LG Wuppertal: Werbung mit falscher DIN-Norm ist irreführend

veröffentlicht am 3. Januar 2018

LG Wuppertal, Urteil vom 05.02.2016, Az. 12 O 135/15
§ 3 Abs.1 UWG, § 5 Nr. 1 UWG, § 8 Abs.1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG; § 242 BGB

Das Urteil des LG Wuppertal haben wir hier besprochen (LG Wuppertal – Angabe falscher DIN-Norm), den Volltext der Entscheidung finden Sie nachfolgend:


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Landgericht Wuppertal

Urteil

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr Fliesen Trocken-/Nassbohrkronen CD-55800 und/oder Laser-Turbo Trockenbohrer CD-57998 zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese einen Hinweis auf die DIN EN 13236 zeigen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
 
Tatbestand

Beide Parteien produzieren und vertreiben Diamantwerkzeuge. Sie beliefern den Fachhandel, Endabnehmer sind professionelle Handwerker. Sie befinden sich seit längerem in verschiedenen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen.

Die Antragsgegnerin lässt die in ihrem Katalog beworbenen Fliesen Trocken-/ Nassbohrkronen CD-55800 („Bohrkronen“) und die Diamant-Trockenbohrer CD-57998 Laser-Turbo (einen Dosensenker) in China fertigen. Beide Werkzeuge weisen jeweils unter anderem auf dem Metallkörper  die Kennzeichnung „UC 12″, die Marke der Antragsgegnerin, sowie die Angabe „EN 13236“ auf. Die DIN EN 13236 normiert die „Sicherheitsanforderungen für Schleifwerkzeuge mit Diamant oder Bornitrid“. Die beiden vorbeschriebenen Werkzeuge erwarb die Antragstellerin bei von der Antragsgegnerin belieferten Händlern in Deutschland.

Eine wegen des streitgegenständlichen Verhaltens von der Antragstellerin am 19.11.2015 gegenüber der Antragsgegnerin ausgesprochene Abmahnung wurde am 04.12.2015 von Letzterer zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hält die Kennzeichnung der Werkzeuge der Antragsgegnerin mit EN 13236 für wettbewerbswidrig und trägt hierzu vor:

Diese erfasse nur Schleifwerkzeuge, wie beispielsweise Diamant-Trennscheiben, und gerade keine Bohrkronen/Bohrer. Durch den Hinweis auf die angebliche Konformität mit dieser DIN erwecke die Antragsgegnerin den irreführenden Eindruck, als einzige Wettbewerberin solche Werkzeuge anzubieten, die die hohen Sicherheitsanforderungen besagter Norm erfüllten, obwohl diese nicht einschlägig sei.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Fliesen Trocken-/Nassbohrkronen und/oder Laser-Turbo Trockenbohrer zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,

a. wenn diese einen Hinweis auf die DIN EN 13236 zeigen,

hilfsweise,

b. wenn diese einen Hinweis auf die DIN EN 13236 zeigen, ohne die in deren Anhang A, Tabelle A.1 vorgeschriebenen Kennzeichnungsmerkmale aufzuführen,

sofern in den Fällen a. und b. CD-55800 Fliesen Trocken-/Nassbohrkronen und CD-57998 Laser-Turbo betroffen sind.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie macht unter anderem geltend:

Sie biete in ihren Katalogen die von der Antragstellerin angeführten Werkzeuge nicht mit einem Hinweis auf die EN 13236 an, was unstreitig ist. Sollten Händler ihre Ware mit einem Hinweis hierauf bewerben, möge sich die Antragstellerin an diese wenden. Sie sei nicht Schuldnerin der behaupteten Ansprüche. Im Übrigen sei nicht nachzuvollziehen, warum die Norm nicht für die fraglichen Werkzeuge anzuwenden sei; auch hierbei handele es sich um Schleifwerkzeuge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin ist das Begehren der Antragstellerin hinreichend bestimmt. Sie macht deutlich, dass sie mit ihrem Hauptantrag das hier ausgesprochene Verbot begehrt. Die Dringlichkeit ist gemäß § 12 Abs. 2 UWG zu vermuten.

