BGH, Urteil vom 30.04.2015, Az. I ZR 196/13
§ 4 Nr. 11 UWG, § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG
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Bundesgerichtshof
Urteil
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.04.2015 durch … für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 02.10.2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien betreiben Mietwagenunternehmen. Der Beklagte stellt seinen Fahrern die Mietwagen zur privaten Nutzung für den Weg zur und von der Arbeit zur Verfügung. Die Fahrer kehren nach Beendigung des letzten Beförderungsauftrages zum Betriebssitz des Beklagten zurück, bevor sie sich mit dem Mietwagen zu ihrem Wohnort begeben. Am 19.04.2012 und am 15.05.2012 stellte ein Fahrer des Beklagten einen Mietwagen in der Nähe seiner Wohnung über Nacht ab. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die im Personenbeförderungsgesetz normierte Rückkehrpflicht.
Die Klägerin hat nach erfolgloser Abmahnung beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, nach Ausführung eines Beförderungsauftrags mit einem Mietwagen die Rückfahrt zum Betriebssitz nicht unverzüglich anzutreten oder diese zu unterbrechen, es sei denn, dass er vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten hat.
Außerdem begehrt sie den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.085,04 EUR nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 02.10.2013, Az. 6 U 44/13, juris) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG und auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe ein Fahrer des Beklagten das von ihm privat genutzte Mietfahrzeug am 19. April 2012 und am 15. Mai 2012 in der Nähe seiner Wohnung über Nacht abgestellt, wobei er nach Beendigung der letzten Fahrt zum Betriebssitz des Beklagten zurückgekehrt und erst anschließend nach Hause gefahren sei. Ein Verstoß gegen die in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG statuierte Rückkehrpflicht liege in diesem Fall nicht vor. Eine Rückkehrpflicht könne nur angenommen werden, solange sich der Fahrer des Mietwagens im Dienst befinde.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht für unbegründet erachtet.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageantrag ausreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 – I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 – Abgasemissionen; Urteil vom 16. November 2006 – I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 15 = WRP 2007, 775 Telefonwerbung für „Individualverträge“; Urteil vom 10. Februar 2011 I ZR 164/09, GRUR 2011, 936 Rn. 16 = WRP 2011, 1153 – Double-opt-in-Verfahren).
a)
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. – Paperboy; Urteil vom 9. Juli 2009 – I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 21 = WRP 2009, 1076 – Brillenversorgung; Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 – Erinnerungswerbung im Internet). Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999 – I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urteil vom 12. Juli 2001 – I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 – Rechenzentrum; BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 – Telefonwerbung für „Individualverträge“). Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 – Telefonwerbung für „Individualverträge“; Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Rn. 16 = WRP 2008, 782 – Umsatzsteuerhinweis; BGH, GRUR 2011, 936 Rn. 16 – Double-opt-in-Verfahren). Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 – I ZR 137/93, GRUR 1995, 832, 834 = WRP 1995, 1026 Verbraucherservice; Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Rn. 50 = WRP 2007, 964 – Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 21 – Erinnerungswerbung im Internet).
b)
Nach diesen Grundsätzen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt gefasst, auch wenn sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weitgehend mit dem Wortlaut des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG deckt. Diese gesetzliche Vorschrift ist konkret gefasst, so dass schon aus diesem Grund im Normalfall keine Bedenken gegen die Bestimmtheit eines die Gesetzesfassung wiederholenden Unterlassungsantrags unter Heranziehung des Klagevorbringens bestehen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 – I ZR 171/87, GRUR 1989, 835 – Rückkehrpflicht III; Urteil vom 14. Dezember 1989 – I ZR 37/88, NJW 1990, 1366 Rückkehrpflicht IV). Darüber hinaus haben beide Parteien den Klageantrag dahingehend aufgefasst, dass die Klägerin nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit ihrem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass im Unternehmen des Beklagten die Fahrer die Mietwagen für den Weg zur und von der Arbeit privat nutzen können und dass die Rückfahrt zum Wohnort vom Betriebssitz des Beklagten aus erfolgt. Der Streit der Parteien beschränkt sich auf die Frage, ob dieses Verhalten einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG darstellt.
2.
