OLG Köln: Hausverbot kann wettbewerbswidrig sein, wenn Konkurrent unlauteres Geschäftsverhalten nicht prüfen kann

veröffentlicht am 25. März 2019

OLG Köln, Urteil vom 15.02.2019, Az. 6 U 214/18
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 823 BGB, § 858 BGB, § 1004 BGB

Die Entscheidung wird hier besprochen (OLG Köln: Hausverbot kann wettbewerbswidrig sein, wenn Konkurrent unlauteres Geschäftsverhalten nicht prüfen kann). Zum Volltext der Entscheidung s. unten.


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Oberlandesgericht Köln


Urteil

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.09.2018 (Az. 84 O 7/18) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 11.04.2018 (84 O 7/18) wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 1 erledigt ist, soweit dieser von der Klägerin zu 2 geltend gemacht worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag in Höhe von 911,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2017 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1 und die Beklagte zu je ½. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1 zu ½. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

III. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin zu 2 und die Beklagte vermitteln bundesweit Studienplätze der Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin an ausländischen Hochschulen. Dieses Angebot richtet sich auch an Interessenten, die aufgrund ihrer Abiturnote in Deutschland nur geringe Chancen haben, zeitnah einen Studienplatz zu erhalten. Sie haben sich gegenseitig in zahlreichen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen mit unterschiedlichem Erfolg auf Unterlassung und Folgeansprüche in Anspruch genommen.

Der Kläger zu 1 war Geschäftsführer der Klägerin zu 2. Nach Zustellung der Klage ist er als Geschäftsführer ausgeschieden, was am 24.04.2018 Im Handelsregister bekannt gemacht worden ist. Der Kläger zu 1 betrat die Räume der Beklagten zu keinem Zeitpunkt und versuchte dies auch nicht.

Mit nachstehend wiedergegebenem Schreiben vom 19.07.2017 erteilte die Beklagte dem Kläger zu 1 ein Hausverbot für die Räumlichkeiten C. Straße, L. und V.-Straße, L.:

In den Räumlichkeiten V.-Straße, L. befinden sich der im Handelsregister angegebene Sitz der Beklagten und deren Büroräume. Interessenten werden nach Absprache eines Termins in den Büroräumen empfangen. Die Räume C. Straße, L., nutzt die Beklagte zur Durchführung von Aufnahmetests und für Vorbereitungskurse für das Medizinstudium im Ausland. Interessenten, die an einem Vorbereitungskur oder einer ebenfalls angebotenen Informationsveranstaltung teilnehmen wollen, müssen sich zuvor bei der Beklagten anmelden.

Die Kläger, die das Hausverbot für unberechtigt und unbegründet halten, mahnten die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2017 (Anlage K 3) erfolglos ab.

Die Kläger sind der Ansicht gewesen, das Aussprechen eines Hausverbots sei unzulässig und behindere die Kläger gezielt im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG. Das Hausverbot sei allerdings auch zivilrechtlich gemäß § 823 BGB unzulässig.

Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger zunächst begehrt, dass die Beklagte es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen hat, den Zugang der Kläger zu den durch die Beklagte genutzten Räumlichkeiten an der Anschrift C. Straße, L., und/oder V.-Straße, L. zu verhindern, wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt: (es folgt das oben wiedergegebene Schreiben vom 19.07.2017). Nach dem Ausscheiden des Klägers zu 1 haben die Kläger den Unterlassungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ferner begehren die Kläger Erstattung der Abmahnkosten nach einem Streitwert von 50.000,00 €, einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, mithin einen Betrag in Höhe von 1.822,96 €.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.04.2018 ist die Klage antragsgemäß durch Versäumnisurteil abgewiesen worden, gegen das die Kläger frist- und formgerecht Einspruch eingelegt haben.

