OLG Frankfurt a.M.: Aufbrauchfrist kann auch im einstweiligen Verfügungsverfahren bewilligt werden

veröffentlicht am 4. März 2021

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.01.2020, Az. 6 W 116/19
§ 935 ZPO, § 940 ZPO, § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 UWG

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Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Beschluss

1.) Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 09.12.2019 teilweise abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft, jeweils zu vollstrecken an den Geschäftsführern, aufgegeben, es zu unterlassen,

Elektroprodukte in den Bereichen Klima/Haarstyling/ Staubsauger zu vertreiben und hierbei den Verkaufsverpackungen Garantiebedingungen wie aus den Anlagen F 1 – F 5 beizufügen,

2.) Der Antragsgegnerin wird eine Aufbrauchsfrist bis 01.04.2020 gewährt.

3.) Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

4.) Die Kosten des Eilverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

5.) Der Streitwert wird auf 16.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin macht die Garantiebedingungen (Anlagen F 1 – F 5) der Antragsgegnerin zum Gegenstand ihres Verfügungsantrages, die sowohl den verkauften Produkten beiliegen als auch auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbar sind, wobei letzteres zwischen den Parteien streitig ist.

Diese Bedingungen greift die Antragstellerin jeweils unter vier rechtlichen Gesichtspunkten an:

Fehlende Angabe des Garantiegebers (§ 479 I Nr. 2 BGB)

Irreführung durch Versprechen „zusätzlicher Vorteile“ durch die Garantie, obwohl die Rechte hinter den Gewährleistungsrechten zurückbleiben

Irreführung wegen fehlender Bestimmtheit

Die Antragstellerin beantragt,

1.)
der Antragsgegnerin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, Elektroprodukte in den Bereichen Klima/Haarstyling/Staubsauger zu vertreiben,

a)
und hierbei beim eigenen Endkundengeschäft Garantiebedingungen wie aus den Anlagen F 1 – F 5 beizufügen oder zu bewerben.

b)
und bei Vertrieb über Zwischenhandel Garantiebedingungen wie aus den Anlagen F 1 – F 5 beizufügen oder zu bewerben, wenn dieser Zwischenhandel die Ware dann ohne Beifügung weiterer Garantiebedingungen weitervertreibt.

c)
und hierbei bei Vertrieb über Zwischenhandel über 2. hinaus Garantiebedingungen wie aus den Anlagen F 1 – F 5 beizufügen oder zu bewerben, gleich ob online daneben die sogenannten „Marke1 Garantiebedingungen“ (Stand August 2018) ersichtlich aus den Anl. F 6d/7d/8d eingebunden / verfügbar sind.

2.)
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus dem Antrag 1. – 3. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft angedroht, jeweils zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Verfügungsantrag zurückzuweisen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3a UWG i.V.m. § 479 BGB zu, soweit die Antragsgegnerin in ihren den Packungen beiliegenden Garantiebedingungen entgegen § 479 I Nr. 2 BGB nicht Name und Anschrift des Garantiegebers angegeben hat. Im Übrigen besteht ein Verfügungsanspruch nicht.

1.) Die Antragstellerin hat mit ihrem Verfügungsantrag die Garantiebedingungen der Antragsgegnerin gem. Anlagen F 1 – F 5 angegriffen, die – so ihr Vortrag in der Antragsschrift – von der Antragsgegnerin „online präsentiert“ werden und zudem „den Produkten beigefügt“ werden. Aus den Anlagen ergibt sich, dass auf der Homepage der Antragsgegnerin auch über den Online-Shop Produkte erworben werden konnten. Dies ist der den Rechtsstreit begrenzende Lebenssachverhalt.

Diesen Sachverhalt greift die Antragstellerin unter vier rechtlichen Gesichtspunkten an:

– Fehlende Angabe des Garantiegebers (§ 479 I Nr. 2 BGB)

– Irreführung durch Versprechen „zusätzlicher Vorteile“ durch die Garantie, obwohl die Rechte hinter den Gewährleistungsrechten zurückbleibe

– Bestimmtheitsbedenken

Es handelt sich insoweit, wie die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 08.12.2019, S. 11 nochmals klargestellt hat, zwar jeweils (online-Direkt-Vertrieb / Offline-Vertrieb an Dritte) um einen eigenen Streitgegenstand (vgl. BGH GRUR 2012, 184 Rn. 15 – Branchenbuch Berg; BGHZ 194, 314 Rn. 24 – Biomineralwasser; BGH GRUR 2018, 203 Rn. 18 – Betriebspyschologe), der alle Rechtsverletzungen umfasst, die durch die konkrete Verletzungsform verwirklich werden. Soweit der Antragsteller sein Begehren jeweils auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützt, begründet dies nicht eine Mehrheit von Streitgegenständen. Auch ist das Gericht nicht gehalten, alle vom Kläger angeführten Verbotstatbestände und noch dazu in der von ihm angegebenen Reihenfolge zu prüfen. Das Gericht hat insoweit ein Wahlrecht. Das gilt auch für das Berufungsgericht, unabhängig davon, wie das Landgericht das Verbot begründet hat (Senat WRP 2015, 755, 756). Im Hinblick auf die Dispositionsmaxime darf das Gericht aber ein Verbot nur auf solche Beanstandungen stützen, die der Kläger auch vorgetragen hat (OLG Frankfurt WRP 2014, 1482).

