LG Hagen: „Hält bis zu 12 Monate“ ist eine irreführende Werbung für einen Displayschutz

veröffentlicht am 17. November 2017

LG Hagen, Urteil vom 26.10.2017, Az. 21 O 90/17
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 5 UWG

Das Urteil des LG Hagen haben wir hier zusammengefasst (LG Hagen – Irreführende Werbung für Displayschutz), den Volltext der Entscheidung finden Sie nachfolgend:


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Landgericht Hagen

Urteil

1.
Der Verfügungsbeklagten wird  untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt  „Q2“ flüssiger Displayschutz zu werben:

„Hält bis zu 12 Monate“

sofern dies geschieht wie in den Anlagen A1 und A10 wiedergegeben.

2.
Der Verfügungsbeklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin.

3.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

4.
Die einstweilige Verfügung ist für den Verfügungskläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vollziehbar.

 
Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit produktbezogener Angaben in einem Online-Shop der Verfügungsbeklagten für das dort vertriebene Produkt „Q2“.

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Verfügungsbeklagte ist ein Versandhandelsunternehmen. Sie betreibt unter XXX einen Onlineshop. Dort vertreibt sie u. a. das Produkt „Q2“, dessen (Quasi-)Hersteller nicht sie ist, sondern die Fa. XXX.

Bei „Q2“ handelt es sich um einen flüssigen Displayschutz, der insbesondere für Bildschirme von Smartphones, aber auch für andere Displays wie etwa derjenigen von Tablets verwendet werden kann. Das Produkt besteht aus einer mit Nanopartikeln versehenen Flüssigkeit, die nach der Reinigung des Displays mit einem mitgelieferten Microfasertuch auf das Display aufgetragen wird, nach einer Einwirkungszeit von 10 Minuten poliert wird und nach einer Aushärtungszeit von 12 Stunden seine Festigkeit erreicht. Die Nanopartikel führen zu einer Glättung des Displays und gleichzeitig über die Gitterstruktur zu einer Spannung des Displays, die dieses stabilisiert.

Unstreitig nimmt die durch Q2 (im streitigen Umfang) verbesserte Bruch- und Kratzfestigkeit mit dem Grad der mechanischen Abnutzung ab, wobei die Dauer der Haltbarkeit bzw. der hinreichende Nachweis der voraussichtlich zu erwartenden Haltbarkeit vor dem Hintergrund der maßgeblichen Verwendungseignung zwischen den Parteien im Streit steht.

Das Produkt „Q2“ hatten die Gründer der Herstellerfirma, nämlich die Herren XXX und XXX in der Gründershow „Die Höhle des Löwen“ auf dem TV-Sender VOX vorgestellt, wobei die aus März 2017 stammende Aufzeichnung von VOX am 05.09.2017 ausgestrahlt worden war. Darin wurden die Gründer von Herrn XXX danach gefragt, wie die bei Q2 angeführte Haltbarkeit von 365 Tagen ermittelt worden sei. Die Gründer räumten dabei ein, dass es zwar keinen Langzeittest gebe, aber der Lieferant der Displayflüssigkeit zugesagt habe, dass die Flüssigkeit auf einer Glasoberfläche ungefähr ein Jahr halten würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Dialogs wird auf die Darstellung im Schriftsatz des Verfügungsklägers vom 09.10.2017 (Bl. 132 f GA) und die Wiedergabe in der Anlage A9 verwiesen.

Im Anschluss an die Ausstrahlung erfolgte die bundesweite Markteinführung von „Q2“. Die Verfügungsbeklagte stellte dabei „Q2“ auf XXX zum Verkauf ein und zeigte dort ein Foto der Verpackung, die die Aufschrift „100 % bruch- und kratzfest“ aufweist und daneben als Abbildung einen Hammer vor einem Handydisplay zeigt. Neben der abgebildeten Packung war ein großes goldenes Logo mit der Aufschrift „Die Höhle des Löwen, bekannt aus der VOX Gründershow“ angebracht. Rechts daneben befindet sich ein Textfeld „Q2 flüssiger Displayschutz“. Darunter konnte die Artikelbeschreibung abgerufen werden, die wie folgt lautet:

„Q2 flüssiger Displayschutz

der unsichtbare und effektive Schutz für ihr Display.

