LG Aschaffenburg: Eine Werbung mit Gewichtsabnahme ist gesundheitsbezogen und muss wissenschaftlich nachgewiesen sein

veröffentlicht am 7. November 2018

LG Aschaffenburg, Urteil vom 24.07.2018, Az. 1 HK O 16/18
§ 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; Art. 1 Abs. 3 HCVO, Art. 3 HCVO, Art. 10 Abs. 1 HCVO, Art. 12b HCVO, Art. 13 ff HCVO

Die Entscheidung des LG Aschaffenburg haben wir hier zusammengefasst (LG Aschaffenburg – Werbung mit Gewichtsabnahme), den Volltext finden Sie nachfolgend:


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Landgericht Aschaffenburg

Urteil

I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt, Joachim Kaeser Contour 3 Aktiv Kapseln“ wie folgt zu werben:


1.
„… Contour 3 Aktiv spezifisch … Für die Hüfte und die Taille! Sie wollen wieder ’ne Form haben? Dann sind Sie mit 2 Kapseln Contour Aktiv genau richtig. Enthält Morisil, ’nen Studien geprüfter Naturstoff. Und was macht der? Der bringt die Form zurück“,


2.
„Das gibt die Form. Das reduziert die Taille, und zwar bis zu 7 Zentimeter … In einer Placebo-Doppelblind-Studie nachgewiesen … 7 Zentimeter! Hüfte, 6 Zentimeter! Alles weniger!“,


3.

„Mit 7 Zentimeter weniger, da haben wa heute Morgen fast 2 Kleidergrößen weniger“,

4.

„Das ist der Former für Hüfte und Taille. Und das ist „nen Studien geprüfter Inhaltsstoff. Morosil heißt der. Wird aus den Moro-Blutorangen gewonnen …“,


5.

„… 12 Wochen 3,8 Kilo weniger!“,


6.

„Taillenumfang, 7 Zentimeter weniger! 12 Wochen, 7 Zentimeter weniger.“,


7.

„Hüftumfang, 6 Zentimeter weniger!“,


8.

„Arbeitet der Fetteinlagerung und der Gewichtszunahme entgegen“,

9.

„Das sind Ergebnisse … es ist ’ne Placebo-Doppelblind-Studie“,


10.

„#Kilogramm. Also nix. Hier 3,8 Kilogramm in der Morosil-Gruppe“,


11.

„Taillenumfang in der … Placebogruppe 0,8 cm, also nix. Und 7 Zentimeter in der Morosil-Gruppe“,


12.

„Und Hüftumfang … 0,7 Zentimeter… und minus … 6 Zentimeter weniger“,


13.

„Das sind bis zu zwei Konfektionsgrößen“,


14.

„Und der Naturstoff zeigt ganz einfach, dass er funktioniert, dass der Hüftumfang reduziert wird, der Taillenumfang reduziert wird, dass bis zu 2 Konfektionsgrößen kleiner die Menschen nachher tragen“,


15.

„Und schauen Sie sich mal an, wie viel Studien da gemacht wurden! Das sind Unmengen an Studien, damit Sie auch ’ne gewisse Sicherheit haben, wenn Sie hier zu Contour 3 Aktiv, zugreifen. 24 Studien Sie nehmen 2 Kapseln am Tag mit Wasser“,


16.

„Und Ihre Taille freut sich, weil, da kommt die Form zurück“,


17.

„Aber schöner ist es, unanstrengend wieder Taille und Hüfte zu erhalten, nämlich mit 2 Kapseln am Tag“,


18.

„Contour 3 Aktiv ist sehr … spezifisch … in der Kombination werden Sie wieder eine Taille bekommen. Sie werden wieder eine Hüfte bekommen. Sie werden wieder ’ne Form bekommen … sie kommt zurück“,

 
jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 3 wiedergegeben.
 
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.01.2018 zu zahlen.

 
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

 
V.
Der Streitwert wird auf 54.000,00 € festgesetzt.


Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßige Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte ist Herstellerin verschiedener Produkte auf dem Gesundheits- und Schönheitssektor.

Die Beklagte hat über den Verkaufssender „Home Shopping Europe“ (HSE), ausgestrahlt am 15.04.2017 von 12:00-13:00 Uhr, in der Sendung „Joachim Kaeser – schlanker leben – bewusster leben“ unter anderem für das Produkt „Joachim Kaeser Contour 3 Aktiv Kapseln“ mit einer Reihe von Aussagen geworben, die der Kläger beanstandet.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2017 ab. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück.

