EuGH: Keine 0180er-Telefonnummer für Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Onlinehändler

veröffentlicht am 28. November 2016

Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 10.11.2016, Az. C-568/15
§ 312a Abs. 5 S. 1 BGB, Art. 21 VRRL

Die Anträge des Generalanwalts beim EuGH Szpunar haben wir hier zusammengefasst (EuGH – 0180-Telefonnummer für Kontaktaufnahme des Verbrauchers) und im Folgenden im Volltext wiedergegeben:


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Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar vom 10.11.2016
(1)

Rechtssache C‑568/15

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.

gegen

comtech GmbH

I – Einleitung

1. In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof um Klarstellungen im Bereich des Verbraucherschutzes ersucht, insbesondere, was die telefonische Kommunikation und, genauer, die Bereitstellung einer Kundenservice-Telefonleitung durch einen Unternehmer anbelangt.

2.  Die Vorlagefragen betreffen die Auslegung des Begriffs „Grundtarif“ im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU(2), wobei die Richtlinie selbst keine Definition dieses Begriffs enthält. Die Rechtssache gibt dem Gerichtshof damit die Gelegenheit, sich erstmals zur Auslegung dieses Artikels und insbesondere des darin enthaltenen Begriffs „Grundtarif“ zu äußern.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

3. Art. 4 („Grad der Harmonisierung“) der Richtlinie 2011/83 hat folgenden Wortlaut:

„Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.“

4. Art. 6 („Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„(1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

f) die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationstechnik, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden;

…“

5. Art. 21 („Telefonische Kommunikation“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für solche Anrufe zu berechnen, bleibt von Unterabsatz 1 unberührt.“

B – Deutsches Recht

6. § 312a („Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten“) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Art. 21 der Richtlinie 2011/83 umsetzt, bestimmt in Abs. 5:

„Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.“

III – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

7. Die comtech GmbH ist eine deutsche Gesellschaft, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Vertrieb von Elektro- und Elektronikartikeln besteht. Auf ihrer Internetseite gibt sie eine Telefonnummer für einen Service-Dienst an, der für Kunden gedacht ist, die mit ihr bereits einen Kaufvertrag geschlossen haben und die im Zusammenhang mit ihrem Vertrag Fragen klären wollen oder Erläuterungen wünschen. Diese Telefonnummer ist eine 0180-Rufnummer, die in Deutschland für Service-Dienste verwendet wird und für die deutschlandweit ein einheitlicher Tarif gilt. Die Kosten für einen Anruf unter dieser (geografisch nicht gebundenen) Sondernummer übersteigen den Betrag derjenigen Kosten, die dem Verbraucher für einen Anruf unter einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer zu den üblichen Verbindungspreisen entstehen würden(3).

8. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (im Folgenden: Zentrale) ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder, insbesondere jener von Vereinen und Unternehmen. Die Zentrale macht vor dem vorlegenden Gericht gegen comtech einen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 312a Abs. 5 BGB geltend, der Art. 21 der Richtlinie 2011/83 umsetzt. Im Rahmen dieser Klage bringt die Zentrale vor, die Bereitstellung einer Telefonleitung für einen Kundenservice zu einem höheren Tarif, als er für gewöhnliche Anrufe vorgesehen sei, stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar(4).

9. comtech tritt der Unterlassungsklage damit entgegen, dass § 312a Abs. 5 BGB in Verbindung mit Art. 21 der Richtlinie 2011/83 zur Folge habe, dass der Unternehmer aus der Einrichtung eines Telefonservice keine Gewinne ziehen dürfe. Daher sei es nicht untersagt, dass die Kosten für Anrufe höher seien als der Tarif für sogenannte „Standard“-Anrufe, wenn auf diese Weise das dem Telefonbetreiber für die Bereitstellung einer Service-Leitung geschuldete Entgelt gedeckt werden solle, soweit der Unternehmer daraus keine Gewinne erziele(5).

10. Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Auslegung des Begriffs „Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes“ gemäß § 312a Abs. 5 BGB entscheidungserheblich sei. Da die Tarife einer Telefonleitung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehe, auf europäischer Ebene gemäß Art. 21 der Richtlinie 2011/83 harmonisiert worden seien, sei auch diese Bestimmung der Richtlinie 2011/83 auszulegen. Diese bestimme, dass der Verbraucher nicht verpflichtet sei, für telefonische Kontakte nach Vertragsschluss mehr als den „Grundtarif“ zu zahlen.

