LG Frankfurt a.M.: Wenn in einer Gaststätte mehr als 3 Geldspielgeräte stehen ist dies wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 22. August 2019

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.07.2019, Az. 3-06 O 67/18
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 21 Abs. 2 GlüStV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, § 3 SpielV, § 3 SpielV

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Landgericht Frankfurt a.M.

Urteil

I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in Gaststätten mehr als drei Geldspielgeräte aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben und/oder zu betreiben,

wie geschehen im Gastronomiebetrieb des Beklagten in [Standort] am 19.03.2018 zwischen 20.30 Uhr und 21.35 Uhr.

II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 30 %, der Beklagte 70 % zu tragen.

IV.
Das Urteil ist in Bezug auf den Unterlassungsanspruch vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,– €. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Interessenverband der Automatenunternehmer, er vertritt die Interessen von rund 2000 organisierten Aufstellunternehmen von Unterhaltungsautomaten in Spielstätten und in der Gastronomie. Er ist die Dachorganisation von 11 Landesverbänden und 2 Fachverbänden und Mitglied im europäischen Verband der Unterhaltungsautomatenwirtschaft … . Aufgabe des Klägers ist die Vertretung und Förderung der ideellen, politischen und wirtschaftlichen Interessen der in Deutschland gewerblich tätigen Automatenunternehmer im Aufstellgewerbe von Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit. Zur Wahrung dieser Interessen verfolgt der Kläger auch Wettbewerbsverstöße, die Mitglieder oder Dritte gemeldet haben.

Der Beklagte betreibt einen Gastronomiebetrieb unter der Anschrift … . Dort sind drei Geldspielgeräte aufgestellt sowie ein weiterer als „…“ bezeichneter Spielautomat „…“, bei dem etwaige Gewinne nicht in Geld ausgezahlt werden, sondern diese dem Kontostand hinzugefügt werden. Dem für den Kläger tätigen Ermittler wurden seine Einsätze ausgezahlt. Des Weiteren hatte der Beklagte ein Wettterminal aufgestellt, das er aufgrund des anhängigen Rechtsstreits zwischenzeitlich abgebaut hat.

Der Kläger holte – um in Erfahrung zu bringen, wer Betreiber der Lokalität ist und ob überhaupt Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen – eine Gewerbeauskunft der Stadt … vom 16.05.2018 ein, für die eine Gebühr von 16,- € entstand (Anlage K 6). Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.05.2018 (Anlage K 7) ließ er den Beklagten abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern bis zum 07.06.2018 sowie zur Erstattung der entstandenen Auskunfts-, Detektiv- und anwaltlichen Abmahnkosten mit einer Frist bis zum 14.06.2018. Der Beklagte zahlte die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 Euro am 07.06.2018. Am 07.11.2018 gab er eine Unterlassungserklärung ab, wegen deren Inhalt auf die Anlage K7 Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz vom 09.04.2019 teilte der Beklagte mit, dass zwischenzeitlich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage die geforderten Detektivkosten einschließlich Zinsen in Höhe von 154,49 EUR an die Klägerin überwiesen wurden. Am 26.06.2019 erhielt der Beklagte vom Kläger die widerklagend geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zurückerstattet.

Der Kläger behauptet, er verfüge über eine hinreichende finanzielle, personelle und sachliche Ausstattung zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, auf den Vortrag in der Klageschrift Bl. 7 wird Bezug genommen.

Weiter behauptet er, er habe aufgrund eines konkreten Hinweises am 19.03.2018 in der Zeit von 20.30 Uhr bis 21.35 Uhr eine Überprüfung der Einrichtung des Beklagten auf Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften durch einen Ermittler vornehmen lassen, bei der die oben genannten Spielgeräte und das Wettterminal ermittelt worden seien. Für die Ermittlungen seien Detektivkosten in Höhe von 133,50 Euro entstanden.

Der Kläger ist der Auffassung, bei dem „…“ handele es sich um ein verbotenes Gerät im Sinne von § 6a Spielverordnung. Da das illegale … in die Höchstzahlberechnung mit einzubeziehen sei, seien in der Gaststätte insgesamt vier Geldspielgeräte aufgestellt, was gegen § 3 Abs. 1 Spielverordnung verstoße. Der Kläger ist zudem der Ansicht, der gleichzeitige Betrieb von Geldspielgeräten und eines Wettterminals sei unzulässig und stelle einen Wettbewerbsverstoß dar.

In Bezug auf die Widerklage vertritt der Kläger die Auffassung, die Abmahnung habe eine umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung unter Anwendung sowohl glücksspielrechtlicher, verwaltungsrechtlicher als auch wettbewerbsrechtlicher Spezialkenntnisse erfordert, sodass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geboten und erforderlich war.