Gegen Bruchschäden und Kratzer
passend für alle Glasoberflächen
Bruch-und kratzsicher, unsichtbar
Touchfunktion wird nicht beeinträchtigt
Die Versiegelung von Q2 ist mit Nanopartikeln versehen. Dabei handelt es sich um Titanoxid, welches nach Aluminiumoxid eines der härtesten herstellerbaren Materialien ist. Diese Nanopartikel glätten die Oberfläche des Displays. Diese Nanopartikel ordnen sich immer in einem sogenannten Kristallgitter an. Dieses Gitter sorgt dafür, dass das Display angespannt bleibt und damit eine höhere Stabilität bietet, da die Moleküle die schützende Schicht stärker zusammenhalten.

Ein weiterer Vorteil von Q2: die Touchfunktion vom Display wird nicht negativ beeinflusst. Durch die Versiegelung werden alle Berührungen auf das Display übertragen, so dass es nicht zu einer Beeinträchtigung der Touchsteuerung kommt.

Der Displayschutz lässt sich leicht auftragen

Flüssiger Displayschutz Nano High-Tech
9h Härte
Wasserabweisend, hydrophober Effekt
Hält bis zu 12 Monate
Bestehend aus […]“

Wegen der weiteren Einzelheiten der Gestaltung der Verkaufsseite für „Q2“ zum damaligen Zeitpunkt auf XXX wird auf die Anlage A1 (Bl. 7 f. GA) verwiesen. Es konnte auch auf dieser Seite eine Bildschau aktiviert werden, bei der u. a. die Verpackung in groß und das Feld „100 % bruch- und kratzsicher“ abgerufen werden konnten. Auf die Anlage A10 wird verwiesen.

In der dem Produkt beiliegenden Anleitung, die im Termin vom 10.10.2017 in Augenschein genommen worden ist (Bl. 141 ff. GA), heißt es ab Seite 4 auszugsweise:

„Bestimmungsgemäßer Gebrauch:

Der Artikel ist zum Schutz von Display-Oberflächen von Smartphones vor Kratzern bestimmt.
Der Artikel ist nicht dazu geeignet, bereits vorhandene Schäden zu reparieren!
Der Artikel bietet keinen Kantenschutz! Der Artikel ist kein Ersatz für eine Schutzhülle!
[….]
Den Artikel nur wie in der Anleitung beschrieben nutzen. Jede weitere Verwendung gilt als bestimmungswidrig.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind alle Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, Beschädigung oder Reparaturversuche entstehen. Dieses gilt auch für den normalen Verschleiß.“

Ferner:

„Anwendung

[…]

Die Anwendung muss spätestens nach 12 Monaten wiederholt werden, je nach Gebrauch unter Umständen auch früher.“

Auf einem weiteren in der Verpackung beigefügten Zettel, der am 10.10.2017 in Augenschein genommen worden ist (Bl. 141 ff. GA), heißt es ergänzend:

„Der Hammer auf der Packung hat lediglich symbolischen Charakter. Überprüfen sie die Festigkeit des Displayschutzes auf keinen Fall mit einem Hammer oder anderen Werkzeugen. Werfen sie ihr Smartphone nicht absichtlich runter, um den Displayschutz zu prüfen.“

Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2017 (Bl. 15 f. GA) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 15.09.2017 ab. Dabei rügte der Verfügungskläger, dass die Auslobung „Hält bis zu 12 Monate“ durch keine werthaltige Studie gerechtfertigt sei wie den Aussagen der Gründer in der  TV-Sendung vom 05.09.2017 habe entnommen werden können. Es fehle ein Nachweis für diese Auslobung, was zu einer Irreführung und Täuschung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG führe.

Die Verfügungsbeklagte reagierte zunächst mit Schreiben vom 12.09.2017 (Bl. 19 f GA) und teilte ferner dem Verfügungskläger mit weiteren Schreiben vom 18.09.2017 (Bl. 21 f. GA) mit, dass sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben werde. Dem letzten Schreiben beigefügt war ein „Test Report“ in englischer Sprache (Bl. 23 ff. GA), der von der Fa. XXX bzgl. einer Probe („Sample“) eines Nano-Flüssigkeitschutzes („Nano liquid saver“) bei dem „XXX“ in Auftrag gegeben worden war. Auf die im Prozess nachgereichte deutsche Übersetzung (Anlage A13) wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Die angegriffene Angabe „Hält bis zu 12 Monate“ löschte die Verfügungsbeklagte zwischenzeitlich aus der Produktdetailseite.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt zu sein, da er nach seiner Behauptung insbesondere über eine hinreichende Anzahl von Mitgliedern verfüge, die mit der Verfügungsbeklagten im Wettbewerb stünden. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Darlegung im Schriftsatz vom 09.10.2017 (Bl. 131 ff. GA) nebst Anlagen verwiesen.

