KG Berlin, Urteil vom 22.07.2015, Az. 5 U 46/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 11 Abs. 1 LFGB, § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 – 3 LFGB a.F.; Art. 7 EUV 1169/2011; EGV 1924/2006
Die Zusammenfassung der Entscheidung des KG Berlin finden Sie hier. Im Folgenden haben wir den Volltext des Urteils wiedergegeben:
Kammergericht Berlin
Urteil
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Februar 2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin – 91 O 91/13 – wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilung in Ziff. I in Höhe von 1.200,00 Euro je Ziff. 1 bis 65 und im Übrigen in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages) abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit (hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilungen in Ziff. I in der vorgenannten Höhe, im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages) leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der klagende Wettbewerbsverein nimmt die beklagte Vertreiberin des Nahrungsergänzungsmittels C DarmAktiv auf Unterlassung von – nach seiner Auffassung insbesondere mangels eines wissenschaftlichen Nachweises und wegen eines teilweisen Krankheitsbezuges unzulässigen – Werbeaussagen in Anspruch.
Die Beklagte versandte als Postaussendung unter anderem an Berliner Adressen eine Broschüre über das genannte Produkt. Wegen des Inhalts wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Anlage K 1) Bezug genommen. Der Kläger beanstandete diese Werbung mit seiner Abmahnung vom 5.Juni 2013 vergeblich. Er hat neben der Unterlassung einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von EUR 166,60 geltend gemacht. Diesen Betrag hat er jeweils mindestens für eine Abmahnung aufgewendet.
Der Kläger hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung gerichtlich festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel C DarmAktiv zu werben:
1. „Pfund um Pfund in den letzten Jahren zugenommen? Entfernen Sie mit der ‚Müllabfuhr‘ von Mutter Natur den ‚Müll‘ aus Ihrem Darm und verlieren Sie wieder Pfund um Pfund“,
2. Schlapp und müde ohne Grund? Entfesseln Sie 13 magische Natur-Stoffe für einen gesunden Darm“,
3. „Gleicht Ihr Darm einer Giftmüll-Kippe?“,
und/oder
„Auch wenn Sie sich vermeintlich gesund ernähren. Vor Schadstoffen, die den Körper überfallen, ist fast niemand gefeit. Allein 50.000 chemische Stoffe befinden sich in unserer Nahrung. Gifte und Farbstoffe in der Nahrung, Umweltverschmutzung, Chemie in Medikamenten … und vieles mehr“,
4. „Schlacken im Darm können entstehen durch …
– Medikamente
– Chemikalien
– Farbstoffe in der Nahrung
– Umweltgifte
– Künstliche Aromen
– Fertignahrungsmittel
– Hoher Fleischkonsum
– Alkohol und Nikotin
– Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln
Die Liste lässt sich noch lange fortsetzen. Stress, Ängste und Reizüberflutung setzen Ihrem Darm ebenfalls zu. Ihr Darm leidet darunter und ruft um Hilfe“,
5. „Macht Ihr Darm Sie schwer? …
Hartnäckige Ablagerungen an den Darmwänden, oft über Jahre, können ein enormes Gewicht erlangen und machen das normale Funktionieren des Darms quasi unmöglich. Moderne Ernährung mit zu wenig Ballaststoffen, zu vielen Fertiggerichten. Täglicher Stress, Umweltgifte, Medikamenteneinnahme und vieles mehr begünstigen die Schlackenansammlung im Darm. Mit bösen Folgen für Ihren gesamten Organismus. Ihre Darmwände – die Filterstationen für lebenswichtige Nährstoffe werden quasi einbetoniert. Da geht nichts mehr durch. Die Nährstoffverwertung funktioniert nicht mehr richtig. Nahrungsrückstände verrotten quasi im Darm und machen ihn schwer“,
6. „Schauen Sie einmal auf Ihren Bauch … können Sie sich vorstellen, viele Zentimeter Umfang zu verlieren? Allein dadurch, dass der in Ihrem Darm abgelagerte Müll verschwindet?“,
7. „Ein Hilfeschrei Ihres Darms kann es sein,
wenn …
– Ihr Bauch dicklich und aufgebläht ist
– Sie sich oft aus unerklärlichen Gründen schlapp und müde fühlen
– Sie sich nach dem Essen richtig aufgebläht fühlen
– Ihre Haut, trotz intensiver Pflege, fahl und unrein wirkt
– Ihr Haar, trotz aller Bemühungen, brüchig und spröde ist
– Sie das Gefühl haben, das jedes bisschen Essen bei Ihnen sofort ansetzt
– Sie trotz Disziplin kein Gramm abnehmen
– Sie sich oft schlapp und lustlos fühlen
– Sie oft Heißhunger auf Süßigkeiten haben“,
8. „Ein sanfte Darmreinigung kann den wunderbaren Nebeneffekt haben, dass hässliche Cellulite verschwindet und die Haut wieder herrlich glatt wird“,
9. „Verwandeln Sie Ihren Körper in eine Fettverbrennungsmaschine!
Und schnallen Sie Ihren Gürtel 2 Löcher enger“,
10. „Eine gute Voraussetzung um überschüssige Fettpölsterchen loszuwerden ist es, den gefährlichen Giftmüll im Körper zu entfernen“,
11. „Wenn Sie sich oft müde, aufgebläht und antriebslos fühlen, Ihren Frust am liebsten mit Süßigkeiten bekämpfen, dann wird es allerhöchste Zeit auf Ihren Darm zu hören und etwas für Ihre Gesundheit zu tun“,
12. „Zögern Sie nicht, beginnen Sie die sanfte Darmreinigung mit C Darm Aktiv“,
und/oder
„Sie werden Ihre Ablagerungen los und fühlen sich leicht und beschwingt“,
und/oder
„Ihr Motor läuft quasi wieder und Sie haben viel mehr Energie und Antriebskraft“,
und/oder
„Ein sauberer Darm kann die Nährstoffe aus der Nahrung wieder optimal verwerten und Sie haben somit kein Verlagen mehr nach Süßem und Fettigem“,
13. „Werden Sie Ihre innere Müllkippe los und freuen Sie sich auf eine flachen Bauch, strahlende Haut, gesunde Haare, neue Vitalität und Energie … werden Sie ein neuer Mensch!“,
14. „Das 5-Stufen Prinzip von einem gesunden Darm wird aktiviert
1. Entgiften
Giftstoffe werden schonend aus Ihrem Körper entfernt.
Das bringt Ihnen ganz neue Energie für den Tag,
2. Sanfte Reinigung
Faulende Rückstände und überschüssiger Schleim werden sanft aus Ihrem Darm entfernt. Verkrustungen aufgeweicht, Giftstoffe aus dem Körper gezogen. Spüren Sie, wie Sie ganz neue Köperenergien entwickeln,
3. Immunsystem stärken
Rund 80% des menschlichen Immunsystems befinden sich in und um den Darm. Er ist der größte Schutzwall gegen feindliche Keime und Giftstoffe. Ein gesunder Darm stärkt Ihr Immunsystem und macht Ihren Körper stark gegen alle äußeren Widrigkeiten. Keine Chance für Parasiten durch eine gesunde Darm-Flora,
4. Optimale Nährstoff-Verwertung
Ein gesunder Darm optimiert die Nährstoffverwertung und unterstützt so die bestmögliche Aufnahme der wichtigen Nährstoffe ins Blut. So kann die geballte Gesundheits-Kraft entfaltet werden. Außerdem nehmen Heißhunger-Attacken drastisch ab. Angenehmer Nebeneffekt: Die Pfunde purzeln,
5. Darm-Schutz
Machen Sie Ihren Darm und Ihren Körper stark – von Innen heraus“,
15. „Schützen Sie sich gegen tägliche Gifte und Belastungen“,
16. „Unterstützen Sie Ihre Selbstheilungs-Kräfte“,
17. „13 ayurvedische Naturstoffe entfesseln zusammen die magische Kraft für Ihren gesunden Darm, ein starkes Immunsystem, für Ihre Wohlfühl-Figur“,
18. „Süßholz unterstützt die Verdauung und fördert die Nährstoffaufnahme, ist wohltuend für den Magen“,
19. „Aber Süßholz kann noch viel mehr, so eine italienische Studie: Es reduziert auch Körperfett“,
20. „Gotu Kola macht das Immunsystem stark, verbessert den Blutfluss und gilt unter Experten als echtes ‚Entgiftungswunder‘ „,
21. „Vor allem hat Gotu Kola was gegen die gefürchtete Cellulite. Es stimuliert die Collagenproduktion, stärkt so das Bindegewebe und die Elastizität der Gefäßwände, lässt Fettzellen schrumpfen“,
22. „Ingwer beruhigt das Verdauungssystem. Ist aber auch ein Turbo für den Stoffwechsel. Beschleunigt Speichel- und Gallenfluss und die Darmbewegung. Hilft so beim Gewichts-Management’“,
23. „Curcumin … der exzellente Darmschutz, spielt eine wichtige Rolle bei der Kontrolle des normalen Entzündungsgeschehens und des gesunden Stoffwechsels“,
24. „Bengalischer Pfeffer wärmt sanft die Darmschleimhaut und optimiert die Nährstoffverwertung. Erhöht als Wärmenährstoff die Stoffwechselleistung. Kalorien werden schneller verbrannt“,
25. „Haritaki … gilt als Putzkolonne für den Darm. Sorgt für eine weichen Stuhlgang, hilft, Gifte und Fette auszuscheiden“,
26. „Murraya Koenigi – die Currybaumblätter werden seit Jahrhunderten bei Verdauungsstörungen eingesetzt. Bringen Bewegung in den Darm, sorgen für gesunde Blutzuckerspiegel“,
27. „Swertia Chirata beruhigt mit Bitterstoffen den Magen, fördert die Verdauung optimal“,
28. „Cassia Fistula … Reinigt das Blut und die Zellen, löscht das Feuer der Leber“,
29. „Die Bitterstoffe des Kalmus regen den Fluss der Verdauungssäfte optimal an“,
30. „Ajowan hat was gegen schlechte Bakterien im Darm“,
31. „Koriander und Rundcyper für die gesunde Darmflora, bekämpfen die schlechten Bakterien“,
32. „Sorgen Sie dafür, dass Ihr Darm gesund bleibt! Das ist Ihre Belohnung:
– Flacher Bauch – Sie fühlen sich leicht
– Klare Haut gibt neues Selbstbewusstsein
– Kräftige, glänzende Haare
– Starkes Immunsystem für robuste Gesundheit
– Neue Energie und Lebensfreude bringen mehr Schwung in Ihr Leben“
33. Wenn die falschen Bakterien die Macht übernehmen …
fängt die schleichende Körpervergiftung an!
