OLG Schleswig: Gestaltungshinweis 2 zur Muster-Widerrufsbelehrung („soweit verfügbar … Telefonnummer“) stellt Angabe der Telefonnummer nicht frei

veröffentlicht am 15. März 2019

OLG Schleswig, Urteil vom 10.01.2019, Az. 6 U 37/17
§ 312d Abs. 1 BGB, § 312g Abs. 1 BGB, § 355 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr 1 EGBGB, Art 246a § 1 Abs. 2 S. 2 Anl 1 Nr. 1 EGBGB

Diese Entscheidung des OLG Schleswig habe ich hier für Sie zusammengefasst (OLG Schleswig: Gestaltungshinweis 2 zur Muster-Widerrufsbelehrung („soweit verfügbar … Telefonnummer“) stellt Angabe der Telefonnummer nicht frei) und unten im Volltext wiedergegeben:


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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 15.08.2017, Az. 16 HKO 7/17, wird zurückgewiesen. Lediglich sprachlich wird der Tenor zu Ziffer 1. wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen jeweils an den Mitgliedern der Geschäftsführung, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer anzugeben, sofern dies geschieht wie sich aus Anlage K3 ergibt und sofern eine Telefonnummer vorhanden ist, über welche Kunden Serviceleistungen angeboten werden.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer anzugeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat einen spürbaren Verstoß der Beklagten gegen die als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG anzusehenden Vorschriften der § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB angenommen. Nach den vorgenannten Regelungen müsse ein Unternehmen, das – wie die Beklagte – Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreibe, den Verbraucher über sein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 BGB belehren. Werde das hierzu als Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung genutzt, müsse dies zutreffend ausgefüllt und in Textform dem Verbraucher übermittelt werden. Die Beklagte habe es versäumt, ihre Telefonnummer anzugeben. Nach den Gestaltungshinweisen zur Muster-Widerrufsbelehrung sei der Name und die Anschrift des Unternehmens und, „soweit verfügbar“, die Telefonnummer, die Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse des Unternehmens anzugeben. Dies habe die Beklagte nicht getan, obwohl sie unstreitig über geschäftliche Telefonanschlüsse verfüge. Die Formulierung „soweit verfügbar“ sei nicht so zu verstehen, dass es im Belieben des Unternehmens stehe, seine Telefonnummer anzugeben oder nicht. Eine solche Auslegung sei mit den Zielen der zum 13. Juni 2014 wirksam gewordenen Änderung des Widerrufsrechts nicht in Einklang zu bringen.

Gegen diese rechtliche Würdigung wendet sich die Berufung. Nach Auffassung der Beklagten sei gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB einerseits auf das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 hinzuweisen. Anderseits seien die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB zu benennen. Der Inhalt dieser Norm müsse von dem Unternehmen gegenüber dem Verbraucher dargelegt und erklärt werden. Eine Erklärung zu seiner Telefonnummer müsse hiernach nicht abgegeben werden.

Das Landgericht halte auch die Formulierung der gesetzlichen Widerrufsbelehrung für irreführend, wenn es die Auffassung vertrete, die von der Beklagten verwendete, der gesetzlichen Vorgabe entsprechende Widerrufsbelehrung erwecke den Eindruck, der Widerruf könne ihr gegenüber nur in Textform erklärt werden. Dies sei nicht nachvollziehbar. An dem Inhalt der Widerrufsbelehrung ändere sich durch die Hinzufügung einer Telefonnummer nichts. Die vom Landgericht angenommene Verstärkung der Irreführungsgefahr, da am Ende der Widerrufsbelehrung von der „Absendung“ des Widerrufs die Rede sei, belege allenfalls, dass das Landgericht von einem missglückten und irreführenden Wortlaut sowohl der Muster-Widerrufsbelehrung als auch der Regelung des § 355 Abs. 1 S. 5 BGB ausgehe, da die Beklagte die dortige Formulierung lediglich übernommen habe.

