G. Unterlassungsklage
Ein Mitbewerber, der sich durch Wettbewerbsverstöße in seinem Wirken beeinträchtigt sieht, kann dieses Verhalten gerichtlich untersagen lassen. Hierfür steht ihm das Instrument der einstweiligen Verfügung, aber auch die Unterlassungsklage zur Verfügung.
Die einstweilige Verfügung soll vorübergehend einen bestimmten Rechtszustand sichern, etwa einen bestimmten Wettbewerbsverstoß einstweilen abstellen. Die einseitige Verfügung ergeht seitens des Gerichts größtenteils ohne vorherige mündliche Verhandlung der Parteien. Das Gericht prüft lediglich die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, deren Richtigkeit von diesem (etwa mittels eidesstattlicher Versicherung) glaubhaft zu machen ist, und selbstverständlich auch die Begründetheit des behaupteten Verstoßes. Gegebenenfalls zieht das Gericht eine vom Antragsgegner vorbeugend eingereichte Schutzschrift zur Bewertung des Antrags heran.
Anders als die einstweilige Verfügung dient die Unterlassungsklage dazu, den beanstandetenVerstoß nicht nur vorläufig, sondern endgültig abzustellen. Der Rechtsstreit wird durch Urteil entschieden. Die Parteien verhandeln im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor Gericht. Bei einer Unterlassungsklage fallen regelmäßig höhere Gerichts- und Rechtsanwaltskosten als bei einer einstweiligen Verfügung an.