Die Folgen für den Darm:
Schädliche Bakterien gewinnen die Oberhand – Entzündungen bilden sich schnell – die Darmschleimhaut wird ‚durchlässig‘ (Leaky Gut-Syndrom), Gift- und Schadstoffe können so in den Blutkreislauf gelangen – Nahrungsreste verhärten, es kommt zur Verstopfung – oder das Gegenteil ist der Fall“,
34. Die Folgen für Ihre Gesundheit: Nährstoffe fehlen, weil sie nicht mehr in die Blutbahn gelangen – Heißhungerattacken, weil Ihr Körper nach Vitalstoffen schreit – Die Schadstoffe, die in den Körper gelangen schädigen Organe, verursachen Kopfweh und Asthma – Stoffwechselreste werden eingelagert, denken Sie nur an hässliche Orangenhaut, dabei handelt es sich um nichts anderes als eingelagerten Stoffwechselmüll – Migräne, Asthma, Hautirritationen – die entstehen, wenn Ihr Körper versucht das Gift über Schleimhäute oder die Haut zu entsorgen…“,
35. „Wenn die Schutz-Barriere durchlässig wird … gelangt das Gift in die Blutbahn
Zunächst kommt die gesunde Bakterien-Flora aus dem Gleichgewicht. In der Folge schaffen es schlechte Bakterien, Keime und Giftstoffe, die Darmschleimwand zu schädigen“,
36. „… Wichtige Nährstoffe sollten in den Blutkreislauf gelangen – Gifte, Keime, Unbrauchbares aus dem Körper geleitet werden. Doch wenn die Darmschleimhaut ‚leckt‘ passiert das Umgedrehte: Gefahr! Wertvolle Nährstoffe gelangen nicht mehr in den Blutkreislauf – dafür aber Gifte und Schadstoffe“,
37. „Es brennt in Ihrem Körper!
Gelangen Schadstoffe in den Blutkreislauf sind Entzündungen die Folge. Der Körper lagert die Giftstoffe in Gewebe und Organen ab, wo sie Schäden verursachen. Wie …
– Asthma
– Allergien
– Hautirritationen
– Gelenkschmerzen
– Rheuma
– Migräne
– Schwaches Immunsystem
– Anhaltende Müdigkeit und Erschöpfung
– Gewichtszunahme/Gewichtsabnahme
– Verdauungsbeschwerden, Durchfall oder Verstopfung
– Arthrose/Arthritis“
38. „24 Millionen Allergiker gibt es in Deutschland, Tendenz steigend. Wenn das Immunsystem überschießt, ist der Körper wahrscheinlich schon seit langer Zeit durch Fremdstoffe irritiert. Schadstoffe, Nahrungsmittelreste und Gifte, gelangen ungehindert in die Blutbahn. Die schützende Darmbarriere ist durchlässig geworden. Wenn Sie also plötzlich hochsensibel auf bestimmte Nahrungsmittel reagieren, Ihre Haut plötzlich schuppig, unrein oder empfindlich wirkt … dann kann die Ursache im Darm liegen“,
39. „Zu viel Zucker im Blut durch schlechte Darmbakterien? …
Eine brandaktuelle bahnbrechende Studie zeigt jetzt erstmals, dass die Zusammensetzung der Darmflora einen entscheidenden Einfluss auf die Entwicklung oder Nichtentwicklung von Diabetes hat. Forscher vermuten, dass die Bakterien eine Insulin-Resistenz durch eine falsche Ernährung entwickeln“,
40. „…Eine Freundin hat mir den Tipp gegeben, dass mein Kugelbäuchlein mit meinem Darm zu tun haben könnte. Nach 14 Tagen war mein Bauch tatsächlich deutlich flacher. Außerdem hatte ich nicht mehr das Gefühl, nach jedem Essen den Hosenknopf öffnen zu müssen, das war nämlich auch immer ein sehr unangenehmes Gefühl. Mich hat C Darm Aktiv überzeugt und ich mache auf jeden Fall damit weiter“,
41. „…Irgendwann in den letzten Jahren, habe ich gemerkt, dass es mir körperlich nicht mehr wirklich gut geht.
Morgens war ich oft richtig müde, nebenbei bemerkt sah ich ziemlich ungesund aus … Sie hat mir C Darm Aktiv ‚verpasst‘, weil sie der Meinung war, mein Darm würde mir meine Lebensweise übel nehmen. Ich gebe zu, anfangs hab ich meine Frau nicht ernst genommen. Jetzt schon, nach wenigen Wochen habe ich gemerkt, dass ich mich viel fitter fühle und hatte auch wieder richtig Lust darauf, mich sportlich zu betätigen. Meine Frau meint auch, ich sehe viel besser aus und so fühl ich mich auch. Nebenbei hab ich auch ein wenig abgenommen. Ich fühle mich richtig wie befreit. Kann C Darm Aktiv nur empfehlen“,
42. „…Meine Mutter hat mir den Rat gegeben, zunächst einmal etwas für meinen Darm zu tun, alter Tipp schon von meiner Oma: Reinige deinen Darm und du wirst ein neuer Mensch. Na gut, hab ich getan. Seit 2 Monaten nehme ich C Darm Aktiv. Mittlerweile fühle ich mich viel leichter, auf Süßes hab ich gar keinen Hunger mehr…“,
43. „C Darm Aktiv mit 13 ausgewählten Kräutern in höchster Qualität und Calcium trägt zur normalen Funktion der Verdauungsenzyme und zu einem normalen Energiestoffwechsel bei und sorgt so für einen gesunden Darm“,
44. „Sauberer Darm“,
45. „Keine Spannungen“,
46. „Beruhigter Darm“,
47. „Gesunde Darmflora“,
48. „Ohne schlechte Bakterien im Darm“,
49. „Ohne Blähungen“,
50. „Ohne Verstopfung“,
51. „Immunabwehr“,
52. „Freie RadikaleAbwehr“,
53. „Gesunder Stoffwechsel“,
54. „Holen Sie sich jetzt C Darm Aktiv
Sichern Sie sich das Beste.
Entfernen Sie Müll und Gifte aus Ihrem Darm“,
55. „Endlich wieder frei von Darmsorgen und peinlichen ‚Explosionen‘ „,
und/oder
„Frei von peinlich! Mit einem sauberen Darm sichern Sie sich auch vor peinlichen lauten und stinkenden ‚Explosionen'“,
und/oder
„Nie mehr lautstarke Töne durch explodierende Blähungen in der Öffentlichkeit“,
56. „Frei von Verdauungssorgen und Krämpfen“,
57. „Giftstoffe in Ihrem Körper sind verantwortlich für:
Unerklärliche Gewichtszunahme, Allergien, Bluthochdruck, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Haarausfall, Migräne …“,
58. „Eines ist aber sicher: Gesundheit sitzt im Darm. Hier beginnt die schleichende Vergiftung und ist Auslöser für unzählige Leiden unserer Zeit“,
59. „Wenn der Darm ‚vermüllt‘, sieht man Ihnen das an …
Blasse, unreine Haut? Stumpfe, brüchige Haare? Dicker Bauch? Unerklärliche Gewichtszunahme? Müde und antriebslos? Schlaf- und Gedächtnisstörungen? Allergien? Gelenkschmerzen?
Ist Ihr Darm ein Fall für den Sondermüll?
Schleichend wird Ihr Darm zunehmend mit Schadstoffen belastet und gleicht einer ‚inneren Müllkippe‘ „,
60. „Dieser Vergiftung von außen kann sich niemand entziehen. In Untersuchungen wurde festgestellt, dass die Schadstoffbelastung des Menschen sich im Vergleich von vor 100 Jahren um 50.000% gesteigert hat!
Die gute Nachricht:
Die schleichende Vergiftung müssen Sie nicht hinnehmen …“,
61. „Ich habe seit vielen Jahren Probleme mit der Verdauung und muss sehr auf den Darm achten. Einmal im Jahr mache ich jeweils eine Kur, um dieses Organ zu stärken. Diesmal probierte ich ohne große Erwartungen C Darm Aktiv aus. Die Wirkung hat mich sehr erstaunt und sehr angenehm überrascht. Ein wunderbares Gefühl von Wohlbefinden stellte sich ein, dass ich sehr lange vermisste. Ich fühle gleichzeitig eine Stärkung der Abwehrkräfte, was will man mehr! Nebeneffekt – ich habe auch 2 Kilo abgenommen, ohne Essensreduzierung“,
62. „Seit der Einnahme von C Darm Aktiv ist mein Blähbauch total verschwunden und ich bin schlank wie eine Tanne…“,
63. „C Darm Aktiv hat mein Leben verändert: Meine seit ca. 50 Jahren anhaltende (immer wiederkehrende) Darmträgheit wurde behoben. Auch habe ich einige Pfunde verloren. Es klappt alles wieder bestens mit der Verdauung…“,
64. „Bis vor einigen Jahren hatte ich starke Schmerzen im Bauch und im Unterleib (ich bin 78 Jahre). Ich ‚wanderte‘ von einem Arzt zum anderen, keiner konnte mir helfen! Eine dann durchgeführte Darmspiegelung ergab Verhärtungen im Dickdarm: Vorschlag: OP mit Darmverkürzung oder mit Schmerzen weiter leben! Da ich seit Jahren ein guter und zufriedener Kunde bei Dr. H bin, rief ich dort an, schilderte den gesamten Verlauf und bat um Rat. Mir wurde das Mittel ‚C Darm Aktiv’ empfohlen Dieses nehme ich nun ein. Fazit: Keine Probleme, gesunder Darm und Stuhl, Wohlgefühl! Danke…“,
65. „Ich glaube nicht an Wunder, aber seit ½ Jahr nehme ich C Darm Aktiv und das Wunder ist geschehen. Ich habe keinen Druck im Darm und sitze nicht stundenlang auf der Toilette. Danke für dieses wunderbare Gesundheits-Mittel“,
wenn dies geschieht wie auf der Werbung gemäß Anlage K 1 ersichtlich.
Nach Rücknahme des Klageantrages II. in Höhe anteilig enthaltener Mehrwertsteuer hat der Kläger darüber hinaus beantragt,
II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 140,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.Oktober 2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Aussagen seien sämtlich nicht gesundheitsbezogen, sondern bezögen sich auf die Gesunderhaltung normaler Körperfunktionen. Aufgrund des unstreitigen Umstandes, dass Calcium nunmehr in der erweiterten Liste (K 3) mit dem claim „Calcium trägt zur normalen Funktion von Verdauungsenzymen bei“ enthalten sei, seien alle Werbeaussagen zudem zulässig. Aufgrund der Zusammensetzung des streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittels seien damit sämtliche Werbeaussagen gedeckt. Zudem ergebe sich die Zulässigkeit der Werbeaussagen daraus, dass das streitgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel sämtliche Anforderungen des Art. 5 Abs.1 HCVO erfülle. Zudem seien die Aussagen wissenschaftlich abgesichert.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Sie beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
I.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt vorliegend hinsichtlich der Werbeaussagen Ziffern 23, 26, 33-38, 50, 56-59 und 64 aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 bis Alt. 3 LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3, Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, aus Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) sowie aus Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. a, lit. i, Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO – jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 11, § 3, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.
1.