Er ist der Ansicht, die Werbeaussage „Hält bis zu 12 Monate“ sei irreführend und würde den Verbraucher täuschen. Diese Behauptung erfolge als reine Spekulation ins Blaue hinein und sei nicht durch eine werthaltige Studie gesichert. Der vorliegende „Test Report“, der kein Gutachten, sondern ein Prüfbericht sei, belege nicht, dass der ausgelobte Schutz gegen Bruchschäden und Kratzer bis zu 12 Monate andauere, zumal es sich – unstreitig – um keinen Langzeittest gehandelt habe, sondern nur um einen 3-tägigen Belastungstest. Die 50.000-fache Wiederholung eines Schlages / Reibung mit einem 250g schweren Stativkopf aus Baumwolle auf ein Gerät habe aber keinen Langzeittest ersetzt. Es gäbe bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Benutzer binnen eines Jahres das Telefon so oft in die Hand nehme. Die Abnutzung der Versiegelung mit Nanopartikeln binnen eines Jahres werde durch den Test erst gar nicht abgebildet, ebenso nicht das typische Antippen mit der Fingerkuppe /Fingernägeln, ebenso nicht der Kontakt mit Wasser, Körperschweiß, Staub, scharfkantigen oftmals in Hosentaschen enthaltenen Gegenständen (Schlüssel etc.) oder auch nicht das Fallen aus unterschiedlichen Höhen. Langzeitbenutzungen würden in der Industrie zudem in Echtzeit getestet, wie das Beispiel Miele zeige.

Die Verfügungsbeklagte habe die Gewähr für die Richtigkeit einer Aussage übernommen, die hinter den Angaben des Herstellers zurückblieben. Die Verfügungsbeklagte habe die weitere unzutreffende Angabe auf der Verkaufsseite „zu 100% kratz- und bruchsicher“ mit der Angabe „hält bis zu 12 Monate“ zeitlich beschränkt. Der Hersteller ginge aber anhand der dem Produkt – unstreitig – beigefügten Gebrauchsanweisung und den – unstreitigen – Angaben der Gründer in der Sendung vom 05.09.2017 nicht von einem 100%-igen Schutz aus. Das in der „Höhle des Löwen“ vorgestellte Produkt habe sich in seiner technischen Spezifikation dabei auch nicht von dem später vertriebenen Produkt unterschieden. Der Hersteller beschränke zudem den bestimmungsgemäßen Gebrauch allein auf den Schutz vor Kratzern. Eine entsprechende Einschränkung habe daher bei „hält bis zu 12 Monate“ vorgenommen werden müssen. Daher müsse die Verfügungsbeklagte den Nachweis der objektiven Unrichtigkeit ihrer Produktangaben erbringen. Der Verfügungsklägerin kämen Beweiserleichterungen zu.

Der Verbraucher werde schließlich auch in der Erwartung getäuscht, dass der Auslobung bzgl. der Haltbarkeit ein realer Nachweis zugrunde liege. Er ginge dagegen nicht von einer entsprechenden Auslobung gänzlich ohne das Vorliegen von Langzeittest aus.

Der Verfügungskläger hat angekündigt zu beantragen,

der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Q2“ flüssiger Displayschutz zu werben:

„Hält bis zu 12 Monate“,

sofern dies geschieht wie in Anlage A1 wiedergegeben.

Er beantragt, wobei er der Ansicht ist, den ursprünglichen Antrag nur klarzustellen,

der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Q2“ flüssiger Displayschutz zu werben, sofern dies geschieht wie in Anlage A1 und Anlage A10 wiedergegeben.

Die Verfügungsbeklagte hat einer ihrer Ansicht nach erfolgten Klageänderung nicht zugestimmt und beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Antragstellers vom 25. September 2017, bei Gericht eingegangen am 26. September 2017, zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die beanstandete produktbezogene Aussage „Hält bis zu 12 Monate“ sei nicht für Verbraucher irreführend.

