbrauchervorstellung“ vor, bei der eine Irreführung nur dann vorliege, wenn positiv festgestellt werde, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit der angegriffenen Bezeichnung die Vorstellung verbinden, das so bezeichnete Produkt sei identisch mit denjenigen Produkten, die unter derselben Bezeichnung vertrieben würden. Ferner müsse sein Bezugspunkt der verweisenden Verbrauchervorstellung in Form einer gesetzlichen Vorschrift oder Anforderungen von amtlichen Stellen oder zuständigen Fachkreisen geben. Im vorliegenden Fall lasse sich nicht feststellen, dass die Endverbraucher über Kenntnisse von Normen/Standards hinsichtlich der Herstellung von vollsynthetische Motorenölen hätten. Dies lasse sich nur über eine Verkehrsbefragung feststellen. Ferner gäbe es unstreitig keine gesetzlichen Vorschriften oder Anforderung von amtlichen Stellen zu der Frage der Bezeichnung eines Motorenöls als „vollsynthetisch“. Auch Fachkreise oder amtliche Stellen würden hinsichtlich der Bezeichnung eines Öls als „vollsynthetisch“ keine Anforderungen in Bezug auf die Qualität des Basisöls stellen. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte erneut auf eine Stellungnahme der „NAD“, der „National Advertising Divison“, einer Selbstregulierungsorganisation der US-amerikanische Werbewirtschaft, die eine Werbung für ein Motorenöl, dessen Grundöl mittels des Hydrocrackverfahrens gewonnen worden sei, als „vollsynthetisch“ nicht beanstandet habe.

Die Angabe „vollsynthetisch“ sei jedenfalls unklar. Es gebe weder Normen noch Standards für diesen Begriff, und auch in Fachkreisen würden unterschiedliche Auffassungen bestehen, ob es sich bei einem Hydrocracköl um ein synthetisches Öl handele. Eine Irreführung könne daher nur vorliegen, wenn sich das von der Beklagten angebotene Produkt in Qualität oder Eigenschaften von den herkömmlich als „vollsynthetisch“ angebotenen Motorenöle unterscheide, was aber gerade nicht der Fall sei.

Im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. April 2016 neu formulierten Antrag der Klägerin weist die Beklagte darauf hin, mittlerweile seien noch weitere Additive auf dem Markt. Aus der Verwendung eines bestimmten Additivs könne daher nicht mehr auf die Zusammensetzung des von ihr vertriebenen Öls zurückgeschlossen werden.

II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der Klageanspruch – im zuletzt geltend gemachten Umfang – gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.

1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere liegt eine ausreichende Berufungsbegründung vor. Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Die Darstellung muss dabei auf den Streitfall zugeschnitten sein (BGH, NJW-RR 2007, 1363 [BGH 05.03.2007 – II ZB 4/06]; NJW-RR 2008, 1308 [BGH 27.05.2008 – XI ZB 41/06]; NJW-RR 2015, 1532 f. [BGH 20.10.2015 – VI ZB 18/15]). Diesen Anforderungen genügt die mit Schriftsatz vom 1. 10. 2015 vorgelegte Begründung der Klägerin. Sie macht hinreichend deutlich, dass die Klägerin – anders als das Landgericht – die Bezeichnung des Motorenöls der Beklagten als „vollsynthetisch“ für irreführend hält, da ein Produkt, das Hydrocracköl enthalte, nicht unter diese Bezeichnung falle.

2.
a)
Erstinstanzlich hat die Klägerin aus dem Umstand, dass das Produkt der Beklagten eine bestimmte Spezifikation des Volkswagen-Konzerns erfülle, abgeleitet, dass es Hydrocracköle enthalten müsse. Das Additiv, dass diese Spezifikation voraussetze, enthalte nämlich einen hohen Anteil an diesen Ölen. Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass auch andere Additive diese Spezifikation erfüllen können, hat die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte offen lasse, ob sie Hydrocracköle verwende. Sollte dies der Fall sein, so verstoße die beanstandete Werbung gegen § 5 UWG. Die Beklagte hat diesen Vortrag der Klägerin als unschlüssig gerügt, da es nicht ihre Aufgabe sei, die Bestandteile ihres Produkts offenbaren. Das Angebot eines Sachverständigenbeweises stelle einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 19. August 2014 hat die Beklagte erklärt, dass ihr Öl einen PAO-Anteil von 20 % aufweise.