In der Sache ist das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin als Mitbewerberin der Antragsgegnerin nach §§ 3 Abs. 1, 5 Nr. 1, 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 1 UWG gerechtfertigt.

Der Vertrieb der Werkzeuge an die von ihr belieferten Händler und dessen Vorbereitung stellen eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG dar. Dass die Antragsgegnerin die Kennzeichnung der Werkzeuge, etwa in ihrem Katalog, nicht besonders bewirbt, ist unerheblich. Ebenso das Verhalten der von ihr belieferten Händler, die die Antragsgegnerin allein als Unterlassungsschuldner sieht, deren Verhalten aber tatsächlich unabhängig von dem der Antragsgegnerin zu beurteilen ist.

Die auf Veranlassung der Antragsgegnerin angebrachte EN Kennzeichnung der Werkzeuge ist eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG. Mindestens den Fachkreisen, für die die Werkzeuge bestimmt sind, ist bekannt, dass DIN-Normen Festlegungen anerkannter Maße und Regeln der Technik durch ein (für die Fachwelt repräsentatives) Gremium enthalten und ihre Nennung daher eine sachliche Aussage über die Ware bedeutet, auf die sie sich bezieht (so BGH GRUR 1985, 973 – DIN 2093, zu § 3 UWG a.F.). Das gilt in gleicher Weise für die vorliegende EN Kennzeichnung.

Diese Angabe ist irreführend, weil die Vorstellung, die sie bei den angesprochenen Marktteilnehmern erweckt, nicht der Wirklichkeit entspricht.

Wird in der Werbung auf DIN EN-Normen Bezug genommen, so erwartet der Verkehr grundsätzlich, dass die Ware normgemäß ist (BGH a.a.O). Das entspricht zunächst schon dem allgemeinen Verständnis, weil die Angabe sonst sinnlos wäre, wovon niemand ausgehen wird. Im Übrigen kann die Kammer das aber auch hinsichtlich der angesprochenen Fachhändler beurteilen, weil der mitwirkende Handelsrichter als solcher tätig ist.

Eine Ware kann aber grundsätzlich nur dann einer genannten  DIN EN-Norm entsprechen, wenn sie der Norm unterfällt. Das aber ist bei den von der Antragsgegnerin vertriebenen Bohrern/Bohrkronen nicht der Fall, denn sie gehören nicht zu den Schleifwerkzeugen die von der DIN EN 13236 „Sicherheitsanforderungen für Schleifwerkzeuge mit Diamant oder Bornitrid“ erfasst werden.

Dies folgt schon daraus, dass es sich beim Bohren und beim Schleifen um sehr unterschiedliche Bearbeitungsverfahren handelt. Das entspricht nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch. Es ist auch entsprechend normiert. Nach DIN 8589 Teil 2 ist Bohren definiert als Spanen mit kreisförmiger Schnittbewegung, bei dem die Drehachse des Werkzeuges und die Achse der zu erzeugenden Innenfläche identisch sind und die Vorschubbewegung in Richtung dieser Achse verläuft. Schleifen hingegen ist gemäß DIN 8589 Teil 11 ein spanendes Fertigungsverfahren mit vielschneidigen Werkzeugen, bei denen die geometrisch unbestimmten Schneiden von einer Vielzahl gebundener Schleifkörner aus natürlichen oder synthetischen Schleifmitteln gebildet werden, die mit hoher Geschwindigkeit, meist unter nichtständiger Berührung zwischen Werkstück und Schleifkorn, den Werkstoff abtrennen.

Dass die genannte DIN EN-Norm Bohrer gerade nicht erfasst, folgt im Übrigen auch daraus, dass diese neben den Schleifwerkzeugen wohl mit am häufigsten verwendeten Bearbeitungswerkzeuge für Stein, Metall etc., dort gerade nicht ausdrücklich erwähnt werden. Das aber wäre nach Überzeugung der Kammer der Fall gewesen, wenn sie hätten mit umfasst werden sollen. Demgemäß sind Bohrer im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin auch keinesfalls als „Schleifstifte“ oder „sonstige Schleifwerkzeuge“ im Sinne der Norm anzusehen.