Die Kläger haben beantragt,

1. das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 11.04.2018 (84 O 7/18) aufzuheben;

2. festzustellen, dass der ursprüngliche Klageantrag zu I. in der Hauptsache erledigt ist;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 11.04.2018 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Klägerin zu 2 sei bereits nicht aktivlegitimiert, weil sich das Hausverbot allein gegen den Kläger zu 1 richte. Das Hausverbot sei aber auch in der Sache gerechtfertigt. Sie habe als Mieter der Räumlichkeiten das Hausrecht. Die Räumlichkeiten seien für den Publikumsverkehr nicht öffentlich zugänglich. Die von ihr angemieteten Räume V.-Straße, L., würden lediglich als Büroräume genutzt. Ab und zu fänden dort – unstreitig – persönliche Beratungsgespräche mit Studieninteressenten nach vorheriger Terminabsprache statt. Ein Zugang sei ohne Anmeldung nicht möglich. Infotage fänden dort nicht statt. Die von ihr angemieteten Räume C. Straße, L., würden für die Durchführung von Aufnahmetests und für Vorbereitungskurse für das Medizinstudium im Ausland genutzt. Nur zu diesem Zweck hätten Kunden und Mitarbeiter Zugang zu diesen Räumen.

Es sei ein sachlicher Grund für das Hausverbot gegeben, weil die Parteien sich seit mehreren Jahren in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten befänden. Sie, die Beklagte, habe zahlreiche Anhaltspunkte, dass der Kläger zu 1 sie gegenüber Behörden und Kunden denunziere und Projekte sabotiere. Als Arbeitgeber des Mitarbeiters L., ehemaliger Mitarbeiter der Klägerin zu 2, müsse sie, die Beklagte, diesen vor dem Kläger zu 1 schützen. Ferner sei der Kläger zu 1 Mitglied einer schlagenden Studentenbewegung. Hiermit wollten sie, die Beklage, und ihre Mitarbeiter nicht in Verbindung gebracht werden.

Das Landgericht hat der Klage wie beantragt stattgegeben. Dem Feststellungsbegehren der Kläger sei stattzugeben, weil der ursprünglich angekündigte Unterlassungsantrag zulässig und begründet gewesen sei und sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens durch das Ausscheiden des Klägers zu 1 als Geschäftsführer der Klägerin zu 2 nach Rechtshängigkeit in der Hauptsache erledigt habe.

Die Klägerin zu 2 sei aktivlegitimiert, auch wenn das Hausverbot nur gegen den Kläger zu 1 ausgesprochen worden sei. Es sei evident, dass das Hausverbot den Kläger zu 1 nicht als „Privatmann“ treffen sollte, sondern in seiner Funktion als Geschäftsführer der Klägerin zu 2, was das Landgericht näher ausführt.

Das Hausverbot sei nach §§ 3, 4 Nr. 4 UWG wettbewerbswidrig, so dass der ursprünglich gestellte Unterlassungsantrag zulässig und begründet gewesen sei.

Die Beklagte sei Inhaberin des Hausrechts der von ihr angemieteten Räumlichkeiten. Diese seien für den Publikumsverkehr geöffnet. In den Büroräumen fänden jedenfalls gelegentlich persönliche Beratungsgespräche mit Studieninteressenten nach vorheriger Terminabsprache statt. Auch fänden dort Infotage statt, die für einen Wettbewerber zugänglich sein müssten. Entsprechendes gelte für die Räume in der C. Straße, die unstreitig zur Durchführung von Aufnahmetests und für Vorbereitungskurse für das Medizinstudium im Ausland genutzt würden.

Da Testmaßnahmen wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig seien, dürfe sich die Beklagte hiergegen grundsätzlich nicht mittels eines individuellen oder allgemeinen Hausverbots zur Wehr setzen. Dies stelle eine unzulässige Behinderung der Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Kläger zu 1 nicht als üblicher Kunde auftrete.

Durch das Ausscheiden des Klägers zu 1 habe sich der Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs in der Hauptsache erledigt. Dies verstehe sich in der Person der Klägerin zu 2 von selbst, weil der Kläger zu 1 nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin zu 2 sei. Der Kläger zu 1 könne für die Klägerin zu 2 nicht mehr tätig werden, jedenfalls könnten etwaige Handlungen des Klägers zu 1 der Klägerin zu 2 nicht mehr zugerechnet werden.

Aber auch hinsichtlich der Person des Klägers zu 1 sei Erledigung eingetreten. Als „Privatmann“ habe dieser keine Veranlassung/kein Interesse, die Räumlichkeiten der Beklagten zu betreten, zumal er dies auch vorher jedenfalls in eigener Person unstreitig nie getan habe.