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG geregelten Rückkehrpflicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.83; Großkomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 96; Bauer, PBefG, § 49 Rn. 49; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 155). Sie hat den Zweck, die taxiähnliche Betätigung durch Mietwagenunternehmer zu unterbinden (Begründung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes, BT-Drucks. 9/2128, S. 1, 9) und wirkt sich sowohl auf den Wettbewerb der Mietwagenunternehmen untereinander als auch auf den Wettbewerb zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen unmittelbar aus.
3.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Verstoß des Beklagten gegen § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verneint.
a)
Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (§ 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG). Nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG hat der Mietwagen nach Ausführung des Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz des Mietwagenunternehmens zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt demnach regelmäßig vor, wenn der Mietwagenfahrer nach Ausführung eines Beförderungsauftrages nicht unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehrt. Dies gilt nur ausnahmsweise nicht, wenn ihm zuvor in der genannten Weise ein neuer Beförderungsauftrag erteilt worden ist.
b)
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte seinen Fahrern die Mietwagen für die Fahrt von und zu der Arbeit zur Verfügung stellt, wobei die Rückfahrt zum Wohnort vom Betriebssitz des Beklagten aus erfolgt, zu dem die Fahrer nach Beendigung des letzten Beförderungsauftrages zurückkehren. Dagegen hat die Revision keine Rügen erhoben.
c)
Diese vom Berufungsgericht festgestellte Praxis verstößt nicht gegen Wortlaut und Sinn und Zweck des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG.
aa)
Allerdings müssen Mietwagen, die für die Ausführung von Beförderungsaufträgen bereitgehalten werden, am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers abgestellt werden, wenn sie keine Beförderungsaufträge ausführen. In § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, dass Mietwagen nach unverzüglicher Rückkehr von einem Beförderungsauftrag bis zum Beginn des nächsten Beförderungsauftrages am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens verbleiben müssen. Dieses Gebot für einsatzbereite Fahrzeuge liegt allerdings der Rückkehrpflicht unausgesprochen zugrunde.
bb)
Gegen dieses Gebot hat der Beklagte nicht verstoßen. Die Mietwagen des Beklagten kehren nach Ausführung des letzten Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurück und verlassen ihn nicht während der Zeit, in der sie für Beförderungsaufträge bereitgehalten werden. Die Mietwagen verbleiben lediglich dann nicht am Betriebssitz, wenn mit ihnen keine Beförderungsaufträge ausgeführt werden können, weil ihre Fahrer ihre dienstliche Tätigkeit für den jeweiligen Arbeitstag beendet haben.
cc)
Die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist dahingehend auszulegen, dass die Ausführung des ersten Beförderungsauftrages nach Dienstbeginn vom Betriebssitz des Unternehmers aus erfolgen muss. Hierfür spricht der Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die vorsieht, dass Mietwagen nach Ausführung eines Beförderungsauftrages zum Betriebssitz „zurückkehren“ müssen. Es ist nicht festgestellt, dass die Fahrer des Beklagten von ihrem Wohnort aus Beförderungsaufträge ausführen, ohne zunächst den Betriebssitz des Beklagten anzufahren. Zwar macht die Revision geltend, es liege nahe und könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Fahrer einen Beförderungsauftrag unmittelbar von dem Ort ausführen werde, an dem er den Mietwagen abgestellt habe, um sich den längeren Weg zunächst zum Betriebssitz und an-schließend erst zum Auftraggeber zu ersparen. Die Revision legt jedoch nicht dar, dass die Klägerin vorgetragen hätte, dass die Fahrer des Beklagten von ihrem Wohnort oder von der Fahrt zur Arbeit aus mit der Ausführung von Beförderungsaufträgen beginnen, ohne zunächst den Betriebssitz des Beklagten anzufahren.
dd)
Es kann offen bleiben, ob der Entscheidung des LG Aachen (Urteil vom 31.10.2014 – 43 O 31/14, juris) zugestimmt werden kann, auf die sich die Revision im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat berufen hat. Dieser Entscheidung lag – soweit ersichtlich – ein anderer Sachverhalt zugrunde.
ee)
Entgegen der Ansicht der Revision kann § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Mietwagen nach Beendigung des letzten Beförderungsauftrages eines Arbeitstages am Ende der Dienstzeit der Fahrer nicht nur zum Betriebssitz des Mietwagenunternehmens zurückzukehren haben, sondern dort auch verbleiben müssen. Der Zweck der gesetzlichen Regelung rechtfertigt eine solche, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung nicht.