Die Prüfung der Widerrufsbelehrung auf eine mögliche Irreführung scheide aber ohnehin aus, da die Beklagte die gesetzliche Widerrufsbelehrung verwende. Die Voraussetzungen einer gesetzlichen Widerrufsbelehrung ergäben sich, wenn ein Unternehmen die Muster-Widerrufsbelehrung verwende, aus der Anlage 1 zu Art. 246 a EGBGB. Zwischen den Parteien sei nur streitig, was der Gesetzgeber mit der Formulierung „soweit verfügbar“ in den Gestaltungshinweisen gemeint habe. Da bei Unternehmen, die ihre Geschäfte über das Internet abwickelten, ausgeschlossen sei, dass diese über überhaupt keine Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse verfügten, könne die Formulierung lediglich so verstanden werden, dass nur dann eine Pflicht zur Benennung von Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Telefaxnummern bestehe, wenn diese Kontaktadressen gerade für die Entgegennahme von Widerrufserklärungen von Unternehmen bereitgehalten würden. Um die ordnungsgemäße Bearbeitung etwaiger per Telefon eingehender Widerrufsbelehrungen sicherstellen zu können, könne ein Unternehmen besondere Telefonnummern einrichten, um eine Kanalisierung der Widerrufserklärungen zu erreichen. In einem solchen Fall sei der Kontaktweg verfügbar und müsse demzufolge auch in der Widerrufsbelehrung angegeben werden. Eine Pflicht, eine derartige Kanalisierungsmöglichkeit einzurichten, bestehe hingegen nicht.

Wäre die Formulierung in den Gestaltungshinweisen so zu verstehen, dass eine Verpflichtung zur Angabe vorhandener Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Telefaxnummern bestünde, müsste die Beklagte, die über Tausende von Mitarbeitern verfüge, demzufolge auch Tausende von Telefonnummern und noch mehr E-Mail-Adressen angeben, denn über jede geschäftlich genutzte Telefonnummer und E-Mail-Adresse wäre ein Widerruf möglich. Ein derartiges Absurdum habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Hiervor schrecke auch der Kläger offenbar zurück. Er beschränke sein Begehren, obwohl es im Gesetzeswortlaut hierfür keinerlei Anhaltspunkte gebe, darauf, dass nur dann eine Telefonnummer angegeben werden müsse, wenn die Beklagte über eine Servicenummer verfüge. Der Kläger lese offenbar Beschränkungen in die Muster-Widerrufsbelehrung hinein, die dort gar nicht angelegt seien, weil er selbst erkenne, dass seine Auslegung ansonsten in die Irre führe.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 15. August 2017 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Ferner beantragt sie, den Fall dem EuGH mit der Frage vorzulegen, ob Art. 6 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2011/83/EU i. V. mit Art. 11 Abs. 1 i. V. mit Anhang 1 Teil B der vorstehenden Richtlinie so zu verstehen ist, dass ein Unternehmen, das Fernabsatzgeschäfte im Internet anbietet, in seiner Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben hat, wenn das Unternehmen über eine Telefonnummer verfügt, über welche Kunden Servicedienstleistungen angeboten werden. Für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht werden sollte, soll die Folgefrage gestellt werden, ob dies auch dann gilt, wenn die über die Telefonnummer angebotenen Servicedienstleistungen mit dem beworbenen Vertrag gar nicht im Zusammenhang stehen oder wenn über die Telefonnummer nur teilweise Servicedienstleistungen angeboten werden.

Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte wie tenoriert zur Unterlassung verurteilt werden soll, wenn dies geschieht wie sich aus Anlage K 3 ergibt und sofern eine Telefonnummer vorhanden ist, über welche Kunden Serviceleistungen angeboten werden.

Hilfsweise stellt der Klägervertreter den zuvor gestellten modifizierten Antrag mit der weiteren Maßgabe, dass es hinter dem Wort „Serviceleistungen“ heißen muss: „also solche Leistungen, die auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen gerichtet sind“.

Die Beklagte beantragt, den Hilfsantrag abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Entgegen der Annahme der Beklagten drohe keine neue Abmahnflut. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2017 (I ZR 163/16), in welcher dieser dem EuGH Vorlagefragen zu möglichen Kommunikationsmitteln bei Abschluss von Fernabsatzverträgen nach Art. 246a § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EGBGB unterbreitet habe, ergebe sich für den vorliegenden Fall, dass jedenfalls dann gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1, 2 EGBGB eine Telefonnummer anzugeben sei, wenn der Unternehmer für die Kommunikation mit bereits vorhandenen Kunden eigene Telefonnummern eingerichtet habe. Denn nach der vorgelegten Frage gehe der Bundesgerichtshof jedenfalls davon aus, dass bei einer vorhandenen entsprechenden Kundenkontaktmöglichkeit diese auch anzugeben sei. Die Beklagte verfüge für ihre Kunden über derartige Servicenummern, sodass es für sie ein Leichtes wäre, diese Servicenummern in ihre Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Unternehmen, die ohnehin für ihren Kunden eine Servicenummer eingerichtet hätten, falle es nicht schwer, über diese existierende Kontaktmöglichkeit Widerrufserklärungen entgegenzunehmen.