Der Verfügungsantrag hat daher Erfolg, wenn jeweils nur einer der vorgebrachten Angriffe der Antragstellerin begründet ist.

2.) Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert (§§ 8 III Nr. 1, 2 I Nr. 3 UWG).

Durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin (Anlage Fn. 14) ist für den Senat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin mit der Antragsgegnerin nach § 2 I Nr. 3 UWG in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Antragstellerin nach ihrem glaubhaft gemachten Vortrag nicht an Endabnehmer liefert, sondern nur an Einzelhändler und somit als Zwischenhändlerin tätig ist. Unerheblich ist nämlich, dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen (zB Hersteller/Händler; Hersteller/Handwerker) tätig sind, sofern sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (Begr. RegE UWG 2004 zu § 2 Nr. 3, BT-Drs. 15/1487, 16; BGH WRP 2014, 1307 Rn. 27, 30 – nickelfrei; BGH WRP 2016, 974 Rn. 20 – Kundenbewertung im Internet). Zwar sind die Kunden des Einzelhändlers die Verbraucher und die Kunden des Herstellers die Händler. Aber mittelbar sind die Kunden des Händlers auch Kunden des Herstellers, um die dieser meist selbst wirbt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Hersteller und einem Händler wird sonach nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser nur an Verbraucher, jener nur an Händler liefert.

Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat eidesstattlich versichert, in den letzten Jahren regelmäßig einen hohen sechsstelligen Jahresumsatz in den Segmenten elektrische Haarpflegeprodukte, Klimageräte und Staubsauger getätigt zu haben und zudem exemplarisch Rechnungen vorgelegt. Dass diese geschwärzt sind, steht angesichts der strafbewehrten eidesstattlichen Versicherung einer Überzeugung des Senats nicht entgegen. Im Übrigen ist indiziell auch zu würdigen, dass die Antragsgegnerin selber zumindest im Jahr 2017 die Antragstellerin in einem Rechtsstreit noch als Wettbewerberin in Anspruch genommen hat.

3.) Dem Erfolg des Verfügungsantrages steht hinsichtlich des Antrags 1.) weder ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis noch ein fehlender Verfügungsgrund entgegen.

a) Das grundsätzlich ohne gesonderte Begründung anzunehmende Rechtsschutzbedürfnis wird nicht durch den von der am 20.02.2017 gegen die Antragsgegnerin erwirkten Titel des Landgerichts Stadt1 in Frage gestellt. Zwar kann ein bestehender Hauptsachetitel oder ein diesem aufgrund einer Abschlusserklärung gleichwertiger Verfügungstitel das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen (BGH GRUR 2010, 855).

Dies gilt aber nicht, wenn wegen einer ähnlichen Verletzungshandlung trotz eines bestehenden Unterlassungstitels ein erfolgreiches Vorgehen gegen die nunmehr beanstandete Verletzungshandlung im Vollstreckungsverfahren ungewiss ist und eine Anspruchsverjährung droht (BGH WRP 2011, 873 Rn. 20 – Leistungspakete im Preisvergleich).

So liegt der Fall hier. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin ihr Begehren – die Untersagung des konkret beanstandeten Werbevergleichs – auch mit Hilfe des im vorausgegangenen Verfahren erstrittenen Titels hätte erreichen können. Im Hinblick auf die Unterschiede der in den beiden Fällen beanstandeten Werbeanzeigen kann die Antragstellerin aber nicht auf den Weg des Ordnungsmittelantrags verwiesen werden, wenn der Ausgang im Zwangsvollstreckungsverfahren ungewiss ist und eine Verjährung der auf Grund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche droht. Der Titel des Landgerichts Stadt1 umfasst zwar dem Wortlaut nach eine Garantie, die nicht „alle Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind“, wozu grundsätzlich auch der Name des Garantiegebers gehört. Jedoch ist das Verbot auf die konkrete Verletzungsform in den Anlagen FN 1a und FN 4 beschränkt. Hierbei handelte es sich um ein E-Bay-Angebot auf dem Account der Antragsgegnerin, so dass ggf. eine Zuordnung möglich gewesen wäre. Zudem geht aus dem nicht begründeten Beschluss nicht hervor, auf welche Grundlage das Gericht insoweit sein Verbot gestützt hat. Die Antragsschrift lässt auf Seite 5 eher darauf hindeuten, dass die Garantieerklärung angegriffen werden sollte, weil der Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene Garantie fehlt. Aufgrund der mit diesen Umständen verbundenen Vollstreckungsunsicherheit ist der Antragstellerin daher ein Rechtschutzbedürfnis nicht abzusprechen.