11. Der deutsche Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass der Unternehmer aus der Bereitstellung einer geografisch nicht gebundenen Telefonleitung Gewinne erziele. Eine solche Auslegung von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 und damit von § 312a Abs. 5 BGB schließe es nicht aus, dass der Verbraucher für einen Anruf über eine geografisch nicht gebundene Telefonleitung mehr zahle als für einen Standardanruf, sofern die Einnahmen nicht die Kosten für die Bereitstellung einer solchen Telefonleitung überstiegen.

12. Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel bezüglich dieser Auslegung und fragt sich, ob eine strengere Auslegung des Begriffs „Grundtarif“, als sie der deutsche Gesetzgeber vorgenommen habe, geboten sei, um dem Verbraucher ein höheres Schutzniveau zu sichern. Der Wortlaut von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 sowie dessen Zielsetzung sprächen für eine solche strengere Auslegung. Denn auch wenn die streitige nationale Bestimmung es, wie gesehen, untersage, mit dem Betrieb einer geografisch nicht gebundenen Telefonleitung Gewinne zu erzielen, verbiete sie damit nicht, dass für die über diese Telefonleitung getätigten Anrufe ein höheres Entgelt verlangt werde als für Anrufe, die über Standardleitungen erfolgten.

13. Angesichts dieser sich ihm stellenden Fragen hat das Landgericht Stuttgart (Deutschland) mit Urteil vom 15. Oktober 2015, das am 5. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 dahingehend auszulegen, dass dem Verbraucher bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer, wenn dieser eine Telefonleitung eingerichtet hat, damit der Verbraucher mit ihm im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufnehmen kann, keine höheren Kosten entstehen dürfen als diejenigen, die ihm für einen Anruf unter einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstanden wären?

2. Steht Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 einer nationalen Bestimmung entgegen, gemäß der der Verbraucher in Fällen, in denen der Unternehmer zur telefonischen Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag einen Service-Dienst unter einer 0180-Nummer eingerichtet hat, diejenigen Kosten zu tragen hat, die ihm der Telekommunikationsanbieter für die Nutzung dieses Telekommunikationsdienstes berechnet, und zwar auch dann, wenn diese diejenigen Kosten übersteigen, die dem Verbraucher bei der telefonischen Kontaktaufnahme über eine gewöhnliche (geografische) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstanden wären?

Steht Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie einer solchen nationalen Bestimmung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Telekommunikationsanbieter von dem Entgelt, das er beim Verbraucher für die Kontaktaufnahme unter der 0180-Nummer erhebt, keinen Entgeltanteil an den Unternehmer abführt?

14. Von der Zentrale, der estnischen, der litauischen, der niederländischen und der finnischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission sind schriftliche Erklärungen eingereicht worden. Da keiner der Beteiligten einen entsprechenden Antrag gestellt hat, hat der Gerichtshof beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

IV – Rechtliche Würdigung

A – Zur gemeinsamen Behandlung der Vorlagefragen

15. Mit seinen Vorlagefragen will das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob der Begriff „Grundtarif“ dahingehend auszulegen ist, dass dem Verbraucher bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer über eine Kundenservice-Leitung keine höheren Kosten entstehen dürfen als diejenigen, die ihm für einen Anruf unter einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstanden wären, und zum anderen, welche Bedeutung der Frage beizumessen ist, ob der Unternehmer mit dieser Telefonleitung Gewinne erzielt.

16. Es erscheint mir angebracht, diese Fragen, wie von der Kommission implizit vorgeschlagen, gemeinsam zu behandeln, da sie die Auslegung ein und desselben Begriffs betreffen.

17. Das vorlegende Gericht möchte mit seinen beiden Vorlagefragen daher im Kern wissen, wie der Begriff „Grundtarif“ in Art. 21 der Richtlinie 2011/83 auszulegen ist.

18. Es ist gleich zu sagen, dass die Zentrale, die estnische und die litauische Regierung sowie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen den Standpunkt vertreten haben, dass dem Verbraucher, wenn er den Unternehmer über eine Kundenservice-Leitung anrufe, für das Telefongespräch keine höheren Kosten entstehen dürften als diejenigen, die ihm für einen Anruf über eine gewöhnliche (geografische) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstehen würden.

B – Zum Begriff „Grundtarif“ im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2011/83

1. Wortlaut von Art. 21 der Richtlinie 2011/83

19. Nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 „[sorgen] [d]ie Mitgliedstaaten … dafür, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen“.