Der Kläger hat mit der Klageschrift beantragt,

I. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
1. im Wettbewerb handelnd in Gaststätten illegale Fun Geräte im Sinne des § 6a Spielverordnung aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben und/oder zu betreiben,
und/oder
2. im Wettbewerb handelnd in Gaststätten Fun Geräte aufzustellen und den Spielern ihre getätigten Einsätze auszuzahlen,
und/oder
3. im Wettbewerb handelnd in Gaststätten mehr als drei Geldspielgeräte aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben und/oder zu betreiben,
und/oder
4. im Wettbewerb handelnd in Gaststätten gleichzeitig Wettterminals und Geldspielgeräte aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben und/oder zu betreiben,

II. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2018 zu zahlen,

III. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Detektivkosten in Höhe von 133,50 € sowie Auskunftskosten in Höhe von 16,– € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2018 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat der Beklagte beantragt, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14.08.2018 den mit der Klage geltend gemachten Anspruch Ziffer II der Klageschrift auf Zahlung von vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 12.11.2018 hat der Kläger die Klageanträge Ziffer I 1 und 2 für erledigt erklärt, da der Beklagte am 07.11.2018 eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Der Beklagte hat sich der Erledigung unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2019 hat der Kläger den Klageantrag Ziffer III für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte die Auskunfts- und Detektivkosten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt hatte. Der Beklagte hat sich der Erledigung unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 04.07.2019 hat der Beklagte die Erledigung der Widerklage erklärt, der Erledigung hatte der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 26.06.2019 zugestimmt.

Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
1. im Wettbewerb handelnd in Gaststätten mehr als drei Geldspielgeräte aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben und/oder zu betreiben,
und/oder
2. im Wettbewerb handelnd in Gaststätten gleichzeitig Wettterminals und Geldspielgeräte aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben und/oder zu betreiben,
wie geschehen im Gastronomiebetrieb des Beklagten in der ……. ….. in ……………… am 19.03.2018 zwischen 20.30 Uhr und 21.35 Uhr.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger fehle die Klagebefugnis.

Er ist weiter der Ansicht, das Aufstellen von Wettterminals neben Geldspielgeräten sei für Gaststätten wettbewerbsrechtlich erlaubt. Das Trennungsgebot nach § 21 Abs. 2 GlüStV gelte nicht für Gaststätten, auch aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV lasse sich dies nicht herleiten. Auch liege kein Verstoß gegen das Verbot, mehr als drei Geldspielgeräte aufzustellen, vor da das vierte Spielgerät kein Geldspielgerät sei, weil mit dem Gerät keine Gewinne in Geld erzielt werden könnten.

Der Beklagte ist ferner der Auffassung, die Detektivkosten seien nicht erstattungsfähig, da der Kläger als Fachverband eigenes Personal zur Verfolgung von möglichen Wettbewerbsverstößen einsetzen müsse. Zudem gebe es für die Erstattung auch keine gesetzliche Grundlage. Die Gewerbeauskunftskosten seien nicht erstattungsfähig, da der Kläger den Betreiber ohne weiteres auch in der Gaststätte ermitteln könne, jedenfalls seien diese nicht im Rahmen der Verfolgung von möglichen Wettbewerbsverstößen entstanden, sondern bereits bei deren Ermittlung.

Der Beklagte ist weiter der Ansicht, die Anträge zu Ziffer I 1a. und 1b. seien unbestimmt gewesen.

In Bezug auf die Widerklage ist der Beklagte der Ansicht, die Rechtsanwaltskosten seien nicht erstattungsfähig gewesen. Es handele sich um typische und durchschnittliche Wettbewerbsverstöße, die die Klägerin in erheblichem Umfang bundesweit verfolge, sodass die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht geboten war. Dem Beklagten habe daher ein Rückforderungsanspruch zugestanden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Unstreitig vertritt er die Interessen von rund 2.000 organisierten Aufstellunternehmen von Unterhaltungsautomaten in Spielstätten und in der Gastronomie. Nach seiner Satzung (Anlage K 3) ist die Aufgabe des Klägers die Vertretung und Förderung der ideellen, politischen und wirtschaftlichen Interessen der in Deutschland gewerblich tätigen Automatenunternehmer im Aufstellgewerbe von Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit. Zur Wahrung dieser Interessen verfolgt der Kläger auch Wettbewerbsverstöße, die Mitglieder oder Dritte gemeldet haben.