b) Ebenso ist auch nicht von einem Dringlichkeitsverlust auszugehen. Es handelt sich bei Angebot aus dem Jahr 2017 um ein Ebay-Angebot im Shop der Antragsgegnerin, bei dem eine Zuordnung zu einem Garantiegeber möglicherweise anders zu beurteilen sein könnte als im vorliegenden Fall.

4.) Im Hinblick auf die den Geräten beiliegenden Garantiebedinungen steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I,III Nr. 1, 3a UWG i.V.m. § 479 BGB zu, da die Antragsgegnerin entgegen § 479 I Nr. 3 BGB Name und Anschrift des Garantiegebers nicht genannt hat.

(1) § 479 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Sie bezweckt (zumindest auch) den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt (BGB GRUR 2011, 638 – Werbung mit Garantie).

(2) Aus den Anlagen F1 – F 5 ergibt sich, dass in den Garantiebedingen selbst Anschrift und Name der Garantiegeberin nicht erkennbar sind. Es kann entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht davon ausgegangen werden, dem Verkehr sei klar, wer Garantiegeberin sei, weil nur eine Vertriebsgesellschaft in Deutschland existiere. Zum einen verlangt § 479 BGB eben die konkrete Bezeichnung des Garantiegebers. Dies dient dem Zweck, dem Verbraucher eine schnelle Geltendmachung der Garantie zu ermöglichen (BeckOGK/Augenhofer, 1.10.2019, BGB § 479 Rn. 17-19). Zudem ist auch nicht davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs Kenntnis von der Unternehmensstruktur im „Marke1“-Konzern hat. Dies hat zur Folge, dass in jedem Fall für den Verbraucher, der die Garantie in Anspruch nehmen will, Ermittlungstätigkeiten erforderlich sind. Dies will § 479 BGB gerade verhindern.

(3) Auch die Notwendigkeit einer Registrierung auf der Homepage der Antragsgegnerin für die Inanspruchnahme der Garantieleistungen steht dem nicht entgegen. Mag die Registrierung auf der Internet-Seite eine Kenntnisnahme des Garantiegebers ermöglichen, so ist dies bei der ebenfalls möglichen telefonischen Registrierung eher unwahrscheinlich. Jedenfalls würde es aber hier an einem notwendigen deutlichen Hinweis auf die Fundstelle der vollständigen Garantieangaben fehlen (vgl. Senat, GRUR-RR 2018, 352 – 3 Jahre Garantie). Die Antragsgegnerin hat nur allgemeine zur Registrierung auf ihre Internetseite verwiesen.

(4) Der Senat hat von seiner Befugnis aus § 938 ZPO Gebrauch gemacht, den Tenor des Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Antrag abzuändern.

5.) Im Hinblick auf die im Online-Shop der Antragsgegnerin verwendeten Garantiebedingungen liegt ein unlauteres Verhalten nicht vor.

Sämtliche möglichen Ansprüche scheitern daran, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft machen konnte, dass die online von der Antragsgegnerin verwendeten Garantiebedingungen den Namen des Garantiegebers nicht enthalten. Die Antragsgegnerin hat diesen Vortrag bestritten. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen Fn. 6 – 8d ergibt sich zudem ausdrücklich, dass die Marke1 GmbH Garantiegeberin ist. Zu diesen Garantiebedingungen wird der Interessent aus dem Online-Shop auch hingeführt, wie die Antragstellerin in den Anlagen FN 6 ff. anschaulich dargestellt hat. Angesichts dessen ist die anwaltliche Versicherung auf S. 2 der Antragsschrift, (auch ?) die Bedingungen gem. Anlage F 1 – F 5 würden „online präsentiert“ für den Senat nicht ausreichend, da nicht erkennbar ist, wo und wie dies geschehen ist.

6.) Der Antragstellerin war hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin eine Aufbrauchsfrist zuzubilligen. Eine sofortige Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs würde eine unverhältnismäßige Härte darstellen.