Daraufhin hat der Kläger wegen der beanstandenden Äußerungen am 15.05.2017 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Urteil erwirkt, dass die Beklagte die beanstandenden Aussagen zu unterlassen hat (vgl. 1 HKO 54/17). Die dagegen eingelegte Berufung war erfolglos (vgl. 3 U 118/17).

Der Kläger forderte die Beklagte zur Abgabe der Abschlusserklärung auf, worauf die Beklagte nicht reagierte.

Der Kläger ist der Ansicht, die im Tenor wiedergegebenen Aussagen hinsichtlich des streitgegenständlichen Produkts seien wettbewerbswidrig und gemäß §§ 8, 3, 3 a UWG i.V. m Art. 10 VO EG 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-VO=HCVO) zu unterlassen.

Bei den beanstandeten Äußerungen handele es sich um gesundheitsbezogene Angaben, da es sich nicht auf eine bloße Auslobung dahingehend beschränke, dass die Einnahme des umworbenen Mittels rein kosmetisch wirke. Die angegriffenen Angaben wiesen als prägende Gemeinsamkeit auf, dass sie jeweils die Behauptung enthielten, die Einnahme der beworbenen „Contour 3 Aktiv Kapseln“ bewirke eine Verringerung des Taillenumfangs in teilweise dramatischen Ausmaß, einen spürbaren Gewichtsverlust und oder auch beides zugleich. Gewichtsverlust und Umfangreduzierung seien unschwer messbare Parameter, deren Veränderung einer wissenschaftlichen Überprüfung durch geeinigte chemische Humanstudien möglich sei. Beide Parameter würden zumindest mittelbar Körperfunktion betreffen, da sie nur dann zustande kommen könnten, wenn die Einnahme des so beworbenen Mittels massiv in den Stoffwechsel eingreifen würde. Folglich handele es sich um gesundheitsbezogen Angaben.

Nach Artikel 10 Abs. 1 HCVO seien gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht gemäß Artikel 13 HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen seien. Die in Rede stehenden Angaben bezogen auf das hier in Rede stehende Produkt seien in dieser Liste nicht enthalten. Für den hier verwendeten Inhaltsstoff „Morosil“ seien keinerlei gesundheitsbezogene Werbeangaben freigegeben worden.

Soweit ausweislich die Übergangsbestimmung gemäß Artikel 28 Abs. 5 HCVO bestimmt sei, das gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden könnten, sofern diese Angaben dieser Verordnungen in einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen, sei nicht ersichtlich, dass das Mittel in seiner Zusammensetzung und Wirksamkeit den Anforderungen des Artikel 5 Abs. 1 HCVO genüge. Dazu gehören nämlich zunächst, dass anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen sei, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der Substanz, auf die sich die Angabe bezieht ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung habe. All dies müsse durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert sein, wofür die Beklagte die Darlegungslast trage.

Die von der Beklagten vorgelegte englischsprachige Studie von Cardile et al. (Anlage B1) könne diesen Nachweis nicht erbringen. Es handele sich um eine Placebokontrollierte Studie ohne Verblindung mit 60 Probanden. Abgesehen von der kleinen Probandenzahl würden die Ergebnisse nur summarisch mit den erzielten Durchschnittswerten vorgestellt, das Procedere der Studie bleibe im Dunklen. Es bestehe keine seriöse Möglichkeit, die vermeintliche Wirkung des Mittels von überholenden Kausalitäten abzugrenzen. Es handele sich um eine Kurzfassung der Studie mit nicht näher aufgeschlüsselten Durchschnittswerten. Auch die weiteren vorgelegten Studien erbrächten keinen Nachweis für die Wirksamkeit.

Darüber hinaus müsse im Fall gesundheitsbezogener Angaben für Stoffkombinationen wie hier diese in ihrer Gesamtheit nachgewiesen und zugelassen sein.

Die Regelung der Artikel 10, 13 HCVO fänden ebenfalls auf gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen, also botanicals, Anwendung. Um von der Übergangsregelung zu profitieren, müsste die Beklagte vortragen können, dass noch unbeschiedene Anträge vorlägen, die die Werbeangabe sinngleich erfassen, was nicht der Fall sei.