Sie behauptet hierzu, dass der durch Q2 erreichte erhöhte Bruch- und Kratzerschutz tatsächlich bis zu 12 Monate halte. Sie ist der Ansicht, der Verfügungskläger habe die objektive Unwahrheit der Produktangabe „hält bis zu 12 Monate“ nicht glaubhaft gemacht. Die Beweislast obliege dem Verfügungskläger, da sie, die Verfügungsbeklagte, als bloßer Vertriebshändler keine eigenen Angaben zur Haltbarkeit von Q2 machen könne.

Ferner behauptet sie, dass das nochmals vorgelegte Privatgutachten der XXX (Bl. 100 ff. GA) hinreichend belege, dass bei der mechanischen Abnutzung, die durch die übliche Nutzung eines Mobiltelefons entstünde, der durch das Produkt Q2 erreichte zusätzliche Displayschutz nach bis zu 12 Monaten noch bestehe. Der Test habe dabei eine typische Abnutzungshandlung, die Entnahme des Mobilgerätes aus der Hosentasche mit anschließendem Zurückstecken, mittels Reibung simuliert. Insgesamt seien 50.000 Hin- und Herbewegungen ausgeführt worden, die einer Nutzung über ein Jahr entsprechen würden, wobei rund 137 Hin- und Herbewegungen einem Tag entsprächen. Im Ergebnis haben sich – unstreitig – keine Abnutzungserscheinungen gezeigt, während das unbehandelte Vergleichsdisplay – unstreitig – schon nach 30.000 Nutzungen erste Oberflächenbeschädigungen gezeigt habe. Dass dieser Test nicht repräsentativ sei und keine Langzeittests ersetzen könne, habe der Verfügungskläger nur pauschal behauptet und nicht glaubhaft gemacht. Dabei würden Simulationsgeräte zu einem „Zeitraffer“ führen. Ihr Einsatz sei bei Herstellern Standard, um Produkte mit einer längeren Haltbarkeit an den Markt zu bringen.

Zu dem Zeitpunkt, als die TV Sendung „Die Höhle des Löwens“ aufgezeichnet worden sei, habe den Gründern nur ein Prototyp des Displayschutzes zur Verfügung gestanden und es habe ihnen noch ein Kooperationspartner gefehlt. Die dort getätigten Aussagen würden ebenfalls nicht belegen, dass Q2 nicht bis zu 12 Monate halten würde.

Durch die Formulierung „bis zu“ sei zudem nach ihrer Ansicht für den Verbraucher erkennbar, dass der Displayschutz ggf. nicht die vollen 12 Monate halte, sondern dass die Haltbarkeit von der jeweiligen Benutzungsbelastung abhinge. Schließlich müsse auch bei der Prüfung einer Irreführung berücksichtigt werden, dass es sich um keine reißerische, besonders hervorgehobene Werbeaussage handeln würde, sondern um eine gesondert abrufbare Artikelbeschreibung. Sie, die Verfügungsbeklagte, müsse dabei auf eine eingeschränkte Haltbarkeit wegen der gebotenen Verbraucheraufklärung hinweisen, da der Verbraucher ansonsten sogar von einer dauerhaften – tatsächlich aber nicht gegebenen – Versiegelung ausginge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat eine Anleitung und ein Verpackungsbeiblatt in der Sitzung vom 10. Oktober 2017 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Augenscheines wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.Oktober 2017 Bezug genommen (Bl. 141 ff. GA).

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

I.
Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des in mündlicher Verhandlung gestellten Unterlassungsantrags.

1.
Bei dem in der mündlichen Verhandlung umformulierten  Antrag handelt es sich dabei tatsächlich um gar keinen neuen Antrag, da mit diesem keine Klageänderung erfolgt. Weder der Klagegrund noch der Klageantrag sind in relevanter Weise durch das Weglassen der Worte: „Hält bis zu 12 Monate“ und / oder den zusätzlichen Verweis auf die Anlage A10 geändert worden.

