OLG Frankfurt a.M.: Zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten eines abmahnenden Verbandes

veröffentlicht am 2. Mai 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.02.2016, Az. 6 U 150/15
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. haben wir hier besprochen (OLG Frankfurt a.M. – Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für Abmahnung eines Fachverbands). Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.6.2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird hinsichtlich der Verurteilung gemäß Ziffer 2. des Tenors des angefochtenen Urteils zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger ist eine Vereinigung von Taxi-Unternehmen, die es sich satzungsgemäß zur Aufgabe gemacht hat, ihre Mitglieder in allen das Taxigewerbe betreffenden Belangen zu beraten und zu vertreten; in der Satzung (Bl. 79 d.A.) ist die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen als Satzungszweck nicht genannt.

Der Beklagte, ein angestellter Taxifahrer, nahm am 2.9.2014 auf dem Frankfurter Flughafen einen Fahrauftrag an; die Einzelheiten des Vorgangs sind zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger wirft dem Beklagten vor, bei dieser Gelegenheit das von ihm geführte Taxi außerhalb behördlich gekennzeichneter Halteplätze bereitgehalten zu haben, und nimmt den Beklagten deswegen auf Unterlassung und Erstattung der für die vorprozessuale Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Anspruch.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 I, 1 ZPO), hat das Landgericht den Beklagten auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen; insbesondere wendet er sich gegen die vom Landgericht vorgenommeine Beweiswürdigung und ist im Übrigen der Auffassung, der Kläger hätte die Abmahnung ohne die Zuziehung eines Anwalts vornehmen können und müssen. Er trägt hierzu vor, der Kläger entfalte eine umfangreiche Abmahntätigkeit; ausweislich der Aussagen in seinem Vereinsblatt „B-Journal“ vom Oktober 2014 habe er im Berichtszeitraum 41 Fälle juristisch behandelt.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, er habe im Jahre 2014 siebzehn und bis zum 1.12.2015 sechzehn anwaltliche Abmahnungen ausgesprochen; dies versichert die Klägervertreterin anwaltlich.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehen dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungs- und Zahlungsansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 46 II Nr. 1, 47 I 1 PBefG sowie § 12 I 2 UWG zu. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen; auch das Vorbringen des Beklagten in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1.
Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich seines Verhaltens anlässlich des im Unterlassungstenor in Bezug genommenen Vorfalls. Insbesondere hat der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründeten (§ 529 I Nr. 2 ZPO).

Die Tatsache, dass der Zeuge A Beisitzer im Vorstand des Klägers ist, ist – wie der Beklagte in der Berufungsbegründung selbst vorträgt – in der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2015 mitgeteilt und daher vom Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt worden; das gleiche gilt für den Umstand, dass der Zeuge nach seiner Aussage zwar nicht für seine Aufsichtstätigkeit, jedoch für seinen Kundenservice auf dem Frankfurter Flughafen vom Kläger bezahlt werde. Eine derartige entgeltliche Tätigkeit für die beweispflichtige Partei kann jedoch nicht von vornherein als hinreichendes Indiz gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen A angesehen werden. Entscheidend ist in solchen Fällen vor allem der persönliche Eindruck, den der Zeuge bei seiner Aussage vermittelt. Das Landgericht hat den Zeugen A ausdrücklich als glaubwürdig eingestuft. Mit der Berufungsbegründung werden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür genannt, die gegen diese Bewertung durch das Landgericht sprechen könnten. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zu einer Wiederholung der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme.

2.
Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Beklagte anlässlich des in Rede stehenden Vorfalls sein Taxi außerhalb einer behördlich zugelassenen Stelle bereitgehalten (§ 47 I 1 PBefG); auch insoweit kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Die Darstellung des Beklagten, er habe sein Taxi zunächst lediglich abgestellt, um sich ein Sandwich zu kaufen, und der Fahrgast habe ihm bei seiner Rückkehr aus eigener Initiative einen Fahrauftrag nach § 47 I 2 PBefG erteilt, ist durch die Aussage des Zeugen A widerlegt. Danach hat der Beklagte den Fahrgästen zugewinkt und sodann den Auftrag entgegengenommen. Im Übrigen erscheint es auch kaum nachvollziehbar, wie ein Fahrgast dem zu Fuß unterwegs befindlichen – und als Taxifahrer nicht zu erkennenden – Beklagten einen Fahrauftrag hätte erteilen können; ebenso wenig ist zu erklären, warum der Beklagte – wie er behauptet – diesen Fahrgästen nach Erteilung des Fahrauftrages zugewinkt haben sollte. Ob das Taxi-Schild auf dem Dach des Fahrzeugs des Beklagten beleuchtet war, ist für die rechtliche Beurteilung nach § 47 I 1 PBefG ohne Bedeutung.

Entgegen der Auffassung des Beklagten untersagt die Regelung des § 47 I 1 PBefG das Bereithalten außerhalb einer behördlich zugelassen Stelle; denn nur unter dieser Voraussetzung stellt die Beförderung von Personen einen zulässigen Gelegenheitsverkehr in Form des Verkehrs mit Taxen (§ 46 II Nr. 1 PBefG) dar.

