OLG Hamm: Wettbewerbsverstoß durch falsche Angaben über Verjährung

veröffentlicht am 15. Juni 2016

OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2016, Az. 4 U 138/15
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; § 195 BGB, § 199 BGB, § 700 BGB

Eine Kurzbesprechung dieser Entscheidung finden Sie hier (OLG Hamm – Angaben über Verjährung), den Volltext haben wir nachfolgend wiedergegeben:


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Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.07.2015 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit sie zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
 
Gründe

A.
Der Kläger ist der Verein „Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.“ und in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen.

Die Beklagte ist die „S GmbH & Co. KG“. Persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten ist die „E GmbH“. Die E GmbH ist oder war zumindest aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages aus dem Jahre 2006 (Blatt 303-306 der Gerichtsakte des vorliegenden Rechtsstreits [im Folgenden: Gerichtsakte]) mit der Durchführung von „Service- bzw. Verwaltungsdienstleistungen“ für die „X International S.L.“ mit Sitz in Q/ Spanien betraut.

Die in Baden-Württemberg wohnende Verbraucherin I schloss am 02.05.2006 im Rahmen eines Telefongespräches mit einer Call-Center-Mitarbeiterin fernmündlich einen von der Beklagten als „Servicevertrag“ bezeichneten Vertrag ab. Vertragspartnerin der Kundin I war hierbei entweder die (zum damaligen Zeitpunkt unter der Firma „X GmbH & Co. KG“ auftretende) Beklagte oder die spanische Gesellschaft „X International S.L.“. Die Beklagte beschreibt den Inhalt dieses „Servicevertrages“ dahin, dass es sich um einen Vertrag handele,

„bei dem die Verbraucher monatliche Serviceentgelte entrichten, mit denen die im Rahmen des Vertrages erbrachten und vorgehaltenen Leistungen pauschal abgegolten werden. Es handelt sich bei den Leistungen des Vertrages insbesondere um die Auslandskrankenversicherung und Reisenotruf-Versicherung, die Best-Preis-Garantie, die telefonische Premium-Reiseberatung zur individuellen Urlaubsplanung, Beratung bei und Erstellung von Reiseangeboten, die Sofortrabattierung von 7% auf das Serviceentgelt und das Reisewertbonusprogramm zur Berücksichtigung erworbener Reisewerte. Nach dem Reisewertbonusprogramm erwirbt der Verbraucher monatlich gegen Zahlung des Serviceentgelts sogenannte ,Reisewerte‘ (…). Der Kunde kauft in den Reisewerten verkörperte Rechte, die es ihm ermöglichen, bei einer späteren Reisevermittlung über das (…) beauftragte Reisebüro, die X Touristik GmbH, Serviceleistungen, insbesondere aber auch Sonderkonditionen in Anspruch zu nehmen. ,Reisewerte‘ stehen nur zweckgebunden zur Anrechnung auf den Reisepreis zur Verfügung und können nicht in bar an den Verbraucher zurückgezahlt werden. Auch nach dem Ende des Servicevertrages sind die Verbraucher berechtigt, erworbene Reisewerte weiterhin für sich nutzbar zu machen“ (so die Beklagte wörtlich auf Blatt 66 der Gerichtsakte).

Die Kundin I vereinbarte bei Vertragsabschluss ein monatliches Serviceentgelt in Höhe von 75,00 €, wobei sie indes wegen der „Sofortrabattierung von 7%“ tatsächlich jeweils lediglich einen Monatsbetrag von 69,75 € entrichten musste, der per Lastschrift vom Bankkonto der Kundin eingezogen wurde. Für den monatlichen Zahlbetrag von 69,75 € erwarb die Kundin gleichwohl jeweils 75,00 Reisewerte. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat handelt es sich bei dem vereinbarten Entgeltbetrag von 75,00 €/Monat um das übliche Monatsentgelt bei „Serviceverträgen“ mit der „X International S.L.“.