Eine Veränderung des Klagegrundes liegt nämlich nur vor, wenn seine Identität nicht mehr gegeben ist, durch den Vortrag neuer Tatsachen also der Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhaltes verändert wird, wobei es sich um wesentliche Abweichungen handeln muss. Bloße weitere Erläuterungen, ergänzende oder berichtigende tatsächliche Angaben (§ 264 Nr. 1 ZPO) stellen daher keine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO dar, wenn der Kern des in der Klage angeführten Sachverhalts unverändert bleibt (BGH, GRUR 2008, 186; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 2.29 mwN). Hier wird auch der Kern des Sachverhalts nicht durch die Bezugnahme der Aussage „Hält bis zu 12 Monate“ auf die weitere Abbildung in der gleichen Produktbeschreibung „100% bruch- und kratzsicher“ verändert. Dass sich die Aussage „Hält bis zu 12 Monate“ sowohl auf die Bruch- als auch auf die Kratzsicherheit bezog, war auch vor Einreichung des weiteren Schriftsatzes vom 09.10.2017 zwischen den Parteien nicht im Streit (vgl. Schriftsatz vom 04.10.2017, S. 5, Bl. 85 GA). Insofern hat der Verfügungskläger nur den Kontext der Produktbeschreibung mit dem weiteren Schriftsatz vom 09.10.2017 und der dabei eingereichten Anlage A10 konkretisiert. Der Verfügungskläger will auch aus dem Schriftsatz vom 09.10.2017 ersichtlich nicht die Untersagung der weiteren Formulierung „100% bruch- und kratzsicher“ isoliert oder zusätzlich erreichen, zumal dieser Umstand überhaupt nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Abmahnung und des ursprünglichen Unterlassungsantrags gewesen ist.

Auch die Änderung des Antrags durch das Weglassen der Worte: „Hält bis zu 12 Monate“ bewirkt keine Klageänderung, da der klägerische Bevollmächtigte die Erwähnung dieser Worte ausdrücklich für dispositiv hielt und im Übrigen ausdrücklich den bisherigen Streitgegenstand nicht abändern wollte. Soweit der Antrag zusätzlich auf die Anläge A10 Bezug nimmt, handelt es sich tatsächlich um eine bloße Klarstellung das angekündigten Antrags. Der mündlich gestellte Antrag konkretisiert dabei der Sache nach nur den angekündigten Unterlassungsantrag in einem Teilbereich, indem er die konkrete Verletzungsform genauer benennt (vgl. BGH; GRUR 1991, 772; Köhler, in Köhler, Bornkamm, a.a.O.), ohne dabei aber den Klagegrund abzuändern (vgl. BGH, GRUR 1993, 556, 557).

2.
Der mündlich gestellte Verfügungsantrag weist jedenfalls unter Hinzuzuziehung der Anspruchsbegründung auch die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bestimmtheit auf.

Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Verbotsantrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, GRUR 2016, 395 Tz. 13 mwN). Ob der Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform erfasst, ist dagegen keine Frage der Bestimmtheit des Unterlassungsantrags, sondern seiner Begründetheit (vgl. BGH, GRUR 2016, 395 Tz. 14).

Nach dieser Maßgabe genügt der Unterlassungsantrag (noch) den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen. Mit ihm wendet sich der Verfügungskläger gegen einen abgrenzbaren Teil einer in einem Onlineshop der Verfügungsbeklagten abrufbaren Produktbeschreibung, welche in der Anlage A1, aber auch der Anlage A10 in ihrer Gesamtheit dargestellt wird. Es wird jedenfalls aus den Gründen der Antragsschrift und des am 09.10.2017 eingereichten Schriftsatzes deutlich, unter welchem Gesichtspunkt und bezogen auf welchen abgrenzbaren Teil dieser Produktangaben der Verfügungskläger eine Unterlassung begehrt, nämlich bezogen auf die Passage „Hält bis zu 12 Monate“. Die in der Antragsschrift und in den Anlagen verwendeten Begriffe sind hinreichend konkret, so dass sie auch von der Verfügungsbeklagten richtig verstanden worden sind. Insofern wirkt es sich nicht schädlich aus, dass der Verfügungskläger die noch im angekündigten Unterlassungsantrag vom 25.09.2017 enthaltenen Worte „Hält bis zu 12 Monate“ in dem mündlich gestellten Antrag ausgelassen hat. Dabei wirkt sich zu Gunsten des Verfügungsklägers aus, dass sich sein Prozessbevollmächtigter dazu erklärt hat, diese Angabe für überobligatorisch und daher entbehrlich zu halten. Die Kammer geht daher zu Gunsten des Verfügungsklägers davon aus, dass er es nicht erst der Vollstreckungskammer überlassen wollte, diejenigen Passagen aus der Produktbeschreibung herauszusuchen, die von dem Unterlassungsantrag erfasst werden sollen .

