OLG Frankfurt a.M.: Reisebüro haftet für fehlerhafte Angaben im Katalog des Veranstalters

veröffentlicht am 22. Oktober 2018

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.12.2017, Az. 6 U 18/17
§ 3 UWG, § 3a UWG; § 1 PAngV

Die Entscheidung des OLG Frankfurt haben wir hier besprochen (OLG Frankfurt – Haftung Reisebüro für Reisekatalog), den Volltext finden Sie nachfolgend:


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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.12.2016 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 40.000 EUR leistet.

Gründe


I.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern für Schiffsreisen mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Gesamtpreis zu nennen, insbesondere ohne ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt in den Gesamtpreis einzubeziehen, sofern dies geschieht wie in Anlage K 5, K 7 und/oder K 8 wiedergegeben. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger Abmahnkosten in Höhe von 178,50 € nebst Zinsen zu zahlen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei als Verband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt, da ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehöre, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei nicht gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich, da es dem Kläger nicht verwehrt sei, neben dem Reiseveranstalter auch die die Kreuzfahrten vermittelnden Reisebüros in Anspruch zu nehmen. Die Klage sei auch begründet. Das Auslegen und Verteilen der betreffenden Werbekataloge und die Verwendung derselben zu Reisebuchungen stelle eine eigene geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Das Verhalten der Beklagten sei unlauter gemäß § 3a UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung. Denn die Preisangabe der Beklagten genüge nicht der in der Preisangabenverordnung geregelten Pflicht zur Angabe des zu zahlenden Preises einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Das Serviceentgelt, das die Beklagte in der angegriffenen Katalogwerbung nicht in den Gesamtpreis einberechnet habe, könne im Voraus berechnet werden. Die Beklagte sei auch Anbieterin im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dem Kläger fehle die Prozessführungsbefugnis. Sie meint, das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, weil er neben dem Schiffsreiseveranstalter diverse Reisevermittlungspartner abgemahnt habe. Es dränge sich der Eindruck auf, dass das Unterlassungsbegehren des Klägers gegenüber der Beklagten und den anderen Reisevermittlern vorwiegende dazu diene, Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen.

Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Sie habe den streitgegenständlichen Katalog nicht selbst herausgegeben, habe also nicht selbst geworben. Allein in Folge des Auslegens und Verteilens des Katalogs könne ihr kein unlauteres Handeln vorgeworfen werden. Es sei der Beklagten auch schlichtweg unzumutbar, dem Unterlassungsanspruch Folge zu leisten, da dies auf eine vollständige Überprüfung aller Kataloge hinauslaufen würde.

Schließlich sei die Beklagte auch nicht Anbieter im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig.

Dem Kläger fehlt es nicht an der erforderlichen Prozessführungsbefugnis, da er die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt. Ein Wettbewerbsverband ist prozessführungsbefugt, wenn die Anzahl seiner Mitglieder auf dem maßgebenden Markt in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Dabei ist die Grenze des betroffenen Marktes nicht zu eng zu ziehen; es genügt, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Absatz des einen Unternehmens durch wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmens beeinträchtigt werden kann.

Es ist daher nicht darauf abzustellen, dass dem Kläger nur drei Mitglieder angehören, die im klassischen Reisebürovertrieb tätig sind. Klassische Reisebüros und Online-Reisevermittler stehen zweifellos in Konkurrenz zueinander. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass im Online-Vermittler-Bereich Kataloge gar nicht zur Anwendung kämen, ist dies nicht entscheidend.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die auf Seite 2 des angefochtenen Urteils aufgeführten Unternehmen als relevante Mitglieder des Klägers berücksichtigt und hieraus seine Prozessführungsbefugnis abgeleitet hat.

Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers gemäß § 8 Abs. 4 UWG bestehen nicht. Es kann dem Kläger insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass er gegen die Beklagte und andere Reisevermittler vorgeht, obwohl er bereits einen Titel gegen den Schiffsreiseveranstalter erwirkt hat. Zwar hat der BGH in jüngerer Zeit entschieden, dass die Unterlassungspflicht die Pflicht zum Rückruf rechtsverletzenden Materials umfasst, und zwar auch gegenüber unabhängigen Dritten (BGH GRUR 2016, 720 – Hot Sox, Tz. 33 ff. bei juris). Dessen ungeachtet hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, nicht nur gegen den Schiffsreiseveranstalter als Produzenten des Katalogs, sondern auch gegen den Reisevermittler als Verteiler des Katalogs vorzugehen. Denn dies gibt ihm die Möglichkeit, im Falle der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel direkt gegen den Reiseveranstalter zu beantragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vorwiegend im Kostenbelastungsinteresse tätig geworden sein könnte, bestehen vor diesem Hintergrund nicht.

Die Klage ist auch begründet; der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung.

Die Beklagte ist als Vermittlerin der streitgegenständlichen Reisen sowohl wettbewerbsrechtlich als auch preisangabenrechtlich passiv legitimiert; es ist auch für die Anwendung der Preisangabenverordnung erforderlich, aber auch ausreichend, dass ein Handeln zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vorliegt (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., Preisangabenverordnung Vorbemerkung Rdn. 17a; BGH GRUR 2001, 1166 – Fernflugpreise, Tz. 28 bei juris). Allerdings hat die Beklagte, anders im Fall „Fernflugpreise“, keine eigene Anzeige und keinen eigenen Prospekt für die vermittelte Reise gestaltet. Dennoch hat sie einen täterschaftlichen Beitrag zu der streitgegenständlichen Verletzungshandlung geleistet, indem sie die Kataloge ausgelegt und verteilt hat. Sie handelte dabei auch nicht etwa nur im Interesse des Reiseveranstalters, sondern gleichermaßen in ihrem eigenen Interesse. Der Senat verkennt nicht, dass es für ein Reisebüro eine kaum zu bewältigende Aufgabe wäre, jeden der verwendeten Kataloge auf seine wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen. Dies ist jedoch für die verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten kein entscheidungserhebliches Kriterium. Die Beklagte verzichtet darauf, ihr Dienstleistungsangebot, die Vermittlung von Reisen, den potentiellen Kunden durch eigene Werbemittel zu präsentieren. Sie übernimmt stattdessen die Kataloge der Reiseveranstalter. Damit übernimmt sie das Risiko, dass sich in den Katalogen ein wettbewerbsrechtlich zu beanstandeter Inhalt befindet. Wer eine fremde Dienstleistung oder Ware vermittelt, hat entweder die Möglichkeit, seine Dienstleistung unter Zuhilfenahme eigener Werbemittel (hier beispielsweise Anzeigen oder Prospekte) anzubieten oder sich hierzu des Materials des Herstellers bzw. Erbringers der Dienstleistung zu bedienen, macht sich diese letzterenfalls aber zu eigen und haftet daher in gleicher Weise wie für eigenes Material.

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung liegt vor, da das Serviceentgelt in den Gesamtpreis einzubeziehen ist (BGH, GRUR 2015, 1240 – Der Zauber des Nordens, Tz. 42 bei juris). In dem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung liegt zugleich ein Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 3a UWG.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Az. 3-10 O 39/16