Nach dem Vertragsabschluss im Jahre 2006 buchte die Kundin I mehrfach – und zwar in den Jahren 2008, 2009 und 2013 – Reiseleistungen über das Reisebüro „X Touristik GmbH“ und konnte hierbei zur Begleichung der Entgelte für die gebuchten Leistungen die erworbenen Reisewerte im Verhältnis „1 Reisewert = 1,00 €“ einsetzen. Die Handhabung hierbei war unterschiedlich und hing davon ab, ob die Entgelte für die gebuchten Reiseleistungen im sogenannten „Veranstalterinkasso“ oder im sogenannten „Reisebüroinkasso“ zu entrichten waren. Im Falle des Reisebüroinkassos entrichtete das Reisebüro das Entgelt an den jeweiligen Leistungserbringer, und die Vertragspartnerin des „Servicevertrages“ zahlte den entsprechenden Betrag unter Abschreibung vom Reisewertbestand an das Reisebüro aus. Im Fall des Veranstalterinkassos musste die Kundin das Entgelt selbst an den Leistungserbringer entrichten; in diesem Falle wurde von der Vertragspartnerin des „Servicevertrages“ unter Abschreibung vom Reisewertbestand ein entsprechender €-Betrag auf das Bankkonto der Kundin überwiesen, den die Kundin dann wiederum zur Bezahlung der Reiseleistungen einsetzen konnte.

Mit einem „Betriebspachtvertrag“ vom 20.12.2007 (Blatt 186-188 der Gerichtsakte) „verpachtete“ die „X International S.L.“ ihren „Kundenstamm“ an die Beklagte.

Die Kundin I erhielt von der E GmbH in der Zeit nach dem Abschluss des „Servicevertrages“ mehrfach schriftliche Mitteilungen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag standen:

Jedenfalls im Zeitraum von September 2009 bis Juni 2010 erhielt die Kundin auf Briefpapier der E GmbH mehrere mit „Ihre Salden“ überschriebene Aufstellungen (Blatt 167-173 der Gerichtsakte), aus denen von der Kundin geleistete Zahlungen sowie die Bestandsentwicklung der Reisewerte der Kundin hervorgingen. In der Fußzeile der Vorderseite dieser Schreiben befand sich jeweils der Vermerk „handelnd für: S GmbH & Co. KG“. Ebenfalls auf der Vorderseite dieser Schreiben befand sich jeweils – neben weiteren Hinweisen – der Hinweis „Wir verweisen insbesondere auf die Verfallklausel gemäß § 15.5.“. Auf der Rückseite der Schreiben waren jeweils „Allgemeine Geschäftsbedingungen der S GmbH & Co. KG (Stand: 01.2008)“ abgedruckt. Diese wiederum enthielten unter Nr. 15.5 folgende Klausel: „Die nach Maßgabe dieser Bestimmungen entstandenen Reisewerte verfallen jeweils nach Ablauf von 36 Monaten seit ihrer jeweiligen Gutschrift.“

Im Juni 2013 erhielt die Kundin I von der E GmbH eine unter dem 18.06.2013 gefertigte Aufstellung über Serviceentgelte und Reisewerte (Blatt 3-11 der Gerichtsakte). Das mehrseitige Schreiben enthielt auf jeder Vorderseite in der Fußzeile den Vermerk „handelnd für: S GmbH & Co. KG“. Ebenfalls auf allen Vorderseiten war zudem folgender Hinweis angebracht: „Wir weisen höflich darauf hin, dass Ihr im Reisewertkonto dokumentierter Anspruch auf Anrechnung der erworbenen Reisewerte auf den Reisepreis einer über die X Touristik GmbH gebuchten Reise der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB unterliegt. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Reisewert erworben wurde.“ Die Aufstellung enthielt für den 31.12.2011 und für den 31.12.2012 jeweils mit dem Vermerk „Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB“ gekennzeichnete Abschreibungen vom Reisewertbestand.