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich als unstreitig festgestellt, dass dem von der Beklagten als vollsynthetisch bezeichneten Motorenöl ein Hydrocracköl zugrundeliege. Da seitens der Beklagten kein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt worden ist, ist diese Feststellung für das Berufungsverfahren verbindlich (BGH, NJW 2001, 448, 449 [BGH 13.07.2000 – I ZR 49/98]; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 891, 892). Der Umstand, dass die Beklagte mittlerweile ihr Öl – möglicherweise, eine definitive Behauptung dieses Inhalts vermag der Senat dem Schriftsatz vom 13. Mai 2016 nicht entnehmen – in anderer Zusammensetzung vertreibt, ist dabei unerheblich. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die Rechtsverletzung indiziert; allein durch die faktische Beendigung des wettbewerbswidrigen Verhaltens entfällt sie grundsätzlich nicht (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 8 Rn. 1.39 ff. m. w. N.). Dass die Beklagte ihr Motorenöl auch in der Zusammensetzung, wie sie den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts zugrundelag, so beworben hat, wie es den Einblendungen in den Tenor entspricht, stellt sie nicht in Abrede.

Ferner wäre es geboten gewesen, nachdem die Beklagte ausweislich der unstreitigen Feststellungen zunächst unter der Bezeichnung „N T 504 00 – 507 00“ ein Hydrocracköl als vollsynthetisches Öl angeboten hat, nunmehr aber unter der gleichen Bezeichnung ein herkömmliches vollsynthetisches Öl auf der Grundlage von Ölen der API-Gruppen IV und V vertreibt, dies auch ausdrücklich vorzutragen. Der bloße Hinweis auf die (theoretische) Möglichkeit einer geänderten Produktzusammensetzung genügt insoweit nicht (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Übrigen ist das Additiv der Fa. J International Ltd., auf das sich die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 13. Mai 2016 beruft, nicht neu: Sie hat es bereits erstinstanzlich in ihrer Klageerwiderung vom 19. März 2014 (S. 3 = Bl. 62 d. A.) erwähnt.

b)
Die Bezeichnung eines Motorenöls ohne nähere Erläuterung als „vollsynthetisch“, wenn es tatsächlich einen wesentlichen Anteil an Hydrocracköl (API Gruppe III) enthält, ist als irreführend einzuschätzen, ohne dass es dabei auf die konkreten Eigenschaften dieses Produktes ankommt. Der Senat schließt sich insoweit der Bewertung durch die Oberlandesgerichte Hamburg (WRP 1989, 667; durch diese Entscheidung ist das von der Beklagten mehrfach zitierte Urteil des LG Hamburg vom 22. 12. 1988 überholt) und Düsseldorf (Urt. v. 22. 1. 2008, 20 U 46/05 – […]) an, die beide die Bezeichnung eines Motorenöls auf der Grundlage von Hydrocrackölen als (voll) synthetisch als irreführend untersagt haben.

Nach den unstreitigen und nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts sind seit Mitte der 1970er Jahre Öle auf dem Markt, deren Grundöl-Anteil nicht aus Mineralöl (API-Gruppen I und II), sondern aus Ölen der API-Gruppen IV und V besteht. Infolge des aufwendigen Produktionsprozesses der „synthetischen“ Öle sind diese Produkte im oberen Preissegment angesiedelt. Daher stellt es eine Irreführung dar, wenn nunmehr Öle, die in einem anderen Produktionsprozess gewonnen werden, unter eben dieser am Markt eingeführten Bezeichnung vertrieben werden.

Eine – relevante – Irreführung liegt vor, wenn eine Angaben über Eigenschaften der angebotenen Waren geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 5 Rn. 2.169 m. w. N.). Es lässt sich festhalten, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung „vollsynthetisches Öl“ eine besondere Qualität verbinden, die den höheren Preis rechtfertigt. Es ist auch nicht zutreffend, dass der Verbraucher mit der Bezeichnung „vollsynthetisch“ keine konkreten Vorstellungen verbindet. Er wird zumindest erwarten, dass es sich um ein „künstlich hergestelltes“ Öl handelt, das eben deswegen einem natürlich gewonnen (Mineral-) Öl Vorzüge aufweist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22. 1. 2008 – 20 U 46/05 – […] Tz. 22 f.). Die Beklagte muss sich im Gegenzug fragen lassen, warum sie, wenn die Bedeutung „vollsynthetisch“ beim Verbraucher keine konkreten Vorstellungen auslöst, an dieser Bezeichnung festhalten will, anstatt den Verbraucher darüber zu informieren, dass es sich bei ihrem Produkt gegenüber den herkömmlichen vollsynthetischen Ölen um eine Neuentwicklung handelt.