Da die Abmahnung der Kläger berechtigt gewesen sei, habe die Beklagte den Klägern die der Höhe nach unstreitigen Abmahnkosten zu erstatten, § 12 Abs. 2 S. 1 UWG. Der Zinsanspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Klägerin zu 2 sei hinsichtlich der Klageanträge nicht aktivlegitimiert gewesen, weil die Rechte der Klägerin zu 2 durch das Hausverbot nicht berührt würden. Dieses richte sich allein gegen den Kläger zu 1 und sei an dessen Privatanschrift versandt worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergebe sich nicht anderes aus dem Hinweis auf eine mögliche Anstiftung oder Mittäterschaft. Dieser Hinweis beziehe sich alleine auf die persönliche Verantwortlichkeit des Klägers zu 1. Anderen Mitarbeitern der Klägerin zu 2 sei mit dem angefochtenen Schreiben kein Hausverbot erteilt worden.

Gegenüber dem Kläger zu 1 sei das Hausverbot wirksam. Die Geschäftsräume seien entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet worden, weil selbst bei der Veranstaltung von Informationstagen eine vorherige Anmeldung erforderlich sei.

Auch eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG erfolge nicht. Der Kläger zu 1 könne sich auf diese Vorschrift schon nicht berufen, weil er nicht Mitbewerber sei. Eine gezielte Behinderung erfolge in der Sache nicht, weil die Räumlichkeiten nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich seien und sich das Hausverbot nicht auf die Klägerin zu 2 beziehe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sollten keine Testmaßnahmen der Klägerin zu 2 verhindert werden. Testkunden könnten, wenn diese wie alle anderen Kunden auch einen Termin absprächen, die Räumlichkeiten betreten.

Vor diesem Hintergrund bestehe ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten gegen die Beklagte insgesamt nicht.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.09.2018 – 84 O 7/18 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen. Entgegen der Ansicht des Klägers zu 1 bestand der von diesem geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht (dazu 2). Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs der Klägerin zu 2 war die Klage hingegen bis zu dem Ausscheiden des Klägers zu 1 als Geschäftsführer der Klägerin zu 2 zulässig und begründet (dazu 3). Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ist vor diesem Hintergrund zur Hälfte begründet, soweit er von der Klägerin zu 2 geltend gemacht wird (dazu 4). Im Einzelnen:

1. Mit Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht – insoweit von der Berufung auch nicht angegriffen – davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Feststellung der Erledigung begründet ist, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist.

2. Die Klage des Klägers zu 1 ist nicht begründet gewesen. Insoweit kann offenbleiben, ob durch sein Ausscheiden als Geschäftsführer der Klägerin zu 2 Erledigung eingetreten ist.

a) Ein Anspruch des Klägers zu 1 nach § 8 Abs. 1 UWG scheidet aus. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert, einen Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen. Gemäß § 8 Abs. 3 UWG stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG jedem Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), einem rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), bestimmten qualifizierten Einrichtungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG) und den Industrie- und Handelskammern (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG) zu.

Der Kläger zu 1 gehört nicht zu diesem Personenkreis. Insbesondere ist der Kläger zu 1 nicht Mitbewerber in diesem Sinn.

Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die Klagebefugnis des Mitbewerbers setzt daher voraus, dass der Anspruchsteller ein Unternehmer ist, der einer auf Dauer angelegten, selbstständigen wirtschaftlichen Betätigung nachgeht. Das ist bei dem Kläger zu 1 nicht der Fall. Er ist zwar Geschäftsführer der Klägerin zu 2 gewesen. Dies genügt für die Annahme einer Unternehmereigenschaft allerdings nicht. Denn wenn das Unternehmen von einer Gesellschaft betrieben wird, ist als Unternehmer nur die Gesellschaft als Inhaberin des Unternehmens anzusehen und nicht der oder die einzelnen Gesellschafter. Auch ein Geschäftsführer ist zwar beruflich tätig. Seine Berufstätigkeit ist aber nicht selbstständig, sondern er handelt als Vertreter für das eigenständige Unternehmen. Als solcher kann er zwar das von ihm vertretene Unternehmen fördern und dadurch geschäftlich handeln. Die Klagebefugnis, die sich aus der Mitbewerberstellung ergibt, steht aber nicht ihm zu, sondern der Gesellschaft (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2011 – 6 W 35/11, GRUR-RR 2011, 370; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2013 – 4 U 88/13, BeckRS 2014, 2435; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 3.27; Büch in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 13 Rn. 4a).

b) Ein Anspruch des Klägers gemäß § 1004 BGB iVm § 823 BGB kam auch bis zur möglichen Erledigung nicht in Betracht. Denn die Beklagte war berechtigt, dem Kläger zu 1 persönlich ein Hausverbot zu erteilen.

