OLG München: Zur unzulässigen Werbung mit dem Erfolg eines Arzneimittels

veröffentlicht am 14. Juli 2017

OLG München, Urteil vom 02.03.2017, Az. 29 U 4641/16
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 S. 2 Nr. 2a HWG

Das Urteil des OLG München haben wir hier besprochen (OLG München – Zuverlässige Wirkung), den Volltext der Entscheidung finden Sie nachfolgend:


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Oberlandesgericht München

Urteil

I.
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Oktober 2016 abgeändert:

 
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „Neodolor“ Tabletten zu werben:
 
1. „wirkt effektiv gegen Kopfschmerzen“,
 
2. „bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“, jeweils sofern dies geschieht wie im Internet unter http: …de abgedruckt und ausgedruckt am 14. Juli 2016 um 15:51 bis 15:54 Uhr gemäß Anlage A 1 wie nachfolgend wiedergegeben:

[Abb.]

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
 
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Antragsteller 5/8 und die Antragsgegnerin 3/8.

Gründe
 
I.
Von einem Tatbestand wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
 
II.
Die zulässige Berufung des Antragstellers hat Erfolg, soweit über sie nach Teilrücknahme noch zu entscheiden war.

Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche Ziffer 2. und 3. gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 3a UWG i. V. m. § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG zu, weil die beanstandeten Angaben irreführend sind.

1.
Soweit die Antragsgegnerin damit wirbt, dass das zugelassene homöopathische Arzneimittel Neodolor „effektiv gegen Kopfschmerzen wirkt“ (Berufungsantrag Ziffer 2.) bzw. „Kopfschmerzen zuverlässig bekämpft“ (Berufungsantrag Ziffer 3.), erweckt sie fälschlich den Eindruck, dass ein Heilungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Diese Werbeangaben sind nach § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG irreführend.

a)
Der Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.

b)
Ein Verstoß gegen § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG setzt nicht voraus, dass ausdrücklich ein sicherer Erfolg versprochen wird. Es genügt vielmehr, dass die fraglichen Werbeaussagen einen solchen Eindruck hervorrufen (vgl. Artz in: Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 5. Aufl. 2016, § 3 Rn. 65). Auch ist nicht erforderlich, dass ein absoluter Heilungserfolg für alle denkbaren Krankheitsbilder versprochen wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn damit geworben wird, dass im Regelfall ein sicherer Erfolg erwartet werden kann, da § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG andernfalls keinen Anwendungsbereich hätte. Denn bestimmte (schwere) Erscheinungsformen eines Krankheitsbildes können die Anwendung von Spezialpräparaten erfordern, wie beispielsweise eine Opiatgabe bei Schmerzpatienten. Schutzbedürftig sind die jeweils angesprochenen Verkehrskreise bereits dann, wenn ihnen fälschlich ein sicherer Erfolg im Regelfall des entsprechenden Krankheitsbildes versprochen wird.

c)
Aufgrund der Aussage „Neodolor wirkt effektiv gegen Kopfschmerzen“ erlangt ein erheblicher Teil der angesprochenen Durchschnittsverbraucher im Gesamtzusammenhang der Werbung den Eindruck, dass ein sicherer Erfolg im Regelfall versprochen wird.

aa)
Das Landgericht hat im Streitfall zu Unrecht angenommen, dass der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher lediglich eine hinreichende Wirksamkeit erwarte und ihm hinlänglich bekannt sei, dass auch bei zugelassenen Arzneimitteln im Einzelfall ein Behandlungserfolg nicht garantiert werden könne. Denn die Verbraucher als medizinische Laien haben nicht die notwendige Sachkenntnis, um Werbeaussagen über Heilmittel zutreffend beurteilen zu können, und sind bei Erkrankungen häufig geneigt, Werbeaussagen blind zu vertrauen (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a UWG Rn. 1.218). Sie halten es angesichts der tatsächlichen und/oder behaupteten medizinischen Fortschritte trotz der unterschiedlichen Reaktionen des menschlichen Körpers daher auch für möglich, dass es Arzneimittel geben könnte, die im Regelfall zu einem sicheren Erfolg führen, und werden einen solchen Eindruck gewinnen, wenn ein Arzneimittelhersteller in der Werbung ausdrücklich oder konklu-dent einen solchen Erfolg verspricht.

bb)
Im Streitfall erweckt die nochmalige Hervorhebung der Wirkung als „effektiv“ bei den angesprochenen Durchschnittsverbrauchern den Eindruck, dass Neodolor bei Kopfschmerzen nicht nur Wirkungen entfalten kann, sondern „tatsächlich“ bzw. „wirklich“ wirksam ist und deshalb ein Heilungserfolg mit großer Sicherheit zu erwarten ist.

Verstärkt wird dieser Eindruck durch die weiteren Angaben der Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Werbung, wonach die fünf enthaltenen Wirkstoffe Arzneimittelpflanzen entstammten, die sich in wissenschaftlichen Studien als wirksam bei Kopfschmerzen und Migräne zeigten, diese fünf Arzneistoffe in aufwendiger Forschungsarbeit ausgewählt, kombiniert und in Tablettenform aufbereitet worden seien und Neodolor eine ideale Wahl bei allen behandelbaren Kopfschmerzen wie beispielsweise Spannungskopfschmerz und Migräne sei. Aus der Gesamtheit dieser Werbeangaben, insbesondere durch die Hinweise auf die wissenschaftlichen Studien und die konkrete Auswahl der fünf Arzneistoffe nach vorangegangener aufwendiger Forschungsarbeit, wird beim Durchschnittsverbrauer der Eindruck erweckt, dass Neodolor besonders effektiv, tatsächlich wirksam und ideal ist und somit von der Antragsgegnerin im Regelfall ein sicherer Erfolg versprochen wird.

d)
Auch die Aussage „Neodolor bekämpf Kopfschmerzen zuverlässig“ erweckt bei den Durchschnittsverbrauchern im Gesamtzusammenhang der Werbung fälschlich den Eindruck, dass ein Heilungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann (vgl. OLG Hamburg, NJW 1991, 2971). „Zuverlässig“ ist etwas, auf das man sich verlassen kann, das verlässlich, vertrauenswürdig bzw. mit großer Sicherheit zutreffend ist. Zudem ist ein „Bekämpfen“ im vorliegenden Zusammenhang so zu verstehen, dass der Kampf zuverlässig gewonnen wird, d. h. der Patient mit der Kopfschmerztablette seine Schmerzen völlig in den Griff bekommt, mithin wenn die genannten Schmerzen mit Sicherheit verschwinden. Unter Berücksichtigung auch der unter Ziffer 1. c) genannten weiteren Aussagen in der streitgegenständlichen Werbung wird beim Durchschnittsverbraucher der Eindruck erweckt, dass ein sicherer Erfolg bei behandelbaren leichten und mittelschweren Kopfschmerzen versprochen wird.

e)
Bei § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3a UWG, da die Bestimmungen des § 3 HWG den Schutz der menschlichen Gesundheit und damit den Verbraucherschutz bezwecken (vgl. BGH GRUR 2015, 1244 Tz. 13 -Äquipotenzangabe in Fachinformation).

2.
Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Im Streitfall ist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht widerlegt.

III.
Zu den Nebenentscheidungen:

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision ist im Streitfall, dem ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, kein Raum (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Vorinstanz:
LG München I, Az. 17 HK O 13537/16