LG Berlin: Händlerbund e.V. wird Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen untersagt

veröffentlicht am 3. Mai 2019

LG Berlin, Beschluss vom 02.02.2015, Az. 52 O 33/15
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Meine Besprechung finden Sie hier (LG Berlin: Händlerbund e.V. wird Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen untersagt). Zum Volltext der Entscheidung s. unten:


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Landgericht Berlin

Beschluss

in der einstweiligen Verfügungssache


Antragstellerin

gegen

den Händlerbund e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Andreas Arlt, Torgauer Str. 233, 04347 Leipzig,
Antragsgegner,

wird im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff, 91 ZPO angeordnet:

1.
Dem  Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00  EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs Unternehmer telefonisch zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen, es sei denn, dass eine ausdrückliche oder zumindest mutmaßliche Einwilligung im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziffer 2 UWG des jeweilig Angerufenen vorliegt.

2.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.
Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Zur Begründung kann auf die beigefügte Antragsschrift verwiesen werden.

Die Schutzschrift des Antragsgegners vom 17.01.2015 lag der Kammer vor, gab aber keine Veranlassung zur abweichenden Entscheidung.

Insbesondere ist der Antragsgegner als Unternehmer tätig geworden und hat mithin geschäftlich gehandelt.

Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Absatz I BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (BGH GRUR 2009, 871 – Ohrclips).

Entgeltlich ist die Tätigkeit, wenn sie auf Erzielung einer Gegenleistung gerichtet ist. Die rechtliche Gestaltung ist unerheblich, so dass das Entgelt auch in der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen bestehen kann. Dementsprechend sind auch Idealvereine (§ 21 BGB) als Unternehmen anzusehen, soweit sie gegenüber Ihren Mitgliedern für sich gesehen unentgeltliche, aber durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckte Leistungen erbringen, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden (Köhler/Bornkamm, UWG, § 2 Rdnr. 24 m.w.N.).

Dies ist hier ohne weiteres der Fall, weil der Antragsgegner mit seiner Rechtsberatung irn Wettbewerb zu der Anträgstellerin steht. Insoweit ist im Übrigen nicht einmal ersichtlich, dass die Mitgliedschaft erforderlich ist, um die Leistungen des Antragsgegners in Anspruch zu nehmen.

Insofern liegt auch eine geschäftliche Handlung vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Kanzlei Dr. Martin Bahr.