OLG Frankfurt a.M.: Abmahner muss vor Gericht grundsätzlich Nachweis führen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht

veröffentlicht am 7. März 2019

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.01.2019, Az. 6 W 96/18
§ 3 HWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Die Besprechung des Frankfurter Urteils finden Sie auf der Hauptseite der Kanzlei DAMM LEGAL (OLG Frankfurt a.M.: Abmahner muss vor Gericht grundsätzlich Nachweis führen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht). Zum Volltext der Entscheidung s. unten:


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Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Beschluss

1.) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.10.218 abgeändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für eine „X Analyse“ zu werben:

1. mit der Bezeichnung „Stoffwechselanalyse“,

2. „Das nichtinvasive Mess-System ermöglicht es Ihnen, schnell und unkompliziert viele Informationen über Ihren Körper zu erfahren. Sie erhalten einen Soll/Ist-Vergleich. Was ist zu wenig, ausreichend, zu viel?“,

3. „Gemessen werden …

3.1. Organfunktionen“,

3.2. Stoffwechselprozesse“,

3.3. Vitaminversorgung“,

3.4. Mineralversorgung“,

3.5. Proteinhaushalt“,

3.6. Cholesterin“,

3.7. Magen-Darm-Funktion“,

3.8. Darmbakterien“,

3.9 Immunsystem“,

3.10. Übersäuerung“,

3.11. Schadstoffbelastung“,

4. „Sofort danach erhalten Sie Ihre Stoffwechselanalyse und können ganz gezielt Einfluss auf Schwachstellen und Mängel Ihres Körpers nehmen und ihn positiv unterstützen.“,

5. „Die Analyse hat eine hohe Übereinstimmung mit aufwendigen medizinischen Untersuchungen“,

6. „Durch Nachmessungen kann die Entwicklung Ihrer Stoffwechselwerte objektiv verfolgt werden.“,

7. „Gleichen Sie Stress und hohe Leistungsanforderungen gezielt mit natürlichen Energiequellen aus. Optimieren sie ihren Stoffwechsel und Sie erhalten eine höhere Leistungsfähigkeit, verkürzte Regenerationszeiten, sowie positive Beeinflussungen von Stoffwechselstörungen u.a. wie Müdigkeit und Antriebsschwäche, Muskel- und Gelenkbeschwerden, Migräne, Hautprobleme, Kreislaufbeschwerden, Magen-Darmbeschwerden.“,

jeweils wenn dies geschieht wie im Internet unter www.(…).de, abgerufen und ausgedruckt am 20. September 2018 gegen 14.06 Uhr bis 14.07 Uhr gemäß Anlage A 3.

2.) Die Kosten des Eilverfahrens trägt der Antragsgegner.

3.) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist ein rechtsfähiger Verband. Der Antragsgegner betreibt die Internetseite www.(…).de, auf der er die von ihm angebotenen Dienstleistungen eines „Medizinischen Trainings Zentrums“ bewirbt. Dort bewirbt er u.a. eine „X Stoffwechselanalyse“ mit den im Antrag wiedergebenen Wirkungsangaben (Anlage A 3). Nach den Angaben des Antragsgegners erfolgt die Messung über eine Sonde, die 60 Sekunden in der Hand gehalten wird, woraufhin eine Auswertung von 240 Parametern des Körpers erfolgen soll, u.a. „strukturelle Bestandteile“ Organfunktionen, Stoffwechselprozesse, Vitamin- und Mineralversorgung, Proteinhaushalt, Magen-Darm-Funktion, Immunsystem etc.

Der Antragsteller behauptet, die ausgelobten Wirkungen seinen irreführend, da sie fachlich umstritten seien, ohne dass der Antragsgegnerin hierauf hingewiesen habe.

Das Landgericht hat den Verfügungsantrag zurückgewiesen. Der Antragsteller habe nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die beworbene Wirkungsweise des Gerätes nicht hinreichend wissenschaftlich belegt sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Unterlassungsantrag weiter. Der Antragsgegner, dem vom Senat im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör gewährt wurde, beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 I, III Nr. 2 UWG zu, da die Werbeaussagen des Antragstellers nach § 3 S. 1 HWG irreführend sind. Nach dem Sach- und Streitstand im Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass die Werbeaussagen des Antragsgegners wissenschaftlich umstritten sind.

1.)
Nach § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG liegt eine unzulässige irreführende Werbung insbesondere dann vor, wenn Verfahren und Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt werden, die sie nicht haben. Insoweit sind – wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung – besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 – I ZR 62/11, WRP 2013, 772 ff., Rn. 15 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis entspricht (BGH, a. a. O., Rn. 16 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftliche gesicherte Erkenntnis fehlt, um die werbliche Behauptung stützen zu können, oder mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (BGH, a. a. O.).