Es ist auch nicht dargetan, dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, weil es branchenüblich ist, die Norm für Schleifwerkzeuge auch auf Bohrer anzuwenden und die Werkzeuge entsprechend zu kennzeichnen. Dies darzulegen und glaubhaft zu machen, wäre Sache der Antragsgegnerin gewesen. Entsprechendes Vorbringen fehlt, wobei die Antragsgegnerin auch nicht geltend macht, dass die fraglichen Bohrer der Norm für Schleifwerkzeuge überhaupt entsprechen.

Durch die falsche Angabe einer DIN-EN Norm verschafft sich die Antragsgegnerin gegenüber ihren Mitbewerbern einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil. Sie täuscht vor, ihre Bohrer erfüllten die normierten Anforderungen und hebt ihre Produkte gegenüber Konkurrenten, die dies nicht tun, weil die entsprechende Norm für Bohrer nicht gilt, hervor, indem sie hierdurch besondere, der Norm entsprechende Beschaffenheits- und Qualitätsvorstellungen hervorruft.

Eine Aufbrauchsfrist, also die Möglichkeit die falsch gekennzeichneten Bohrer bis zur Produktionsumstellung und Neubelieferung aus China abzuverkaufen, wie sie die Antragsgegnerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz begehrt, war ihr nicht zu gewähren.

Nur in Fällen, in denen ein sofortiges Verbot für den Unterlassungsschuldner eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann ihm unter Abwägung der gegenseitigen Interessen im Rahmen des § 242 BGB eine Aufbrauchs- oder Umstellungsfrist bewilligt werden (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. A., § 8 Rn. 1.58, m.N.).

Hier ist schon eine solche unzumutbare Härte für die Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Sie trägt nicht hinreichend dazu vor, welche konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen ein sofortiges Verbot für sie hätte. Hierzu reicht insbesondere die bloße Angabe der Zahl der Bohrer, über die sie noch verfügt, nicht aus. Auch dass sie bei einem sofortigen Verbot hinsichtlich dieser gekennzeichneten Bohrer, die offensichtlich nur einen sehr geringen Teil ihres Programms darstellen, ca. 45 Tage nicht lieferfähig wäre, kann nicht als unzumutbar angesehen werden, weil auch insoweit die wirtschaftlichen Folgen nicht zureichend dargestellt werden.

Außerdem kommt eine Aufbrauchsfrist für die Antragsgegnerin nicht in Betracht, weil ihr hinsichtlich des Wettbewerbsverstoßes ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist. Ein Unterlassungsschuldner ist in der Regel nicht schutzwürdig, wenn er den zu Grunde liegenden Verstoß vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat Köhler/Bornkamm a.a.O. Rn. 1.62). Zumindest letzteres ist hier anzunehmen, da die Antragsgegnerin ihr zuvor dargestelltes wettbewerbswidriges Verhalten schon vor  der Abmahnung durch die Antragstellerin hätte erkennen müssen.

Aufgrund dieser Abmahnung spricht auch der Zeitfaktor gegen die Gewährung einer Aufbrauchsfrist. Es kommt insoweit darauf an, ab wann der Unterlassungsschuldner jedenfalls mit einem Verbot rechnen musste und ob er hinreichend Gelegenheit hatte, sich auf das drohende Verbot einzurichten (Köhler/Bornkamm a.a.O.). Die Antragsgegnerin musste im konkreten Fall spätestens nach dem Erhalt der Abmahnung im November 2015 mit einem Verbot rechnen und hatte seit dem bis zum Verkündungstermin deutlich länger Zeit, sich auf das Verbot einzustellen, als die 47 Tage, die sie jetzt als Aufbrauchsfrist begehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: 60.000,00 EUR