(1)
Das Rückkehrgebot ist nicht Selbstzweck. Es soll vielmehr auf wirksame Weise unterbinden, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförderungsauftrags taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden und dort Beförderungsaufträge annehmen (BVerfG, GRUR 1990, 199, 202 – Rückkehrgebot). Die Rückkehrpflicht soll verhindern, dass ein Mietwagen, ohne dass er von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen wird, an beliebiger Stelle anhält und damit die Gefahr entsteht, dass er für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 – I ZR 124/86, GRUR 1988, 831 – Rückkehrpflicht I). Bei der Auslegung von § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, einer taxiähnlichen Bereitstellung von Mietwagen entgegenzuwirken, zu gewährleisten, dass ein sinnvoller Einsatz des Mietwagens möglich ist und sachlich nicht gebotene Rückfahrten zum oder in Richtung auf den Betriebssitz vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1989 – I ZR 105/87, GRUR 1990, 49 f. = WRP 1990, 99 Rückkehrpflicht II). Das Rückkehrgebot berührt die Freiheit der Berufsausübung. Im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift ist sicherzustellen, dass das Rückkehrgebot nicht über das zur Verwirklichung des Zwecks erforderliche Maß ausgedehnt wird, weil es anderenfalls nicht mehr von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt wäre. Deshalb muss es dem Fahrer eines Mietwagens erlaubt sein, nicht nur während der Beförderungsfahrt, sondern auch noch während der Rückfahrt per Funk übermittelte, am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers eingegangene neue Aufträge auszuführen und zu diesem Zweck die Rückfahrt abzubrechen (BVerfG, GRUR 1990, 199, 204 – Rückkehrgebot).
(2)
Nach diesen Grundsätzen kann eine Rückkehrpflicht nur angenommen werden, solange der Mietwagen für Beförderungsaufträge bereit steht. Dies ist solange der Fall, wie sich der Fahrer des Mietwagens im Dienst befindet einschließlich der vom Mietwagenfahrer eingelegten Pausen (vgl. BGH, GRUR 1989, 835 Rückkehrpflicht III; BGH, NJW 1990, 1366 – Rückkehrpflicht IV). Nach dem Ende der Arbeitszeit des Fahrers besteht dagegen keine Gefahr, dass mit dem Mietwagen bei Ausführung eines neuen Auftrags Anfahrtszeiten erspart werden. Dies wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Soweit es die Zeit vor dem Dienstantritt des Fahrers angeht, mag es nicht ausgeschlossen sein, dass der Fahrer einen Beförderungsauftrag unmittelbar von dem Ort ausführen wird, an dem er den Mietwagen abgestellt hat, ohne den Betriebssitz anzufahren. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG erweiternd dahin auszulegen, dass Mietwagen außerhalb der Dienstzeiten nur am Betriebssitz abgestellt werden können. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine solche Auslegung dazu führen würde, dass das als Mietwagen genutzte Fahrzeug nur in dieser Funktion genutzt werden könnte und eine andere sinnvolle Nutzung ausgeschlossen wäre. Eine solche Auslegung ist durch den Gesetzeszweck nicht mehr gedeckt und wäre unverhältnismäßig. Kehrt ein Mietwagen nach Ausführung eines Beförderungsauftrages unverzüglich an den Betriebssitz des Unternehmens zurück und verbleibt er dort bis zum Ende der Dienstzeit des Fahrers, ist der gesetzlich angeordneten Rückkehrpflicht genüge getan. Das gleiche gilt, wenn ein Mietwagen vom Fahrer für die Anfahrt zum Dienst zum Betriebssitz genutzt wird und er von dort aus den ersten Beförderungsauftrag ausführt. Die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ordnet dagegen weder an, dass außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit Mietwagen am Betriebssitz abzustellen sind, noch dass zu diesen Zeiten eine Nutzung von Mietwagen für private Zwecke der Fahrer verboten ist.
(3)
Mit einer solchen Auslegung wird der Nachweis von Verstößen nicht unzumutbar erschwert. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Dienstzeiten der Fahrer und die Zeiten der Benutzung der Mietwagen sich bei einer Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der nach § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG vorgeschriebenen Dokumentation feststellen lassen. Hiergegen hat die Revision keine Rügen erhoben.
III.
Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Vorinstanzen:
LG Köln, Urteil vom 12.02.2013, Az. 33 O 155/12
OLG Köln, Urteil vom 02.10.2013, Az. 6 U 44/13