Die vorgenannten streitgegenständlichen Äußerungen enthalten für das Produkt der Beklagten „C Darm Aktiv“ eine Werbung mit Aussagen, die sich auf die Beseitigung, jedenfalls die Linderung einer Krankheit beziehen und bereits deshalb zu unterlassen sind, § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Alt. 2 LFGB sowie Art. 7 Abs. 3, Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
a)
Die nachfolgenden Werbeaussagen beziehen sich auf die Beseitigung, jedenfalls die Linderung einer Krankheit im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Alt. 2 LFGB sowie des Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
aa)
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist es verboten, in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Damit soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass die von der Werbung angesprochenen, durch die angesprochene Krankheit gefährdeten Verbraucher zu dem Lebensmittel greifen, weil sie es für ein ausreichendes und Erfolg versprechendes Mittel zur Selbstbehandlung ihrer Krankheit ansehen (BGH, GRUR 1998, 493 juris Rn. 16 – Gelenk-Nahrung; Senat, MD 2014, 780 juris Rn. 88; OLG Hamburg, GRUR-11 R2 1012,426, 427; MD 2009, 439 juris Rn. 97). Dann besteht regelmäßig die Gefahr, dass eine Erfolg versprechende medizinische Behandlung, Linderung oder Vorbeugung der Erkrankung verzögert oder gar verhindert wird.
Die Werbung hat einen Krankheitsbezug im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB nicht nur dann, wenn eine bestimmte Krankheit konkret benannt wird. Vielmehr reichen auch eindeutige Umschreibungen einer Krankheit aus, da das Verbot andernfalls unterlaufen werden könnte (BGH, GRUR 1998, 493 juris Rn. 16 – Gelenk-Nahrung). Es genügt, wenn die beschriebenen Symptome entweder für sich betrachtet einen eindeutigen Krankheitsbezug aufweisen oder wenn sie so deutlich sind, dass zumindest der angesprochene Durchschnittsverbraucher sie ohne weiteres mit einer bestimmten Erkrankung verbindet (vergleiche BGH, GRUR 1998, 493 juris Rn. 16 – Gelenk-Nahrung).
Dabei ist der Krankheitsbegriff nach dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Überall dort, wo die Gesundheit in der Werbung ins Spiel gebracht wird, sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen. Dies rechtfertigt sich in erster Linie daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen, ferner daraus, dass mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, GRUR 2002, 182 juris Rn. 44 – Das Beste jeden Morgen; OLG Nürnberg, MD 2015, 283 juris Rn. 20). Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen, die eine medizinische Behandlung erfordern kann, also nicht solche normal verlaufenden Erscheinungen oder Schwankungen der Funktion, denen jeder Körper ausgesetzt ist, die seiner Natur und dem natürlichen Auf und Ab seiner Leistungsfähigkeit entsprechen (vergleiche OLG Hamburg, MD 2009,439 juris Rn. 98; OLG Schleswig-Holstein, MD 2014, 1149 juris Rn. 140; OLG Nürnberg, MD 2015, 283 juris Rn. 20).
bb)
Die Werbeaussage
23. „Curcumin … der exzellente Darmschutz, spielt eine wichtige Rolle bei der Kontrolle des normalen Entzündungsgeschehens und des gesunden Stoffwechsels“
spricht dem Produkt eine heilende oder jedenfalls lindernde Wirkung von Entzündungen im Darm zu. Dies versteht der angesprochene Durchschnittsverbraucher, zu denen auch der hier entscheidende Einzelrichter zählt, als Bekämpfung eines krankhaften entzündlichen Prozesses im Darm. Die Beschreibung als „normales Entzündungsgeschehen“ schränkt diese Vorstellung nicht wesentlich ein. Der Durchschnittsverbraucher geht nicht davon aus, im Darm seien Entzündungen normale Erscheinungen eines gesunden Körpers.
cc)
Eine solche Entzündungen heilende Wirkung wird ebenso versprochen in der Werbeaussage
33. „Wenn die falschen Bakterien die Macht übernehmen …
fängt die schleichende Körpervergiftung an!
Die Folgen für den Darm:
Schädliche Bakterien gewinnen die Oberhand – Entzündungen bilden sich schnell – die Darmschleimhaut wird ‚durchlässig‘ (Leaky Gut-Syndrom), Gift- und Schadstoffe können so in den Blutkreislauf gelangen – Nahrungsreste verhärten, es kommt zur Verstopfung – oder das Gegenteil ist der Fall“.
Dabei unterscheidet die streitgegenständliche Werbung im Allgemeinen – und auch hier – nicht zwischen einem gesunden Zustand des Körpers (dessen Erkrankung nur mit der Einnahme des Produktes vorgebeugt werden soll) und einem bereits eingetretenen Zustand einer Erkrankung. Im Gegenteil, es werden in erster Linie Verbraucher angesprochen, die bereits Mangelerscheinungen bei sich erkennen (vergleiche die in der streitgegenständlichen Werbung bereits einleitend gestellte suggestive Frage nach einem sehr gesunden Körperzustand und die für eine Verneinung gegebene Antwort, dass dem abgeholfen werden könne).
dd)
Die Werbeaussage
26. „Murraya Koenigi – die Currybaumblätter werden seit Jahrhunderten bei Verdauungsstörungen eingesetzt. Bringen Bewegung in den Darm, sorgen für gesunde Blutzuckerspiegel“
behauptet, dass Produkt könne für einen gesunden Blutzuckerspiegel sorgen. Damit kann der angesprochene Durchschnittsverbraucher die Vorstellung jedenfalls einer Linderung einer Erkrankung an Diabetes verbinden.
ee)
Die Werbeaussage
34. „Die Folgen für Ihre Gesundheit: Nährstoffe fehlen, weil sie nicht mehr in die Blutbahn gelangen – Heißhungerattacken, weil Ihr Körper nach Vitalstoffen schreit – Die Schadstoffe, die in den Körper gelangen schädigen Organe, verursachen Kopfweh und Asthma – Stoffwechselreste werden eingelagert, denken Sie nur an hässliche Orangenhaut, dabei handelt es sich um nichts anderes als eingelagerten Stoffwechselmüll – Migräne, Asthma, Hautirritationen – die entstehen, wenn Ihr Körper versucht das Gift über Schleimhäute oder die Haut zu entsorgen…“
behauptet, dass Produkt könne u.a. geschädigte Organe, Asthma und (ohne jede Einschränkung nach ihrem Umfang) Migräne heilen. Geschädigte Organe bedürfen regelmäßig einer medizinischen Behandlung. Asthma ist eine verbreitete Erkrankung. Migräne kann je nach ihrem Ausmaß eine Krankheit darstellen.
ff)
Auch die Werbeaussage
37. „Es brennt in Ihrem Körper!
Gelangen Schadstoffe in den Blutkreislauf sind Entzündungen die Folge. Der Körper lagert die Giftstoffe in Gewebe und Organen ab, wo sie Schäden verursachen. Wie …
– Asthma
– Allergien
– Hautirritationen
– Gelenkschmerzen
– Rheuma
– Migräne
– Schwaches Immunsystem
– Anhaltende Müdigkeit und Erschöpfung
– Gewichtszunahme/Gewichtsabnahme
– Verdauungsbeschwerden, Durchfall oder Verstopfung
– Arthrose/Arthritis“
benennt jedenfalls (ohne jede Einschränkung nach dem Umfang) mit Asthma, Allergien, Rheuma und Arthrose/Arthritis regelmäßig behandlungsbedürftige Erkrankungen.
gg)
Ebenso spricht die Werbeaussage
38. „24 Millionen Allergiker gibt es in Deutschland, Tendenz steigend. Wenn das Immunsystem überschießt, ist der Körper wahrscheinlich schon seit langer Zeit durch Fremdstoffe irritiert. Schadstoffe, Nahrungsmittelreste und Gifte, gelangen ungehindert in die Blutbahn. Die schützende Darmbarriere ist durchlässig geworden. Wenn Sie also plötzlich hochsensibel auf bestimmte Nahrungsmittel reagieren, Ihre Haut plötzlich schuppig, unrein oder empfindlich wirkt … dann kann die Ursache im Darm liegen“
die Heilung von Allergien (ohne jede Einschränkung) an.
hh)
Die Werbeaussage
57. Giftstoffe in Ihrem Körper sind verantwortlich für:
Unerklärliche Gewichtszunahme, Allergien, Bluthochdruck, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Haarausfall, Migräne …“
macht wiederum eine heilende Wirkung jedenfalls hinsichtlich der einschränkungslos erwähnten Allergien, Bluthochdruck und Migräne geltend. Auch eine unerklärliche Gewichtszunahme ist regelmäßig medizinisch behandlungsbedürftig.
ii)
Auch in der Werbeaussage
59. „Wenn der Darm ‚vermüllt‘, sieht man Ihnen das an …
Blasse, unreine Haut? Stumpfe, brüchige Haare? Dicker Bauch? Unerklärliche Gewichtszunahme? Müde und antriebslos? Schlaf- und Gedächtnisstörungen? Allergien? Gelenkschmerzen?
Ist Ihr Darm ein Fall für den Sondermüll?
Schleichend wird Ihr Darm zunehmend mit Schadstoffen belastet und gleicht einer ‚inneren Müllkippe‘ „
werden einschränkungslos Schlaf- und Gedächtnisstörungen, Allergien und Gelenkschmerzen angesprochen und einer Heilung suggeriert. Dies gilt ebenso – wie erörtert – für den Hinweis auf eine unerklärliche Gewichtszunahme.
jj)
Die Werbeaussage
35. „Wenn die Schutz-Barriere durchlässig wird … gelangt das Gift in die Blutbahn
Zunächst kommt die gesunde Bakterien-Flora aus dem Gleichgewicht. In der Folge schaffen es schlechte Bakterien, Keime und Giftstoffe, die Darmschleimwand zu schädigen“
verspricht die Heilung einer geschädigten, mithin regelmäßig behandlungsbedürftigen Darmschleimwand.
kk)
Dies gilt ebenso für die Werbeaussage
36. „… Wichtige Nährstoffe sollten in den Blutkreislauf gelangen – Gifte, Keime, Unbrauchbares aus dem Körper geleitet werden. Doch wenn die Darmschleimhaut ‚leckt‘ passiert das Umgedrehte: Gefahr! Wertvolle Nährstoffe gelangen nicht mehr in den Blutkreislauf – dafür aber Gifte und Schadstoffe“,
nach der das Produkt der Beklagten eine undichte Darmschleimhaut heilen könne.
ll)
Die Werbeaussage
50. „Ohne Verstopfung“
erfasst – der wiederum ohne jede Einschränkung nach Umfang und Dauer – auch behandlungsbedürftige Verstopfungen des Darms.
mm)
Dies gilt ebenso für die Werbeaussage
56. Frei von Verdauungssorgen und Krämpfen“,
wenn dabei einschränkungslos mit Krämpfen verbundene Verdauungsbeschwerden erwähnt werden.
nn)
Die Werbeaussage
58. Eines ist aber sicher: Gesundheit sitzt im Darm. Hier beginnt die schleichende Vergiftung und ist Auslöser für unzählige Leiden unserer Zeit“
steht im Zusammenhang mit der Aussage, Zivilisationskrankheiten bereiteten sich mit rasanter Geschwindigkeit aus. Der angesprochene Verbraucher erkennt daher eine heilende Wirkung jedenfalls hinsichtlich der allgemein bekannten Zivilisationskrankheiten, die im Zusammenhang mit den Ernährungsgewohnheiten (und der Darmtätigkeit) stehen, wie Allergien, Diabetes usw.
oo)
Die Werbeaussage
64. „Bis vor einigen Jahren hatte ich starke Schmerzen im Bauch und im Unterleib (ich bin 78 Jahre). Ich ‚wanderte‘ von einem Arzt zum anderen, keiner konnte mir helfen! Eine dann durchgeführte Darmspiegelung ergab Verhärtungen im Dickdarm: Vorschlag: OP mit Darmverkürzung oder mit Schmerzen weiter leben! Da ich seit Jahren ein guter und zufriedener Kunde bei Dr. H bin, rief ich dort an, schilderte den gesamten Verlauf und bat um Rat. Mir wurde das Mittel ‚C Darm Aktiv’ empfohlen Dieses nehme ich nun ein. Fazit: Keine Probleme, gesunder Darm und Stuhl, Wohlgefühl! Danke…“
schildert stark schmerzhafte Verhärtungen im Dickdarm, bei denen sogar Ärzte nicht haben helfen können (also behandlungsbedürftige Erkrankungen), wohl aber habe das Produkt der Beklagten Abhilfe geschaffen.
b)
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 2 LFGB untersagt – weitergehend als § 11 LFGB zum Schutz vor Täuschung – abstrakt und damit schlechthin eine auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bezogene Werbung für Lebensmittel. Insoweit kommt es auf eine Täuschung gerade nicht an.