20. In Ermangelung einer Definition des Begriffs „Grundtarif“ in der Richtlinie 2011/83 sowie in dem vom Unionsgesetzgeber im Bereich der Erbringung von Telekommunikationsdiensten begründeten Rechtsrahmen(6) sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen(7).

21. Was den gewöhnlichen Wortsinn des Begriffs „Grundtarif“ in der deutschen Sprache anbelangt, erinnert er, wie das vorlegende Gericht ausführt, an den Begriff des „Ortstarifs“, mit dem diejenigen Kosten bezeichnet werden, die bei der Anwahl einer gewöhnlichen ortsgebundenen Telefonnummer entstehen. Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass das Verständnis dieses Begriffs in Deutschland nicht einheitlich sei(8).

22. Insoweit folgt aus einer gefestigten Rechtsprechung, dass die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen kann. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich – im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Union – einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift daher nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört(9).

23. Auch wenn die verschiedenen Sprachfassungen grundsätzlich keine textliche Mehrdeutigkeit aufweisen(10), erscheint es im vorliegenden Fall, wie die Kommission zu Recht bemerkt, angesichts der Vielfalt von Tarifen, die den Endnutzern für die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten in den Mitgliedstaaten angeboten werden(11) und den sich rasch ändernden Gegebenheiten im dynamischen Telekommunikationssektor nicht möglich, bezüglich des Begriffs „Grundtarif“ einen gewöhnlichen Sprachgebrauch festzustellen. Infolgedessen lässt sich auf der Grundlage des gemeinsamen Sinnes des in den anderen Sprachfassungen verwendeten Begriffs allein die Vorlagefrage nicht beantworten.

24. Der Begriff „Grundtarif“ ist folglich nach Maßgabe der Systematik und des Zwecks sowie des Regelungszusammenhangs der Richtlinie 2011/83 auszulegen. Auch die Entstehungsgeschichte dieser Richtlinie kann als eine verlässliche Quelle dienen, die es zu einem gewissen Grad erlaubt, die Absicht des Unionsgesetzgebers in einem sensiblen Bereich wie jenem des Verbraucherschutzes nachzuvollziehen.

2. Auslegung von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 nach seinem Kontext

25. Die Auslegung von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 hat unter Berücksichtigung der Bestimmunen zu erfolgen, in die er in dieser Richtlinie eingebettet ist.

26. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2011/83, der die vorvertraglichen Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen regelt, ebenfalls den Begriff „Grundtarif“ verwendet. Nach dieser Bestimmung ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor dem Vertragsschluss über die „Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationstechnik, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden“, zu informieren(12).

27. Nach Ansicht der Kommission stellt diese Pflicht, den Verbraucher zu informieren, sicher, dass dieser das Für und Wider eines Vertragsabschlusses mit dem Unternehmer in Kenntnis der Fernkommunikationskosten abwägen könne(13). Unter den „Grundtarif“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2011/83 könnten nur Kosten fallen, mit denen der Verbraucher rechnen müsse, d. h. die Kosten einer gewöhnlichen Telefonverbindung, wie sie beim Anruf einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz-Nummer oder einer Mobilfunk-Nummer entstünden. Da der Verbraucher diese Kosten aufgrund des mit seinem Telekommunikationsanbieter geschlossenen Vertrags kenne, würde dem Unternehmer in diesem Fall im Rahmen dieses Artikels auch keine Informationspflicht auferlegt. Werde die Telefonverbindung zwischen Verbraucher und Unternehmer dagegen über eine Rufnummer hergestellt, die Kosten für den Verbraucher verursache, welche die Kosten einer gewöhnlichen Telefonverbindung, sei es eine gewöhnliche (geografische) Festnetz- oder eine Mobilfunknummer, überstiegen, müsse der Verbraucher hierüber vom Unternehmer in klarer und verständlicher Weise informiert werden.

28. Wenn im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2001/83 die Auslegung dieser Bestimmung und des darin enthaltenen Begriffs „Grundtarif“ dafür spricht, dass ausschließlich die Kosten erfasst sind, die für gewöhnlich durch eine normale (geografische) Festnetz- oder Mobilfunkverbindung verursacht werden, so darf meines Erachtens nichts anderes für die Auslegung des Begriffs „Grundtarif“ im Sinne von Art. 21 dieser Richtlinie gelten.

29. Daher ist Art. 21 der Richtlinie 2001/83 in seinem Kontext betrachtet dahin auszulegen, dass er allein die Kosten erfasst, die dem Verbraucher bei einem Anruf unter einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunknummer entstehen.