Ohne Erfolg bestreitet der Beklagte, dass der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage sei, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bei dem Kläger vorliegen, wurde in mehreren bei dem Landgericht Frankfurt anhängig gewesenen Verfahren festgestellt. Insoweit gilt die Vermutung, dass die Voraussetzungen der tatsächlichen Zweckverfolgung einschließlich der hierfür erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung bei einem jahrelang als klagebefugt anerkannten Verband auch weiterhin vorliegen (OLG Stuttgart, GRUR RR 2009, 343 f.). Dass der Kläger vorgetragen hat, sich eines Rechtsanwalts für die Abmahnung bedient zu haben, da es um eine Spezialmaterie ging und er nicht gehalten sei, Mitarbeiter mit speziellen Rechtskenntnissen für jedes in diese Rechtsmaterie fallende Gebiet zu beschäftigen, ändert im Ergebnis nichts. Auch ein Fachverband ist frei in seiner Entscheidung, in solchen Fällen die Abmahnung von einem Rechtsanwalt erstellen zu lassen. Dies lässt keinen Schluss auf seine fehlende Ausstattung zu.

Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.

Der Unterlassungsanspruch (Ziff. I 3 der Klageschrift) des Klägers gegen den Beklagten, in Gaststätten mehr als drei Geldspielgeräte aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben und/oder zu betreiben ist aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SpielV begründet. Dort ist geregelt, dass in Schank- und Speisewirtschaften höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden dürfen.

Bei den Regelungen über den Betrieb von Glücksspielautomaten nach der SpielV handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 38).

Unstreitig sind in der Gaststätte des Beklagten drei Geldspielgeräte aufgestellt. Nach Auffassung der Kammer gilt das weitere Gerät „…………….“, bei dem die Gewinne dem Kontostand hinzugefügt werden, als Geldspielgerät im Sinne von § 3 Abs. 1 SpielV. § 1 Abs. 1 SpielV definiert Geldspielgeräte als Spielgeräte, bei dem der Gewinn in Geld besteht. Bei der Auslegung dieses Geldspielgeräte-Begriffs ist dem Sinn und Zweck der SpielV Rechnung zu tragen, welche letztlich Spielsucht begegnen und deren Bekämpfung effektiv ermöglichen will. Durch die Höchstbegrenzung von Spielgeräten in Gaststätten, welche primär der Bewirtung und nicht der Unterhaltung durch Glücksspiel dienen, wird sichergestellt, dass eine ständige Aufsicht über die Benutzung der Spielgeräte und die Geräte selbst möglich ist, was bei einer beliebig hohen Anzahl an Geräten nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 80. EL Januar 2019, § 3 SpielV Rn. 2). Allein dies spricht bereits für eine weite Auslegung. Darüber hinaus stellt der gegenständliche Automat des Beklagten eine Umgehung von § 3 SpielV dar, indem er der direkten Auszahlung von Geld durch die Addition des Gewinnes auf einem Kontostand vorbeugt (vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 6a SpielV Rn. 1). Die Addition auf einem Kontostand, berechtigt den Spieler zum Weiterspielen. Das Spielen an dem Automaten ist grundsätzlich eine kostenpflichtige Leistung, was die Beurteilung rechtfertigt, dass die Berechtigung zum Weiterspielen ebenso eine geldwerte Leistung darstellt. Die Berechtigung zum Weiterspielen ist damit eng mit einem geldwerten Vorgang verknüpft. Es kann vor dem Hintergrund der Suchtprävention und Suchtbekämpfung keinen Unterschied machen, ob ein Spielgerät Geld in bar auszahlt, was dann zum Weiterspielen an dem Automaten verwendet werden kann oder ob ein Spielgerät einen virtuellen Kontostand bedient, der denselben Effekt hat, wenn doch die grundsätzliche Möglichkeit zum Spielen eine geldwerte und damit kostenpflichtige Leistung darstellt. Der Zweck von § 3 SpielV darf nicht gefährdet werden, indem die Norm durch Spielgeräte, die nicht unmittelbar einen Gewinn in bar auszahlen, sondern im Ergebnis den Gewinn auf einem Kontostand addieren, umgegangen werden. Für eine solche strenge Auslegung betreffend „…………..“-Automaten spricht auch § 6a SpielV, der derartige Automaten grundsätzlich verbietet. Dass es auch nicht auf den Faktor ankommt, ob Geld unmittelbar in bar ausgezahlt wird, wird auch dadurch gestützt, dass die Höchstzahlbegrenzung in § 3 SpielV nicht nur für Geldspielgeräte, sondern auch für Warenspielgeräte gilt.

Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert.