Im Urteilstenor hat die Kammer wieder den Satz „Hält bis zu 12 Monate“ eingefügt, um den Umfang des angeordneten Verbotes schon im Tenor klarzustellen.

II.
Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt ebenso vor. Die hierfür nötige Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG tatsächlich vermutet. Diese Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt. Da der zuletzt geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach den vorstehenden Ausführungen auch bereits Gegenstand der Abmahnung vom 08.09.2017 war, hat der Verfügungskläger nicht länger als einen Monat mit der Geltendmachung zugewartet.

III.
Der Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs folgt aus § 8 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 3 Nr. 2, 5 UWG.

1.
Der Kläger ist dabei gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG antragsberechtigt.

Ein Verband ist nur dann anspruchsberechtigt, wenn dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet (BGH, GRUR 2007, 809 Tz. 13), mit diesem also in einem Wettbewerbsverhältnis stehen (Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm, 35. Aufl. 2017, UWG § 8 Rn. 3.35). Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist dabei weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet und / oder durch die Ansprache desselben Interessenkreises (BGH, GRUR 2015, 1240 Tz. 14, 15). Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (BGH, GRUR 2007, 809 Tz. 14; BGH, GRUR 2006, 778 Tz. 19). Das ist hier der Branchenbereich des Handels mit Displayschutzprodukten/Handyzubehör.

Die nach dieser Maßgabe als Wettbewerber im Handel u. a. mit Displayschutzsystemen, insbesondere auch mit Elektro- und Haushaltgeräten zu berücksichtigenden 22 Mitglieder des Verfügungsklägers (vgl. Anlage A6 i.V.m. Schriftsatz vom 09.10.2017, Bl. 125 f. GA) stellen auch eine erhebliche Zahl von Unternehmern i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG dar, wobei auch allein die zwei größeren Mitglieder, die Q2 selbst vertreiben (Anlage A8), zur Annahme einer repräsentativen Mitgliederzahl genügen würden, um eine bloße Verfolgung von Individualinteressen durch den Verfügungskläger auszuschließen. Denn erheblich ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein. Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es dagegen nicht an (BGH, GRUR 2015, 1240 Tz. 14 m.w.N.).

Dass es sich bei den 22 Unternehmen auch um Mitglieder des Verfügungsklägers handelt, ist durch die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin des Verfügungsklägers vom 02.10.2017 (Anlage A7) hinreichend glaubhaft gemacht.

2.
Der Unterlassungsantrag erfasst auch die beanstandete Verletzungsform.

Dabei ist zur Auslegung des Antrags auch auf die Begründung abzustellen (BGH, GRUR 2016, 395 Tz. 18; GRUR 2003, 242 m.w.N.; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 3.6). Der anhand des Klagevorbringens ausgelegte Unterlassungsantrag erfasst dabei die konkrete Verletzungsform. Den Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen das Irreführungsverbot sieht der Verfügungskläger nämlich darin, dass die Verbraucher u. a. auf Grund des Wortlautes der beanstandeten Produktdarstellung auf der Onlineplattform XXX irrig davon ausgehen müssten, dass Q2 aufgrund der Erkenntnisse von ergiebigen Langzeittests bis zu 12 Monate halte und dies auch bezogen auf eine das Produkt auszeichnende 100%-ige Bruch- und Kratzfestigkeit.

3.
Es liegt auch eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG vor.

Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2  Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält. Dazu gehören auch die Ergebnisse von Warentests. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2015 – I ZR 136/13 = GRUR 2015, 906 – TIP der Woche, mwN; OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2013 – 4 U 64/13, GRUR-RS 2013, 21778 ).

Die Frage, ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises (BGH, Urteil vom 02.10.2003 – I ZR 150/01 = BGHZ 156, 250 – Marktführerschaft; Urteil vom 07.07.2005 – I ZR 253/02 = GRUR 2005, 877 – Werbung mit Testergebnis). Dabei muss sich die Irreführungsgefahr nicht bei der Gesamtheit des Verkehrs realisieren. Ausreichende, aber zugleich notwendige Voraussetzung ist vielmehr der Eintritt der Gefahr der Irreführung bei einem erheblichen Teil des von der Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreises. Das ist im Wege einer Prognoseentscheidung anhand der normativ zu bewertenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport, mwN).