Der Kläger erhielt über die Verbraucherin I Kenntnis von dem vorerwähnten Schreiben und mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.07.2013 (Blatt 50-52 der Gerichtsakte) ab. Die in dem Schreiben vom 18.06.2013 unter Hinweis auf eine angebliche Verjährung vorgenommenen Abzüge vom Reisewertbestand seien unberechtigt.

Die Beklagte wies den erhobenen Vorwurf mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.07.2013 (Blatt 53-56 der Gerichtsakte) zurück.

Die Kundin I erhielt von der E GmbH ein unter dem 18.07.2013 gefertigtes Schreiben (Blatt 411 der Gerichtsakte) mit folgendem Wortlaut:

„(…) namens und im Auftrag Ihrer Vertragspartnerin, X International S.L., (…) Q, nehmen wir Bezug auf Ihre letzte E-Mail vom 02.07.2013.

Auf dem für Sie geführten Reisewertekonto stehen Ihnen gegenwärtig 2471 Reisewerte zur Verfügung.

Hinsichtlich sämtlicher erworbener Reisewerte haben Sie grundsätzlich im Rahmen der §§ 195, 199 BGB (Verjährung) einen Anspruch auf Anrechnung auf den Reisepreis einer über das Reisebüro X Touristik GmbH, (…) Dortmund, gebuchten und angetretenen Reiseleistung.

Als Anspruch verjähren Ihre Reisewerte nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem sie von Ihnen erworben wurden. Eine etwaige vereinbarte Aussetzung des Leistungsbezuges verhindert eine Verjährung Ihrer Reisewerte nicht. Mit Ablauf des Jahres 2013 könnten daher generell alle Ansprüche auf Anrechnung von Reisewerten, die bis Ablauf des Jahres 2010 erworben wurden und keine Anrechnung auf eine zumindest gebuchte Reiseleistung finden, gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren. Dies betrifft im konkreten Fall 146 Reisewerte.

(…)

Mit freundlichen Grüßen

E GmbH

(handelnd für X International S.L.)“

Im März 2015 erhielt die Kundin I eine unter dem 04.03.2015 gefertigte Aufstellung über Serviceentgelte und Reisewerte im Zeitraum vom 02.05.2006 bis zum 28.02.2015 (Anlage K13 zur beigezogenen Akte 16 O 8/14 LG Dortmund = 4 U 36/15 OLG Hamm [im Folgenden: Beiakte]). Auf den Rückseiten dieses mehrseitigen Schreibens waren Allgemeine Geschäftsbedingungen der X International S.L. („Stand: 15.06.2014“) abgedruckt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Vertragspartnerin der Kundin I sei die Beklagte. Die in dem Schreiben vom 18.06.2013 unter Hinweis auf eine angebliche Verjährung vorgenommenen Abzüge vom Reisewertbestand seien unberechtigt und damit zugleich unrichtig und irreführend. Bei dem Anspruch auf Anrechnung erworbener Reisewerte handele es sich um einen sogenannten verhaltenen Anspruch, der erst fällig werde und zu verjähren beginnen könne, wenn der Gläubiger ihn gegenüber dem Schuldner geltend mache, hier also ein konkretes Anrechnungsverlangen geltend mache.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Führung eines „Reisewertkontos“, bei dem der Verbraucher durch monatliche Beiträge („Serviceentgelt“) „Reisewerte“ anhäuft und diese „Reisewerte“ für den Fall einer Reisebuchung auf den Reisepreis angerechnet werden sollen, wobei die „Reisewerte“ aus dem jeweiligen Vormonat in den aktuellen Monat übertragen werden, unter Hinweis auf §§ 195, 199 BGB Abzüge von „Reisewerten“ vorzunehmen, die durch monatliche Beiträge im vor-vor-vorletzten Jahr gebildet wurden, wie mit Schreiben an die Verbraucherin I vom 18.06.2013 für den „Zeitraum 01.06.2006 – 31.05.2013“ geschehen: (es folgt als Antragsbestandteil eine bildliche Wiedergabe des Schreibens vom 18.06.2013).

