OLG Thüringen: Ford Motor Company haftet Zulieferer auf Schadensersatz wegen Weitergabe von Konstruktionszeichnungen an Drittunternehmen / Geschäftsgeheimnis

veröffentlicht am 10. Juni 2016

OLG Thüringen, Urteil vom 08.12.2015, Az. 5 U 1042/12
§ 9 UWG, § 17 UWG

Die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts haben wir hier für Sie zusammengefasst (OLG Thüringen – Verrat von Geschäftsgeheimnissen) und im Folgenden die Pressemitteilung des Senats wiedergegeben:


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„Medieninformation des Thüringer Oberlandesgerichts vom 08.12.2015

Berufung der Ford Motor Company beim Oberlandesgericht Jena hatte keinen Erfolg

Ford ist dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz an das Eisenacher Unternehmen MITEC verpflichtet

Der 5. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts Jena hat durch Urteil vom heutigen Tage die Berufung der Ford Motor Company gegen ein Urteil des Landgerichts Meiningen zurückgewiesen. Durch dieses Urteil war festgestellt worden, dass dem Eisenacher Automobilzubehör-Unternehmen MITEC dem Grunde nach Schadensersatzansprüche zustehen. Das Landgericht hatte sein Urteil darauf gestützt, dass Ford eine Langzeitvereinbarung (Long Term Agreement) nicht fortgesetzt habe. Diese Langzeitvereinbarung betraf die Produktion von sogenannten „balancern“ durch MITEC. Dabei handelt es sich um Massenausgleichsgetriebe zur Reduzierung von Betriebsgeräuschen und Vibrationen bei Fahrzeugmotoren. Das Landgericht hatte die Auffassung vertreten, dass MITEC darauf vertrauen durfte, dass die Liefervereinbarung bis in das Jahr 2007 fortgesetzt werde. Grund für dieses Vertrauen in ein weiteres Produktionsjahr seien vor allem die vorgesehenen Steigerungen der Stückzahlen und der daraus folgende Investitionsaufwand von MITEC gewesen.

Gegen dieses Urteil hatte die Ford Motor Company Berufung eingelegt. Sie hatte geltend gemacht, dass das Investitionsrisiko allein bei MITEC gelegen habe. Verbindliche Zusagen habe Ford nicht gegeben. Auch eine sogenannte Auslaufvereinbarung habe Ford nicht schließen müssen.

Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung vom heutigen Tage die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Allerdings hat der Senat nicht feststellen können, dass MITEC auf den Fortbestand der Vereinbarung vertrauen durfte.

Jedoch hat das Gericht eine andere Begründung für das Bestehen einer Schadensersatzpflicht herangezogen. Denn die Ford Motor Company habe Systemdaten und Zeichnungen des „balancers“ unerlaubt weiter gegeben, die geeignet sind, den „balancer“ nachzubauen. Zu diesem Ergebnis ist der Senat aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme gelangt: Der gerichtlich zugezogene Sachverständige habe das Produktdesign des von MITEC selbst entwickelten „balancers“ mit dem Produktdesign verglichen, das der andere Zulieferer von Ford mittlerweile verwende. Der Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der neuen Konstruktion mit höchster Wahrscheinlichkeit Zeichnungssätze und CAD-Datenmodell von MITEC verwendet worden seien. Der Gutachter habe demgegenüber nicht bestätigen können, dass der „balancer“ komplett von einer Drittfirma konzipiert gewesen sei. Auch die im Rahmen der Beweisaufnahme vernommenen Zeugen haben nach der Auffassung des Senats bestätigt, dass eine Nachahmung der Entwicklung von MITEC vorliege.

Die Ford Motor Company hafte dafür, dass die Zeichnungssätze von MITEC zu dem anderen Zulieferer gelangt sei. Ford sei verpflichtet gewesen, Geschäftsgeheimnisse von MITEC zu wahren und nicht an Konkurrenten weiter zu geben. Eigene Rechte an den Zeichnungen von MITEC habe Ford nicht erworben. Schließlich seien Schadensersatzansprüche auch nicht verjährt.

Wenn das den Grund der Schadensersatzpflicht abhandelnde Urteil des Oberlandesgerichts rechtskräftig wird, wird das Verfahren zwischen den Parteien weiter zu führen sein, um die Höhe des berechtigten Schadensersatzes zu klären.

Jena, 8.12.2015″