Dem entspricht die § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 2 LFGB zu Grunde liegende europarechtliche Regelung in Art. 2 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 lit. b Richtlinie 2000/13/EG aF/Art. 7 Abs. 3, Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nF, die ebenfalls ein dahingehendes abstraktes Verbot enthält, dass über das in Art. 2 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 lit. b Richtlinie 2000/13/EG aF/Art. 7 Abs. 1 lit. b, Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nF geregelte Verbot einer Täuschung hinausgeht.
c)
Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob das streitgegenständliche Produkt der Beklagten tatsächlich die beworbene heilende oder lindernde Wirkung hat. Eine einschränkende Auslegung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 2 LFGB dahin, dass die konkrete Gefahr einer Irreführung vorliegen müsse, ist auch europarechtlich (etwa im Hinblick auf Art. 28 und Art. 30 EGV) nicht geboten.
aa)
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 LFGB entspricht (so schon Senat, AfP 2010, 488 juris Rn. 61 ff; OLG Düsseldorf, MD 2010, 1193 juris Rn. 28 so wie hierzu BGH, Beschluss zur Zurückweisung der Beschwerde zur Nichtzulassung der Revision vom 22.9.2011, I ZR 184/10) den europarechtlichen Vorgaben in Art. 2 Abs. 1b, Abs. 3b der Etikettierungs-Richtlinie 2000/13/EG aF (nunmehr Art. 7 Abs. 3, Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nF). Nach dieser Vorschrift sind alle Angaben verboten, die sich auf menschliche Krankheiten beziehen, unabhängig davon, ob sie den Verbraucher irreführen können (EuGH, GRUR Int. 2003, 550, Tz. 35 – Kommission gegen Republik Österreich; GRUR Int. 2004, 1016, Tz. 36 – Douwe Egberts; Jung, WRP 2007, 389, 391).
Insoweit unterscheidet der EuGH ausdrücklich die (abstrakt generell verbotene) Werbung mit krankheitsbezogenen Angaben von der (nur bei einer konkreten Irreführung verbotenen, also mit einem dem Werbenden vorbehaltenen Wahrheitsbeweis ausgestatteten) Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben und er billigt damit auch diese Differenzierung. Soweit der EuGH in der Entscheidung Douwe Egberts eine konkrete Gefahr der Irreführung der Verbraucher gefordert hat (Tz. 42), betraf dies nur gesundheitsbezogene Angaben (Schlankerwerden) und – wie auch der EuGH ausdrücklich feststellt – gerade keine Angaben, die sich auf menschliche Krankheiten beziehen (Tz. 40).
bb)
Wenn das OLG Karlsruhe in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung (ZLR 2006, 290, juris Rn. 18 ff.; zustimmend wohl Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage, § 5 Rn. 4.182a) in einer seine Entscheidung nicht tragenden Begründung § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben restriktiv ausgelegt und die konkrete Gefahr einer Irreführung gefordert hat, war dies schon wegen der vorgenannten Entscheidungen des EuGH nicht überzeugend (so schon Senat, AfP 2010, 488 juris Rn. 61 ff; OLG Hamburg, MD 2009, 439, juris Rn. 107 ff).
(1)
Da die Gefahren für die Verbraucher bei nur gesundheitsbezogenen Angaben deutlich geringer sind als die Gefahren bei krankheitsbezogenen Angaben (bei gesundheitsbezogenen Angaben bleibt im Fall einer konkreten Irreführung in der Regel nur eine Stärkung der Gesundheit aus und der Verbraucher erleidet einen finanziellen Verlust; bei krankheitsbezogenen Angaben besteht die Gefahr einer Verzögerung der effektiven Krankheitsbehandlung), ist eine rechtliche Differenzierung zwischen diesen beiden Angaben sachgerecht. Das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung kann dann ausnahmsweise ein abstrakt generelles Verbot rechtfertigen. Dies entspricht auch einer notwendigen richtlinienkonformen Auslegung gem. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/13/EG aF (OLG Hamburg, MD 2009, 439, juris Rn. 107 ff.). Diese Norm unterscheidet in lit. a) Irreführungsgefahren (insbesondere hinsichtlich der Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften usw. von Lebensmitteln) von dem in lit. b) geregelten Verbot einer Werbung mit Krankheitsbezug (ohne in dieser Regelung eine Irreführungsgefahr zu fordern – nunmehr geregelt in Art. 7 Abs. 1 lit. b, Abs. 3, Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nF).
(2)
Der BGH hat inzwischen einen Verstoß gegen das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB für ein (diätetisches) Lebensmittel auch dann bejaht, wenn an bestimmten Krankheiten leidende Personen aus der Aufnahme des Lebensmittels einen besonderen Nutzen ziehen können und insoweit ein medizinisch bedingter Bedarf an diesem Lebensmittel besteht und wissenschaftlich erwiesen ist (BGH, GRUR 2008, 1118 TZ 26, 16 ff – MobilPlus-Kapseln). Damit bejaht der BGH das abstrakte Verbot einer krankheitsbezogenen Werbung in § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (vergleiche auch BGH, GRUR 2011, 633 TZ 14 – Bio Tabak für das Verbot einer Werbung für Tabakerzeugnisse mit der Angabe Bio Tabak). Die vorgenannte Entscheidung des OLG Karlsruhe ist auch deshalb überholt.
(3)
Gemäß Art. 14 HCVO (betreffend nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel) sind zwar Angaben über die „Verringerung eines Krankheitsrisikos“ in der Werbung nicht mehr generell untersagt. Sie werden jetzt als Unterfall gesundheitsbezogener Angaben verstanden, Art. 10 Abs. 1, Art. 14 HCVO. Die Regelung in Art. 14 HCVO ist „ungeachtet des Art. 2 Abs. 1b“ der Etikettierungs-Richtlinie 2000/13/EG ergangen, Art. 14 Abs. 1 HCVO. Daraus folgt in systematischer Auslegung, dass es bei der Grundregel des weitgehenden Verbots der krankheitsbezogenen Werbung in der Neufassung 2011 gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bleiben soll. Bei dieser Neufassung 2011 waren dem Verordnungsgeber die Regelungen der HCVO aus dem Jahr 2006 bekannt, ohne dass das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung im Hinblick auf die Regelungen der HCVO eingeschränkt oder relativiert worden wäre. Art. 14 HCVO eröffnet als Ausnahme von dieser Grundregel nur für den Teilbereich der Angaben über die „Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ die rechtliche Möglichkeit derartiger Angaben nach Maßgabe der weiteren Anforderungen dieser Verordnung (Senat, AfP 2010, 488 juris Rn. 65; Meisterernst/Haber, WRP 2007, 363, 380).
Vorliegend geht es schon nicht nur um eine bloße (vorbeugende) Reduzierung eines Krankheitsrisikos, sondern um das Versprechen einer Heilung oder Linderung einer Krankheit. Ebenso wenig sind hier die in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ausgenommenen Bereiche natürlicher Mineralwässer und Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, berührt.
(4)
Schließlich kann das Verbot einer Werbung für ein Lebensmittel mit einer Krankheiten lindernden oder gar heilenden Wirkung auch deshalb lebensmittelrechtlich nicht auf die konkrete Gefahr einer Irreführung beschränkt werden, weil dann eine Abgrenzung zu Arzneimitteln (insbesondere Präsentationsarzneimitteln) nicht mehr möglich wäre. Der durch das arzneimittelrechtlich gebotene Zulassungsverfahren geforderte besondere Schutz der Patienten (behördlich geprüfte Wirksamkeit und Verträglichkeit vor einer Produkteinführung) würde damit unterlaufen.
cc)
Das vorliegende Verbot einer Werbung für das streitgegenständliche Produkt mit einer die genannten Erkrankungen heilenden oder lindernden Wirkung ist auch unter Berücksichtigung der hier widerstreitenden Grundrechte (Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 EUV: Berufsfreiheit gemäß Art. 15 Abs. 1 der Charta, unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 der Charta einerseits, Gesundheitsschutz gemäß Art. 35 Satz 2 der Charta) verhältnismäßig (vergleiche EuGH, Urteil vom 6.9.2012, C-544/10, TZ 46 ff – Deutsches Weintor).
Die Aussage zur Linderung einer Krankheit durch das streitgegenständliche Produkt der Beklagten begründet erhebliche Gefahren einer Selbstmedikation bei möglicherweise ernsthaften Erkrankungen des Darms, bei Allergien, Asthma usw.. Es ist nahe liegend, dass die von der Werbung angesprochenen, durch die genannte Krankheit betroffenen Verbraucher zu dem Lebensmittel greifen, weil sie es für ein ausreichendes und Erfolg versprechendes Mittel zur Selbstheilung ihrer Krankheit ansehen und dabei eine sofortige und Erfolg versprechende ärztliche Behandlung jedenfalls verzögern.
Andererseits werden die Herstellung und der Vertrieb des streitgegenständlichen Produkts durch das vorliegende Werbeverbot im Kern nicht vereitelt, sondern nur beschränkt.
Damit rechtfertigt vorliegend der Gesundheitsschutz den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung und die unternehmerische Freiheit.
d)
Deshalb liegt vorliegend auch kein wettbewerbsrechtlich nur unerheblicher Verstoß vor (vgl. auch OLGR Hamm, a.a.O., juris Rn. 27; OLG München, a.a.O., juris Rn. 59; BGH, WRP 2005, 1161, 1163 – Atemtest).
e)
§ 12 Abs. 1 LFGB ist eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG (BGH, WRP 2008, 1513, TZ. 25 m.w.N. – Mobilplus-Kapseln; OLGR Hamm, a.a.O., juris Rn. 27; OLG München, GRUR-RR 2006, 139, juris Rn. 57).
2.
Darüber hinaus suggeriert die vorstehend erörterte Werbung zugleich eine Eignung des Produktes zu einer Verhütung der angesprochenen Erkrankungen. Die beworbenen Wirkungen sollen erst recht bei einem noch gesunden Körper vorbeugend (insbesondere durch eine Reinigung und Reinhaltung des Darmes) eintreten, weil nach der streitgegenständlichen Werbung auch der gesunde Körper den geschilderten Gefahren ansonsten schutzlos ausgesetzt sein soll. Eine solche Werbung ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 LFGB ebenfalls einschränkungslos untersagt.