30. Allein diese Auslegung kann die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2011/83 gewährleisten, wie ich im Folgenden erläutern werde.

3. Zum Begriff „Grundtarif“ im Hinblick auf das Ziel des Verbraucherschutzes

31. Das Ziel der Richtlinie 2011/83, das u. a. in ihrem Art. 1 zum Tragen kommt, besteht darin, „ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen“(14).

32. Insoweit weisen die Erwägungsgründe 3(15) bis 5 und 7 der Richtlinie 2011/83 darauf hin, dass das Ziel dieser Richtlinie darin besteht, einen Beitrag zu einem „hohen Verbraucherschutzniveau“ zu leisten. Dabei heißt es insbesondere im siebten Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass die „Verbraucher in den Genuss eines hohen, einheitlichen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Union kommen [sollten]“(16).

33. Nach der Ansicht der niederländischen Regierung steht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende deutsche gesetzliche Regelung nicht in Widerspruch zu Art. 21 der Richtlinie 2011/83 und insbesondere auch nicht zu dem in den Erwägungsgründen 3 bis 5 und 7 und Art. 1 dieser Richtlinie anerkannten Ziel des Verbraucherschutzes. Denn im Gegensatz zu der estnischen(17) und der litauischen Regierung vertritt die niederländische Regierung die Auffassung, dass der Begriff „Grundtarif“ auch die zusätzlichen Kosten für die Informationsgebühr umfasse, die für die Bereitstellung der betreffenden Service-Rufnummer anfielen(18).

34. Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht.

35. Im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 wird darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie von dem Mindestharmonisierungsansatz der Richtlinien 85/577/EWG(19) und 97/7 zugunsten einer vollständigen Harmonisierung abweicht. Damit wird im Interesse der Rechtssicherheit das Ziel, „in den Genuss eines hohen, einheitlichen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Union [zu] kommen“, durch die vollständige Harmonisierung bestimmter wesentlicher Aspekte von Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern erreicht(20). Infolgedessen sieht Art. 4 der Richtlinie 2011/83 vor, dass, „[s]ofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, … die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrecht[erhalten] noch … solche ein[führen]; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus“, wobei ich darauf hinweise, dass zu Art. 21 der Richtlinie keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist(21).

36. Wie die estnische und die litauische Regierung und die Kommission zu Recht vorgebracht haben, betrifft Art. 21 der Richtlinie 2011/83 die Situation, in der sich ein Verbraucher nach Abschluss eines Vertrags im Zusammenhang mit diesem Vertrag an den Unternehmer wendet, insbesondere um Fragen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zu klären(22) oder nach der Vertragserfüllung Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder eine Klage vorzubereiten. Da die Telefonleitung, unter der der Unternehmer zu erreichen ist, von ihm selbst eingerichtet wird, hat er es in der Hand, die Höhe der Kosten zu beeinflussen, die Verbrauchern durch einen Anruf bei ihm entstehen. Denn wenn sich der Unternehmer für eine gewöhnliche (geografische) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entscheidet, verursacht ein Anruf des Verbrauchers ihm nur Kosten, die nach dem vom Verbraucher mit seinem Telekommunikationsanbieter geschlossenen Vertrag berechnet werden. Wählt der Unternehmer dagegen eine besondere Telefonleitung aus, für deren Nutzung höhere als die marktüblichen Verbindungsentgelte anfallen, so besteht die Gefahr, dass der Verbraucher aus Gründen der Sparsamkeit zum eigenen Nachteil den telefonischen Kontakt mit dem Unternehmer meidet, weil ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen würden.

37. Folglich wäre eine Gebühr, die höher ist, als sie für eine gewöhnliche Telefonverbindung anfällt, dazu angetan, den Verbraucher von der Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer aufgrund der dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten abzuschrecken(23). Überdies folgt aus der Systematik der Richtlinie, dass für den telefonischen Service-Dienst die unwiderlegbare Vermutung gilt, dass er von den Erwartungen der Parteien umfasst und daher in dem vom Verbraucher bereits bezahlten Preis enthalten ist. Die Benutzung einer überteuerten Rufnummer würde dazu führen, dass der Verbraucher für ein und denselben Service zusätzliche Kosten tragen müsste(24). Das gilt umso mehr, wenn der Wert des Vertragsgegenstands gering ist.

