OLG Koblenz: Irreführende Werbung für Magnetfeldtherapie

veröffentlicht am 6. Juli 2016

OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.2016, Az. 9 U 1181/15
§ 5 UWG; § 3 HWG

Eine Kurzbesprechung dieser Entscheidung finden Sie hier (OLG Koblenz – Werbung Magnetfeldtherapie), die Pressemitteilung vom 22.06.2016 haben wir nachfolgend wiedergegeben:


Sollen Sie irreführend mit Wirksamkeitsaussagen geworben haben?

Sind Sie deshalb abgemahnt worden oder haben eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden und z.B. eine individuelle Unterlassungserklärung zu erstellen.



„Ärzte dürfen für eine von ihnen angebotene Magnetfeldtherapie nicht damit werben, diese aktiviere das Immunsystem sowie die Selbstheilung und könne Schmerzen lindern, weil diese Angaben eine therapeutische Wirksamkeit dieser Therapie suggerieren, die wissenschaftlich nicht belegt ist. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az. 9 U 1181/15).

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein niedergelassener Arzt im Internet für eine von ihm angebotene Magnetfeldtherapie mit den Angaben geworben, durch ein individuell abgestimmtes pulsierendes Energiefeld, das um eine bestimmte Körperstelle aufgebaut werde, könnten die Selbstheilung des Körpers aktiviert und Schmerzen gelindert werden. Sehr gute Erfolge habe er bei der Behandlung von Rückenleiden, Gelenkverschleiß an Knien und Hüfte, Rheuma und Prellungen erzielt; auch bei Migräne und Durchblutungsstörungen könne die pulsierende Magnetfeld-Therapie nachhaltig helfen. Obwohl die Wirkung der Behandlung bisher noch nicht wissenschaftlich bestätigt sei, beobachte er in seiner Praxis täglich erfreuliche Therapieerfolge.

Diese Werbeangaben hat der Arzt künftig zu unterlassen, weil sie irreführend und damit unzulässig sind, urteilte der für Wettbewerbssachen zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz. Sie suggerieren nach Auffassung der Richter nämlich eine therapeutische Wirksamkeit der Therapie, obwohl eine solche wissenschaftlich nicht belegt ist. Daran ändert auch der Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit der Therapie nichts, zumal der Arzt in der Fortsetzung dieses Satzes zum Ausdruck gebracht hatte, dass er in seiner Praxis täglich erfreuliche Therapieerfolge beobachte.“