OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2015, Az. 13 U 72/15
§ 940 ZPO; § 12 Abs 2 UWG
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Oberlandesgericht Celle
Beschluss
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim vom 20. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist durch einstimmigen Senatsbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 3. September 2015 hat der Senat die beabsichtigte Zurückweisung unter anderem wie folgt begründet:
„Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dürfte bereits deshalb unbegründet sein, weil ein Verfügungsgrund fehlt. Bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes im einstweiligen Verfügungsverfahren wird der Verfügungsgrund gemäß § 12 Abs. 2 UWG wegen der generellen Eilbedürftigkeit von Wettbewerbssachen zwar vermutet. Die Vermutung für das Bestehen der Dringlichkeit ist nach allgemeiner Auffassung aber widerlegt, wenn der Verletzte durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist.
Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet vertretenen Auffassung gibt der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Frist zur Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist (KG, Beschluss vom 16. April 2009 – 8 U 249/08, juris Tz. 4 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2002 – 20 U 74/02, juris Tz. 5 f. m. w. N.; vergleichbar betreffend einen Antrag auf der Terminsverlegung: OLG Hamm, Urteil vom 15. März 2011 – 4 U 200/10, juris Tz. 15 ff.; a. A.: OLG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 5 U 36/03, juris Tz. 15; Urteil vom 20. September 2012 – 3 U 53/11, juris Tz. 33; ablehnend betreffend kürzere Fristüberschreitung: OLG Naumburg, Urteil vom 20. September 2012 – 9 U 59/12, juris Tz. 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. August 2012 – 6 U 91/12, juris Tz. 12).
Der Senat teilt diese Auffassung. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich in der Berufungsinstanz in der Sache keine neuen Rechtsfragen stellen, die nicht bereits in erster Instanz herausgearbeitet worden wären. Ein Eingehen auf das Argument des Landgerichtes, mit dem dieses den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt und die zuvor im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben hat, bedurfte keines nennenswerten Aufwandes. Die Berufungsbegründung war in besonderem Maße einfach zu fertigen. Eine Rechtfertigung, vor dem Hintergrund der von der Verfügungsklägerin angenommenen Dringlichkeit auch nur die reguläre Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO auszuschöpfen, ist daher schon zweifelhaft, auch wenn sich der sachbearbeitende Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin in diesem Zeitraum im Urlaub befunden hat. Hinzu kommt, dass der Fristverlängerungsantrag vom 29. Juli 2015 auf eine Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin gestützt ist, weil viele Fristsachen „geradezu parallel abliefen und nahezu jeden Tag Gerichtstermine wahrgenommen werden“ müssten. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass das Zurückstellen der Fertigung der Berufungsbegründung unter Berücksichtigung der von der Verfügungsklägerin angenommenen Dringlichkeit gerechtfertigt gewesen wäre. Schließlich ist weiter zu berücksichtigen, dass sich bereits das Verfügungsverfahren in erster Instanz aufgrund mehrerer Terminsverlegungsanträge von beiden Parteien erheblich verzögert hatte. Auch wenn jedenfalls für die Terminsverlegungsanträge der Verfügungsklägerin jeweils zwingende Gründe vorgelegen haben mögen, bestand angesichts der ohnehin übermäßig langen Dauer des Verfügungsverfahrens erst recht Anlass, die Berufungsbegründung bevorzugt zu fertigen.
2. (…)“
Der Senat hält an dieser Beurteilung auch unter Berücksichtigung der hiergegen mit Schriftsatz vom 15. September 2015 vorgebrachten Einwände fest:
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Landgericht die einstweilige Verfügung zunächst durch Beschluss antragsgemäß erlassen und erst auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten durch das angefochtene Urteil aufgehoben hat, hat der Verfügungskläger durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist. Entgegen der wohl von dem Verfügungskläger vertreten Auffassung entfällt die Wirkung einer zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, bereits mit Verkündung des die einstweilige Verfügung aufhebenden Urteils und nicht erst mit dessen Rechtskraft (Senat, Urteil vom 11. Mai 1989 – 13 U 12/89, GRUR 1989, 541; OLG Celle, Urteil vom 28. Februar 1995 – 16 U 182/94, juris Tz. 3; Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., § 925 Rdnr. 10 m. w. N.). Das Eilbedürfnis war hier deshalb nicht anders zu beurteilen, als wenn die beantragte einstweilige Verfügung erstinstanzlich auch im Beschlusswege nicht erlassen worden wäre.
Zwar hat der Verfügungskläger die um einen Monat verlängerte Frist nicht vollständig ausgeschöpft, sondern nur einen Zeitraum von 3 Wochen und 6 Tagen in Anspruch genommen. Dies rechtfertigt jedoch keine abweichende Beurteilung, zumal ohnehin der geringe für die Fertigung der Berufungsbegründung erforderliche Aufwand zu berücksichtigen ist.
Darauf, dass bereits das Verfügungsverfahren in erster Instanz ungewöhnlich lange gedauert hat, kommt es hiernach nicht mehr entscheidend an. Allerdings ist im Hinblick auf die diesbezüglichen Einwände des Verfügungsklägers darauf hinzuweisen, dass dieser dort ausweislich der Verfügung des Vorsitzenden Richters vom 6. Januar 2015 zugesichert hatte, aus der im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung bis zur instanzabschließenden Entscheidung keine Vollstreckungsmaßnahmen herzuleiten, so dass sich der von ihm angenommene Eilbedarf allein durch den Erlass dieser einstweiligen Verfügung nicht erledigt hatte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanz:
LG Hildesheim, Az. 11 O 26/14