38. Eine solche Auslegung von Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 wird auch nicht durch Abs. 2 der Vorschrift in Frage gestellt, der lediglich klarstellt, dass „[d]as Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für solche Anrufe zu berechnen, … von Unterabsatz 1 unberührt [bleibt]“. Ich stimme mit dem Vorbringen der litauischen Regierung und der Kommission überein, dass der entscheidende Gesichtspunkt darin zu sehen sei, dass das dem Verbraucher in Rechnung gestellte Entgelt nicht höher sein dürfe als das Entgelt für einen gewöhnlichen Anruf zum marktüblichen Preis.

39. Nach meiner Auffassung würde die Gefahr bestehen, dass das mit der Richtlinie 2011/83 eingeführte System einer vollständigen Harmonisierung seine praktische Wirksamkeit verlieren würde, wenn der Gerichtshof im vorliegenden Fall eine Auslegung von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 vornehmen würde, die es den Mitgliedstaaten erlauben würde, auf nationaler Ebene Bestimmungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einzuführen, die nicht nur die marktüblichen Kosten für eine Telefonverbindung unter einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunknummer vorsehen.

40. Wie ich im Folgenden erläutern werde, spricht auch die Entstehungsgeschichte von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 für diese Auslegung.

4. Auslegung von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 anhand seiner Entstehungsgeschichte

41. Die systematische und die teleologische Auslegung von Art. 21 der Richtlinie 2011/83, wie sie in den Nrn. 29 und 39 der vorliegenden Schlussanträge dargestellt wurden, stehen auch im Einklang mit der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung.

42. Denn nachdem das Europäische Parlament im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens(25) festgestellt hatte, dass es in Bezug auf die Fragen des kostenpflichtigen telefonischen Kundendienstes keine einheitlichen Regelungen gebe, hatte es in seinem Änderungsvorschlag 1378 vorgeschlagen, einen Art. 28 a (neu) mit dem Titel „Kommunikation und Erreichbarkeit“ einzufügen(26). Dieser Änderungsvorschlag wurde damit begründet, dass „Unternehmen … ihre Kunden- und Beschwerdedienste zunehmend auf Call-Center [verlagern]. Verbraucher werden dabei mit teils nicht unerheblichen Kosten belastet, wenn sie auf kostenpflichtige Service-Nummern verwiesen werden … Daher sollten Kommunikation und Erreichbarkeit als vertragliche Nebenpflichten gesetzlich verankert werden, für die während einer bestehenden Vertragsbeziehung bzw. während der Dauer der Gewährleistung keine zusätzlichen Entgelte verlangt werden.“(27)

43. In diesem Zusammenhang hat die Kommission in ihren Erklärungen geltend gemacht, dass der Begriff „Grundtarif“ im Zuge der Zustimmung zu dem Vorschlag des Parlaments und dessen Neuformulierung eingeführt worden sei(28). Auf diese Weise sei der Art. 21 enthaltende Richtlinienvorschlag nach einer Einigung zwischen Parlament und Rat der Europäischen Union in erster Lesung angenommen worden(29). Es sei also das Anliegen des Gesetzgebers gewesen, die Verbraucher vor überhöhten Telefonkosten zu schützen, wenn sie im Zusammenhang mit einem bereits geschlossenen Vertrag den Unternehmer bzw. dessen Kundendienst anrufen wollten.

44. Diese Absicht des Unionsgesetzgebers wird im Übrigen durch den Leitfaden der Generaldirektion Justiz zur Richtlinie 2011/83 bestätigt(30). In Nr. 10 dieses Dokuments wird erstens darauf hingewiesen, dass es Zweck von Art. 21 dieser Richtlinie sei, „die Verbraucher vor zusätzlichen Gebühren zu schützen, wenn sie den Unternehmer, mit dem sie einen Vertrag geschlossen haben, anrufen müssen, beispielsweise wenn sie eine Beschwerde anbringen möchten“, und zweitens, dass „[b]ei Telefongesprächen dieser Art … der Verbraucher nicht mehr als den ‚Grundtarif‘ zahlen müssen [darf]. Zwar liefert die Richtlinie keine ausdrückliche Definition des Grundtarifs, doch besteht ihr Sinn und Zweck gemäß Artikel 21 in der Forderung an die Unternehmer sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht mehr als die reinen Kosten des elektronischen Kommunikationsdienstes für Anrufe zu zahlen haben“(31). Außerdem heißt es in diesem Dokument, dass die Unternehmer, um dem „Grundtarif“-Erfordernis zu entsprechen, „als Telefonnummern gewöhnliche (geografische) Festnetz- oder Mobiltelefonnummern benutzen [sollten], die keinem Sondertarifsystem unterliegen. Nichtgeografische Rufnummern, die von den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste normalerweise in ihre Minutenbündel-Angebote zu einem monatlichen Fixpreis aufgenommen werden, und Nummern, für die keine höheren Gebühren erhoben werden als für Anrufe zu geografischen Rufnummern, wären ebenfalls Beispiele für Rufnummern, für die der Grundtarif erhoben wird.“(32)

