LG Freiburg: Keine Erstattung von Abmahnkosten bei zu pauschaler Abmahnung

veröffentlicht am 18. Januar 2016

LG Freiburg, Urteil vom 30.11.2015, Az. 12 O 46/15 KfH
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 5 Abs. 1 UWG, Anlage 4 PKW EnVKV

Eine Kurzbesprechung dieser Entscheidung finden Sie hier; den Volltext im Folgenden:

Landgericht Freiburg

Urteil

1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Inhaber, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeschriften für neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des § 2 Nr. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen), des Modells Hyundai i30 1.4. FIFA World Cup Silver Edition zu werben, ohne in dieser Werbung Angaben über deren offiziellen Kraftstoffverbrauch und deren offizielle spezifische CO2-Emissionen (§ 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschnitt I der Anlage 4 der Pkw-EnVKV) zu machen, die nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sind, wenn dies geschieht wie in einer Werbeanzeige der Beklagten in der Zeitung „Freiburger Wochenbericht“, Ausgabe vom 30.12.2014, die wie folgt wiedergegeben ist: [im Original: Ablichtung]

2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/10, der Beklagte 9/10.

4.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 EUR vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Er ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, mit dem Satzungzweck der aufklärenden Verbraucherberatung, sowie der Förderung des Umweltschutzes in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UklaG mit Wirkung zum 11.10.2004 eingetragen.
 
Der Beklagte betreibt in Freiburg ein Autohaus und handelt auch mit Neufahrzeugen.

In der Ausgabe vom 30.12.2014 der kostenlosen Zeitung „Freiburger Wochenbericht“ warb der Beklagte in einer Werbeanzeige für Neufahrzeuge des Modells Hyundai i30 1.4 FIFA World Cup Silver Edition wie in Ziffer 1 des Tenors bereits dargestellt.

Wegen dieser Werbeanzeige forderte der Kläger den Beklagte mit Schreiben vom 15.01.2015 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Abmahnung in Höhe von 228,97 zzgl. 7 % USt. zu tragen. Hierzu fügte er seinem Schreiben eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, die der Beklagte nicht abgegeben hat.

Der Kläger ist der Auffassung, die streitgegenständliche Werbeanzeige genüge nicht den Anforderungen des § 5 Pkw-EnVKV iVm Anlage 4 Abschnitt I Ziff. 2, da die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen weniger hervorgehoben seien als der Hauptteil der Botschaft.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

1. Zu 1 : Wie erkannt.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 245,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Er ist der Auffassung, der Antrag sei unbestimmt und der Kläger handele missbräuchlich. Mit der auf denselben Tag, an dem die Abmahnung formuliert worden sei, angesetzten Frist zur Abgabe der Unterwerfung habe er ihn unbillig unter Druck gesetzt. Die Fristsetzung sei überdies unklar, die erhobenen Beanstandungen unverständlich. Die vorformulierte strafbewehrten Unterlassungserklärung gehe zu weit. Dem Kläger gehe es nur um Gewinnerzielung. Die verlangte Vertragsstrafe von 5.001 Euro sei angesichts des Gewichts der Vorwürfe überhöht.

Darüber hinaus stellt er einen Verstoß in Abrede. Die Normen der PKW EnVKV seien auch unbestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Die Klage ist zulässig. Die Auffassung des Beklagten, der Kläger handele missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG trifft nicht zu. Nach dieser Vorschrift ist die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs allein oder zumindest überwiegend von sachfremden Motiven leiten lässt. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine eingehende Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Hierzu zählen die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß. Vor allem ist aber auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – I ZR 113/13 –, juris -Bezugsquellen für Bachblüten). Indiz für ein missbräuchliches Verhalten kann sein, dass der Abmahnende überhöhte Vertragsstrafen fordert oder ein verschuldensunabhängiges Vertragsstrafeversprechen verlangt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG 31. Auflage § 8 Rdnr. 4.12). Diese Grundsätze sind sowohl für Wettbewerber wie auch für klagebefugte Verbände anwendbar.