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Vertragspartnerin der Kundin I sei die X International S.L. Der „Servicevertrag“ sei im Jahre 2006 fernmündlich über ein von der X International S.L. beauftragtes Call-Center abgeschlossen worden. Allgemeine Geschäftsbedingungen seien in diesen Vertrag nicht einbezogen worden, weil der Vertrag fernmündlich zustandegekommen sei, AGB im Rahmen des Telefonates nicht vorgelesen worden seien und die Kundin I auch keinen Verzicht auf die Kenntnisnahme von AGB erklärt habe. Im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2007 habe ausschließlich die X International S.L. die in Rede stehenden „Serviceverträge“ mit in Deutschland ansässigen Verbrauchern beworben und abgeschlossen. Ein verhaltener Anspruch liege nicht vor. Selbst wenn – hypothetisch – das Vorliegen eines verhaltenen Anspruches unterstellt würde, müsse die Verjährung auch bei denjenigen Reisewerten anlaufen, die bei einer Geltendmachung des Anrechnungsanspruches bereits erworben seien, jedoch nicht angerechnet würden.

Mit dem angefochtenen, am 30.07.2015 verkündeten Urteil (Urschrift Blatt 339-369 der Gerichtsakte) hat die II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund der Klage stattgegeben.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend hat sie insbesondere angegeben, der „Betriebspachtvertrag“ vom 20.12.2007 sei spätestens seit dem Jahr 2010 zwischen den Vertragsparteien nicht mehr angewandt worden.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Soweit in den Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte oder in der Beiakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.

B.
Die – zulässige – Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage des nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugten Klägers zu Recht stattgegeben. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG.

I.
Bei dem streitgegenständlichen Schreiben der E GmbH vom 18.06.2013 handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die E GmbH hat das Schreiben im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung des von der Kundin I abgeschlossenen „Servicevertrages“ erstellt. Die Beklagte muss sich dieses Schreiben ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin aufgrund des darin enthaltenen – unmissverständlichen – Vertretungszusatzes „handelnd für: S GmbH & Co. KG“ nach §§ 161 Abs. 2, 170, 125 HGB, § 31 BGB zurechnen lassen. Ob die Beklagte oder die X International S.L. Vertragspartnerin des „Servicevertrages“ mit der Kundin I ist, ist ohne Bedeutung, denn § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfasst auch Handlungen zugunsten eines fremden Unternehmens.

II.
Das streitgegenständliche Schreiben enthält irreführende Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der angebotenen Dienstleistungen, hier zum Beginn der Verjährung hinsichtlich des Anspruches der Kundin I auf „Anrechnung“ erworbener Reisewerte. § 5 UWG erfasst auch irreführende Angaben im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen des Vertragspartners, wie beispielsweise die falsche Behauptung, ein möglicher Anspruch des Vertragspartners sei verjährt (OLG Köln, Urteil vom 23.08.2013 – 6 U 27/13 – <juris>, dort Rdnr. 30). Die Angaben in dem streitgegenständlichen Schreiben zum Verjährungsbeginn der Ansprüche der Kundin I auf „Anrechnung“ erworbener Reisewerte sowie die in Übereinstimmung mit diesen Angaben vorgenommenen Abzüge vom Reisewertbestand sind irreführend, weil sie nicht der materiellen Rechtslage entsprechen.

1.
Auf den von der Kundin I abgeschlossenen „Servicevertrag“ sind in materiell-rechtlicher Hinsicht und damit auch im Hinblick auf Verjährungsfragen die Regelungen des deutschen Rechts anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, wer Vertragspartnerin der Kundin I war. Auch in dem Falle, dass Vertragspartnerin die spanische Gesellschaft „X International S.L.“ war, sind die Vorschriften des deutschen Rechts anwendbar. Die vorgenannte spanische Gesellschaft sprach gezielt über ein hiermit betrautes deutsches Call-Center in Deutschland ansässige Verbraucher an, um mit diesen Verträge abzuschließen. Die gewerbliche Tätigkeit der spanischen Gesellschaft war damit jedenfalls auch auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, so dass nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (sogenannte „Rom-I-Verordnung“) auf den mit der Kundin I abgeschlossenen Vertrag deutsches Recht anwendbar ist.