Einer Vorlage an den EuGH bedürfe es nicht, da nach den Maßstäben des Bundesgerichtshofs eine Auslegung zugunsten der Beklagten jedenfalls nicht in Betracht komme.

II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Unterlassung verurteilt.

Der Kläger ist prozessführungsbefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Auf die von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs ohne Rechtsverletzung festgestellt. Die Beklagte hat die ihr obliegenden Belehrungspflichten im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht von Verbrauchern durch die verwendete Widerrufsbelehrung (Anlage K3, GA 47) nicht erfüllt. Gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren. Neben den allgemeinen in Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB normierten Informationspflichten sieht Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB für den Fall, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB zusteht, besondere Informationspflichten vor. Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ist der Verbraucher bei Bestehen eines Widerrufsrechts über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren. In Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. h Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden: Verbraucherrechte-RL) wird in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB der Mindestinhalt einer Widerrufsbelehrung festgelegt. Für den Fall, dass ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB besteht, ist der Verbraucher über die Bedingungen des Widerrufsrechts zu informieren. „Bedingungen“ meint die notwendigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Rechts. Zu den Informationspflichten gehört damit der Hinweis auf die Tatsache, dass das Recht des Verbrauchers bei dem Vertragsschluss im Fernabsatz besteht, seine Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen innerhalb der Widerrufsfrist durch einfache, aber eindeutige Erklärung widerrufen zu können. Anzugeben ist auch, dass es einer Begründung des Widerrufs nicht bedarf (Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., EGBGB § 246a Rn. 108 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht gerecht.

a. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist inhaltlich zu überprüfen. Zwar sieht Art. 246a Abs. 2 S. 2 EGBGB zur Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 Verbraucherrechte-RL vor, dass die Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht nach Abs. 2 Satz 1 dadurch erfüllt werden kann, dass das in der Anlage 1 vorgesehen Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform an den Verbraucher übermittelt wird, so dass es einer weitergehenden Prüfung des Inhalts der Widerrufsbelehrung nicht bedarf, doch hat die Beklagte die verwendete Muster-Widerrufsbelehrung nicht korrekt ausgefüllt.

Entgegen der Annahme der Berufung ist die Beklagte verpflichtet, eine ihrer Telefonnummern anzugeben. Der Gesetzgeber hat in dem Gestaltungshinweis 2 formuliert, dass der Verwender seinen Namen, seine Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse anzugeben hat. Dies hat die Beklagte indes nicht getan.

Sie verfügt unstreitig über geschäftlich genutzte Telefonnummern. Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass die Beklagte verschiedene dieser Telefonnummern zum Kontakt mit ihren Kunden gebraucht, über die sie von ihren Kunden u. a. zur Inanspruchnahme von Serviceleistungen im Zusammenhang mit geschlossenen Verträgen angerufen werden kann. Der Kläger hat das Bestehen derartiger Servicenummern bereits in der Klagschrift (GA 11 unter Hinweis auf Anlage K4; GA 48) und in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 2017, Seite 4 (GA 82), dargelegt. Auf diese Telefonnummern bezieht sich der Unterlassungsantrag, auch wenn dort zusammenfassend lediglich „Servicenummern“ genannt sind. Einer weitergehenden Präzisierung des Tenors bedarf es nicht. Die Beklagte ist dem Vortrag zu dem Gebrauch dieser Servicenummern nicht entgegengetreten. Keine dieser Nummern hat sie an der vorgesehenen Stelle in die Muster-Widerrufsbelehrung eingetragen, obwohl sie nach den Gestaltungshinweisen hierzu verpflichtet gewesen ist.

Die Entscheidung darüber, welche Kontaktdaten angegeben werden, darf nicht dem Unternehmer überlassen werden. Das Widerrufsrecht kann anders als nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F., der bis zum 29. Juli 2014 Textform vorgeschrieben hatte, nun gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB durch einfache, formlose, aber eindeutige Erklärung ausgeübt werden. Ist aber die Übermittlung in Textform nicht mehr erforderlich, müssen dem Verbraucher die alternativen Übermittlungswege durch Mitteilung der Kontaktdaten jedenfalls dann eröffnet sein, wenn der Unternehmer diese dem Verbraucher auch sonst eröffnet.