Im Übrigen – hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs der Klägerin betreffend den Antrag zu Ziffer I.4 – ist die Klage unbegründet.

Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung des gleichzeitigen Aufstellens von Geldspielgeräten und Wettterminals in der Gaststätte des Beklagten besteht weder nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und §3a UWG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 GlüStV noch nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und §3a UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 3 SpielV. Es gibt kein Trennungsverbot betreffend die Aufstellung von Geldspielgeräten und Wettterminals in Gaststätten.

Entgegen der Auffassung des Klägers gilt das Trennungsverbot nach § 21 Abs. 2 GlüStV nicht für Gaststätten (OLG Frankfurt, Urteil v. 2.5.2019, 6 U 85/18 mwN). Die Vorschrift gilt nach dem Wortlaut her nur für Spielhallen und Spielbanken. Der Beklagte betreibt offenkundig keine Spielbank. Bei der Gaststätte des Beklagten handelt es sich auch nicht um eine Spielhalle. Nach § 3 Abs. 7 GlüStV sind Spielhallen Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend den in der Norm genannten Zwecken dienen. Im Betrieb des Beklagten befinden sich zwar Spielgeräte, überwiegend dient die Gaststätte jedoch der Bewirtung von Gästen.

§ 21 Abs. 2 GlüStV ist auch nicht auf Gaststätten übertragbar (OLG Frankfurt, Urteil v. 2.5.2019, 6 U 85/18). Die Vorschrift ist in § 2 Abs. 4 GlüStV nicht unter den auf Gaststätten anwendbaren Vorschriften genannt. Auch eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 2 GlüStV ist ausgeschlossen, denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke bei vergleichbaren Interessenlage. Den Vertragsparteien des GlüStV beziehungsweise dem Gesetzgeber muss ohne Zweifel die unterschiedliche Behandlung von Gaststätten und Spielhallen bewusst gewesen sein, denn der GlüStV selbst hat die Unterscheidung überhaupt klar und deutlich eingeführt. Es ist auch nicht von vornherein sachlich ungerechtfertigt, in Spielhallen ein Trennungsverbot anzunehmen und gleichzeitig in Gaststätten nicht. In einer Spielhalle, die in aller Regel zum Spielen aufgesucht wird, ist die Suchtgefahr, die durch das parallele Anbieten von Gerätespiel und Wettspiel ausgeht, höher als in einer Gaststätte, die in der Regel dem Verzehr von Speisen und Getränken dient.

Unerheblich ist, dass einige Verwaltungsgericht aus § 1 S.1 Nr. 1 GlüStV ihre Ermächtigung ableiten, das parallele Anbieten von Geldspielautomaten und Wettspielautomaten in Gaststätten zu verbieten (VGH München, Beschluss v. 24.7.2017, 10 CS 17.1147, BeckRS 2017, 121519; VGH Mannheim, Beschluss v. 22.4.2014, 6 S 215/14, NVwZ-RR 2014, 640). Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung argumentiert in großen Teilen damit, dass das parallele Anbieten der Glückspielformen in Gaststätten dem Ziel des GlüStV, der Suchtbekämpfung und Suchtprävention, zu wider laufe. Diese allgemeinen Ziele mögen Grundlage für eine behördliche Ermessensentscheidung sein, aber nicht für eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG. Ferner sind behördliche Entscheidungen Einzelfälle und ermöglichen nicht automatisch den Schluss auf ein allgemeines Gebot.

Auch folgt aus den §§ 1, 3 SpielV kein Trennungsverbot in Gaststätten. § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 3 SpielV sind Marktverhaltensregeln im Sinne von §3a UWG. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Beklagte Geldspielgeräte und ein Wettterminal gleichzeitig aufgestellt. Dieses Verhalten würde aber nur dann einen Unterlassungsanspruch begründen, wenn der Beklagte damit gegen ein Trennungsgebot von Geldspielgeräten und Wettterminals aus diesen Vorschriften verstoßen hätte. Voraussetzung dafür ist, dass ein solches Trennungsgebot in Gaststätten besteht. Das Verbot, gleichzeitig Wettterminals und Geldspielgeräte in einer Gaststätte aufzustellen, folgt aber nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 3 SpielV. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV dürfen Geldspielgeräte in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 Rennwett- und Lotteriegesetz nur aufgestellt werden, wenn keine Sportwetten vermittelt werden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass in Wettannahmestellen grundsätzlich keine Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Die Vorschrift ist nicht auf den Beklagten direkt anwendbar, denn der Beklagte betreibt keine Wettannahmestelle. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Beklagte ein Wettautomat aufgestellt hat, denn die prägende Nutzung des Betriebs des Beklagten ist nach wie vor die Schank- und Speisewirtschaft. Würde ein einzelner Wettautomat einen Betrieb zu einem Wettbüro machen, wären die Detailregelungen der SpielV und des GlüStV obsolet (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 2.5.2019, 6 U 85/18).