2.
Es ist nicht dargetan, dass der „Servicevertrag“ mit der Kundin I besondere Bestimmungen zur Frage der Verjährung der durch den Vertrag begründeten Ansprüche enthält. Entsprechende Abreden während des telefonischen Vertragsschlusses am 02.05.2006 hat die Beklagte nicht dargetan. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vielmehr – treffend formuliert – geäußert, bei diesem Telefongespräch sei letztlich „herzlich wenig“ vereinbart worden. Es ist auch nicht erkennbar, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen Inhalt des „Servicevertrages“ geworden sind. Auch insoweit bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der Frage, wer Vertragspartnerin der Kundin I war. Es ist nicht erkennbar, wie die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der S GmbH & Co. KG (Stand: 01.2008)“ Gegenstand des bereits im Jahre 2006 geschlossenen Vertrages geworden sein sollen. Gleiches gilt für die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der X International S.L. (Stand: 15.06.2014)“.

3.
Der Beginn der Verjährung der Ansprüche der Kundin I auf „Anrechnung“ von Reisewerten ist nicht – wie in dem streitgegenständlichen Schreiben indes im Ergebnis behauptet – (automatisch) der Schluss des Jahres, in dem die jeweiligen Reisewerte erworben wurden, sondern vielmehr der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf „Anrechnung“ der konkret zu betrachtenden Reisewerte auf ein Entgelt für gebuchte Reiseleistungen (erstmals) von der Kundin geltend gemacht wurde.

a)
Bei dem Anspruch der Kundin I auf „Anrechnung“ von Reisewerten handelt es sich um einen sogenannten verhaltenen Anspruch. Derartige Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss bzw. nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt (BGH, Urteil vom 01.12.2011 – III ZR 71/11 – <juris>).

aa)
Die Klärung der Frage, ob es sich bei dem hier in Rede stehenden und in diesem Urteil bislang untechnisch als Anspruch auf „Anrechnung“ bezeichneten Anspruch um einen verhaltenen Anspruch handelt, setzt zunächst die Ermittlung des genauen Inhaltes dieses Anspruches voraus.

Die Teilnahme der Verbraucherin I an dem als „Reisewertbonusprogramm“ bezeichneten Teil des abgeschlossenen „Servicevertrages“ sollte die Kundin bei späteren Buchungen von Reiseleistungen im Umfang der verfügbaren Reisewerte in wirtschaftlicher Hinsicht – in welcher rechtlichen Form auch immer – von der Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes für diese Reiseleistungen entlasten. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits stimmen ferner im Ergebnis darin überein, dass der Kundin keine Ansprüche auf Auszahlung von Reisewerten an sich selbst (d.h. auf Auszahlung eines entsprechenden Geldbetrages) – auch nicht nach einer etwaigen Beendigung des „Servicevertrages“ – zustehen. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage mitgeteilt, dass keine Abreden existieren, die der Kundin einen Anspruch auf Abschluss eines Reisevermittlungsvertrages gegen das Reisebüro „X Touristik GmbH“ verschaffen könnten. Weder gebe es einen entsprechenden Vertrag zu Gunsten Dritter (hier: zu Gunsten der Kundin) zwischen dem Reisebüro und der Anbieterin des „Servicevertrages“. Noch habe die Anbieterin des „Servicevertrages“ bei dem Abschluss dieses Vertrages zugleich im Namen und mit Vollmacht des Reisebüros einen entsprechenden Vorvertrag mit der Kundin abgeschlossen. Es sei lediglich faktisch so, dass das Reisebüro noch niemals den Abschluss eines Reisevermittlungsvertrages mit einem „Servicevertrags“-Kunden verweigert habe.