Dem Beklagten ist insoweit beizupflichten, als der klagende Verein bei der Abmahnung oberflächlich und rein schematisch vorgegangen ist. Die in dem Abmahnschreiben vom 15. Januar 2015 genannte Frist zur Vorlage des Vertragsstrafeversprechens zum 15. August 2015 17:00 Uhr ist nicht nachvollziehbar und auch im vorliegenden Verfahren nicht erklärt worden. Um ein Schreibversehen alleine kann es sich nicht handeln, möglicherweise hat der klagende Verein unbesehen ein altes Musterschreiben verwandt. Dem Beklagten ist des Weiteren zuzugestehen, dass die Abmahnung zwar einerseits das abgemahnte Verhalten konkret darstellt, aus der Abmahnung jedoch nicht hervorgeht, worin der Verstoß zu sehen sein soll. Vielmehr zitiert der klagende Verein in dem Abmahnschreiben lediglich Anlage 4 Pkw EnVKV (teilweise falsch), wonach „die entsprechenden Verbrauchsangaben von Kraftstoff und CO2 auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein müssen als der Hauptteil der Werbebotschaft.“ Des Weiteren befasst sich das Abmahnschreiben, ohne dass die beanstandete Anzeige hierfür irgendeinen Anlass geben würde, mit der Frage, unter welchen Bedingungen Fahrzeuge mit geringerer Laufleistung nach § 2 Pkw EnVKV und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter die entsprechenden Regelungen der Pkw EnVKV fallen.

Dagegen kann dem Beklagten nicht zugestimmt werden, dass der klagende Verein eine Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhaftem Verstoß verlangen würde. Hierfür gibt der Wortlaut der vorbereiteten Unterlassungserklärung keinerlei Anhalt. Sie enthält die Bezugnahme auf den konkreten Verstoß, vom Beklagten wurde also nicht pauschal die Einhaltung „des Gesetzes“ und damit ein zu weitgehendes strafbewehrtes Unterlassungsversprechen verlangt. Unstreitig hat die kostenlose Werbezeitschrift, in der die beanstandete Anzeige erschienen ist, eine verteilte Auflage von etwas über 100 000 und deckt das Stadtgebiet Freiburg und kleinere Teile des Umlandes ab. Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände, zu denen auch die vom Beklagten als überhöht angesehene verlangte Vertragsstrafe von Euro 5001 gehört, kann das klägerische Verhalten noch nicht als missbräuchlich gewertet werden.

Die vom Beklagten nicht näher erläuterte „Masse“ von Abmahnungen des klagenden Vereins ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da die Intensität der Abmahntätigkeit gerichtsbekannt der Häufigkeit der Verstöße entspricht.

Nachdem der Kläger mit dem Klagantrag die konkrete Verletzungsform anhängig gemacht hat, ist an der Bestimmtheit des Klagantrags nicht zu zweifeln.

II.
Die Klage ist im Wesentlichen begründet (§§ 4 Nr. 11 UWG, 5 Abs. 1, Anlage 4 PKW EnVKV).

1.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die zitierten Normen, die das gebotene und damit auch das verbotene Verhalten umschreiben, ausreichend bestimmt. Anerkanntermaßen ist die Auslegungsbedürftigkeit im Gesetz verwandter Begriffe unbedenklich. Das verbotene Verhalten ist ausreichend konkret beschrieben, Zweifelsfälle müssen durch die Rechtsprechung entschieden werden.

2.
Ein Verstoß gegen das Gebot, dass die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2 -Emissionen nicht weniger hervorgehoben sein dürfen als der Hauptteil der Werbebotschaft, ist vorliegend gegeben. Die entsprechenden Angaben sind in einer Schriftgröße gehalten, die im Vergleich zu sämtlichen übrigen Angaben der Werbebotschaft deutlich kleiner ist. Auch der Gesamteindruck der Anzeige einschließlich sämtlicher graphischer Elemente rechtfertigt keine abweichende Bewertung.

3.
Der Verstoß gegen die dargestellten Marktverhaltensregelungen ist erheblich (vgl. BGH, Urteil vom 04. Februar 2010 – I ZR 66/09 –, juris – Gallardo Spyder).

4.
Dagegen steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen nicht zu. Eine berechtigte Abmahnung im Sinne dieser Vorschriften setzt voraus, dass der Abgemahnte den vermeintlichen Verstoß erkennen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 36/11 –, juris – Monsterbacke II Rdnr. 44; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren Kap. 41 Rdnr. 14) . Nur dann erfüllt die Abmahnung ihren Zweck, eine gerichtliche Auseinandersetzung gegebenenfalls entbehrlich zu machen. Vorliegend ist der Beklagte pauschal und ohne konkretes Eingehen auf das ihm vorgehaltene Verhalten abgemahnt worden. Eine solche Abmahnung verfehlt ihren Sinn.

5.
Die Entscheidung beruht im Übrigen auf den §§ 92,708 Nr. 11,709,711 ZPO. Die Voraussetzungen von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind nicht erfüllt.