LG München I: Gebrauchte Ware muss ausreichend als „gebraucht“ ausgewiesen werden / „Refurbished Certificate“ reicht nicht

veröffentlicht am 5. September 2018

LG München I, Endurteil vom 30.07.2018, Az. 33 O 12885/17
§ 2 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, § 3a UWG, § 5 a Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 UWG; Art. 7 UGP-RL; Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB , § 4 Abs. 1 EGBGB 

Die Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier (LG München I – Kennzeichnung von gebrauchter Ware), den Volltext unten:


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Landgericht München I

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht München I … durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018 folgendes

Endurteil

I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem gesetzlichen Vertreter … , zu unterlassen,

– Verbrauchern im Internet unter www.amazon.de gebrauchte Smartphones zum Kauf anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um gebrauchte Ware handelt, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1;
– Verbrauchern im Internet unter www.amazon.de gebrauchte Smartphones mit dem Zusatz „Refurbished Certificate“ zum Kauf anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um gebrauchte Ware handelt, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2.
 
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
 
III.
Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR, in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch wegen behaupteten Verstoßes gegen Vorschriften des UWG bzw. EGBGB geltend.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16. Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben verfolgt er unter anderem Verstöße gegen das UWG und macht Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG geltend. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte verkauft auf der Internetseite „www.amazon.de“ Produkte aller Art.

Unter anderen bot sie auf der genannten Internetseite das in den Anlagen … 1 und K 2 abgebildete Smartphone „BQ Aquaris M5 FHD“ an.

Dabei handelte es sich um ein gebrauchtes Produkt. Die von der Beklagten den Kunden auf der Internetseite zur Verfügung gestellte Produktinformation enthielt am 28.04.2017 keinen Hinweis auf diesen Umstand (Anlage K 1). Am 04.05.2017 fügte die Beklagte den Produktinformationen den Hinweis „Refurbished Certificate“ hinzu (Anlage K 2). Am 15.06.2017 enthielt die Produktinformation einen Hinweis auf den gebrauchten Zustand des Smartphones (Anlage K 3).

Mit Schreiben vom 09.05.2017 mahnte der Kläger die Beklagte wegen des zunächst fehlenden Hinweises auf den gebrauchten Zustand des angebotenen Smartphones ab (Anlage K 4). Die Beklagte gab keine Unterlassungserklärung ab.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei gemäß § 8 Abs. 1 UWG zur beantragten Unterlassung zu verurteilen. Denn das mit den Anlagen K 1 und K 2 dokumentierte Angebot verstoße gegen § 5 a Abs. 2 UWG. Der Umstand, dass es sich bei dem angebotenen streitgegenständlichen Smartphone um ein gebrauchtes gehandelt hat, sei eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Der später hinzugefügte Zusatz „Refurbished Certificate“ ändere daran nichts, da der angesprochene Verbraucher diesen Begriff nicht verstehe und … her nicht erkenne, dass ein gebrauchtes Gerät angeboten werde.

Ferner liege ein Verstoß gegen § 3 a UWG in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB vor, da die Beklagte gegen ihre Pflicht verstoßen habe, die Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, so auch ihren gebrauchten Zustand, zu informieren.

Soweit die Beklagte eine zu weite Anspruchsfassung rüge, könne sie damit nicht gehört werden. Denn der Unterlassungsantrag nehme auf die konkrete Verletzungsform Bezug. Hierdurch werde deutlich, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbehandlung sein solle (BGH, I ZR 252/02 – Aktivierungskosten II).

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

1. Verbrauchern im Internet unter www.amazon.de gebrauchte Smartphones zum Kauf anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um gebrauchte Ware handelt, wenn dies geschieht wie in Anlage K1

und/oder

2. Verbrauchern im Internet unter www.amazon.de gebrauchte Smartphones mit dem Zusatz „Refurbished Certificate“ zum Kauf anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um gebrauchte Ware handelt, wenn dies geschieht wie in Anlage K2.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, bei dem streitgegenständlichen Angebot aus der Anlage K 1 habe es sich um einen bedauerlichen Ausrutscher gehandelt. Mit dem Zusatz „Refurbished Certificate“ gemäß der Anlage K 2 seien die Verbraucher jedoch ausreichend deutlich auf den gebrauchten Zustand des angebotenen Smartphones hingewiesen worden. Der Begriff „Refurbished“ sei gerade im Zusammenhang mit elektrischen Geräten allgemein bekannt. Andere Unternehmen böten ein ganzes Sortiment unter dem Begriff „Refurbished Produkte“ bzw. „Apple Certified Refurbished“ an.