Vor diesem Hintergrund wertet der Senat den in den Reisewerten verkörperten Anspruch als Anspruch gegen die Vertragspartnerin der Kundin I – sei es nun die X International S.L. oder die Beklagte – auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung (in Höhe der verfügbaren Reisewerte), gegebenenfalls in Verbindung mit einem Anspruch auf Einwirkung auf das Reisebüro „X Touristik GmbH“ im Hinblick auf den Abschluss eines Reisevermittlungsvertrages.

bb)
Die Auslegung des Angebotes zum Abschluss des „Servicevertrages“ nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont der angesprochenen Verbraucherin (vgl. §§ 157, 133 BGB) führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Freistellungsanspruch um einen verhaltenen Anspruch handelt. Den Empfängerhorizont der angesprochenen Verbraucherin können die Mitglieder des Senats als Angehörige des angesprochenen Verkehrskreises aus eigener Sachkunde beurteilen.

(1)
Ohne Bedeutung für den Senat ist insoweit allerdings die gegenüber der Kundin I gelegentlich gebrauchte Bezeichnung „Reisewertkonto“. Soweit der Kläger (allein) aus dieser Begriffsverwendung eine Vergleichbarkeit der hier zu beurteilenden Vertragskonstruktion mit einem Girokonto oder einem Sparkonto bei einem Kreditinstitut herleiten will, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Begriff des Kontos in seiner ursprünglichen buchhalterischen Bedeutung lediglich eine Aufzeichnung bzw. Dokumentation von Geschäftsvorfällen im Rahmen einer (kaufmännischen) Buchführung bezeichnet. Überdies tritt der Begriff des Kontos dem Verbraucher heutzutage in zahlreichen Spielarten entgegen, die nichts mit dem Einlagengeschäft von Kreditinstituten zu tun haben (z.B. als E-Mail-Konto oder als Kundenkonto). Allein aus der Verwendung des Begriffes „Reisewertkonto“ lässt sich daher kein Schluss auf die rechtliche Einordnung des hier zu beurteilenden Freistellungsanspruches ziehen.

(2)
Entscheidend sind vielmehr die für die Kundin I bei dem telefonischen Vertragsabschluss erkennbaren „Eckpunkte“ des Reisewertbonusprogramms.

Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte die Kundin monatlich jeweils 75,00 Reisewerte erwerben. Für einen Einmalbetrag von 75,00 Reisewerten sind in preislicher Hinsicht keine den heutigen Erholungsbedürfnissen weiter Teile der Bevölkerung entsprechenden Reiseleistungen erhältlich. Der Kunde ist mithin, um mit Hilfe seiner Reisewerte den Preis einer gebuchten Reiseleistung zumindest zu einem nicht unerheblichen Anteil „bezahlen“ zu können, darauf angewiesen, mehrere Monate lang Reisewerte zu erwerben. Eine Höchstdauer für den Erwerb von Reisewerten oder ein Höchstbetrag erwerbbarer Reisewerte ist vertraglich nicht vereinbart worden. Ebenso sind keine Höchstgrenzen für den Wert der buchbaren Reiseleistung festgelegt worden. Es steht mithin dem Kunden frei, Reisewerte für einen preiswerten Urlaub oder z.B. für eine mehrwöchige luxuriöse Urlaubsreise oder eine luxuriöse und kostspielige Kreuzfahrt „anzusparen“ – und um nichts anderes als um einen „Ansparvorgang“ handelt es sich aus Sicht des Verbrauchers bei dem regelmäßigen Erwerb von Reisewerten. Die von der Beklagten vertretene und vom Kläger angegriffene Auffassung zur Verjährung der in den Reisewerten verkörperten Ansprüche würde indes im Ergebnis zur Begründung eines „Höchstsparbetrages“ führen: beginnt ein Kunde im Januar des Jahres 1 mit dem regelmäßigen Erwerb von Reisewerten kann er – auch nach der von der Beklagten vertretenen Auffassung – bis zum Dezember des Jahres 4 Reisewerte „ansparen“, ohne Reiseleistungen buchen zu müssen; mit dem Ablauf des Monats Dezember des Jahres 4 würden indes die im Jahre 1 erworbenen Reisewerte verjähren, so dass der Kunde (bei einem monatlichen Erwerb von 75 Reisewerten) allerhöchstens 4 x 12 x 75 = 3.600 Reisewerte „ansparen“ könnte. Eine solche Höchstgrenze für den Erwerb von Reisewerten wurde indes im dem hier zu beurteilenden Fall gerade nicht vereinbart.