Dies gilt ebenso nach der zu Grunde liegenden europarechtlichen Regelung in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Soweit gemäß Art. 14 HCVO in bestimmten Fällen Angaben über die „Verringerung eines Krankheitsrisikos“ zulässig sein sollen, erfasst dies nicht die vorliegenden Fallgestaltungen, in denen ein Krankheitsrisiko nicht nur verringert, sondern insgesamt ausgeschlossen werden soll. Dies ist nicht zuletzt im Hinblick auf die Anziehungskraft einer Gesundheitswerbung von einer relevanten Bedeutung. Denn ein Hinweis auf eine bloße Reduzierung eines Krankheitsrisikos macht dem angesprochenen Verbraucher bei seiner Abwägung von Kosten und Nutzen des Produktes deutlich, dass ein restliches Krankheitsrisiko verbleibt und er dieses nicht vollständig mit dem beworbene Produkt ausschließen kann.
3.
Selbst wenn man in den vorgenannten Aussagen zu den gesundheitlichen Vorteilen des streitgegenständlichen Produktes bloß eine Werbung sehen wollte, nach denen das Produkt nur das Risiko der angesprochenen Krankheiten reduzieren können soll, wäre diese Aussage nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 HCVO zu verbieten.
a)
Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sind nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 HCVO alle Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt.
Dies ist für die vorgenannten Werbeaussagen aus den genannten Gründen (sogar zu einem weitergehenden Aussagegehalt hinsichtlich einer Behandlung, Linderung oder Verhütung einer Krankheit) zwanglos zu bejahen.
b)
Eine Zulassung dieser Angaben im Sinne einer Verringerung eines Krankheitsrisikos nach Art. 15 ff HCVO ist weder vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Soweit die Beklagte Bezug nimmt auf die Teil-Veröffentlichung in der Liste nach Art. 13 Abs. 1 HCVO mit Kommissions-Verordnung vom 16.5.2012 (Nr. EU 432/2012 – Anlage K3), finden sich dort auch für die Substanz Calcium nur zugelassene Angaben, nach denen diese Substanz zu einem normalen Körperzustand beitragen könne („trägt zur normalen Funktion von Verdauungsenzymen bei“ usw.). Davon unterscheiden sich Aussagen zur Verringerung eines Krankheitsrisikos deutlich. Die vorgenannte Verordnung bezieht sich dementsprechend auch nur auf eine Liste für andere gesundheitsbezogene Angaben als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos im Sinne des Art. 13 Abs. 1 HCVO. Die vorgenannte Liste ist demgemäß im Verfahren nach Art. 13 Abs. 3 der HCVO ergangen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission). Die Liste für zulässige Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos im Sinne des Art. 14 HCVO erfordert weitergehend (wegen des größeren Gefahrenpotenzials für Verbraucher) ein Verfahren gemäß Art. 15 ff HCVO (Art. 14 Abs. 1 HCVO).
c)
Es fehlt für derartige Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos im Sinne des Art. 14 Abs. 1 HCVO an einer noch laufenden Übergangsfrist bis zur Annahme der Gemeinschaftslisten im Verfahren nach Art. 15 ff HCVO.
Die allgemeine Übergangsfrist aus Art. 28 Abs. 1 HCVO ist zum 31. Juli 2009 ausgelaufen. Die Beklagte macht vorliegend darüber hinaus schon nicht geltend, das streitgegenständliche Produkt sei bereits vor dem Beginn der Anwendung der HCVO in den Verkehr gebracht oder gekennzeichnet worden. Art. 28 Abs. 5 HCVO erfasst nur Angaben im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a HCVO (also andere gesundheitsbezogene Angaben als Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 HCVO über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos). Art. 28 Abs. 6 HCVO nimmt ausdrücklich Angaben nach Art. 14 HCVO von seinem Anwendungsbereich aus.
4.
Darüber hinaus – selbst wenn die vorstehenden Aussagen nur als gesundheitsbezogene im Sinne des Art. 13 Abs. 1 it. a HCVO verstanden werden sollten – hat die Beklagte vorliegend auch den ihr obliegenden Nachweis einer wissenschaftlichen Absicherung (Art. 13 Abs. 1 lit. a lit. i, Art. 5 Abs. 1 lit. a HCVO, Art. 36 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) ihrer vorgenannten Werbeaussagen nicht geführt. Ihre Hinweise auf verschiedene Studien (Anlagen B 2 bis B 33) genügen nicht einem schlüssigen prozessualen Vortrag.
a)
Grundsätzlich gilt zwar, dass der Anspruchsteller im Fall des § 4 Nr. 11 UWG den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat.
aa)
Allerdings sind – wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung – besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 15 mit weiteren Nachweisen – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 16 mit weiteren Nachweisen – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstritten Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (BGH, aaO, Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, TZ 16 mwN).
Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogener Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Beklagte mit einer fachlich umstritten Meinung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er im Streitfall auch beweisen muss. Ob die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist, muss wiederum vom Kläger dargelegt und bewiesen werden. Eine entsprechende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gilt, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlage, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (BGH, aaO, Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, TZ 32 mwN).
bb)
Darüber hinaus gilt der Grundsatz einer Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers vorliegend auch deshalb nicht, weil das beanstandete Verhalten unter einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt steht. In diesem Fall muss der Anspruchsteller lediglich darlegen und beweisen, dass das beanstandete Verhalten von dem generellen Verbot erfasst wird. Demgegenüber trägt der in Anspruch Genommene die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das fragliche Verhalten ausnahmsweise zulässig ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 160 – Quizalofop, Rn 15; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 4, Rn 11.50a; Senat, Urteil vom 27. April 2012, 5U 80/11, Umdruck Seite 16).
(1)
Art. 10 Abs. 1 Satz HCVO enthält unmissverständlich ein Verbot gesundheitsbezogener Werbung, so dass es nach diesen allgemeinen Grundsätzen Sache der Beklagten ist, darzulegen und zu beweisen, dass die beanstandete Aussage den Anforderungen der HCVO an eine ausnahmsweise zulässige gesundheitsbezogene Werbung entspricht (Senat, a.a.O.).
(2)
Ein Lebensmittelunternehmer, der eine gesundheitsbezogene Angabe macht, muss die Verwendung dieser Angaben nach § 6 Abs. 2 HCVO begründen (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 2010, 359, TZ. 17 – Vorbeugen mit Coffein!; OLG München, GRUR-RR 2006, 139; OLG Schleswig, MD 2009, 340; Senat, Urteil vom 28. Januar 2011, 5 U 133/09). Auch insoweit müssen sich nach § 6 Abs. 1 HCVO gesundheitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein.
Dabei muss im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher der Nachweis der beworbenen Wirkungen bereits im Zeitpunkt der Aufstellung der Werbebehauptung geführt sein. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der HCVO, nach der Angaben nur zulässig sind, wenn sie auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen (OLG Düsseldorf, MD 2012, 400, 404; MD 2012, 501, 504) und es entspricht der Systematik und dem besonderen Schutzzweck dieser Verordnung, wenn sie gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich untersagt und diese nur ausnahmsweise (insbesondere bei einem bestehenden wissenschaftlichen Nachweis) zulässt. Es ist daher konsequent und ohne weiteres zumutbar, dass der Unternehmer im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für die wissenschaftliche Absicherung seiner gesundheitsbezogenen Werbebehauptungen trägt.
(3)
Entgegen dem Berufungsvorbringen ist den Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 HCVO – soweit es dort um das Erfordernis anerkannter wissenschaftlicher Nachweise geht – auch nicht zu entnehmen, dass dieses Gebot etwa nur im behördlichen Verfahren gelten würden, der Lebensmittelunternehmer in zivilrechtlichen, insbesondere wettbewerbsrechtlichen Verfahren dagegen nicht (zur Vermeidung seiner Unterlassungsverurteilung) gehalten wäre, solche Nachweise vorzulegen. Für diese restriktive Sichtweise – die im Ergebnis § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zumindest partiell leerlaufen ließe – lässt sich weder dem Wortlaut der Art. 5, 6 HCVO (insbesondere auch nicht im – insoweit unzulässigen – Umkehrschluss aus Art. 6 Abs. 3 HCVO) noch den diesbezüglichen Erwägungsgründen in der Präambel zu dieser Verordnung (insbesondere Erwägungsgrund 17) irgendetwas entnehmen (vgl. auch schon Senat, Urteil vom 24.5.2013 – 5 U 34/12, Umdruck Seite 14; vergleiche auch BGH, GRUR 2010, 359 TZ 17 – Vorbeugen mit Coffein!, zur Darlegungs- und Beweislast des Unternehmers im Prozess aufgrund behördlicher Kontrolleregelungen im Kosmetikbereich). Darüber hinaus stellt Art. 13 Abs. 1 lit. i HCVO das Erfordernis einer wissenschaftlichen Absicherung gerade auch für solche gesundheitsbezogenen Angaben auf, die nicht dem behördlichen Zulassungsverfahren nach Art. 15 bis 19 HCVO unterliegen.
(4)
Die Übergangsregelung in Art. 28 Abs. 5 HCVO enthält insoweit ebenfalls keine abweichende Regelung zur Darlegungs- und Beweislast. Denn danach muss der Unternehmer im Übergangszeitraum bis zur Annahme der Gemeinschaftsliste nach Art. 13 Abs. 3 HCVO nicht nur den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen (also vorliegend den Anforderungen des BGH zu gesundheitsbezogenen Angaben), sondern – einschränkungslos bis auf die Aufnahme in eine Gemeinschaftsliste – auch den Anforderungen der HCVO.
Von der Beklagten ist daher jedenfalls zu fordern, zu den allgemeinen anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen (auf die sich ihre Werbebehauptung stützt) vorzutragen und dabei diese wissenschaftlichen Nachweise vorzulegen.
b)
Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Im Kosmetikbereich kann sich eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben, sofern diese auf überzeugende Methoden und Feststellungen beruht, ablehnende wissenschaftliche Stellungnahmen von unabhängigen Wissenschaftlern zu der betreffenden Studien nicht vorliegen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Mittel gesundheitsschädlich ist (BGH, GRUR 2010, 359 TZ 18 f – Vorbeugen mit Coffein!).
Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 19 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; vergleiche auch die Erwägungsgründe 14 und Ziffer 17 der HCVO). Diese Anforderungen folgen nicht allein aus Besonderheiten der Zulassungsverfahren für Arzneimittel, sondern sie entsprechend einer inneren Logik eines wissenschaftlichen Arbeitens. Unter Umständen kann es dabei auch ausreichen, dass das Produkt unter den angegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich ist und dass die beworbenen Wirkungen aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel sind, insbesondere durch wissenschaftlich anerkannte bibliografische Angaben über eine traditionelle Anwendung oder wissenschaftlich anerkannte Berichte von Sachverständigen, aus denen hervorgeht, dass das betreffende oder ein entsprechendes Produkt zum Zeitpunkt der Antragstellung seit weit mehr als zehn Jahren – auch in der Europäischen Union – mit Erfolg verwendet wird (vergleiche Art. 16 a Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2001/83/EG, § 39 b Abs. 1 Nr. 4 AMG).