Schließlich sei der Unterlassungsantrag zu weit gefast, da er nicht auf das streitgegenständliche Smartphone beschränkt sei und daher theoretisch alle von der Beklagten vertriebenen Produkte erfasse. Es sei jedoch je nach angebotenem Produkt konkret zu beurteilen, was dessen wesentliche Eigenschaften seien, über die informiert werden müsse. Wie ein Urteil des OLG Hamm zeige (MMR 2014, 386), sei der Begriff „Gebrauchtwaren“ im Übrigen zu unbestimmt, da er verschieden ausgelegt werden könne. Er sei daher zu konkretisieren. Da auf der vom Klageantrag erfassten Internetseite „www.amazon.de“ auch Produkte angeboten würden, für die es eine spezielle Unterseite „Zertifiziert und generalüberholt“ gebe, sei der Klageantrag zu weit. Denn der Verbraucher werde über die Eigenschaft des bereits erfolgten Gebrauchs dieser Produkte durch das Angebot unter der Kategorie „Zertifiziert und generalüberholt“ informiert.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018 (Bl. 30/33 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte war gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1, Abs. 2, 5 a Abs. 2 UWG wie tenoriert zu verurteilen.

A.
Das streitgegenständliche Kaufangebot der Beklagten für das Smartphone BQ Aquaris M5 FHD auf der Internetseite „www.amazon.de“ (Anlage K 1 und K 2) stellt einen Verstoß gegen §§ 3, 5 a Abs. 2 UWG dar. Denn das Angebot hat jeweils dem Verbraucher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine wesentliche Information in Form des gebrauchten Zustands des Smartphones vorenthalten, die erforderlich für eine informierte geschäftliche Entscheidung war und deren Vorenthalten geeignet war, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

I.

1.
Das Internetangebot stellt eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG dar.

2.
Der gebrauchte Zustand des angebotenen Smartphones ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine wesentliche Information im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG.

a)
§ 5 a Abs. 2 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 UGP-Richtlinie. Danach handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine Information „wesentlich“ im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG ist, ist der allgemeine Zweck der UGP-Richtlinie, für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, und der besondere Zweck des Art. 7 UGP-Richtlinie, eine informierte geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, zu gewährleisten (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage, 2018, § 5 a Rdnr. 3.13). Die Information muss daher einerseits ein solches Gewicht haben, dass sie für die Entscheidung des durchschnittlichen Verbrauchers voraussichtlich und für den Unternehmer erkennbar von maßgebender Bedeutung ist. Andererseits soll der Unternehmer durch die Informationspflicht nicht unzumutbar belastet werden.

Das vorliegend vom Kläger beanstandete … Angebot richtet sich an den allgemeinen Verkehr, zu dem auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören. Abzustellen ist folglich auf die Wahrnehmung des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers.

Dieser ist daran gewöhnt, bei zum Kauf angebotenen Waren allgemein zwischen gebrauchten und ungebrauchten zu unterscheiden. Das deshalb, weil die Frage, ob ein Produkt bereits gebraucht ist oder nicht, Einfluss auf dessen Zustand und Lebensdauer hat bzw. haben kann und damit für die Preisfindung mitentscheidend ist. Auch die Gewährleistung kann eine andere sein (vgl. § 475 Abs. 2 BGB). Für Smartphones wie das streitgegenständlich angebotene gilt nichts anderes. Dass es sich hierbei um ein Internetangebot handelt, spielt insofern keine Rolle, als dass der Beklagten auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes zuzumuten ist, auf den gebrauchten Zustand des von der Beklagten angebotenen Produkts auf der Angebotsseite hinzuweisen.

Diese wesentliche Information wurde dem Verbraucher von der Beklagten in den Angeboten gemäß der Anlage K 1 und K 2 im Sinne eines Unterlassens der Mitteilung vorenthalten.

Dies gilt auch hinsichtlich des von der Beklagten mit dem Zusatz „Refurbished Certificate“ ergänzten Angebots (Anlage K 2).

Dieser Zusatz ist nicht geeignet, den erwähnten Durchschnittsverbraucher über die Gebraucht-Eigenschaft des angebotenen Smartphones zu informieren. Denn dieser kann sich unter diesem Zusatz jedenfalls nichts in Bezug auf einen etwaigen gebrauchten Zustand vorstellen. Der Durchschnittsverbraucher ist bereits mit dem englischen Terminus „refurbished“ nicht vertraut. Ferner enthält der Zusatz für den Durchschnittsverbraucher, selbst wenn er ihn wörtlich als „wiederaufbereitetes Zertifikat“ übersetzte, keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone selbst gebraucht ist. Der von der Beklagten zum Beweis des Gegenteils vorgebrachte Hinweis auf das Internetangebot des Elektronikhändlers „Conrad“ (Schriftsatz vom 15.01.2018, Seite 3/Bl. 20 d.A.) bestätigt dieses Ergebnis. Denn das Unternehmen „Conrad“ verwendet auf der eingelichteten Internetseite gerade nicht den von der Beklagten benutzten Zusatz „Refurbished Certificate“, sondern die Bezeichnung „Refurbished Produkte“

4.
Der Hinweis auf den gebrauchten Zustand des angebotenen Smartphones ist als wesentliche Information unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für eine informierte geschäftliche Entscheidung nötig, und das Vorenthalten ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

a)
Die Information über den gebrauchten Zustand des Smartphones ist wesentlich und in der gemäß § 5 a Abs. 2 Nr. 1 UWG konkret zu prüfenden Einzelfallsituation auch notwendig, damit der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung tätigen kann.