Artikel 10 HCVO sei eine Marktverhaltensregel, so dass der Verstoß hiergegen unlauter im Sinne des § 3, 3 a UWG sei und gemäß § 8 UWG zu unterlassen sei.

Aufgrund des Wettbewerbsverstoßes könne der Kläger Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für ewrforderlich halten durfte.

Der Kläger beantragt:
 
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Joachim Kaeser Contour 3 Aktiv Kapseln“ wie folgt zu werben:
 
„… Contour 3 Aktiv spezifisch … Für die Hüfte und die Taille! Sie wollen wieder ’ne Form haben? Dann sind Sie mit 2 Kapseln Contour Aktiv genau richtig. Enthält Morisil, ’nen Studien geprüfter Naturstoff. Und was macht der? Der bringt die Form zurück“,
 
„Das gibt die Form. Das reduziert die Taille, und zwar bis zu 7 Zentimeter … In einer Placebo-Doppelblind-Studie nachgewiesen … 7 Zentimeter! Hüfte, 6 Zentimeter! Alles weniger!“,
 
„Mit 7 Zentimeter weniger, da haben wa heute Morgen fast 2 Kleidergrößen weniger“,
 
„Das ist der Former für Hüfte und Taille. Und das ist „nen Studien geprüfter Inhaltsstoff. Morosil heißt der. Wird aus den Moro-Blutorangen gewonnen …“,
 
„… 12 Wochen 3,8 Kilo weniger!“,
 
„Taillenumfang, 7 Zentimeter weniger! 12 Wochen, 7 Zentimeter weniger.“,
 
„Hüftumfang, 6 Zentimeter weniger!“,
 
„Arbeitet der Fetteinlagerung und der Gewichtszunahme entgegen“,
 
„Das sind Ergebnisse … es ist ’ne Placebo-Doppelblind-Studie“,
 
„Placebo-Gruppe … Und jetzt schauen Sie nach 12 Wochen Körpergewicht minus 0,41 Kilogramm. Also nix. Hier 3,8 Kilogramm in der Morosil-Gruppe“,
 
„Taillenumfang in der … Placebogruppe 0,8 cm, also nix. Und 7 Zentimeter in der Morosil-Gruppe“,
 
„Und Hüftumfang … 0,7 Zentimeter… und minus … 6 Zentimeter weniger“,
 
„Das sind bis zu zwei Konfektionsgrößen“,
 
„Und der Naturstoff zeigt ganz einfach, dass er funktioniert, dass der Hüftumfang reduziert wird, der Taillenumfang reduziert wird, dass bis zu 2 Konfektionsgrößen kleiner die Menschen nachher tragen“,
 
„Und schauen Sie sich mal an, wie viel Studien da gemacht wurden! … Das sind Unmengen an Studien, damit Sie auch ’ne gewisse Sicherheit haben, wenn Sie hier zu Contour 3 Aktiv, zugreifen. 24 Studien …. Sie nehmen 2 Kapseln am Tag mit Wasser“,
 
„Und Ihre Taille freut sich, weil, da kommt die Form zurück“,
 
„Aber schöner ist es, unanstrengend wieder Taille und Hüfte zu erhalten, nämlich mit 2 Kapseln am Tag“,
 
„Contour 3 Aktiv ist sehr … spezifisch … in der Kombination werden Sie wieder eine Taille bekommen. Sie werden wieder eine Hüfte bekommen. Sie werden wieder ’ne Form bekommen … sie kommt zurück“,
 
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.01.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt
 
den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus:

Bei dem beanstandeten Aussagen handele es sich nicht um gesundheitsbezogene Aussagen. Es gehe um die Verbesserung der „Form“, des Aussehens, das Wohlbefinden Es handele sich somit um kosmetische Aspekte. Insoweit sei eine Gesamtbetrachtung der Werbeaussage vorzunehmen.

Eines zugelassenen Health Claims bedürfe es somit nicht, um Werbung mit einem Inhaltsstoff zu betreiben. Soweit keine abschließende Bewertung der Botanicals vorliege, könne kein Verstoß gegen die HCVO vorliegen.

Mit der in Anlage B1 der überreichten klinischen Studie von Cardile et al. zum Wirkstoff Morisil lege die Beklagte einen wissenschaftlichen Nachweis für die Wirksamkeit vor. E handle sich um eine placebokontrollierte Studie, die statistisch signifikante positive Ergebnisse zeige und in der wissenschaftlichen Literatur anerkannt und als seriöse Quelle zitiert sei. Daneben gebe es weitere Studien.

Bei Nahrungsergänzungsmitteln seien nicht die strengen Wirksamkeitsnachweise wie bei Arnzeimittel oder bei bilanzierten Diäten gefordert. Dem Kläger treffe die Beweislast, dass die Werbung wissenschaftlich umstritten sei. Diesen Beweis habe der Kläger nicht geführt.

Beweis wurde nicht erhoben. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
 
I.
Zulässsigkeit

Die Klage ist zulässig.
 
1.
Zuständigkeit

Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 13, 14 Abs. 1 UWG, §§ 94, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG zuständig, da die Beklagte im Landgerichtsbezirk Aschaffenburg ihre gewerbliche Niederlassung hat.
 
2.
Prozessführungsbefugnis

Der Kläger ist prozessführungsbefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG zustehen, soweit ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben, soweit er insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflichen Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder berührt. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist vorliegend zwischen den Parteien nicht im Streit.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein (AG Charlottenburg – Nz 5155), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
 
II.
Begründetheit

Die Klage ist begründet.

1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. Artikel 1 Abs. 3, 3, 10 Abs. 1 und 13 ff. VO EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Lebensmittel-Gesundheitsangaben VO = LGVO = Health-Claims-VO) zu.

a.
Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt, einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen. Gemäß § 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr in Anspruch genommen werden.

Nach der Vorschrift des § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Markteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter handelt gemäß § 3 a UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Márktverhalten zu regeln.

b.
Die Werbeangaben in der streitgegenständlichen Fernsehwerbung stellen unzweifelhaft geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG da.

c.
Bei Art. 10 LGVO handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage 2017, § 3 a Rz. 1.242). Dies ergibt sich auch aus Art. 1 HCVO, wonach mit der VO die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben harmonisiert werden sollen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten.

d.
Gegen diese Marktverhaltensregelung hat die Beklagte verstoßen.

Die im Tenor aufgeführte Werbeaussagen enthalten gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 10 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO.

Gesundheitsbezogene Angaben sind alle Angaben mit denen erklärt suggeriert oder nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist hierbei weit zu verstehen. Gesundheitsbezogene Angaben erfassen dabei jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (vgl. BGH Urteil vom 26.2.2014, 1 ZR 178/12). Maßgeblich ist dabei, wie die fragliche Angabe vom Verbraucher verstanden wird, wobei auf das Verständnis des normal informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist.

Dabei ist vom Gesamteindruck des Werbemittels auszugehen. Aus den Artikeln 13 und 14 der HCVO ergibt sich dass gesundheitsbezogene Angaben sich jedenfalls auf die Förderung bestimmter Funktionen des Körpers beziehen. Unter Körperfunktion versteht man alle physiologisch erfassbaren Prozesse des menschlichen Körpers (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2016 – 13 U 91/16). Gemäß Artikel 12 b HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe nicht zulässig, wenn sie Angaben zur Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme enthält.

Der Begriff des Zusammenhangs zwischen den Lebensmitteln einerseits und der Gesundheit andererseits ist dabei weit zu verstehen (vg. EuGH, Urteil vom 6.9.2012 – C-544/10). Der Begriff „gesundheitsbezogene Angaben“ erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (vgl. EuGH a.a.O).

Bei den hier herausgestellten „Abnehmerfolgen“ handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben. Dass die Reduktion von Körpergewicht nicht nur ästhetische Hintergründe, sondern vor allem bei bestehenden Übergewicht gesundheitliche Auswirkungen hat, dürfte nicht zweifelhaft sein. Die Schlankheit ist zwar nicht nur ein Merkmal der Gesundheit, sondern wie die Beklagte zu Recht angibt auch ein Merkmal des Erscheinungsbildes. Insbesondere junge Menschen, die Lebensmittel zur Gewichtsabnahme kaufen und verzehren, denken dabei wenig oder gar nicht an ihre Gesundheit, sondern wollen ein attraktives Erscheinungsbild gewinnen. Aber auch nach dieser Auffassung sind entsprechende Angaben gerade nicht aus dem Anwendungsbereich des Artikels 10 HCVO auszunehmen. Mit der Einbeziehung aller Angaben über eine Gewichtsabnahme in den Anwendungsbereichen des Artikels 13 HCVO (vgl. Abs. 1 c) hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er solche Angaben grundsätzlich verbieten wolle. Die Beklagte kann somit mit ihrem Einwand, dass es allein um das Aussehen und nicht um Gesundheit gehe, nicht gehört werden. Hinzukommt das mit jeder Reduzierung des Körpergewichts ein Eingriff in den Stoffwechsel verbunden ist. Insoweit weist die Beklagte selbst daraufhin, dass an der „Fetteinlagerung gearbeitet“ werde (vgl. Tenor Ziff. 8).

Mit der Angabe wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer im Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt (Eingriff in den Stoffwechsel). Es liegt somit eihe spezielle gesundheitsbezogene Angabe gemäß Artikel 10 Abs. 1 HCVO vor.

e.
Gemäß Artikel 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben dann verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II. und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV. entsprechen und in der Liste der zugelassenen Angaben nach Artikel 13 und 14 HCVO aufgenommen sind.

Eine Aufnahme in die Liste zugelassener Angaben hat weder das Produkt selbst, noch der beworbene Wirkstoff Morosil, Blutorangen-Extrakt gefunden.

Die Übergangsvorschrift des Artikels 28 Abs. 5 HCVO ist nach der Annahme der Gemeinschaftsliste nur noch hinsichtlich der Angaben anwendbar, deren Bewertung durch die Behörde oder deren Prüfen durch die Kommission noch nicht abgeschlossen ist.

Dass das betreffende Extrakt der Blutorange „Morosil“ vorliegend Gegenstand einer Prüfung der European Food Safety Authority (EFSA), die für die Prüfung der Eintragungen in die Liste zuständig ist, zum Thema „Gewichtsreduzierung“ war, wird nicht behauptet, sodass Artikel 28 Abs. 5 HCVO anwendbar ist. Danach dürfen gesundheitsbezogene Angaben dann verwendet werden, sofern die Angaben der HCVO und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen. Voraussetzung ist demnach u.a., dass gemäß Artikel 5 Abs. 1 a HCVO für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben der Nachweis der ernährungsphysiologischen Wirksamkeit anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise zu führen ist. Anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise muss feststehen, dass das Vorhandensein der Substanz, auf die sich die Angaben bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat.

Die Beklagte ist gemäß Artikel 6 Abs. 2 HCVO insoweit beweispflichtig, wobei der Nachweis bereits bei Inverkehrbringen des Mittels vorliegen muss.

Ein diesen Anforderungen entsprechender Nachweis liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Jede beanstandete Werbeaussage muss in dem Moment wissenschaftlich abgesichert sein, in dem sie verbreitet wird. Das heißt, die Werbeaussage ist nur dann zulässig, wenn die behauptete wissenschaftliche Wirkung anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse bereits zu dem Zeitpunkt nachgewiesen ist, in dem die Angabe gemacht wird. Beweispflichtig für den Nachweis der wissenschaftlichen Absicherung ist die Beklagte.

Die Beklagte stützt sich zum Nachweis des besonderen Nutzens auf die in Anlage B 1 vorgelegte Untersuchung von Cardile et al. aus dem Jahr 2015, die nur in ihrer englischsprachigen Originalfassung vorliegt (vgl. Blatt 156 d.A.). Die Bezugnahme auf fremdsprachige Anlagen haben keine unmittelbar rechtserhebliche Wirkung (vgl. BGH Beschluss vom 14.07.1981 – 1 StR 815/80). Auf die beigefügten „deutschen Arbeitsübersetzungen“, von denen unklar ist, wer sie angefertigt hat und über welche Expertise der Übersetzer verfügte, muss sich das Gericht nicht verlassen.