45. Meiner Meinung nach geht aus den Nrn. 25 bis 40 der vorliegenden Schlussanträge klar hervor, dass es dem vom Unionsgesetzgeber verfolgten Regelungszweck zuwiderlaufen würde, wenn Art. 21 der Richtlinie 2011/83 in dem Sinne ausgelegt würde, dass der Begriff „Grundtarif“ alle Kosten, die bei der Benutzung eines Telekommunikationsdienstes entstehen, und zwar unabhängig davon, wie hoch diese sind, umfasst.

C – Zur Frage, ob es für die Auslegung von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 eine Rolle spielt, ob der Unternehmer mit der Telefonleitung einen Gewinn erzielt

46. Wie ich in Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, besteht das für die Auslegung von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 und des Begriffs „Grundtarif“ entscheidende Kriterium darin, dass das dem Verbraucher in Rechnung gestellte Entgelt nicht höher sein darf als das Entgelt für einen gewöhnlichen Anruf zum marktüblichen Preis. Wie die systematische und die teleologische Auslegung sowie die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung bestätigt haben, handelt es sich daher dann, wenn die dem Verbraucher entstandenen Kosten die gewöhnlichen Gesprächsgebühren für Standardtelefonanrufe übersteigen, nicht um einen „Grundtarif“ im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2011/83.

47. Denn wie die estnische, die litauische und die finnische Regierung sowie die Kommission zu Recht erklärt haben, gilt das Ziel, den Verbraucher vor überhöhten Telefonkosten im Rahmen der vertraglichen oder nachvertraglichen Kommunikation mit dem Unternehmer zu schützen, ungeachtet der Frage, wem das vom Verbraucher für die Nutzung des Telekommunikationsdienstes zu zahlende Entgelt letztlich zugutekommt(33). Zudem würde die praktische Wirksamkeit von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 vereitelt, wenn der Schutz des Verbrauchers vor überhöhten Telefonkosten davon abhinge, ob der Unternehmer einen Teil des entrichteten Entgelts erhält oder nicht.

V – Ergebnis

48. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Landgerichts Stuttgart (Deutschland) wie folgt zu antworten:

Der Begriff „Grundtarif“ in Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin gehend auszulegen, dass dem Verbraucher im Rahmen des Kundendienstes bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer, wenn dieser eine Telefonleitung eingerichtet hat, damit der Verbraucher mit ihm im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufnehmen kann, keine höheren Kosten entstehen dürfen als die üblichen Kosten, die ihm für einen Anruf unter einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstanden wären.