3.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, begründet der Verstoß gegen § 47 PBefG den geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 4 Nr. 11, 8 III Nr. 1 UWG; der Unterlassungstenor ist auch hinreichend bestimmt, weil er auf einen zeitlich und örtlich eingegrenzten Vorfall Bezug nimmt, der in den – zur Auslegung des Tenors ergänzend heranzuziehenden – Entscheidungsgründen näher beschrieben wird.

4.
Dem Kläger steht weiter aus § 12 I 2 UWG der zuerkannte Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu. Insbesondere beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die Anwaltskosten nicht erstattungsfähig, weil der Kläger als Fachverband in der Lage sein müsse, Wettbewerbsverstöße der vorliegenden Art ohne anwaltliche Hilfe zu verfolgen.

a)
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann von einem gemäß § 8 III Nr. 2 UWG anspruchsberechtigten Verband nicht generell verlangt werden, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe durch eigene Organe oder Mitarbeiter auszusprechen. Die Anspruchsberechtigung des Verbandes ist nach dieser Vorschrift daran geknüpft, dass er die gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern beabsichtigt. Der Verband muss zwar zur Wahrnehmung dieser allgemeinen Interessen seiner Mitglieder (auch personell) hinreichend ausgestattet sein; seine sich aus § 8 III Nr. 2 UWG ergebende Befugnis, daneben auch Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, hängt dagegen grundsätzlich nicht davon ab, dass er auch diese Aufgabe mit eigenem Personal erfüllen kann.

Nach der Entscheidung, auf die sich der Beklagte insoweit beruft (BGH GRUR 1984, 691 – Anwaltsabmahnung), gilt etwas anderes nur für Verbände, die es sich „zur Aufgabe gemacht“ haben, in ihrem Gebiet auftretende Wettbewerbsverstöße zu verfolgen; denn derartige Verbände müssen sich zur Erfüllung dieses Verbandszwecks mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen (a.a.O. juris-Tz. 11). Das bedeutet hingegen nicht, dass jeder nach § 8 III Nr. 2 UWG anspruchsberechtigte gewerbliche Interessenverband sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen „zur Aufgabe macht“ und daher mit eigenen Mitteln in der Lage sein muss, entsprechende Abmahnungen auszusprechen (vgl. hierzu auch Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rdz. 1.93a, 1.97 zu § 12 UWG). Vielmehr ist insoweit auf die konkreten Umstände der Verbandstätigkeit abzustellen.

Ein „zur Aufgabe machen“ in diesem Sinn ist zunächst zweifelsfrei gegeben bei „reinen“ Wettbewerbsverbänden, deren satzungsmäßiger Zweck ausschließlich oder ganz überwiegend darin besteht, im Interesse seiner Mitglieder Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Ein solcher „Wettbewerbsverband“ muss – unabhängig vom Umfang seiner Abmahntätigkeit – schon deshalb über juristisch geschultes Personal verfügen, weil er ansonsten das Erfordernis der personellen Ausstattung i.S.v. § 8 III Nr. 2 UWG zur Erreichung dieses speziellen Verbandszwecks nicht erfüllen könnte.

Diese Grundsätze lassen sich jedoch aus den bereits dargestellte Gründe auf sog. „Fachverbände“ zur Förderung sonstiger gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen ihrer Mitglieder nicht übertragen. Gleichwohl ergibt sich aus der Entscheidung „Anwaltsabmahnung“ (a.a.O.), die einen „Fachverband“ im dargestellten Sinn betraf, dass auch solche Verbände sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen „zur Aufgabe machen“ können mit der Folge, dass sie in der Lage sein müssen, durchschnittliche Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe auszusprechen. Die Frage, nach welchen Kriterien sich beurteilt, wann ein Fachverband sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen „zur Aufgabe macht“, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht abschließen geklärt. Der erkennende Senat geht insoweit von folgenden allgemeinen Grundsätzen aus:

Ob die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in der Satzung als Verbandszweck ausdrücklich genannt ist, kann allenfalls ein gewisses Indiz, jedoch nicht das entscheidende Kriterium dafür sein, ob ein Fachverband sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen „zur Aufgabe gemacht“ hat. Denn wenn die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nach Art und Umfang tatsächlich nur eine „Nebenaufgabe“ ist, kann es dem Verband nicht zum Nachteil geraten, wenn er – was für die Anspruchsberechtigung nach § 8 III Nr. 2 UWG gar nicht erforderlich ist – diese Aufgabe zur Verdeutlichung auch in die Satzung aufnimmt. Umgekehrt kann es einem Verband, der sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen faktisch „zur Aufgabe gemacht“ hat, nicht zugutekommen, wenn er diese Aufgabe in der Satzung unerwähnt gelassen hat.