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, grundsätzlich dem Kläger bzw. Antragsteller als Unterlassungsgläubiger obliegt. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Beklagte/Antragsgegner mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er im Streitfall auch beweisen muss. Ob die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist, muss wiederum vom Kläger dargelegt und bewiesen werden. Eine entsprechende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gilt, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlage, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussagen nicht rechtfertigt oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (BGH, a. a. O. Rn. 32 m. w. Nachw.).

Entscheidend ist daher nicht, ob das Landgericht – wie die Antragstellerin meint – von „der Existenz einer doppelten Realität“ ausgeht, sondern vielmehr, ob die Antragstellerin die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag erfüllt.

2.)
Diesen Anforderungen ist der Vortrag der Antragstellerin gerecht geworden. Das Landgericht hat zwar zu Recht auf die dürftigen Belege hingewiesen, die der Antragsteller vorgelegt hat. Die Gestaltung der Seite www.(…).com entspricht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht einer „genuin-wissenschaftlichen Vorgehensweise“, da ihre Autoren anonym sind; das ist das genaue Gegenteil einer wissenschaftlichen Vorgehensweise. Sie enthält jedoch Verweise insbesondere auf die Funktionsweise des Geräts sowie einen durchgeführten Test in einer Sendung des Senders1 samt Fundstellenangaben, die eine völlige Wirkungslosigkeit der Apparatur belegen sollen. Inhalt und Ergebnis insbesondere dieses Test hat die Antragsgegnerin in ihrer vor dem Senat abgegebenen Stellungnahme nicht bestritten. Hinzu kommt, dass der Senat keine Bedenken hat, der von der Antragstellerin vorgenommenen Gleichsetzung der „X Analyse“ mit der Bioresonanztherapie zu folgen. Die wissenschaftliche Umstrittenheit der Bioresonanztherapie hat die Antragstellerin in den Anlagen A 9 – A 11 glaubhaft gemacht. Aus der dort dargestellten Funktionsweise ergibt sich eine Parallelität zur Darlegung des Antragsgegners für die „X Analyse“: Der Patient hält Elektroden in seinen Händen, durch die in irgendeiner Form Strom in den Körper geleitet wird, so dass bei dessen Rückfluss seine Veränderung als Messwerte den Rückschluss auf bestimmte Körperfunktionen erlauben soll. Nichts anderes schildert der Antragsteller auf seiner Webseite (Anlage A 3) und in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, wenn er beschreibt, dass die Messung über eine Sonde erfolgt, die in der Hand gehalten wird und über die elektrischer Strom fließt. Soweit der Antragsgegner dem entgegenhält, im Gegensatz zur Bioresonanztherapie schreibe sich die Methode des Antragsgegners nicht auf die Fahne, Krankheiten mit Hilfe von Schwingungen heilen zu können, ist dem entgegenzuhalten, dass der Antragsgegner sich auf die Fahne schreibt, Diagnose mithilfe von elektrischen Schwingungen erstellen zu können und dies immerhin für 240 Parameter. Dies entspricht aber genau dem Ansatz der Bioresonanztherapie, biochemische Reaktionen und elektrophysikalische Prozesse in Nervenfasern und Muskeln zu erfassen und hieraus Informationen zu gewinnen. Dies ist nach den Darlegungen in Anlagen A 8 – A 11 indes wissenschaftlich nicht haltbar.

Die Antragstellerin hat damit substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die im Antrag aufgeführten Angaben zur Wirkung der „X Analyse“ wissenschaftlich umstritten sind. Es wäre daher an dem Antragsgegner gewesen, nunmehr darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Richtigkeit der Angaben wissenschaftlich gesichert ist.

3.)
Der Senat war auch nicht gehalten, den Antragsgegner nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass der Senat die Darlegungslast des Antragstellers als erfüllt ansieht und der Antragsgegner nunmehr die Wirksamkeit seiner Behauptungen hätte belegen müssen. Der Antragsgegner ist verpflichtet, seinen Tatsachenvortrag rechtzeitig vorzubringen und nicht erst gestuft nach dem Stand des Verfahrens. Dies wäre – schon gar im Eilverfahren – mit der allgemeinen Prozessförderungspflicht § 282 I ZPO nicht vereinbar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs steht dem nicht entgegen. Ist im Eilverfahren rechtliches Gehör nämlich schon dadurch ausreichend gewährt, dass eine auf eine vorgerichtliche Abmahnung eingereichte Schutzschrift berücksichtig wird (BVerfG NJW 2018, 3631), muss es erst recht als ausreichend angesehen werden, wenn der Antragsgegner in Kenntnis der Antragsschrift, der Entscheidung des Landgerichts, der Beschwerde sowie der Nichtabhilfeentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.

4.)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.