1 – Originalsprache: Französisch.
2 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).
3 – Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass dem Verbraucher für Anrufe unter der 0180-Rufnummer bei einem Anruf aus dem deutschen Festnetz Kosten von 0,14 €/Minute sowie aus dem Mobilfunknetz Kosten von 0,42 €/Minute entstehen.
4 – Ferner lässt sich der Vorlageentscheidung entnehmen, dass der Verbraucher, indem er diese Nummer wählt, das Angebot von comtech zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von § 312a Abs. 5 BGB annimmt, die zum Inhalt hat, dass mit dem Verbraucher bei der Wahl der angegebenen 0180-Nummer zu dem in der Erklärung genannten Entgelt telefonisch Fragen zu einem geschlossenen Vertrag erörtert und diesbezügliche Erklärungen entgegengenommen oder abgegeben werden.
5 – Aus der Vorlageentscheidung folgt, dass der Telekommunikationsanbieter, den die Beklagte mit der Bereitstellung der Service-Leitung beauftragt hat, von dem Entgelt, das die Verbraucher an ihn für Anrufe unter der betreffenden 0180-Nummer entrichten, keinen Entgeltanteil an sie abführt.
6 – Vgl. insbesondere Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51).
7 – Urteil vom 24. Juni 2015, Hotel Sava Rogaška (C‑207/14, EU:C:2015:414, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
8 – Nach der einen Auslegung gehe § 312a Abs. 5 BGB an der Vorgabe von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 vorbei, weil er zwar unmittelbare und für den Anrufer erkennbare Rückflüsse von Vergütungen für die Nutzung des Telekommunikationsdienstes an den Unternehmer ausschließe, nicht aber etwa den häufigen Fall der „Quersubventionierung“, bei der der Unternehmer als Ausgleich für die überteuerte Kunden-Hotline andere Telekommunikationsleistungen desselben Anbieters günstig oder zum Nulltarif bekomme. Nach anderer Auffassung hingegen soll unter dem „Grundtarif“ auch das an den Telekommunikationsanbieter zu entrichtende Entgelt für die Nutzung einer Service-Dienst-0180-Nummer zu verstehen sein; dies jedenfalls dann, wenn der Telekommunikationsanbieter für das Gespräch kein Entgelt an den Unternehmer abführt.
9 – Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau (30/77, EU:C:1977:172, Rn. 14), vom 19. September 2013, Brey (C‑140/12, EU:C:2013:565, Rn. 74) und vom 7. Juli 2016, Ambisig (C‑46/15, EU:C:2016:530, Rn. 48).
10 – Insbesondere die bulgarische („основната тарифа“), die deutsche („Grundtarif“), die estnische („põhitariifi“), die spanische („tarifa básica“), die italienische („tariffa di base“), die litauische („bazinė kaina“), die polnische („taryfa podstawowa“) und die englische Sprachfassung („basic rate“).
11 – Die Tarife können u. a. nach der Art (Orts- oder Ferngespräch) und der Dauer der Gespräche, gegebenenfalls in Kombination mit einem Pauschaltarif („flatrate“), berechnet werden. Nach Ansicht der Kommission ist nach dem gewöhnlichen Wortsinn des Begriffs „Grundtarif“ keine dieser Auslegungsvarianten ausgeschlossen. Insoweit ergibt sich aus den Erklärungen der finnischen Regierung, dass das Kuluttajansuojalaki (Verbraucherschutzgesetz) in Kapitel 2 Art. 14 bestimmt, dass unter „Grundtarif“ insbesondere jeder Tarif zu verstehen ist, der in dem Abonnementvertrag mit einem Verbraucher vorgesehen ist.
12 – Diese Bestimmung entspricht Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. 1997, L 144, S. 19), die durch die Richtlinie 2011/83 aufgehoben wurde. Hervorhebung nur hier.
13 – Insoweit weise ich darauf hin, dass der zwölfte Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 vorsieht, dass „[b]ei Benutzung des Telefons … der Verbraucher zu Beginn des Gesprächs genügend Informationen erhalten [sollte], um zu entscheiden, ob er das Gespräch fortsetzen will oder nicht“.
14 – Vgl. auch vierter Erwägungsgrund dieser Richtlinie.
15 – Ich weise auf den dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 hin, wonach „Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) … vor[sehen], dass die Union durch Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 erlässt, einen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet“.
16 – Ich weise auch darauf hin, dass Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestimmt, dass „die Politik der Union … ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher[stellt]“.
17 – In ihren schriftlichen Erklärungen hebt die estnische Regierung hervor, dass nach Art. 281 Abs. 3 des Võlaõigusseadus (Schuldrechtsgesetz), der Art. 21 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83 umsetze, der Unternehmer vom Verbraucher nicht verlangen könne, dass dieser ein zusätzliches Entgelt entrichte, wenn er ihn kontaktiere. Damit weist diese Regierung darauf hin, dass sie sich bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/83 in estnisches Recht auf den Sinn und Zweck von Art. 21 Unterabs. 1 dieser Richtlinie gestützt habe, der darin bestehe, zu gewährleisten, dass der Verbraucher bei seiner Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer nicht verpflichtet sei, neben dem Entgelt für das gewöhnliche Telefongespräch eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