Das Hausrecht ergibt sich aus § 1004 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Besitzes gemäß §§ 858ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2006 – V ZR 134/05, NJW 2006, 1054; Brückner in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 903 Rn. 53; Althammer in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 903 Rn. 11). Im Rahmen des Hausrechts kann der Berechtigte im Grundsatz frei darüber entscheiden, wem er Zutritt zu seiner Immobilie gewährt (vgl. BGH, NJW 2006, 1054, mwN). Dieses Hausrecht wird eingeschränkt, soweit der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit einem allgemeinen Publikum geöffnet hat und der Person des einzelnen Besuchers regelmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 115/11, NJW 2012, 1725; Brückner in MünchKomm/BGB aaO, § 903 Rn. 55). In diesem Fall gibt der Hausrechtsinhaber zu erkennen, dass er auf eine Prüfung des Zugangs im Einzelfall verzichtet (vgl. BGH, NJW 2012, 1725).

Es ist davon auszugehen, dass die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) bei einer Öffnung der Räumlichkeiten für ein allgemeines Publikum und das Interesse an einer Gleichbehandlung (Art. 3 GG) dazu führen, dass ein Hausverbot nicht ohne besonderen Grund gegenüber einer Einzelperson ausgesprochen werden kann und die Rechte des Hausrechtsinhabers zurücktreten müssen. Dies liegt darin begründet, dass bei einer Öffnung für den allgemeinen Verkehr ein Verzicht des Hausrechtsinhabers auf die Prüfung im Einzelfall anzunehmen ist, solange sich das Verhalten des Einzelnen im Rahmen des Üblichen bewegt (vgl. BGH, NJW 2012, 1725).

Vor diesem Hintergrund hat der BGH in dem vorgenannten Fall angenommen, dass es im Grundsatz zulässig ist, wenn ein Hotel einem Funktionär der Partei NPD ein Hausverbot erteilt, wenn und soweit das Hotel nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung den Zugang zu gewähren hat. Dies hat der BGH unter anderem damit begründet, dass der Vorbehalt der Prüfung, wer die Räumlichkeiten des Hausrechtsinhabers betreten darf, nicht zu beanstanden ist. Dies ist Ausdruck der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) des Hausrechtsinhabers, seiner unternehmerischen Freiheit (Art. 12 GG) und der Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG). Es sei vor diesem Hintergrund auch zulässig, das Hausverbot auf die politische Überzeugung desjenigen zu stützen, der den Zutritt wünscht. Die mittelbare Wirkung der Grundrechte führe zu keinem anderen Ergebnis.

Nach diesen Grundsätzen ist im Rahmen der §§ 1004, 823 BGB nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger zu 1 ein Hausverbot erteilte. Die Beklagte hat die in Rede stehenden Räumlichkeiten nicht für ein allgemeines Publikum geöffnet. Vielmehr handelt es sich zum Teil um Büroräumlichkeiten, zu denen Interessenten nur nach Terminabsprache Zutritt erhalten. Es erfolgt bereits vor diesem Hintergrund eine Prüfung, wem der Zutritt gestattet wird und wem nicht. Eine allgemeine Öffnung für Publikum erfolgt nicht. Nichts anderes gilt für die Informationstage und Schulungen in den Schulungsräumen der Beklagten. Hinsichtlich der Schulungen und Vorbereitungskurse ergibt sich dies schon daraus, dass solche unstreitig nur den Kunden der Beklagten offenstehen, so dass eine Auswahl, wem der Zutritt gestattet wird, durch die Beklagte stattfindet. Für die Informationstage gilt nichts anderes. Denn auch insoweit hat die Beklagte unstreitig vorgetragen, dass eine Teilnahme an den Informationstagen nur nach vorheriger Anmeldung möglich ist. Die Beklagte hat somit nicht auf eine Prüfung verzichtet, wer im Einzelfall an den Informationstagen teilnimmt.