Hinsichtlich der sich aus Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB ergebenden Informationspflicht, die der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. c Verbraucherrechte-RL dient, wonach der Unternehmer seine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen hat, hat der Bundesgerichtshof eine unionsrechtskonforme einschränkende Auslegung dahingehend erwogen, dass sich die Formulierung gegebenenfalls (i. S. v. „where available“) nicht nur auf Telefaxnummern und E-Mail Adressen beziehen soll, sondern auch auf Telefonnummern (BGH, Beschluss vom 05.10.2017 – I ZR 163/16, GRUR 2018, 100, 101 Rn. 13 ff). Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung u. a. ausgeführt, dass dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 lit. c Verbraucherrechte-RL nicht zu entnehmen sei, ob die Wendung „gegebenenfalls“ derart zu verstehen sei, dass eine Informationspflicht des Unternehmers über seine Telefonnummer immer schon dann bestehe, wenn er über irgendeinen Telefonanschluss verfüge, oder nur dann, wenn dieser Anschluss nach der vom Unternehmer vorgenommenen Organisation seines Geschäftsbetriebs für einen Kontakt zum Verbraucher im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen vorgesehen sei (BGH, Beschluss vom 05.10.2017, a. a. O., 102 Rn. 20). Zwar beziehen sich die Ausführungen des Bundesgerichtshofs auf die Fragestellung, inwieweit ein Unternehmer aufgrund der gesetzlichen Informationspflichten nach Art. 246a Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gehalten sein könnte, einen Telefon- oder Telefaxanschluss neu einzurichten. Doch folgt aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs, dass eine Servicetelefonnummer, die für die Kommunikation mit bereits vorhandenen Kunden oder für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen eingerichtet ist, als Kontaktmöglichkeit in jedem Fall anzugeben ist (BGH, Beschluss vom 05.10.2017, a. a. O., 102 Rn. 19). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Sind aber derartige Telefonnummern nach der Formulierung in Art. 6 Abs. 1 lit. c Verbraucherrechte-RL in jedem Fall anzugeben, gilt dies auch in Bezug auf die vergleichbare Formulierung in den Gestaltungshinweisen zu der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I zur Verbraucherrechte-RL und gemäß Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 s. 2 EGBGB. Eröffnet ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss oder dem Service in Bezug auf geschlossene Verbraucherverträge eine telefonische Kontaktmöglichkeit, so muss er über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegen nehmen (actus contrarius).

Entgegen der Annahme der Beklagten entbindet sie von dieser Verpflichtung auch nicht der Umstand, dass sie keine organisatorischen Vorkehrungen zur Kanalisierung etwaiger telefonischer Widerrufserklärungen getroffen hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Kunden der Beklagten mit ihr zwar über Service-Telefonnummern in Kontakt treten können, über diese Informationskanäle aber etwaige Widerrufserklärungen nicht entgegengenommen werden können sollten. Eine nachvollziehbare Erklärung hat die Beklagte nicht dargelegt. Nicht überzeugend ist weiter das Argument der Beklagten, es sei ausgeschlossen, dass Unternehmen, die Geschäfte über das Internet abwickelten, über keine Telefonnummern verfügten, so dass sich der Einschub „soweit verfügbar“ lediglich auf nicht vorhandene Eremiten bezöge, wenn die Wendung „soweit verfügbar“ nicht dahingehend verstanden würde, dass nur die Unternehmen zur Angabe einer Telefonnummer verpflichtet seien, die über eine entsprechende Organisation zur Kanalisierung von Widerrufserklärungen verfügten (GA 65 f; 136 ff). Das entscheidende Kriterium ist, ob der Unternehmer den Verbrauchern eine telefonische Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag grundsätzlich ermöglicht oder nicht.

Die Privilegierungswirkung einer zutreffend ausgefüllten und übermittelten Muster-Widerrufsbelehrung greift demnach vorliegend nicht ein.

b.
Die Beklagte hat die Verbraucher nicht hinreichend über das Widerrufsrecht belehrt. Das Landgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass ein klarer Hinweis auf die Möglichkeit, den Widerruf telefonisch oder mündlich zu erklären, der Widerrufsbelehrung nicht zu entnehmen ist. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die von ihr verwendete Muster-Widerrufsbelehrung grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung entspricht. Hieraus folgt aber nicht, dass trotz der fehlenden Angabe der vorhandenen Telefonnummer eine hinreichende Widerrufsbelehrung erfolgt sein könnte. Vielmehr ist die Widerrufsbelehrung gerade im Hinblick auf die fehlende Angabe der Telefonnummer unvollständig, sodass der Rückschluss des Landgerichts, es werde der Eindruck erweckt, der Widerruf könne nur in Textform erklärt werden, nicht zu beanstanden ist. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung würde den gesetzlichen Anforderungen nur genügen, wenn die Beklagte über keine den Verbrauchern eröffnete telefonische Kontaktmöglichkeit verfügt. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall (s.o.).