(1) Eine Aufbrauchsfrist als immanente Beschränkung des Unterlassungsanspruchs kommt nur in Betracht, wenn dem Schuldner durch ein unbefristetes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (BGH GRUR 1990, 522, 528 – HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz). Im Kern der Prüfung steht eine Abwägung der Interessen des Schuldners auf der einen sowie des Gläubigers und der Allgemeinheit auf der anderen Seite, bei der für den Schuldner schwere Nachteile durch den sofortigen Vollzug des Verbotes erforderlich sind. Dies kommt in Rechtsmittelinstanz oft nicht in Betracht, da sich der Schuldner durch die bisherige Verfahrensdauer auf das drohende Unterlassungsgebot einstellen konnte, so dass die Interessenslage in den Rechtsmittelinstanzen oft die Gewährung einer Aufbrauchsfrist nicht gebietet (BGH GRUR 1974, 474, 476 – Großhandelshaus; OLG Köln NJWE-WettbR 2000, 209, 211; KG WRP 1999, 339, 341 f.; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 38. Aufl. 2020, UWG § 8 Rn. 1.97).

Als Interesse des Gläubigers ist die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs in die Interessenabwägung einzustellen, wobei zu bemerken ist, dass aufgrund der Gesamtumstände der Verstoß an der unteren Grenze der Spürbarkeit nach § 3 II UWG anzusiedeln ist. Auf der anderen Seite hat die Antragsgegnerin dargelegt und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht (Anlage AG 9), dass aufgrund der Produktions- und Lieferbedingungen ein Zugriff auf die einzelnen Kartons zum Zwecke des Austauschs der in der Bedienungsanleitung enthaltenden Garantiebedingungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Danach werden die in Malaysia hergestellten Geräte dort fertig konfektioniert und in für ganz Europa identischer Aufmachung zum für Zentraleuropa zuständige externen Lager der Fa. X verschifft, von wo sie palettenweise weitergeliefert werden. Der Zugriff auf jeden einzelnen Karton (Entpacken der Paletten, Zugriff auf jeden einzelnen Karton, Entfernung der Zellophanierung, Öffnen des Kartons, Austausch der Bedienungsanleitung, Verschließen, Versiegeln, Zellophanieren) ist damit unverhältnismäßig. Unter diesen Umständen würde die Unterlassungsverpflichtung faktisch zu einem totalen Vertriebsstopp führen, der angesichts des geringen Verstoßes unverhältnismäßig wäre.

Die Antragsgegnerin hat zudem glaubhaft gemacht, dass aufgrund der dargestellten Lieferumstände eine Änderung der Bedienungsanleitung in Malaysia zu einer Bereitstellung auf dem deutschen Markt nach vier Monaten folgen würde. Da die Antragsgegnerin seit Ende November 2019 Kenntnis von der wettbewerbsrechtlichen Beanstandung durch die Antragstellerin hatte, bestand seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, eine Änderung herbeizuführen, weshalb die Aufbrauchsfrist bis 01.04.2020 angemessen erscheint.

(2) Einer Aufbrauchsfrist im Eilverfahren steht auch nicht eine besondere Dringlichkeit der Sache entgegen (so auch Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 38. Aufl. 2020, UWG § 8 Rnr. 1.96-1.98; Berlit WRP 1998, 250, 251 f.; Ulrich WRP 1991, 26, 28 f.; Berneke/Schüttpelz Rdn. 354; KG GRUR 1972, 192; OLG Stuttgart WRP 1989, 832; WRP 1993, 536; a.A. noch Senat, WRP 1988, 110, 113). Es sind keine Argumente erkennbar, warum nicht auch im Eilverfahren eine derartige Einschränkung des Unterlassungsanspruchs in Betracht kommen soll. Das Eilverfahren soll nur das Risiko ausgleichen, dass eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren für den Gläubiger zu spät kommt und ein endgültiger Rechtsverlust eintritt. Es kann indes dem Gläubiger keinen weitergehenden Unterlassungsanspruch verschaffen als ein Hauptsacheverfahren.

7.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der mit hoher Indizwirkung versehenen Streitwertangabe der Antragstellerin in der Antragsschrift abzuweichen, die von einem Hauptsachewert von 25.000 € und damit einem Wert im Eilverfahren von 16.600,– € ausgeht. Soweit die Antragsgegnerin unter Verweis auf die bei ihr durch ein Verbot möglichen Schaden einen deutlich höheren Streitwert begehrt, verkennt sie, dass das Gericht nach § 51 II GKG den Streitwert in Verfahren über Ansprüche aus dem UWG „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache“ nach Ermessen zu bestimmen hat. Das Gesetz sieht bei abweichenden Beklagteninteresse nach § 53 III 1 GKG nur eine Möglichkeit der Minderung, nicht hingegen eine Möglichkeit der Erhöhung vor.