54Der vorstehend dargestellten Vereinbarungs- und Interessenlage entspricht eine Qualifizierung des hier in Rede stehenden Freistellungsanspruches als verhaltener Anspruch. Der Argumentation der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, der Kundin I sei durch die ihr während der Vertragslaufzeit mehrfach zur Kenntnis gebrachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (verschiedener Unternehmen) deutlich vor Augen geführt worden, dass sie keinesfalls Reisewerte in unbegrenzter Höhe anhäufen dürfe, vermag der Senat nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei um nach Vertragsschluss gemachte Äußerungen, die den Vertragsinhalt nicht mehr zu beeinflussen vermögen.

(3)
Nicht zu übersehen sind auch die Parallelen der hier zu beurteilenden Vertragskonstruktion zum (unregelmäßigen) Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff, 700 BGB). Der Rückforderungsanspruch des Hinterlegers nach §§ 700 Abs. 1 Satz 3, 695 BGB stellt nachgerade den klassischen Fall eines verhaltenen Anspruches dar. Der Kunde eines „Servicevertrages“ der hier zu beurteilenden Art kann zwar – anders als der Hinterleger – grundsätzlich keine Auszahlung der erworbenen Reisewerte an sich selbst verlangen. Er kann indes – im Rahmen des ihm zustehenden Freistellungsanspruches – die Auszahlung von Geldbeträgen an Dritte (z.B. das vermittelnde Reisebüro und gegebenenfalls den Reiseveranstalter) verlangen, wobei der Senat nicht einmal berücksichtigt, dass der hier zu beurteilende „Servicevertrag“ in der Praxis sogar so gehandhabt wurde, dass in bestimmten Fällen gleichwohl Gelder (Reisewerte) unmittelbar an die Kundin ausgezahlt wurden. Die Unterschiede beim Empfänger der beanspruchten Auszahlung können indes für die Frage, ob der Anspruch als verhalten zu qualifizieren ist oder nicht, keine Rolle spielen.

(4)
Die hier zu beurteilende Vertragskonstruktion ist auch nicht mit der Vertragskonstruktion beim typischen „Geschenkgutschein“ vergleichbar, bei dem (zumindest teilweise) zur Frage der Verjährung des in dem Gutschein verkörperten Anspruches im Ergebnis eine der Auffassung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit entsprechende Auffassung vertreten wird (vgl. LG Oldenburg, Urteil vom 27.08.2013 – 16 S 702/12 – <juris>). Denn der Gutschein ist – anders als die hier in Rede stehende Vertragskonstruktion – regelmäßig nicht darauf angelegt, dass über einen mehr oder weniger langen Zeitraum ein „Gutscheinguthaben“ „angespart“ wird. Im Übrigen wird auch für gutscheinähnliche Vertragstypen die Anwendung der Regeln über verhaltene Ansprüche befürwortet (so z.B. Krumscheid, MMR 2008, XVII [XIX], für den Anspruch aus einem Telefonkartenvertrag).