Nichts anderes ergibt sich in diesem Fall aus der Interessenabwägung, wie sie der BGH in der Entscheidung vom 09.03.2012 (NJW 2012, 1725) vorgesehen hat. Denn es sind keine maßgeblichen Interessen des Klägers zu 1 ersichtlich oder vorgetragen, warum die Beklagte ihm (persönlich) im Rahmen von Gesprächen, Schulungen oder Informationstagen den Zutritt gestatten sollte.

Soweit in der Rechtsprechung der Zugang zur Prüfung der Frage, ob sich ein Konkurrent in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise verhält, unter bestimmten Bedingungen als zulässig angesehen wird (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 4.161), kann der Kläger zu 1 entsprechende Rechte nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er – wie dargelegt – nicht Mitbewerber ist.

3. Die Klage der Klägerin zu 2 war bis zu dem Eintritt der Erledigung, die nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, zulässig und begründet und ist durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden, so dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung begründet ist.

a) Die Klägerin zu 2 ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt. Die Voraussetzungen für die Klagebefugnis sind erfüllt, weil es sich bei der Klägerin zu 2 um einen Mitbewerber der Beklagten handelt. Beide Parteien bieten Leistungen für Abiturienten an, die aufgrund ihrer Abiturnote in Deutschland nicht oder jedenfalls nicht ohne erhebliche Wartezeit ein Studium aus dem medizinischen Bereich aufnehmen können. Hiergegen wendet sich die Beklagte auch nicht.

b) Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Erteilung eines Hausverbots an den Geschäftsführer der Klägerin zu 2 eine geschäftliche Handlung ist, § 2 Abs.1 Nr. 1 UWG.

Die Annahme, dass eine geschäftliche Handlung besteht, setzt voraus, dass die Beklagte mit dem Ziel gehandelt hat, den (eigenen oder fremden) Wettbewerb zu fördern. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung im Sinne dieses Gesetzes jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Der Begriff der geschäftlichen Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist nicht enger als der der Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004. Zur Bestimmung einer geschäftlichen Handlung kann daher auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff der Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 162/15, GRUR 2018, 196 – Eigenbetrieb Friedhöfe).

Nach diesen Grundsätzen liegt eine geschäftliche Handlung vor. Ein Hausverbot ist objektiv geeignet, den eigenen Wettbewerb zum Nachteil des anderen zu begünstigen. Denn unlautere Verkaufsmethoden könnten nicht aufgedeckt werden, so dass durch diese der Absatz des Hausrechtsinhabers zu Lasten des Mitbewerbers gesteigert werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1966 – Ib ZR 60/64, GRUR 1966, 564 – Hausverbot I; Isele in GRUR 2008, 1064 sowie – allerdings ohne dies ausdrücklich zu erörtern: Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 4.161).

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Hausverbot gegenüber dem Kläger zu 1 ausgesprochen worden ist. Denn die Klägerin zu 2 wird auch bei Erteilung des Hausverbots gegenüber einem Mitarbeiter oder ihrem (damaligen) Geschäftsführer in ihren Überwachungsmöglichkeiten beschnitten. Es ist daher unerheblich, ob die Klägerin zu 2 über hinreichende Möglichkeiten verfügt, die „ausgeschalteten“ Testpersonen zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1979 – I ZR 138/77, GRUR 1979, 859 – Hausverbot II).

c) Die Erteilung des Hausverbots durch die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1 stellt eine gezielte Behinderung der Klägerin zu 2 im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Erteilung eines Hausverbots eine gezielte Behinderung darstellen kann (vgl. BGH, GRUR 1966, 564 – Hausverbot I; GRUR 1979, 859 – Hausverbot II; Urteil vom 26.06.1981 – I ZR 71/79, GRUR 1981, 827 – Vertragswidriger Testkauf; Urteil vom 25.01.2007 – I ZR 133/04, GRUR 2007, 802 – Testfotos III; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 1.161; Isele in GRUR 2008, 1064). Dies ist nach den vorgenannten Urteilen immer dann anzunehmen, wenn die Räumlichkeiten einem allgemeinen Publikum gegenüber geöffnet werden und ohne hinreichenden Grund ein Hausverbot erteilt wird. Ein Eröffnen der Räumlichkeiten hat der BGH auch angenommen, soweit ein Großhändler den Zugang von einer vorherigen vertraglichen Vereinbarung abhängig machte (vgl. BGH, GRUR 1981, 827 – Vertragswidriger Testkauf).