Selbst dann kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussagen nicht tragen (BGH, Urteil 1013, 649 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit (also selbst bei einem Hinweis in der Werbung auf die Studie) kommt zum einen Betracht, wenn die als Beleg angeführte Studie den vom Verkehr nach den Umständen des Einzelfalles zugrunde gelegten Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg nicht entspricht. Eine Irreführung liegt zum anderen regelmäßig dann vor, wenn die in Bezug genommene Studie selbst Zweifel erkennen lässt, die Werbung indessen diese Einschränkungen nicht wiedergibt (BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 17 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).
c)
Die Beklagten hat mit den von ihr vorgelegten Veröffentlichungen schon keinen hinreichenden Vortrag zu einer wissenschaftlichen Absicherung ihrer Werbeaussagen gehalten. Insoweit fehlt es schon an den Grundlagen für die Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigenbeweises (vergleiche auch OLG München, MD 2009, 784 juris Rn. 94 sowie hierzu Beschluss des BGH vom 8.5.2013, I ZR 94/09, juris Rn. 4 betreffend die Zurückweisung einer Anhörungsrüge hinsichtlich der vom BGH zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde).
aa)
Die Studien gemäß Anlagen B 5 bis B 7, B 14, B 19, B 20, B 22 bis B 28, B 33 sind ohne einen hinreichenden Aussagegehalt. Sie beziehen sich nur auf Studien mit Tierversuchen. Derartige Studien können erste Anhaltspunkte für eine Wirksamkeit ergeben. Einen gesicherten Nachweis einer Wirksamkeit auch beim Menschen können sie angesichts der offenkundigen Unterschiede zwischen dem Organismus von Tieren und von Menschen grundsätzlich nicht begründen. Weitergehende besondere Umstände des vorliegenden Falles hat die Beklagte nicht vorgetragen (vergleiche hierzu auch schon Senat, Urteil vom 27.4.2012, 5 U 80/11, Umdruck Seite 18).
bb)
Dies gilt entsprechend für die bloßen Reagenzglasversuche (in-vitro-Studien) gemäß den Anlagen B 2, B 3, B 4, B 8, B 10, B 11/32, B 13/30, B 15, B 16 und B 31. Auch daraus können zwar erste Anhaltspunkte für eine Wirksamkeit bei Menschen folgen. Ein gesicherter Nachweis der Wirksamkeit kann aber – auch wegen der vielfältigen Wechselwirkungen und zur Feststellung einer hinreichenden Dosierung – grundsätzlich nur bei einer Anwendung des Produktes am lebenden Organismus des Menschen erreicht werden. Auch insoweit hat die Beklagte weitergehende besondere Umstände des vorliegenden Falles nicht dargetan.
Entsprechendes gilt für die Untersuchung gemäß Anlage B 13 und die dortigen fotochemischen Analysen von Pflanzen.
cc)
Die Studien gemäß den Anlagen B 2, B 9 und B 16 beziehen sich auf eine Wirkung gegen Darmkrebs und damit nicht auf eine der streitgegenständlichen Werbeaussagen.
dd)
Darüber hinaus entsprechen englischsprachige Zusammenfassungen nicht den Voraussetzungen des § 184 GVG und können dementsprechend nicht berücksichtigt werden (OLG München, MD 2009, 784 juris Rn. 131, 134, 152, 154, 173, 200, 246 sowie hierzu Beschluss des BGH vom 8.5.2013, I ZR 94/09, juris Rn. 1 betreffend die Zurückweisung einer Anhörungsrüge hinsichtlich der vom BGH zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde). Auch ein pauschaler Vortrag unter Hinweis auf weitere als Anlage beigefügte Studien ist ungenügend, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus umfangreichen Unterlagen die möglicherweise relevanten Aussagen herauszusuchen (OLG München, MD 2009, 784 juris Rn. 147, 149, 224, 253, 266 sowie hierzu Beschluss des BGH vom 8.5.2013, I ZR 94/09, juris Rn. 1 betreffend die Zurückweisung einer Anhörungsrüge hinsichtlich der vom BGH zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde).
ee)
Die Studie gemäß Anlage B 9 ergeht sich darüber hinaus in theoretischen Erörterungen, ohne einen weitergehenden Nachweis aus einer Anwendung des streitgegenständlichen Produktes am Menschen. Die Studie gemäß Anlage B 17 lässt eine wissenschaftlich fundierte Aussage zu so genannten „Schlacken“ und deren schulmedizinischer Anerkennung nicht erkennen und nennt noch nicht einmal ihren Autor. Auch die Studie gemäß Anlage B 29 verbleibt bei einem allgemeinen Überblick bisheriger Erkenntnisse, ohne weitergehende konkrete Aussagen (insbesondere zur Darreichungsform und Dosierung) zu treffen.
ff)
Die Studie gemäß Anlage B 12 liegt zwar nunmehr teilweise in deutscher Übersetzung vor (Anlage BK 1, Blatt 173). Aussagen zu einer Wirkung beziehen sich dabei ohnehin nur auf eine funktionelle Obstipation. Diese Studie ist zwar randomisiert, aber nicht doppelt verblindet und placebokontrolliert durchgeführt worden. Sie betrifft zudem nur Kinder, während die streitgegenständlichen Werbeaussagen unterschiedslos auch Erwachsene erfassen. Darüber hinaus ist eine Vergleichbarkeit der Dosierung nicht belegt, wenn in der Studie 0,1 g Cassia-Fistula-Emulsion/Kilogramm Körpergewicht/Tag verabreicht wurde. Näheres hinsichtlich einer entsprechenden Zusammensetzung ihres Produktes hat die Beklagte nicht vorgetragen (vergleiche zur Frage identischer Wirkstoffzusammensetzungen auch OLG Nürnberg, WRP 2014, 239 juris Rn. 52 ff).
Entsprechendes gilt auch für die Studie der Anlage B 21, der immerhin die Einnahme von 3,5 g Süßholz/Tag zu Grunde lag.
gg)
Die als Anlage B 18 eingereichte Studie liegt zwar nunmehr ebenfalls teilweise in Übersetzung vor (BK 2, Blatt 175). Diese Studie ist aber gleichfalls schon im Hinblick auf den abweichenden Inhaltsstoff und seine Dosierung (Calciumcitrat 1400/Calciumcarbonat 1500 mg in der Studie) gegenüber dem Produkt der Beklagten (Calcium 120 mg) für einen gesicherten wissenschaftlichen Nachweis ungeeignet. Dem ist die Beklagte auch nicht näher entgegengetreten.
II.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt vorliegend hinsichtlich der Werbeaussagen Ziffern 14, 39, und 61 aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3, Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, aus Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 HCVO sowie aus Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. a, lit. i, Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO – jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 11, § 3, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.
1.
Die Werbeaussagen Ziffern 14 und 39 beziehen sich auf eine Verhütung von Krankheiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt.3 LFGB und sind schon deshalb – wie bereits erörtert – unzulässig.
a)
Die Werbeaussage
14. „Das 5-Stufen Prinzip von einem gesunden Darm wird aktiviert
1. Entgiften
Giftstoffe werden schonend aus Ihrem Körper entfernt.
Das bringt Ihnen ganz neue Energie für den Tag,
2. Sanfte Reinigung
Faulende Rückstände und überschüssiger Schleim werden sanft aus Ihrem Darm entfernt. Verkrustungen aufgeweicht, Giftstoffe aus dem Körper gezogen. Spüren Sie, wie Sie ganz neue Köperenergien entwickeln,
3. Immunsystem stärken
Rund 80% des menschlichen Immunsystems befinden sich in und um den Darm. Er ist der größte Schutzwall gegen feindliche Keime und Giftstoffe. Ein gesunder Darm stärkt Ihr Immunsystem und macht Ihren Körper stark gegen alle äußeren Widrigkeiten. Keine Chance für Parasiten durch eine gesunde Darm-Flora,
4. Optimale Nährstoff-Verwertung
Ein gesunder Darm optimiert die Nährstoffverwertung und unterstützt so die bestmögliche Aufnahme der wichtigen Nährstoffe ins Blut. So kann die geballte Gesundheits-Kraft entfaltet werden. Außerdem nehmen Heißhunger-Attacken drastisch ab. Angenehmer Nebeneffekt: Die Pfunde purzeln,
5. Darm-Schutz
Machen Sie Ihren Darm und Ihren Körper stark – von Innen heraus“
gibt jedenfalls vor, bei einer Anwendung des streitgegenständlichen Produktes sei der Darm gegen Parasiten geschützt. Ein parasitärer Befall des Darms kann ohne weiteres auf eine behandlungsbedürftige Erkrankung hinweisen.
b)
Die Werbeaussage
39. „Zu viel Zucker im Blut durch schlechte Darmbakterien? …
Eine brandaktuelle bahnbrechende Studie zeigt jetzt erstmals, dass die Zusammensetzung der Darmflora einen entscheidenden Einfluss auf die Entwicklung oder Nichtentwicklung von Diabetes hat. Forscher vermuten, dass die Bakterien eine Insulin-Resistenz durch eine falsche Ernährung entwickeln“
behauptet einen entscheidenden Einfluss des streitgegenständlichen Produktes der Beklagten auf eine „Entwicklung oder Nichtentwicklung von Diabetes“ und damit auf eine Verhütung dieser Krankheit. Das streitgegenständliche Produkt soll gerade auch einen entscheidenden Einfluss auf die Zusammensetzung der Darmflora nehmen.
2.
Darüber hinaus enthalten die vorstehend genannten Werbeangaben jedenfalls eine Aussage über die Verringerung eines Krankheitsrisikos im Sinne des Art. 14 Abs. 1 HCVO und sind somit – wie erörtert – gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 HCVO zu unterlassen.
3.
Schließlich fehlt es aus den genannten Gründen auch an einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. a, lit. i, Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO.
III.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt vorliegend hinsichtlich der Werbeaussagen Ziffern 1, 6, 7, 9, 10, 14, 17, 19, 21, 22, 24, 42, 61 und 63 aus Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c, lit. i, Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO (schlank machende Wirkung) in Verbindung mit § 4 Nr. 11, § 3, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.
1.
Die genannten Werbeaussagen beschreiben schlank machende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften der streitgegenständlichen Produkts bzw. die Verringerung des Hungergefühls oder ein verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verringerte Energieaufnahme durch den Verzehr des Lebensmittels im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. c HCVO.
a)
Die Werbeaussage
1. „Pfund um Pfund in den letzten Jahren zugenommen? Entfernen Sie mit der ‚Müllabfuhr‘ von Mutter Natur den ‚Müll‘ aus Ihrem Darm und verlieren Sie wieder Pfund um Pfund“
ist zwanglos im Sinne einer schlank machenden Eigenschaft der streitgegenständlichen Produktes der Beklagten zu verstehen.
b)
Dies gilt ebenso zwanglos hinsichtlich der Werbeangabe
6. „Schauen Sie einmal auf Ihren Bauch … können Sie sich vorstellen, viele Zentimeter Umfang zu verlieren? Allein dadurch, dass der in Ihrem Darm abgelagerte Müll verschwindet?“,
denn eine Reduzierung des Bauchumfang des versteht der angesprochene Verbraucher regelmäßig als eine schlank machende Wirkung.
c)
Die Werbeangabe
7. „Ein Hilfeschrei Ihres Darms kann es sein,
wenn …
– Ihr Bauch dicklich und aufgebläht ist
– Sie sich oft aus unerklärlichen Gründen schlapp und müde fühlen
– Sie sich nach dem Essen richtig aufgebläht fühlen
– Ihre Haut, trotz intensiver Pflege, fahl und unrein wirkt
– Ihr Haar, trotz aller Bemühungen, brüchig und spröde ist
– Sie das Gefühl haben, das jedes bisschen Essen bei Ihnen sofort ansetzt
– Sie trotz Disziplin kein Gramm abnehmen
– Sie sich oft schlapp und lustlos fühlen
– Sie oft Heißhunger auf Süßigkeiten haben“
stellt darauf ab, das streitgegenständliche Produkt der Beklagten könne dagegen angehen, dass Essen sofort zu einer Gewichtszunahme führen und trotz Disziplin kein Gramm Gewicht abgenommen werden würde. Damit wird eine gewichtskontrollierende Eigenschaft des Lebensmittels vorgegeben.
d)
Die Werbeangabe
9. „Verwandeln Sie Ihren Körper in eine Fettverbrennungsmaschine!