Da der Verbraucher für seine geschäftliche Handlung in Form einer Entscheidung für oder gegen das Angebot der Beklagten dessen Preis-Leistungs-Verhältnis beurteilen können muss und hierbei der Zustand des Produkts (neu oder gebraucht) jedenfalls auch maßgeblich ist, benötigt er diese wesentliche Information. Der Umstand, dass das Angebot auf einer Internetseite erfolgt, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. bereits oben 2. c)

Das Vorenthalten ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, welche er bei Kenntnis, dass ein gebrauchtes Smartphone angeboten wird, nicht getroffen hätte.

Ob auch ein Verstoß gegen § 3 a UWG in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB vorliegt – wofür einiges spricht –, kann dahin stehen, da die Beklagte bereits nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1, Abs. 2, 5 a Abs. 2 UWG zur Unterlassung verpflichtet ist (Köhler, a.a.O., § 3 a Rn).

Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Urrterlassungserklärung hat die klagte nicht abgegeben.

Der zuletzt gestellte und tenorierte Unterlassungsantrag ist aufgrund der Aufnahme von „gebrauchte Smartphones“ anstatt „Gebrauchtwaren“ so gefasst, dass er das beanstandete Verhalten abdeckt, ohne darüber hinauszugehen. Denn der vom Kläger angegriffene Sachverhalt besteht in dem Angebot des Smartphones BQ Aquaris M5 FHD auf der Internetseite „www.amazon.de“ gemäß den Anlagen Anlage K 1 und K 2. Genau das ist durch die Bezeichnung „gebrauchte Smartphones“ Gegenstand des beantragten Unterlassungsanspruchs.

Der Klageantrag ist ferner bestimmt genug, da der Begriff „gebrauchte“ ausreichend konkret ist. Damit ist klargestellt, dass solche Waren erfasst sind, die bereits einmal in Gebrauch waren. Dass es daneben auch andere Zustände von Waren gibt, die weder als neu(wertig) noch als gebraucht bezeichnet werden können (vgl. OLG Hamm, MMR 2014, 386), ändert an der Bestimmtheit des Begriffs „gebrauchte“ nichts. Im Übrigen handelt es sich dabei um einen geläufigen Begriff zur Beschreibung des Zustands einer Ware, wie auch die Verwendung Begriff „gebrauchter Güter“ in Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 der Verbrauchsgüterrichtlinie 1999/44/EG des Europäische Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zurückgeht.

B.

I.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Zwar könnte man annehmen, der ursprünglich gestellte Antrag sei dem Wortlaut nach auf „Gebrauchtwaren“ und damit theoretisch auf alle von der Beklagten angebotenen „Gebrauchtwaren“ gerichtet gewesen und nicht nur auf „gebrauchte Smartphones“. Der Klageantrag nahm aber von Anfang an Bezug auf die Anlagen K 1 und K 2, die allein das Angebot eines gebrauchten Smartphones zeigen. Bereits insofern bestand eine Beschränkung des Klageantrags.

Zudem sind Unterlassungsanträge stets unter Berücksichtigung des mit der Klageschrift dargestellten Sachverhalts einschließlich der rechtlichen Begründung auszulegen (BGH WRP 2017, 1081 Rn. 11 – Komplettküchen). Vorliegend hat der Kläger in der Klageschrift allein zu Verstößen in Bezug auf ein gebrauchtes Smartphone vorgetragen. Die von ihm vorgelegten Anlagen K 1 und K 2 haben allein ein gebrauchtes Smartphone zum Gegenstand. Ein Vortrag zu fehlenden Informationen auch bei anderen gebrauchten Produkten der Beklagten ist dem Klagevortrag nicht zu entnehmen. Die rechtlichen Ausführungen erschöpfen sich ebenfalls in Angaben zu den konkret vorgetragenen Verletzungshandlungen bei Smartphones. Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger seinen Unterlassungsantrag in der Klageschrift gemäß §§ 61 Satz 1, 51 Abs. 2 GKG mit 15.000,00 EUR beziffert hat. Das wäre bei Annahme einer Einbeziehung aller durch die Beklagte in Deutschland vertriebenen gebrauchten Produkte ein sehr geringer, unpassender Streitwert. Die im Verhältnis hierzu geringe Streitwertangabe von 15.000,00 EUR ist daher ein weiteres Indiz dafür, dass lediglich die Verletzungshandlungen in Bezug auf gebrauchte Smartphones den Streitgegenstand bilden sollen.

Die Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018 (Bl. 33 d.A.) stellt daher eine kostenneutrale Klarstellung des bereits ursprünglich auf gebrauchte Smartphones beschränkten Klageantrags dar und keine Rücknahme eines ursprünglich auf alle gebrauchten Waren bezogenen Unterlassungsanspruchs.

II.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.