Diese Feststellung des Verkehrsverständnisses kann der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, aus eigener Sachkunde treffen, so dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedarf. Gehören die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es grundsätzlich keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht im konkreten Fall eine Irreführung auf Grund eigener Sachkunde bejahen oder verneinen möchte (BGHZ 156, 250 = GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft). Die – zeitlich vorhergehende – Entscheidung des Senats, auf die sich die Beklagte berufen hat (WRP 1995, 48 ff. [OLG Köln 16.09.1994 – 6 U 170/93] – Hochgewächs) betraf einen Sonderfall, in dem das vom dortigen Kläger vorgetragene Verkehrsverständnis des Ausdrucks „Hochgewächs“ sich nicht einmal mit der Terminologie einschlägiger Sachbücher deckte (a. a. O. S. 53). In anderem Zusammenhang hat sich der Senat auch damals in der Lage gesehen, das Verkehrsverständnis des Ausdrucks „Hochgewächs“ aus eigener Sachkunde festzustellen (Senat, LRE 26, 100 ff. = […] (Ls.)).

Der situationsadäquat aufmerksame und durchschnittlich informierte Durchschnittsverbraucher darf im vorliegenden Fall daher erwarten, dass ein als „vollsynthetisch“ beworbenes Motoröl den Produkten entspricht, die ihm bisher unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten sind. Ob er die von ihm dem bekannten Produkt zugeschriebenen Merkmale zu Recht oder zu Unrecht für wesentlich hält, ist dabei grundsätzlich unerheblich (OLG Düsseldorf, a. a. O. Tz. 30). Maßgeblich ist, dass der Verkehr sie für kaufentscheidend hält und seine geschäftliche Entscheidung an ihnen ausrichtet. So ist es beispielsweise irreführend, nicht in Deutschland hergestellte Produkte als „made in Germany“ zu bewerben, auch wenn die beworbenen Produkte keinerlei qualitativen Unterschied zu in Deutschland gefertigten Konkurrenzprodukten aufweisen (vgl. Senat, WRP 2014, 1082, 1084 f. [OLG Köln 13.06.2014 – 6 U 156/13] – Schmiedekolben). Gleichermaßen wäre es irreführend, Lebensmittel als „gentechnikfrei“ zu bewerben, wenn im Herstellungsprozess tatsächlich gentechnisch veränderte Futtermittel eingesetzt worden sind, auch wenn das Lebensmittel selber identisch mit solchen ist, bei denen tatsächlich keine gentechnisch veränderten Futtermittel eingesetzt worden sind. Auch in diesem Fall wird der Verbraucher allenfalls eine vage Vorstellung davon haben, wie sich der Einsatz gentechnisch veränderte Futtermittel auf das Endprodukt auswirkt (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2005, 363, 366 ff.); dennoch handelt es sich dabei um einen Umstand, den jedenfalls ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung berücksichtigen wird.

Die von der Beklagten breit erörterte Fallgruppe der „verweisenden Verbrauchervorstellung“ (der Verbraucher macht sich keine konkreten Vorstellungen, geht aber davon aus, ein Produkt entspreche den Anforderungen bestimmter Fachkreise) ist dagegen im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung ist daher für die hier zu beurteilende Frage nicht maßgeblich. Hier liegt ein bestimmtes, durch die wettbewerbliche Praxis geprägtes Verbraucherverständnis vor, was ein „vollsynthetisches“ Öl ist. Nunmehr bietet die Beklagte ein Öl als „vollsynthetisch“ an, bei dem in Fachkreisen gerade umstritten ist, ob es sich bei diesem Produkt tatsächlich um ein „vollsynthetisches“ Produkt handelt. Vor diesem Hintergrund war der ursprüngliche Hinweis des Landgerichts im Beschluss vom 9. September 2014 auf die Werbung mit fachlich umstrittenen Aussagen unter Bezug auf die Kommentierung von Bornkamm (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 5 Rn. 3.26) zutreffend: „Der Werbende muss, wenn er in einem solchen Fall in Anspruch genommen wird, darlegen können, dass er über entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt. Nicht ausreichend ist es, dass er sich erst im Prozess auf ein Sachverständigengutachten beruft, aus dem sich die behauptete Wirkungsweise ergeben soll“ (a. a. O.).