Dies beruht auf der Erwägung, dass auch in diesem Fall jeder Person der Zutritt gewährt wird, ohne eine konkrete Prüfung vorzunehmen. Denn in diesem Fall überwiegt das Interesse des Mitbewerbers die Interessen des Hausrechtsinhabers. Es ist folglich eine Abwägung zwischen den Interessen des Hausrechtsinhabers auf der einen Seite und denen des Mitbewerbers auf der anderen Seite vorzunehmen. Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob der Hausrechtsinhaber durch das Aufsuchen der Räume durch einen Konkurrenten eine Betriebsstörung erfährt oder jedenfalls befürchten muss. Steht eine solche Störung nicht im Raum, sind die Interessen des Konkurrenten, die Räumlichkeiten aufzusuchen, ebenfalls zu berücksichtigen. Ein solches Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es darum geht, Wettbewerbsverstöße zu ermitteln (vgl. Isele in GRUR 2008, 1064). Auch insoweit stehen sich die unter Ziffer 2 b darstellten Rechte gegenüber.

Danach ist das Hausverbot, das gegenüber dem Kläger zu 1 ausgesprochen wurde, gegenüber der Klägerin zu 2 nicht berechtigt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sich der Kläger zu 1 als Geschäftsführer der Klägerin zu 2 nicht wie ein normaler Kunde der Beklagten geriert habe und dies zu befürchten sei. Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass und ggf. in welcher Form der Kläger zu 1 die Betriebsabläufe der Beklagten durch seine Anwesenheit stören könnte.

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Parteien sich – senatsbekannt – seit geraumer Zeit in zahlreichen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen befinden, wobei der Klägerin zu 2 und der Beklagten jeweils auf Antrag der anderen Partei verschiedene Verletzungshandlungen untersagt wurden. Es kommt hinzu, dass es sich bei dem Markt (potentielle Studenten aus dem medizinischen Bereich) um einen relativ kleinen Markt handelt und es sich bei der Klägerin zu 2 und der Beklagten – insoweit ebenfalls aus zahlreichen Verfahren senatsbekannt – um maßgebliche Wettbewerber handelt.

Vor diesem Hintergrund sind auf der Seite der Beklagten keine vernünftigen Gründe zu erkennen, Mitarbeitern der Klägerin zu 2 oder ihrem Geschäftsführer (dem Kläger zu 1) ein generelles Hausverbot zu erteilen, welches sich auch auf den Zutritt während Veranstaltungen nach Anmeldung oder auf Rücksprachen in den Büroräumen der Beklagten nach Absprache mit dieser bezieht. Vielmehr überwiegen unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung die Interessen der Klägerin zu 2 an der Möglichkeit, das Verhalten der Beklagten auf Wettbewerbsverstöße zu kontrollieren.

d) Die Klage ist durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden. Das erledigende Ereignis liegt in dem Ausscheiden des Klägers zu 1 als Geschäftsführer der Klägerin zu 2. Dieses ist nach Zustellung der Klage erfolgt.

Das Ausscheiden des Klägers zu 1 als Geschäftsführer der Klägerin zu 2 führt zur Unbegründetheit der Klage, weil eine gezielte Behinderung der Klägerin zu 2 nicht mehr anzunehmen ist, wenn der Kläger zu 1 nicht mehr für die Klägerin zu 2 tätig ist und daher für diese keine Kontrollmaßnahmen mehr durchführen wird.

4. Ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 UWG besteht lediglich in Höhe von 911,48 € (1/2 des geltend gemachten Betrages), weil nur die Abmahnung der Klägerin zu 2 begründet gewesen ist. Wie dargelegt bestand ein Anspruch des Klägers zu 1 indes nicht, so dass ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, der sich lediglich aus Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben könnte, weil der Kläger zu 1 und die Beklagte keine Mitbewerber sind (s.o.), nicht angenommen werden kann. Da die Abmahnung zu ½ begründet gewesen ist, besteht auch der Anspruch nur zur Hälfte.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Vielmehr beruht die Entscheidung auf der Anwendung der dargelegten gefestigten Rechtsprechung auf den Einzelfall.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 10.000 € festgesetzt.