Adressaten der streitgegenständlichen Produktbeschreibung sind (potentielle) Käufer eines Displayschutzes über einen Versandhandel. Die Produktbeschreibung richtet sich an jedermann, der an einem entsprechenden Displayschutz Interesse hat. Zu diesem Verkehrskreis gehört auch die zur Entscheidung berufene Kammer, welche daher die Verkehrsauffassung selbst beurteilen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport; BGH, NJW-RR 2002, 329, 331 – Das Beste jeden Morgen).

Dabei wird ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der die Produktbeschreibung auf XXX aufruft  und eine der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, dieser Produktbeschreibung, die eine eher geringfügige Ware bewirbt, mit flüchtiger, allenfalls normaler Aufmerksamkeit beurteilen (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm, 35. Aufl., § 5 UWG Rn. 1.79).

Der solchermaßen aufmerksame Adressat wird durch die Aussage:

„Hält bis zu 12 Monate“

jedenfalls hinsichtlich des Wertes einer solchen Gewährleistungszusage wettbewerbswidrig getäuscht.

Gewährleistungszusagen sind wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn sie inhaltlich zutreffen und für den umworbenen Kunden nicht bedeutungslos sind. Am letzteren fehlt es, wenn eine Vielzahl denkbarer Schadensursachen, für die der Werbende nicht einzustehen hat, dessen Inanspruchnahme entgegenstehen (Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG,7. Aufl., § 5 Rn. 279).

Die vorliegende Gewährleistungszusage „Hält bis zu 12 Monate“ ist jedenfalls in Teilbereichen unzutreffend.

Vorliegend handelt es sich bei der Angabe zur Haltbarkeit um eine zumindest nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB vertragsgegenständliche Beschaffenheit, die der Kunde beim Kauf erwarten kann. In der Tat bezieht sich diese Haltbarkeitsangabe inhaltlich auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendungseignung, die hier ebenfalls zumindest nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB festgelegt wird. Dabei ist ergänzend auf den Aufdruck auf der Verpackung von Protextpax mit dem farblich abgesetzten Schriftzug „100% Bruch- und Kratzfest“ abzustellen, auch weil die Verpackung mit diesem Aufdruck auf der Verkaufsseite der Verfügungsbeklagten fotografisch abgebildet ist (siehe Anlage A1 und A10). Dabei handelt es sich zumindest um eine Kennzeichnung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB (vgl. Palandt/Weidenkaff, 76. Aufl., § 434 Rn. 35). Eine 100%-ige Bruch- und Kratzfestigkeit besteht aber gar nicht für die Dauer von bis zu 12 Monaten, sondern fehlt jedenfalls hinsichtlich der Bruchfestigkeit von vornherein in dieser Qualität. Dabei kann hier im Ergebnis dahingestellt bleiben, welche der Parteien die objektive Unwahrheit oder Wahrheit der Produktbeschreibung „Hält bis zu 12 Monate“ in Bezug auf die Bruch- und/oder Kratzfestigkeit glaubhaft zu machen hat. So will bereits die Verfügungsbeklagte dem Produkt Q2 nur eine erhöhte Bruch- und Kratzfestigkeit zugestehen (vgl. Schriftsatz vom 04.10.2017, Bl. 85 GA), was ein weniger gegenüber einer 100%-igen Bruch- und Kratzfestigkeit darstellt. Zudem sind insbesondere auch die Angaben des Herstellers aus der Gebrauchsanleitung, dass Q2 allein für den Schutz vor Kratzern bestimmt ist (Anlage A11) als Glaubhaftmachung einer jedenfalls nicht 100-%-igen Bruchfestigkeit geeignet. Inwieweit daneben eine 100-%-ige Kratzfestigkeit für die Dauer von bis zu 12 Monaten besteht, kann die Kammer aus den vorstehenden Gründen dahingestellt bleiben lassen.