Daher wird die Bewerbung des Produkts der Beklagten als „vollsynthetisches“ Öl auch nicht deswegen zulässig, weil es in Fachkreisen umstritten ist, ob Hydrocracköle der API-Gruppe III „synthetische“ Öle sind oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O. Tz. 28; dies hat auch die Beklagte ausdrücklich eingeräumt, Schriftsatz vom 26. Mai 2014, S. 3 = Bl. 110 d. A.). Im Gegenteil: Bei mehrdeutigen Aussagen muss der Werbende die ungünstige Auslegung gegen sich gelten lassen. Er darf sich nicht unter Berufung auf die eigene, unklare Ausdrucksweise der Verantwortung entziehen (BGH, WRP 2012, 1216 = GRUR 2012, 1053 [BGH 08.03.2012 – I ZR 202/10] Tz. 17 – Marktführer Sport; Senat, WRP 2012, 984 = GRUR-RR 2012, 288, 289 – Fachanwälte im Briefkopf; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 5 Rn. 2.100). Dementsprechend darf, wenn die Reichweite eines Begriffs fachlich umstritten ist, der Werbende nicht ohne weiteres das für ihn günstige Verständnis des Begriffs verwenden.

Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, dass sich das Verkehrsverständnis in der Zeit, die insbesondere seit der Entscheidung des OLG Düsseldorf vergangen ist, geändert hätte. Dies könnte nur der Fall sein, wenn sich mittlerweile Motorenöle auf der Basis von Hydrocrackölen als „vollsynthetische“ Öle am Markt etabliert hätten. Das Landgericht hat der Beklagten im Hinweisbeschluss vom 9. 9. 2014 aufgegeben, dazu vorzutragen, inwieweit sich die fachliche Bewertung seit der Entscheidung des OLG Düsseldorf im Jahr 2008 verändert hat; entsprechender Vortrag ist nicht erfolgt. Die Beklagte hat vielmehr ausdrücklich eingeräumt, dass die Einordnung von Hydrocrackölen als synthetische Öle in Fachkreisen nach wie vor umstritten ist (Berufungserwiderung vom 2. November 2014, S. 4 = Bl. 243 d. A.).

Die ausführlich dargestellte Entscheidung einer US-amerikanischen Selbstregulierungsorganisation der Werbewirtschaft zur Bewerbung eines Öls als „synthetisch“ ist für das deutsche Verständnis der Bewerbung eines Motorenöls als „vollsynthetisch“ ohne Belang. Auffällig ist auch, dass sich die in Übersetzung als Anlage B 10 vorgelegte Entscheidung zwar ausführlich mit den Eigenschaften der Öle, jedoch kaum mit dem Verständnis der (US-) Verbraucher der beanstandeten Werbeaussagen befasst. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt in einem Verbot der Bewerbung ihres Öls auch kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, da nicht der Vertrieb ihres Öls untersagt wird, sondern nur dessen (aufgrund des Verständnisses deutscher Verbraucher) irreführende Bewerbung. Das Verbot irreführender Werbung beruht aber auf Gemeinschaftsrecht (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG).

3.
Klarzustellen ist, dass die Klägerin nicht generell der Beklagten die Bezeichnung ihres Produkts als „vollsynthetisch“ untersagen kann. Es ist der Beklagten unbenommen, die Bezeichnung weiterhin zu verwenden, wenn sie die Verbraucher in geeigneter Weise darüber aufklärt, dass es sich bei diesem „vollsynthetischen“ Öl um ein Öl handelt, dass mit einem anderen Verfahren hergestellt worden ist als die dem Verbraucher bekannten vollsynthetischen Öle. Der ursprüngliche Klageantrag war daher zu weit und auf eine konkrete Verletzungsform zu reduzieren, in der eine Bewerbung ohne einen solchen aufklärenden Zusatz erfolgt ist. Dies ist auf den Internetseiten, deren Ausdruck in den Tenor eingeblendet worden ist, geschehen:

[Abb.]

Die in der modifizierten Antragstellung liegende teilweise Klagerücknahme, der die Beklagte konkludent zugestimmt hat, indem sie sich im nachfolgenden schriftlichen Verfahren uneingeschränkt zur Sache eingelassen hat, bewertet der Senat mit einem Kostenanteil der Klägerin von 20 %.

4.
Vor diesem Hintergrund war auch die Einräumung einer Aufbrauchfrist nicht erforderlich. Der Beklagten wird nicht der Vertrieb ihrer Produkte untersagt, sondern lediglich ihre irreführende Bezeichnung und Bewerbung.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Im Hinblick auf die von beiden Parteien vorgetragene grundsätzliche Bedeutung der Sache für die betroffene Branche hat der Senat die Revision zugelassen.

6.
Der nach Ablauf der Frist zum Einreichen von Schriftsätzen eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 15. Juni 2016 gibt keinen Anlass zu abweichender Beurteilung.

Vorinstanz:
LG Köln, Az. 33 O 227/13