Auch folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 3 SpielV kein allgemeines Trennungsverbot, welches zumindest analog auf Gaststätten Anwendung finden würde. Zwar mag die Kumulation von Geldspielgeräten und Wettautomaten in Gaststätten rechtspolitisch vor dem Hintergrund der Suchtbekämpfung und Suchtprävention ungewollt sein, dies ändert jedoch nichts am klaren Wortlaut der Vorschriften. Die SpielV trennt ausdrücklich und eindeutig zwischen Gaststätten, Wettannahmestellen und Spielhallen. Es bedarf also klarer Indizien, warum dennoch eine spezielle Norm, nämlich § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, ein allgemeines Trennungsverbot regulieren oder analog auf Gaststätten anwendbar sein sollte. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Auch sind Gaststätten mit Wettannahmestellen nicht per se vergleichbar. Gaststätten dienen überwiegend der Schank- und Speisewirtschaft, während Wettannahmestellen überwiegend dem Wettspiel dienen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers das Trennungsgebot auf Gaststätten auszuweiten, wenn ein solches gewollt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO in Bezug auf die streitig entschiedenen Klageanträge.

Die Kosten des zurückgenommenen Antrags zu II. hat der Kläger nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen.

In Bezug auf die übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsansprüche Ziffer I 1 und 2 hat der Beklagte die Kosten zu tragen, da er insoweit ohne die Erledigungserklärung unterlegen wäre, § 91a ZPO. Die Anträge auf Unterlassung, illegale Fun Geräte im Sinne des § 6a Spielverordnung aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben und/oder zu betreiben, und/oder im Wettbewerb handelnd in Gaststätten Fun Geräte aufzustellen und den Spielern ihre getätigten Einsätze auszuzahlen sind begründet nach § 6a SpielV. Der Beklagte wendet insoweit nur die Unbestimmtheit der Anträge ein. Zwar hätten die Anträge auf eine konkrete Verletzungshandlung Bezug nehmen müssen, worauf in der mündlichen Verhandlung ohne die erfolgte Erledigungserklärung hingewiesen worden wäre. Dies rechtfertigt aber keine Kostenquotelung, da es sich in diesem Fall nicht um keine teilweise Rücknahme der Klage, sondern nur um eine Konkretisierung des Klageantrags gehandelt hätte.

Die Kosten bezüglich des für erledigt erklärten Teils der Klageforderung im Hinblick auf den Antrag Ziffer III sind hinsichtlich der Auskunftskosten in Höhe von 16,– € gemäß § 91a ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, da der Anspruch begründet war. Es handelt sich um erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, da sie zur Ermittlung des Betreibers der Betriebsstätte und dem Inhalt der Erlaubnis notwendig waren. Die Höhe der entstandenen Kosten ist durch das Schreiben des Ordnungsamts der Stadt ……….. Anlage K 6 bewiesen.

Auch bezüglich der geltend gemachten Detektivkosten in Höhe von 133,50 € sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er den Kläger durch die Zahlung klaglos gestellt hat.

Die Kosten der erledigten Widerklage hat der Kläger nach §91a ZPO zu tragen. Widerklage und Klageantrag zu II. betrafen denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, weswegen für die Kostenquote der nicht erhöhte Streitwert gilt. Der Beklagte hatte einen Rückzahlungsanspruch betreffend die gezahlten Rechtsanwaltskosten. Ein Fachverband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG muss in der Lage sein, relevantes Wettbewerbsverhalten selbst zu beobachten und zu bewerten, so dass typische und durchschnittliche Wettbewerbsverstöße von ihm selbst erkannt und abgemahnt werden können (BGH, Urteil v. 6.4.2017, BeckRS 2017, 117153). Zwar kann auch ein Fachverband einen Anwalt mit der Abmahnung beauftragen, dann kann er jedoch die anwaltlichen Abmahnkosten nur ersetzt verlangen, wenn ein überdurchschnittlich schwer zu beurteilender Wettbewerbsverstoß vorlag und die Einschaltung des Rechtsanwalts erforderlich war. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Fachverband, der sich explizit mit Wettbewerbsverstößen wie den gegenständlichen beschäftigt. Es liegt ein typischer und für den Kläger durchschnittlich schwer zu beurteilender Verstoß vor.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 bezüglich des Unterlassungsanspruchs, im Übrigen aus §§ 709 S. 1, 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.