(5)
Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Kunde eines „Servicevertrages“ der hier zu beurteilenden Art keinen einklagbaren Anspruch gegen das Reisebüro „X Touristik GmbH“ auf Abschluss eines Reisevermittlungsvertrages hat, für die Einordnung des hier zu beurteilenden Freistellungsanspruches als verhaltener Anspruch. Theoretisch könnte das Reisebüro diesen Freistellungsanspruch entwerten, indem es eine Reisevermittlung für den Kunden, der ja nur bei diesem Reisebüro seine Reisewerte „anrechnen“ lassen kann, ablehnt. Dem kann durch eine Vertragsauslegung, nach der der Freistellungsanspruch erst auf Verlangen des Kunden (das naturgemäß erst dann erfolgt, wenn es auch tatsächlich zu einer Reisevermittlung kommt) fällig wird, begegnet werden.

(6)
Der Vollständigkeit halber und abschließend merkt der Senat an, dass die von der Beklagten für den Fall der Qualifizierung des hier in Rede stehenden Anspruches als verhalten vorsorglich geäußerte Auffassung, dass im Falle eines „Anrechnungs“-Verlangens des Kunden auch für die zum Zeitpunkt dieses Verlangens bereits erworbenen, jedoch nicht „anzurechnenden“ Reisewerte ein Verjährungsbeginn ausgelöst werde, abwegig ist und keiner weiteren Erörterung bedarf.

b)
Bei verhaltenen Ansprüchen beginnt die Verjährung bezüglich einer konkreten Leistung erst mit dem diesbezüglichen Leistungsverlangen. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Argumentation des OLG Köln (a.a.O., dort Rdnr. 41 in einem obiter dictum) an, das Folgendes ausgeführt hat:

„An sich ist ein solcher Anspruch (Anmerkung des Senats: gemeint ist ein verhaltener Anspruch) sofort entstanden und müsste daher unabhängig von einem Verlangen des Gläubigers drei Jahre nach seiner Entstehung verjähren. Dies ist jedoch nach Einführung der kurzen Regelverjährung nicht mehr haltbar, zum einen wegen des ersatzlosen Wegfalls der Sondervorschriften für gestaltungsrechtsabhängige Ansprüche (§§ 199, 200 BGB a. F.), zum anderen wegen der drohenden Ergebnisse, könnte doch ein großer Teil der betreffenden Ansprüche verjähren, ehe sie überhaupt geltend gemacht worden sind. Eine auf unbestimmte Zeit verliehene Sache beispielsweise ließe sich nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr durchsetzbar zurückfordern. Daher hat der Gesetzgeber bei der Leihe (§ 604 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 BGB), der Hinterlegung (§ 695 S. 2 BGB) und der Verwahrung (§ 696 S. 2 BGB) angeordnet, dass die Verjährung erst mit der Rückforderung beziehungsweise dem Rücknahmeverlangen beginnt. In diesen Vorschriften ist ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck gekommen, der sich auch auf andere Ansprüche übertragen lässt, die auf Dauerschuldverhältnissen beruhen und bei denen ein Verlangen des Gläubigers über den Zeitpunkt der Leistungspflicht entscheidet. Daher entstehen all diese Ansprüche, sofern sie der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegen und ihr Verjährungsbeginn nicht besonders normiert ist, erst in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger seine Ansprüche tatsächlich geltend macht (MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, § 199 Rn. 7; so auch BeckOK/Henrich/Spindler, BGB, Stand 1.5.2013, § 199 Rn. 10; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 199 Rn. 8; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 12 f.; vgl. BGH, Urteil vom 3.11.2011 – III ZR 105/11NJW 2012, 58 Tz. 29 betreffend den Anspruch auf Rechnungslegung während eines laufenden Auftragsverhältnisses).“

4.
Die Irreführung ist geschäftlich relevant. Sie ist geeignet, den Kunden, der die drohende Verjährung von Reisewerten vor Augen hat, zu einer Reisebuchung bei dem Reisebüro „X Touristik GmbH“ zu bewegen.

III.
Gesichtspunkte, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.

C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO.

Vorinstanz:
LG Dortmund, Az. 13 O 120/13