Und schnallen Sie Ihren Gürtel 2 Löcher enger“
bezieht sich wiederum zwanglos auf eine schlank machende Wirkung, wenn durch die Einnahme des streitgegenständlichen Produktes der Beklagten der Gürtel deutlich enger geschnallt werden könne.
e)
Die Werbeangabe
10. „Eine gute Voraussetzung um überschüssige Fettpölsterchen loszuwerden ist es, den gefährlichen Giftmüll im Körper zu entfernen“
verheißt einen Abbau überschüssiger Fettpölsterchen und damit ebenfalls eine schlankmachende Wirkung.
f)
Die Werbeangabe
14. „Das 5-Stufen Prinzip von einem gesunden Darm wird aktiviert
1. Entgiften
Giftstoffe werden schonend aus Ihrem Körper entfernt.
Das bringt Ihnen ganz neue Energie für den Tag,
2. Sanfte Reinigung
Faulende Rückstände und überschüssiger Schleim werden sanft aus Ihrem Darm entfernt. Verkrustungen aufgeweicht, Giftstoffe aus dem Körper gezogen. Spüren Sie, wie Sie ganz neue Köperenergien entwickeln,
3. Immunsystem stärken
Rund 80% des menschlichen Immunsystems befinden sich in und um den Darm. Er ist der größte Schutzwall gegen feindliche Keime und Giftstoffe. Ein gesunder Darm stärkt Ihr Immunsystem und macht Ihren Körper stark gegen alle äußeren Widrigkeiten. Keine Chance für Parasiten durch eine gesunde Darm-Flora,
4. Optimale Nährstoff-Verwertung
Ein gesunder Darm optimiert die Nährstoffverwertung und unterstützt so die bestmögliche Aufnahme der wichtigen Nährstoffe ins Blut. So kann die geballte Gesundheits-Kraft entfaltet werden. Außerdem nehmen Heißhunger-Attacken drastisch ab. Angenehmer Nebeneffekt: Die Pfunde purzeln,
5. Darm-Schutz
Machen Sie Ihren Darm und Ihren Körper stark – von Innen heraus“
stellt in ihrer Ziffer 4 „die Pfunde purzeln“ ebenfalls auf eine schlankmachende Wirkung ab.
g)
Die Werbeaussage
17. „13 ayurvedische Naturstoffe entfesseln zusammen die magische Kraft für Ihren gesunden Darm, ein starkes Immunsystem, für Ihre Wohlfühl-Figur“
verspricht eine „Wohlfühl-Figur“ und damit typischerweise eine schlank machende, jedenfalls eine gewichtskontrollierende Eigenschaft des beworbenen Produkts.
h)
Die Werbeaussage
19. „Aber Süßholz kann noch viel mehr, so eine italienische Studie: Es reduziert auch Körperfett“
gibt eine Reduzierung von Körperfett und damit zugleich eine schlankmachende Wirkung an.
i)
Die Werbeangabe
21. „Vor allem hat Gotu Kola was gegen die gefürchtete Cellulite. Es stimuliert die Collagenproduktion, stärkt so das Bindegewebe und die Elastizität der Gefäßwände, lässt Fettzellen schrumpfen“
behauptet, das streitgegenständliche Produkt der Beklagten ließe Fettzellen schrumpfen und stellt damit ebenfalls auf eine schlankmachende Wirkung ab.
j)
Die Werbeangabe
22. „Ingwer beruhigt das Verdauungssystem. Ist aber auch ein Turbo für den Stoffwechsel. Beschleunigt Speichel- und Gallenfluss und die Darmbewegung. Hilft so beim Gewichts-Management’“
behauptet eine Hilfe beim Gewichts-Management und damit eine gewichtskontrollierende Eigenschaft.
k)
Die Werbeangabe
24. „Bengalischer Pfeffer wärmt sanft die Darmschleimhaut und optimiert die Nährstoffverwertung. Erhöht als Wärmenährstoff die Stoffwechselleistung. Kalorien werden schneller verbrannt“
gibt eine schnellere Verbrennung der Kalorien an und damit jedenfalls eine gewichtskontrollierende Eigenschaft des Produkts der Beklagten.
l)
Die Werbeangabe
42. „…Meine Mutter hat mir den Rat gegeben, zunächst einmal etwas für meinen Darm zu tun, alter Tipp schon von meiner Oma: Reinige deinen Darm und du wirst ein neuer Mensch. Na gut, hab ich getan. Seit 2 Monaten nehme ich C Darm Aktiv. Mittlerweile fühle ich mich viel leichter, auf Süßes hab ich gar keinen Hunger mehr…“,
betont ein Abstellen des Hungers auf Süßes und damit auch eine Verringerung des Hungergefühls.
m)
Die Werbeangabe
61. „Ich habe seit vielen Jahren Probleme mit der Verdauung und muss sehr auf den Darm achten. Einmal im Jahr mache ich jeweils eine Kur, um dieses Organ zu stärken. Diesmal probierte ich ohne große Erwartungen C Darm Aktiv aus. Die Wirkung hat mich sehr erstaunt und sehr angenehm überrascht. Ein wunderbares Gefühl von Wohlbefinden stellte sich ein, dass ich sehr lange vermisste. Ich fühle gleichzeitig eine Stärkung der Abwehrkräfte, was will man mehr! Nebeneffekt – ich habe auch 2 Kilo abgenommen, ohne Essensreduzierung“
verweist auf eine Gewichtsabnahme um zwei Kilo und damit auf eine schlankmachende Wirkung des Produkts der Beklagten.
n)
Die Werbeangabe
63. „C Darm Aktiv hat mein Leben verändert: Meine seit ca. 50 Jahren anhaltende (immer wiederkehrende) Darmträgheit wurde behoben. Auch habe ich einige Pfunde verloren. Es klappt alles wieder bestens mit der Verdauung…“
behauptet den Verlust von einigen Funden Gewicht und damit eine schlankmachende Wirkung.
2.
Ein gesicherter wissenschaftlicher Nachweis einer schlank machenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaft des Produktes der Beklagten ist – aus den bereits erörterten Gründen – schon nicht vorgetragen, Art. 13 Abs. 1 lit. i, Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO.
Ohnehin befassten sich nur die Studien der Anlagen B 18 und B 21 näher mit dem Körpergewicht. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu diesen Studien Bezug genommen werden. Auch wenn im Hinblick auf die geringeren Gesundheitsgefahren von Schlankheits-Produkten der Maßstab einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung ein geringerer sein kann, genügt die Anlage B 18 schon wegen der deutlich abweichenden Inhaltsstoffe und Dosierungen in keinem Fall. Entsprechendes gilt für die Anlage B 21, bei der eine Übereinstimmung der Dosierungen mit dem streitgegenständlichen Produkt der Beklagten nicht vorgetragen ist.
3.
Auch die hier für gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 13 Abs. 1 lit. e HCVO allenfalls in Betracht kommende Übergangsregelung in Art. 28 Abs. 6 HCVO enthält insoweit keine abweichende Regelung, auch nicht zur Darlegungs- und Beweislast.
Die Beklagte hat hinsichtlich des streitgegenständlichen Produktes weder eine Verwendung vor dem Inkrafttreten der HCVO gemäß Art. 28 Abs. 6 Satz 1 HCVO, noch eine damalig bestehende Bewertung und Zulassung nach Art. 28 Abs. 6 lit. a HCVO noch einen Antrag vor dem 19.1.2008 gemäß Art. 28 Abs. 6 lit. b HCVO vorgetragen. Die allgemeine Übergangsregelung in Art. 28 Abs. 1 HCVO bis zum 31.7.2009 ist bereits abgelaufen.
Im Übrigen hat die Beklagte hinsichtlich ihrer Werbeaussagen zu einer schlank machenden Wirkung ihres Produktes auch keine Eintragung in eine Gemeinschaftsliste nach Art. 13 Abs. 3 HCVO vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.
IV.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt vorliegend hinsichtlich der übrigen Werbeaussagen in Ziffern 2, 3, 4, 5, 8, 11, 12, 13, 15, 16, 18, 20, 25, 27-32, 40, 43, 49, 51-55, 60, 62 und 65 aus Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. a, lit. i, Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO in Verbindung mit § 4 Nr. 11, § 3, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.
1.
Die vorstehend genannten Werbeaussagen enthalten gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a HCVO.
a)
Eine Angabe ist – wie erörtert – gesundheitsbezogen in diesem Sinne, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen (EuGH, GRUR 2012, 1161 TZ 34 – Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 1013 TZ 23 mwN – Original Bach-Blüten). Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, aaO, Deutsches Weintor, TZ 35; BGH, aaO, Original Bach-Blüten, TZ 23). Darüber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich an ihn anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. In diesem Zusammenhang sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (BGH, aaO, Deutsches Weintor, TZ 35, 36; BGH, aaO, Original Bach-Blüten, TZ 23). Der Gesundheitsbegriff umfasst auch das seelische Gleichgewicht (BGH, aaO, Original Bach-Blüten, TZ 23; OLG Hamm, WRP 2015, 228 juris Rn. 61). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen. Dazu gehören nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HCVO auch in Bezug auf die psychischen Funktionen des menschlichen Körpers erfolgende Beschreibungen und Verweisungen (BGH, aaO, Original Bach-Blüten, TZ 23; OLG Hamm, aaO, juris Rn. 61).