Fremdsprachliche Urkunden sind zwar nicht allein deshalb nicht unbeachtlich, weil sie nur im Original, nicht jedoch in einer Übersetzung vorgelegt werden. Allerdings sind diese in ihrem wesentlichen Eckpunkten zu beschreiben, das heißt der Gegenstand der Studie, die primären und sekundären Ziele der Untersuchung, das Studiendesign und die Untersuchungsmethode sowie die Studienergebnisse sind kurz schriftsätzlich darzustellen. Nur mittels schriftsätzlicher Aufarbeitung dieser Eckpunkte kann die Aussagekraft der jeweiligen Studie hinreichend substantiiert dargelegt und vom Gericht beurteilt werden (vgl. auch OLG Hamburg vom 12.07.2007, Aktenzeichen: 3 U 39/07). Die Voraussetzungen hat die Beklagte nicht erfüllt.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Aussagen in der vorgelegten „short communication“ der Studie keinen Nachweis für die Behauptungen der Beklagten führen. Die Autoren stellen in ihrer „conclusion“ klar, dass es in der Studie um die Evaluierung hinsichtlich einer Vermeidung der Gewichtszunahme von gesunden übergewichtigen Personen ging. Die Ergebnisse, die in der Studie erzielt worden seien, zeigten, dass die Einnahme hilfreich sein könnte beim Management von Übergewicht und zur Vorbeugung von Fettleibigkeit. Sie weisen weiter darauf hin, dass die Einnahme von MoroEx eine signifikante Gewichtsreduzierung bewirken kann, bzw. dies in den ersten vier Testwochen beobachtet wurde. Die Feststellung, dass dies aber so ist, wenn MoroEx eingenommen wird, behauptet die Studie nicht. Insoweit verbleibt es in ihr beim Konjunktiv.

Ein klares Ergebnis stellt deshalb die Studie selbst nicht auf, wenn sich die Autoren in der Einleitung wie folgt äußern:
 
„… It could be suggested, that the active components contained in Moro Juice habe a synergistic effect on fat accumulation in humans an Moro juice extract can be used in weight management.“.

Übersetzt wohl:
 
„Es könnte vermutet werden, dass die in Moro-Saft-Extrakt enthaltenden aktiven Komponenten einen synergetischen Effekt auf die Fettansammlung beim Menschen haben und Moro-Saft-Extrakt kann zum Gewichtsmanagement benutzt werden“.

Soweit der Beklagtenvertreter darauf hinweist, diese Studie sei in der Literatur zitiert worden, kann daraus kein Rückschluss auf das tatsächlich erzielte Ergebnis gezogen werden. Die weiteren vorgelegten Anlagen B 4 und B 5, auch hier englischsprachige Studien, betreffen Untersuchungen in Fettzellen bei Mäusen.

Darüberhinaus beschäftigt sich die Studie nur mit übergewichtigen Personen bzw. Menschen mit Adipositas (BMI zwischen 25 und 35 kg/m²). Nur bei diesen wurde die Wirkung von Morosil untersucht. Eine derartige Einschränkung nimmt die Beklagte bei ihren Werbeangaben nicht vor.

Soweit die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt zu der Behauptung, dass die Studie einen ausreichenden wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis darstellt, war dem nicht nachzugehen. Voraussetzung ist zunächst, dass die Beklagte einen Wirksamkeitsnachweis vorlegt. Dies ist, wie oben ausgeführt, nicht der Fall.

f.
Die Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, bei dem Blutorangen-Extrakt handele es sich um einen pflanzlichen Stoff, einem sogen. „Botanical“.

Die EFSA hat die Bewertung über pflanzliche Stoffe zunächst zurückgestellt bis Einverständnis darüber erzielt ist, nach welchen wissenschaftlichen Maßstäben diese bewertet werden sollen. Die Positivliste ist daher im Hinblick auf Pflanzenstoffe noch nicht abschließend. Bis zur Annahme in der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Liste gelten deshalb für die Botanicals weiterhin die Übergangsvorschriften des Artikel 28 HCVO.

Nach Artikel 28 Abs. 5 HCVO dürfen gesundheitsbezogene Angaben bis zur Annahme in der Liste nur dann verwendet werden, sofern die Angaben der Health – Claims – Verordnung als auch den anderen staatlichen Vorschriften entsprechen. Somit ist gemäß Artikel 5 Abs. 1 a HCVO für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben der Nachweis der ernährungsphysiologischen Wirksamkeit anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise zu führen. Wie bereits ausgeführt wurde liegt ein entsprechender Nachweis jedoch unstreitig nicht vor.

2.
Der Kläger hat gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Anspruch auf Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen, da die Abmahnung berechtigt war. Die Höhe wird nicht bestritten und ist angemessen.

3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 709 Abs. 1 ZPO.

4.
Der Gebührenstreitwert wird gemäß §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 2, 3 ZPO auf 54.000 € festgesetzt. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die in der Klageschrift enthaltene Wertangabe dem objektiven Interesse des Klägers an der Unterlassung zukünftiger Verstöße zutreffend widerspiegelt.