18 – Nach dem Vorbringen der niederländischen Regierung setzt sich die Gesamtgebühr, die ein Verbraucher für eine Service-Nummer entrichtet, aus zwei Tarifen zusammen. Es handelt sich zum einen um den Verkehrstarif, d. h. den Tarif, den der Verbraucher für den elektronischen Kommunikationsdienst selbst zahlt, insbesondere die Kosten für einen Anruf unter der gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunknummer, und zum anderen um den Informationstarif, d. h. den zusätzlichen Tarif, der vom Unternehmer festgesetzt wird und der in einer Kostenerhöhung besteht, die dieser Unternehmer als Entgelt für die Leistung von Informationsdiensten, im vorliegenden Fall die Service-Nummer, vornimmt. Diese zusätzlichen Dienste, die der Telekommunikationsanbieter gegenüber dem Unternehmer erbringe, bestünden insbesondere in Wartefunktionen und Auswahl-Menus.
19 – Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. 1985, L 372, S. 31).
20 – Im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 heißt es, dass „[d]ie vollständige Harmonisierung einiger wesentlicher Aspekte der einschlägigen Regelungen … die Rechtssicherheit für Verbraucher wie Unternehmer erheblich erhöhen [sollte]. … Durch eine solche Harmonisierung sollte es zur Beseitigung der sich aus der Rechtszersplitterung ergebenden Hindernisse und zur Vollendung des Binnenmarkts auf diesem Gebiet kommen. Die betreffenden Hindernisse lassen sich nur durch die Einführung einheitlicher Rechtsvorschriften auf Unionsebene abbauen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher in den Genuss eines hohen, einheitlichen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Union kommen.“
21 – Nach dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 können die Mitgliedstaaten „den Bestimmungen oder einigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechende nationale Rechtsvorschriften für Verträge, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, beibehalten oder einführen“. Jedoch betrifft dieser Gestaltungsspielraum allein die Behandlung von Materien, die nicht von der Richtlinie geregelt werden, was, wie ich betonen möchte, bei Art. 21 der Richtlinie nicht der Fall ist.
22 – U. a. zur Festlegung eines Lieferungstermins oder im Hinblick auf Fragen zur Rechnungsstellung.
23 – In diesem Sinne wird in der Lehre darauf hingewiesen, dass „es bei Art. 21 der Richtlinie 2011/83 darum geht …, eine Überteuerung der Anrufe bei den vom Unternehmer angebotenen Service-Diensten zu verhindern. Diese Schutzvorschrift macht daher mit den Zusatzentgelten für telefonische Kundendienstleistungen ein Ende …“. Vgl. Pôle de droit privé de l’Université Saint-Louis-Bruxelles, „La directive 2011/83/UE du 25 octobre 2011 relative aux droits des consommateurs“, Revue générale de droit civil belge, 2013, Nr. 4, S. 174 bis 207, insbesondere S. 204 und 206. Vgl. auch Laffineur, J., und Stretmans, G., „La directive 2011/83 relative aux droits des consommateurs: les modifications de la réglementation concernant les ventes aux consommateurs et les ‚autres droits des consommateurs‘“, Revue européenne de droit de la consommation, 2013, Nr. 3, S. 475 bis 498. Diese Autoren weisen darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber die Frage der – bisweilen langen – Wartezeiten am Telefon, bis der Gesprächspartner tatsächlich antwortet, nicht behandelt hat. Vgl. insoweit Rott, P., „More coherence? A higher level of consumer protection? A review of the new Consumer Rights Directive 2011/83/EU“, European Journal of Consumer Law, 2012, Nr. 3, S. 371 bis 392, insbesondere S. 391.
24 – Vgl. insoweit Nr. 42 der vorliegenden Schlussanträge.
25 – Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher, COM(2008) 614 final.
26 – Dok. PE452.545v01-00, Begründung des Änderungsantrags 1378.
27 – Dok. PE452.545v01-00, Begründung des Änderungsantrags 1378. Hervorhebung nur hier.
28 – Vgl. Abänderung 165, Vorschlag für eine Richtlinie, Artikel 28a (neu), Dok. P7_TA(2011)0116 (ABl. 2012, C 247 E, S. 99).
29 – Vgl. Dokument 9507/11 CONSOM 65 JUSTCIV 107, S. 4 und 15.
30 – Leitfaden der GD Justiz zur Richtlinie 2011/83/EU, Juni 2014, S. 75.
31 – Hervorhebung nur hier.
32 – Weiter heißt es in dem Dokument, dass „die Unternehmer [dagegen] insbesondere die Benutzung von Rufnummern vermeiden [sollten], mit denen sie ganz oder teilweise die Kosten von Callcentern finanzieren können oder bei denen sie mittels Finanzausgleich mit den Anbietern der Telekommunikationsdienste zusätzliche Einnahmen aus den betreffenden Telefongesprächen erzielen können wie bei Mehrwertdiensten (Premium Rate Service, PRS)“. Vgl. Leitfaden der GD Justiz zur Richtlinie 2011/83/EU, Juni 2014, S. 76. Hervorhebung nur hier.
33 – Außerdem lassen sich meines Erachtens bestimmte Arten mittelbarer Entgelte, die an den Unternehmer als Gegenleistung für die Nutzung von Telekommunikationsdiensten zu entrichten sind, wie insbesondere Quersubventionen, nicht ohne Schwierigkeiten überprüfen.