Das für die Beurteilung entscheidende Kriterium kann daher letztlich nur sein, ob die Abmahntätigkeit des Fachverbands über eine gewisse Dauer einen Umfang angenommen hat, bei dem ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Verband aus Kostengründen – auch im Interesse möglicher Verletzer – zur Verfolgung dieser Aufgabe juristisch geschultes Personal einstellen würde. Dem Verband muss dabei durchaus ein Beurteilungsspielraum bleiben, wie er seine Abmahntätigkeit gestalten will. Eine andere Beurteilung würde im Übrigen solche Verbänden im Verhältnis zu Mitbewerbern unangemessen benachteiligen, die sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich selbst dann einen Anwalt mit der Abmahnung beauftragen können, wenn sie über eine eigene Rechtsabteilung verfügen (vgl. BGH GRUR 2008, 928 [BGH 08.05.2008 – I ZR 83/06] – Abmahnkostenersatz).

Wie die Klägerin mit Recht geltend macht, kann in diesem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Verband, der die Abmahnungen selbst ausspricht, hierfür nach § 12 I 2 UWG jedenfalls eine Aufwandspauschale erstattet verlangen kann, deren anteilige Höhe für die einzelne Abmahnung desto höher ausfällt, je weniger Abmahnungen ausgesprochen werden; ob und wann die Beschäftigung eigenen juristischen Personals tatsächlich zu einer geringeren Kostenbelastung für den Verletzer führt, ist daher in Grenzfällen nicht unbedingt vorhersehbar.

b)
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist die Beauftragung eines Anwalts mit der Abmahnung durch den Kläger nicht zu beanstanden.

Die Klägerin ist kein „reiner“ Wettbewerbsverband, sondern ein typischer „Fachverband“, dem es um die umfassende Wahrnehmung der gewerblichen Interessen der ihm angehörenden Taxiunternehmen geht; in § 2 seiner Satzung ist die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen als Aufgabe auch nicht genannt. Entscheidend für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten ist daher der Umfang der von der Klägerin entfalteten Abmahntätigkeit.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe im Jahr 2014 siebzehn und im Jahr 2015 (Stand 1.12.2015) sechzehn anwaltliche Abmahnungen ausgesprochen; dies versichert die Klägervertreterin anwaltlich. Der Beklagte bestreitet die Richtigkeit dieser Zahl und behauptet, im Vereinsblatt „B-Journal“ der Klägerin vom Oktober 2014 betreffend die Mitgliederversammlung 2014 heiße es:

„Bei der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs wurden große Erfolge erzielt. Hier haben wir im Berichtszeitraum 41 Fälle juristisch behandelt, die entweder mit einer strafbewehrten Unterlassung, einer gerichtlichen Verfügung oder einem Urteil zum Teil beendet wurden.“
Der Beklagtenvertreter hat diesen Bericht nicht vorgelegt. Die Klägervertreter hat sich allerdings ihrerseits darauf beschränkt, dem Beklagtenvertreter anheimzustellen, „die entsprechenden Berichte, die er zitiert, richtig zu lesen“ (Schriftsatz vom 26.10.2015; Bl. 144 d.A.). Inwieweit das wiedergegebene Zitat unrichtig sein soll, hat sie allerdings nicht erläutert.

Die Frage kann jedoch für die Entscheidung dahinstehen. Denn selbst wenn man die vom Beklagten behauptete Zahl von 41 Abmahnungen pro Jahr als richtig unterstellt, liegt der Umfang der Abmahntätigkeit des Klägers noch deutlich unter der Grenze, ab der der Kläger bei Anwendung der oben genannten Grundsätze zur Durchführung von Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe juristisch geschultes Personal einstellen müsste. Denn wenn der Kläger im Durchschnitt mit nur einer erforderlichen Abmahnung pro Woche rechnen muss, erscheint es nicht sachgerecht, hierfür – selbst auf Teilzeitbasis – einen hinreichend qualifizierten juristischen Mitarbeiter zu beschäftigen. Dies gilt insbesondere, weil der Kläger nicht sicher vorhersehen kann, ob und in welchem Umfang sich auch künftig die Erforderlichkeit von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ergeben wird. Im Übrigen ist bei einer Zahl von Abmahnungen in dem in Rede stehenden Bereich durchaus zweifelhaft, ob bei einer Einstellung eines juristisch geschulten Mitarbeiters die dann erstattungsfähige, aus den damit verbundenen Kosten errechnete Abmahnpauschale im Einzelfall überhaupt geringer wäre als die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung.

Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger etwa bereits über rechtskundige Mitarbeiter verfügt, die die streitgegenständliche Abmahnung hätten aussprechen können. Allein der Umstand, dass der Kläger seinen Mitgliedern auf seiner Homepage auch „Rechtsberatung“ anbietet, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Denn wie der Beklagte selbst vorträgt, beschränkt sich dieses Angebot der Sache nach auf die Nennung der für den Verein tätigen „Vereinsanwälte“.

Die Höhe des geltend gemachten und vom Landgericht zuerkannten Erstattungsanspruchs nebst Zinsen ist nicht zu beanstanden.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war – beschränkt auf den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch für die anwaltliche Abmahnung – zuzulassen, da der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage, unter welchen Voraussetzungen Fachverbände für Abmahnungen einen Anwalt beauftragen dürfen, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 II Nr. 1 ZPO).