Schließlich ist die Angabe „Hält bis zu 12 Monate“ auch für den umworbenen Verbraucher praktisch bedeutungslos, was auch Gegenstand der Erörterungen am 10.10.2017 gewesen ist. Ob der Verkäufer etwa für einen Displaykratzer, der 6 Monate nach der Aufbringung von Q2 eintritt, wegen eines zu diesem Zeitpunkt voraussetzbar funktionsfähigen Displayschutzes einstehen möchte, ist bei der Formulierung „Hält bis zu 12 Monate“ überhaupt nicht für den Käufer vorhersehbar. Soweit es etwa im Falle einer Displaybeschädigung durch Kratzer, die auch deutlich vor Ablauf von 12 Monaten eintreten können, für die Frage der Gewährleistungshaftung der Verfügungsbeklagten darauf ankommt, welche Haltbarkeitsdauer bei der konkreten Nutzungsweise des Käufers erwartet werden konnte, wird es dabei zwangsläufig zu Streitigkeiten kommen, die für den Verbraucher mit großen Beweisschwierigkeiten verbunden sind. Soweit es darauf ankommen sollte, ob das Handy zuvor einem normalen – vertragsgerechten – Verschleiß unterlegen hat oder ob der Kunde eine schnellere Abnutzung des Displayschutzes eigenverantwortlich verursacht hat, stellt sich schon die Frage, wie der Kunde dieses belegen und voneinander abgrenzen soll. Wenn der Benutzer von Q2 immer gehalten wäre, ein Handy nur äußerst sorgfältig aus der Hosentasche zu ziehen und ebenso wieder zurückzustecken, damit die maximale Haltbarkeitsdauer von 12 Monaten eintreten kann, würde dieses der berechtigten Erwartung des angesprochenen Verbraucherkreises widersprechen, dass ein Displayschutz auch hin und wieder vor den typischen Gefahren einer kurzen Gedankenlosigkeit schützen soll. Dieses bedeutet, dass das Display gelegentlich  auch Mal unbedacht in Kontakt mit Schlüsseln oder anderen spitzen bzw. harten Gegenständen in der Hosentasche gelangen kann. Ob dieses aber eine Haltbarkeit von mindestens 4, 6, 8, 10 oder 12 Monaten erwarten lassen kann, lässt sich im Einzelfall kaum klären.

Aber auch ohne Displaybeschädigung innerhalb von 12 Monaten sind Streitigkeiten denkbar, etwa wenn der Kunde bereits nach 4 Monaten bemerkt, dass die Schutzoberfläche komplett abgenutzt ist. Auch hier kann ein Streit entstehen, ob der Kunde bei seiner Nutzungsweise eine Haltbarkeit von mindestens 6, 8, 10 oder sogar 12 Monaten erwarten durfte, so dass die Kosten für den frühzeitigen Neuauftrag von Q2 einen erstattungsfähigen Vermögensnachteil darstellen können. Dieses ist bei Preisen von bis zu 29,99 € je Packung Q2 (vgl. Bl. 8 GA) ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor. Die vorstehenden Ausführungen zu Beweisschwierigkeiten gelten entsprechend.

IV.
Die Verfügungsbeklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so dass die Wiederholungsgefahr trotz Löschung der gerügten Produktangaben fortbesteht.

V.
Die festgestellte Irreführung ist als solche auch wettbewerblich relevant i. S. d. § 5 Abs. 1 UWG. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der irregeführte Verbraucher wegen der Fehlvorstellung die Leistungen der Antragsgegnerin tatsächlich in Anspruch nimmt, obwohl er ansonsten davon abgesehen hätte. Vielmehr reicht es völlig aus, wenn er sich aufgrund der Internetpräsentation näher mit dem Produkt Q2  befasst. Der dadurch bewirkte Anlockeffekt führt bereits zu einem Wettbewerbsvorteil, der generell geeignet ist, die Marktentscheidung des Verbrauchers in irgendeiner Weise zugunsten der Antragsgegnerin zu beeinflussen (vgl. OLG Hamm, GRUR-RS 2013, 21778).

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs der vorläufigen Vollstreckbarkeit  bedurfte es nicht (vgl. Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., §12 Rn. 145). Die Sicherheit wurde gemäß §§ 936, 921 S. 2 ZPO angeordnet, wobei die geschätzten wirtschaftlichen Folgen der einstweiligen Verfügung berücksichtigt wurden. Dabei konnte auch bloß die Vollziehung von einer Sicherheit abhängig gemacht werden (vgl. Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 921 ZPO Rn. 4).