Auf diese Angabe kann vorliegend auch nicht deshalb verzichtet werden, weil sich die erforderlichen Informationen aus anderen Angaben der Beklagten, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu den Widerrufsinformationen platziert sind, entnommen werden könnten (vgl. Schirmbacher in: Spindler/Schuster, a.a.O, Rn. 115, s.o.). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu den Widerrufsinformationen auf die bestehenden Kundenservicetelefonnummern hingewiesen hat.

2.
Die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Aufwendungen wird von der Berufung nicht angegriffen.

3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens ist auf 10.000 € festzusetzen gewesen und folgt der Wertfestsetzung des Landgerichts. Dieses hat den Streitwert entsprechend der Angabe des Klägers in der Klagschrift (GA 2) festgesetzt. Dieser Angabe kommt eine indizielle Bedeutung zu. Nähere Ausführungen zu dem wirtschaftlichen Interesse an der Antragsverfolgung sind nicht gemacht worden, so dass eine abweichende Einordnung nicht geboten ist. Die Beklagte hat gegen die erstinstanzliche Wertfestsetzung keine Einwendungen erhoben.

4.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Die maßgebende Frage, wie die Formulierung „soweit verfügbar“ in den Gestaltungshinweisen zur Anlage 1 des EGBGB zu verstehen ist, ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist nur gegeben, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage noch nicht gerichtlich geklärt ist (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 Rn. 7 f). Unterschiedliche Auffassungen zu der aufgeworfenen Frage sind bislang nicht vertreten worden. Im Gegenteil haben sowohl das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 03.05.2015 – 4 U 171/14) und das OLG Frankfurt (Beschluss vom 4.2.2016 – 6 W 10/16) die entscheidungserhebliche Frage wie vorstehend beantwortet. Zudem lassen sich dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2017 (a. a. O.) hinreichende Anhaltspunkte für dessen rechtliche Einschätzung entnehmen, so dass die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage auch nicht zweifelhaft ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der maßgeblichen Rechtsfrage auch nicht aus dem Umstand, dass wegen der Entscheidung des Senats eine Abmahnwelle drohen könnte. Zum einen liegt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vor, so dass eine Grundsatzbedeutung nicht besteht. Etwaig drohende Abmahnungen ändern hieran nichts. Zum anderen ist eine Abmahnwelle aufgrund der vorliegenden Entscheidung nicht zu befürchten. Auch die bereits zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Frankfurt zu dieser Rechtsfrage haben – soweit ersichtlich – keine Abmahnwellen ausgelöst.

Der Senat kann die Gestaltungshinweise selbst in der vorgenommenen Weise auslegen. Der Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH bedarf es nicht. Auch wenn die Revision nicht zuzulassen ist und eine Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf den Wert des Berufungsverfahrens und die entsprechende Beschwer der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg haben wird, ist der Senat nicht zur Vorlage gemäß Art. 267 AEUV verpflichtet. Die Auslegung der Formulierung „where available“ in den Gestaltungshinweisen im Anhang I der Verbraucherrechte-RL ist im Hinblick auf die Angabe einer Telefonnummer, die Verbrauchern als Servicenummer bereits zugänglich gemacht wurde, nach Maßgabe der acte-claire-Doktrin nicht dem EuGH vorbehalten. Nach der acte-claire-Doktrin ist eine Rechtsfrage dem europäischen Gerichtshof nicht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen, wenn über die Auslegung des Unionsrechts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 5.10.2017 (a.a.O.) die Auslegung der entsprechenden Formulierung in Art. 6 Abs. 1 lit. c Verbraucherrechte-RL im Hinblick auf die Angabe einer Telefonnummer, die für den Kontakt zu Verbrauchern vorgesehen ist, nicht für erforderlich gehalten. Andernfalls wäre auch insoweit eine Vorlagefrage vom Bundesgerichtshof zu formulieren gewesen.