b)
Die Werbeaussagen
2. Schlapp und müde ohne Grund? Entfesseln Sie 13 magische Natur-Stoffe für einen gesunden Darm“,
3. „Gleicht Ihr Darm einer Giftmüll-Kippe?“,
und/oder
„Auch wenn Sie sich vermeintlich gesund ernähren. Vor Schadstoffen, die den Körper überfallen, ist fast niemand gefeit. Allein 50.000 chemische Stoffe befinden sich in unserer Nahrung. Gifte und Farbstoffe in der Nahrung, Umweltverschmutzung, Chemie in Medikamenten … und vieles mehr“,
4. „Schlacken im Darm können entstehen durch …
– Medikamente
– Chemikalien
– Farbstoffe in der Nahrung
– Umweltgifte
– Künstliche Aromen
– Fertignahrungsmittel
– Hoher Fleischkonsum
– Alkohol und Nikotin
– Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln
Die Liste lässt sich noch lange fortsetzen. Stress, Ängste und Reizüberflutung setzen Ihrem Darm ebenfalls zu. Ihr Darm leidet darunter und ruft um Hilfe“,
5. „Macht Ihr Darm Sie schwer? …
Hartnäckige Ablagerungen an den Darmwänden, oft über Jahre, können ein enormes Gewicht erlangen und machen das normale Funktionieren des Darms quasi unmöglich. Moderne Ernährung mit zu wenig Ballaststoffen, zu vielen Fertiggerichten. Täglicher Stress, Umweltgifte, Medikamenteneinnahme und vieles mehr begünstigen die Schlackenansammlung im Darm. Mit bösen Folgen für Ihren gesamten Organismus. Ihre Darmwände – die Filterstationen für lebenswichtige Nährstoffe werden quasi einbetoniert. Da geht nichts mehr durch. Die Nährstoffverwertung funktioniert nicht mehr richtig. Nahrungsrückstände verrotten quasi im Darm und machen ihn schwer“,
8. „Ein sanfte Darmreinigung kann den wunderbaren Nebeneffekt haben, dass hässliche Cellulite verschwindet und die Haut wieder herrlich glatt wird“,
11. „Wenn Sie sich oft müde, aufgebläht und antriebslos fühlen, Ihren Frust am liebsten mit Süßigkeiten bekämpfen, dann wird es allerhöchste Zeit auf Ihren Darm zu hören und etwas für Ihre Gesundheit zu tun“,
12. „Zögern Sie nicht, beginnen Sie die sanfte Darmreinigung mit C Darm Aktiv“,
und/oder
„Sie werden Ihre Ablagerungen los und fühlen sich leicht und beschwingt“,
und/oder
„Ihr Motor läuft quasi wieder und Sie haben viel mehr Energie und Antriebskraft“,
und/oder
„Ein sauberer Darm kann die Nährstoffe aus der Nahrung wieder optimal verwerten und Sie haben somit kein Verlagen mehr nach Süßem und Fettigem“,
13. „Werden Sie Ihre innere Müllkippe los und freuen Sie sich auf eine flachen Bauch, strahlende Haut, gesunde Haare, neue Vitalität und Energie … werden Sie ein neuer Mensch!“,
15. „Schützen Sie sich gegen tägliche Gifte und Belastungen“,
16. „Unterstützen Sie Ihre Selbstheilungs-Kräfte“,
18. „Süßholz unterstützt die Verdauung und fördert die Nährstoffaufnahme, ist wohltuend für den Magen“,
20. „Gotu Kola macht das Immunsystem stark, verbessert den Blutfluss und gilt unter Experten als echtes ‚Entgiftungswunder'“,
27. „Swertia Chirata beruhigt mit Bitterstoffen den Magen, fördert die Verdauung optimal“,
28. „Cassia Fistula … Reinigt das Blut und die Zellen, löscht das Feuer der Leber“,
29. „Die Bitterstoffe des Kalmus regen den Fluss der Verdauungssäfte optimal an“,
30. „Ajowan hat was gegen schlechte Bakterien im Darm“,
31. „Koriander und Rundcyper für die gesunde Darmflora, bekämpfen die schlechten Bakterien“,
32. „Sorgen Sie dafür, dass Ihr Darm gesund bleibt! Das ist Ihre Belohnung:
– Flacher Bauch – Sie fühlen sich leicht
– Klare Haut gibt neues Selbstbewusstsein
– Kräftige, glänzende Haare
– Starkes Immunsystem für robuste Gesundheit
– Neue Energie und Lebensfreude bringen mehr Schwung in Ihr Leben“,
40. „…Eine Freundin hat mir den Tipp gegeben, dass mein Kugelbäuchlein mit meinem Darm zu tun haben könnte. Nach 14 Tagen war mein Bauch tatsächlich deutlich flacher. Außerdem hatte ich nicht mehr das Gefühl, nach jedem Essen den Hosenknopf öffnen zu müssen, das war nämlich auch immer ein sehr unangenehmes Gefühl. Mich hat C Darm Aktiv überzeugt und ich mache auf jeden Fall damit weiter“,
43. „C Darm Aktiv mit 13 ausgewählten Kräutern in höchster Qualität und Calcium trägt zur normalen Funktion der Verdauungsenzyme und zu einem normalen Energiestoffwechsel bei und sorgt so für einen gesunden Darm“,
49. „Ohne Blähungen“,
51. „Immunabwehr“,
52. „Freie RadikaleAbwehr“,
53. „Gesunder Stoffwechsel“,
54. „Holen Sie sich jetzt C Darm Aktiv
Sichern Sie sich das Beste.
Entfernen Sie Müll und Gifte aus Ihrem Darm“,
55. „Endlich wieder frei von Darmsorgen und peinlichen ‚Explosionen'“,
und/oder
„Frei von peinlich! Mit einem sauberen Darm sichern Sie sich auch vor peinlichen lauten und stinkenden ‚Explosionen'“,
und/oder
„Nie mehr lautstarke Töne durch explodierende Blähungen in der Öffentlichkeit,
60. „Dieser Vergiftung von außen kann sich niemand entziehen. In Untersuchungen wurde festgestellt, dass die Schadstoffbelastung des Menschen sich im Vergleich von vor 100 Jahren um 50.000% gesteigert hat!
Die gute Nachricht:
Die schleichende Vergiftung müssen Sie nicht hinnehmen …“,
62. „Seit der Einnahme von C Darm Aktiv ist mein Blähbauch total verschwunden und ich bin schlank wie eine Tanne…“,
65. „Ich glaube nicht an Wunder, aber seit ½ Jahr nehme ich C Darm Aktiv und das Wunder ist geschehen. Ich habe keinen Druck im Darm und sitze nicht stundenlang auf der Toilette. Danke für dieses wunderbare Gesundheits-Mittel“,
erklären, jedenfalls suggerieren sie einen Zusammenhang zwischen dem Produkt der Beklagten bzw. einzelnen Bestandteilen dieses Produktes einerseits und der Gesundheit andererseits. Es wird konkret eine spezifische Verbesserung der Gesundheit (insbesondere hinsichtlich der Darmtätigkeit: Ziffern 2, 3, 4, 5, 8, 11, 12, 13, 15 im Gesamtzusammenhang, 16 im Gesamtzusammenhang, 25, 30-32, 40, 43, 49, 51-53 im Gesamtzusammenhang, 54, 55, 60 im Gesamtzusammenhang , 62 und 65, oder des Magens: Ziffern 18, 27, 28, 29 oder des Blutflusses: Ziff. 20) mit der Einnahme des Produktes in Aussicht gestellt (dies gilt natürlich erst recht für die bereits in anderem Zusammenhang erörterten übrigen Werbeaussagen für das streitgegenständliche Produkt der Beklagten).
2.
Für die vorstehenden Werbeangaben fehlt eine Zulassung in einer Gemeinschaftsliste, sei es in einer Gemeinschaftsliste nach Art. 13 Abs. 3 HCVO oder nach Art. 15 ff HCVO.
Dies gilt insbesondere auch für die Werbeaussage in Ziff. 43
43. „C Darm Aktiv mit 13 ausgewählten Kräutern in höchster Qualität und Calcium trägt zur normalen Funktion der Verdauungsenzyme und zu einem normalen Energiestoffwechsel bei und sorgt so für einen gesunden Darm“.
Zwar mag das Produkt der Beklagten über hinreichend Calcium im Sinne einer Calciumquelle verfügen, so dass an sich die Aussagen „Calcium trägt zur normalen Funktion der Verdauungsenzyme bei“ sowie „Calcium trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“ von den in der Gemeinschaftsliste der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 (Anlage K 3) zur Substanz „Calcium“ aufgeführten Angaben gedeckt wären. Die Werbeaussage Ziff. 43 geht aber mit dem weiteren Zusatz „und sorgt so für einen gesunden Darm“ über die zugelassenen Angaben hinaus. Denn zugelassenen ist nur eine deutlich abgeschwächte Angabe dahin, dass ein Bestandteil des Produktes einen spezifischen Beitrag leisten kann (neben weiteren Ernährungsmaßnahmen, etwa im Sinne von „und sorgt insoweit – hinsichtlich einzelner Aspekte – für einen gesunden Darm“), während die weitergehende Werbeaussage suggeriert, das Produkt könne – auch allein eingenommen – insgesamt und vollständig für einen gesunden Darm sorgen.
Selbst wenn die in der Gemeinschaftsliste enthaltenen Angaben nicht notwendig wortwörtlich zu übernehmen sind, so darf ihnen doch kein weitergehender Sinn (hinsichtlich eines weitergehenden gesundheitsbezogenen Zusammenhangs) hinzugefügt werden (vergleiche Erwägungsgrund 9 (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012). Der werblichen Herausstellung sind insoweit enge Grenzen gesetzt, wenn Sinn und Zweck der Gemeinschaftsliste (insbesondere die wissenschaftliche Absicherung gerade der Angabe, für die die Zulassung begehrt und gewährt wurde) gewahrt werden sollen. Es steht den Unternehmen insoweit frei, gegebenenfalls nach den in der HCVO vorgesehenen Verfahren eine Ergänzung der Gemeinschaftsliste herbeizuführen.
3.
Auch hinsichtlich der hier erörterten Werbeangaben fehlt eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung, Art. 13 Abs. 1 lit. i HCVO. Gemäß Art. 28 Abs. 5 HCVO müssen die Angaben selbst in der Übergangszeit bis zum Erlass aller Gemeinschaftslisten sowohl der HCVO als auch den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.
Selbst wenn im Hinblick auf die geringeren Gesundheitsgefahren von bloßen gesundheitsbezogenen Angaben der Maßstab einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung ein geringerer sein kann, genügt der streitgegenständliche Vortrag nicht. Zwar könnten etwa im Einzelfall im Hinblick auf das Renommee der eine Studie durchführenden Einrichtung/Autoren Abstriche an einer Randomisierung möglich sein. Auch müssen die Anzahl der Studien und die Zahlen der Teilnehmer an diesen Studien nicht notwendig denen pharmakologischer Studien (zur Heilung, Linderung und Vorbeugung von Krankheiten) entsprechen. Allerdings kommt einer gesundheitsbezogenen Werbung eine besonders große Werbewirkung zu. Entsprechend groß sind auch die Gefahren einer Irreführung der Verbraucher, jedenfalls im Hinblick auf eine unzureichende oder fehlende Stärkung der Gesundheit und entsprechend auch in finanzieller Hinsicht für vergeblich aufgewendete, durchaus beachtliche Kaufpreise. In der Regel kann hier auf wissenschaftlich verwertbare Anwendungsstudien am Menschen nicht verzichtet werden. Derartiges ist für das vorliegende Produkt – wie erörtert – von der Beklagten schon nicht hinreichend vorgetragen worden. Weitergehende besondere Umstände sind ebenfalls nicht konkret geltend gemacht.
V.
War die Abmahnung des Klägers mithin berechtigt, hat das Landgericht auch den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten zutreffend bejaht, § 12 Abs. 2 UWG, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB.
C.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung und sie beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles.