OLG München, Urteil vom 04.05.2017, Az. 29 U 335/17
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 12 Abs. 2 UWG; § 3 S. 2 HWG; § 22 Abs. 2 AMG, § 105 Abs. 4a AMG
Eine Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier (OLG München – Werbung für Kopfschmerzmittel). Den Volltext des Urteils finden Sie unten:
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Oberlandesgericht München
Urteil
I.
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das homöopathische Arzneimittel Neodolor mit den Aussagen zu werben und/oder werben zu lassen:
1.
„Neodolor – die natürliche Kopfschmerztablette“
und/oder
2.
„Neodolor ist zu 100% natürlich“
und/oder
3.
„bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“
und/oder
4.
„Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“
und/oder
5.
„Effektiv gegen Kopfschmerzen“
und/oder
6.
„Es wirkt stark bei allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen – aber auf natürliche Art!“
und/oder
7.
„Ideale Wahl bei allen behandelbaren Kopfschmerzarten wie beispielsweise Spannungskopfschmerz und Migräne“
und/oder
8.
„Durch die Kombination der Einzelkomponenten entfaltet Neodolor seine natürliche Kraft. Der natürliche 5-fach-Wirkstoffkomplex ist speziell in Tablettenform aufbereitet – für ein optimales Zusammenspiel der Arzneistoffe“
und/oder
9.
„bestens verträglich“
und/oder
10.
„ohne bekannte Neben- und Wechselwirkungen“
und/oder
11.
„Optimale Verträglichkeit dank natürlicher Wirkstoffe“,
jeweils geschehen wie aus den nachfolgend eingeblendeten Screenshots der Webseite www.neodolor.de ersichtlich:
[Abb.]
II.
Die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
I.
Von einem Tatbestand wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Antragstellers hat Erfolg. Die zulässige Anschlussberufung der Antragsgegnerin ist hingegen unbegründet.
1.
Die Berufung des Antragstellers ist begründet.
Auch soweit die Antragsgegnerin für das homöopathische Arzneimittel Neodolor mit den Aussagen „bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“, „Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“, „Effektiv gegen Kopfschmerzen“, „Durch die Kombination der Einzelkomponenten entfaltet Neodolor seine natürliche Kraft. Der natürliche 5-fach-Wirkstoffkomplex ist speziell in Tablettenform aufbereitet – für ein optimales Zusammenspiel der Arzneistoffe“, „bestens verträglich“, „ohne bekannte Neben- und Wechselwirkungen“ und/oder „Optimale Verträglichkeit dank natürlicher Wirkstoffe“ wirbt, stehen dem Antragsteller Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 3a, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG i. V. m. § 3 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2a HWG zu.
a)
Der Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.
b)
Soweit die Antragsgegnerin für das homöopathische Arzneimittel Neodolor mit den Aussagen „bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“, „Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ und/oder „Effektiv gegen Kopfschmerzen“ wirbt, stehen dem Antragsteller die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 3a UWG i. V. m. § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG zu. Die Antragsgegnerin erweckt fälschlich den Eindruck, dass ein Heilungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Diese Werbeangaben sind nach § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG irreführend.
aa)
Ein Verstoß gegen § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG setzt nicht voraus, dass ausdrücklich ein sicherer Erfolg versprochen wird. Es genügt vielmehr, dass die fraglichen Werbeaussagen einen solchen Eindruck hervorrufen (vgl. Artz in: Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 5. Aufl. 2016, § 3 Rn. 65). Auch ist nicht erforderlich, dass ein absoluter Heilungserfolg für alle denkbaren Krankheitsbilder versprochen wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn damit geworben wird, dass im Regelfall ein sicherer Erfolg erwartet werden kann, da § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG andernfalls keinen Anwendungsbereich hätte. Denn bestimmte (schwere) Erscheinungsformen eines Krankheitsbildes können die Anwendung von Spezialpräparaten erfordern, wie beispielsweise eine Opiatgabe bei Schmerzpatienten. Schutzbedürftig sind die jeweils angesprochenen Verkehrskreise bereits dann, wenn ihnen fälschlich ein sicherer Erfolg im Regelfall des entsprechenden Krankheitsbildes versprochen wird.
bb)
Aufgrund der Aussage „Neodolor wirkt effektiv gegen Kopfschmerzen“ erlangt ein erheblicher Teil der angesprochenen Durchschnittsverbraucher im Gesamtzusammenhang der Werbung den Eindruck, dass ein sicherer Erfolg im Regelfall versprochen wird.
aaa)
Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin erwartet der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher nicht lediglich eine hinreichende Wirksamkeit, da ihm hinlänglich bekannt sei, dass auch bei zugelassenen Arzneimitteln im Einzelfall ein Behandlungserfolg nicht garantiert werden könne. Denn die Verbraucher als medizinische Laien haben nicht die notwendige Sachkenntnis, um Werbeaussagen über Heilmittel zutreffend beurteilen zu können, und sind bei Erkrankungen häufig geneigt, Werbeaussagen blind zu vertrauen (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a UWG Rn. 1.218). Sie halten es angesichts der tatsächlichen und/oder behaupteten medizinischen Fortschritte trotz der unterschiedlichen Reaktionen des menschlichen Körpers daher auch für möglich, dass es Arzneimittel geben könnte, die im Regelfall zu einem sicheren Erfolg führen, und werden einen solchen Eindruck gewinnen, wenn ein Arzneimittelhersteller in der Werbung ausdrücklich oder konkludent einen solchen Erfolg verspricht.
bbb)
Im Streitfall erweckt die nochmalige Hervorhebung der Wirkung als „effektiv“ bei den angesprochenen Durchschnittsverbrauchern den Eindruck, dass Neodolor bei Kopfschmerzen nicht nur Wirkungen entfalten kann, sondern „tatsächlich“ bzw. „wirklich“ wirksam ist und deshalb ein Heilungserfolg mit großer Sicherheit zu erwarten ist.
Verstärkt wird dieser Eindruck durch die weiteren Angaben der Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Werbung, wonach die fünf enthaltenen Wirkstoffe Arzneimittelpflanzen entstammten, die sich in wissenschaftlichen Studien als wirksam bei Kopfschmerzen und Migräne zeigten, diese fünf Arzneistoffe in aufwendiger Forschungsarbeit ausgewählt, kombiniert und in Tablettenform aufbereitet worden seien und Neodolor eine ideale Wahl bei allen behandelbaren Kopfschmerzarten wie beispielsweise Spannungskopfschmerz und Migräne sei. Aus der Gesamtheit dieser Werbeangaben, insbesondere durch die Hinweise auf die wissenschaftlichen Studien und die konkrete Auswahl der fünf Arzneistoffe nach vorangegangener aufwendiger Forschungsarbeit, wird beim Durchschnittsverbraucher der Eindruck erweckt, dass Neodolor besonders effektiv, tatsächlich wirksam und ideal ist und somit von der Antragsgegnerin im Regelfall ein sicherer Erfolg versprochen wird.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses einer beanstandeten Werbeaussage wegen der Maßgeblichkeit des werblichen Gesamtzusammenhangs sowohl der Inhalt anderer gesondert angegriffener Angaben als auch das weitere werbliche Umfeld, das nicht Gegenstand eines gesonderten Angriffs ist, zu berücksichtigen. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob einzelne Angaben in gesonderten Unterlassungsklagen – in denen die jeweils nicht angegriffenen Angaben bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses ohne weiteres zu berücksichtigen wären – beanstandet werden, oder ob – wie im Streitfall – von vornherein einheitlich gegen sämtliche als irreführend angesehenen Werbeaussagen vorgegangen wird.
cc)
Auch die Aussage „Neodolor bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“ erweckt bei den Durchschnittsverbrauchern im Gesamtzusammenhang der Werbung fälschlich den Eindruck, dass ein Heilungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann (vgl. OLG Hamburg, NJW 1991, 2971). „Zuverlässig” ist etwas, auf das man sich verlassen kann, das verlässlich, vertrauenswürdig bzw. mit großer Sicherheit zutreffend ist. Zudem ist ein „Bekämpfen“ im vorliegenden Zusammenhang so zu verstehen, dass der Kampf zuverlässig gewonnen wird, d. h. der Patient mit der Kopfschmerztablette seine Schmerzen völlig in den Griff bekommt, mithin wenn die genannten Schmerzen mit Sicherheit verschwinden. Unter Berücksichtigung auch der unter Ziffer 1. b) bb) genannten weiteren Aussagen in der streitgegenständlichen Werbung wird beim Durchschnittsverbraucher der Eindruck erweckt, dass ein sicherer Erfolg bei behandelbaren leichten und mittelschweren Kopfschmerzen versprochen wird.
dd)
Schließlich stellt auch die Aussage „Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ im Gesamtzusammenhang der Werbung unter Berücksichtigung der unter Ziffer 1. b) bb) und cc) genannten Umstände ein Erfolgsversprechen i. S. d. § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG dar. Auch insofern wird den Verbrauchern suggeriert, dass die Schmerzen nicht nur gelindert, sondern wirkungsvoll und damit vollständig bekämpft und unterdrückt werden könnten.
c)
Die beanstandete Aussage „Durch die Kombination der Einzelkomponenten entfaltet Neodolor seine natürliche Kraft. Der natürliche 5-fach-Wirkstoffkomplex ist speziell in Tablettenform aufbereitet – für ein optimales Zusammenspiel der Arzneistoffe“ ist irreführend gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG.
aa)
Das behauptete „optimale Zusammenspiel der Arzneistoffe“ geht jedenfalls über eine etwaige mit der Zulassung vom 25. April 2003 bescheinigten Wirkung hinaus, in der es heißt: „Die Anwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen Arzneimittelbildern ab. Dazu gehören: Kopfschmerzen; Migräne; Neuralgien (Nervenschmerzen)….“, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Zulassung eines homöopathischen Arzneimittels indizielle Bedeutung haben und sich die Antragsgegnerin zum (wissenschaftlichen) Nachweis der Richtigkeit ihrer werblichen Behauptung in Bezug auf die therapeutische Wirksamkeit von Neodolor grundsätzlich auf den Inhalt der Zulassung berufen kann.
Die Aussage erweckt bei den Verbrauchern den Eindruck, dass die fünf pflanzlichen Wirkstoffe optimal – mithin nicht besser denkbar – zusammenwirken und gerade deshalb ihre starke, effektive und zuverlässige Wirkung bei der Bekämpfung von Kopfschmerzen entfalten. Das behauptete optimale Zusammenspiel ergibt sich jedoch nicht aus der Zulassung von Neodolor, denn ein solches Zusammenspiel wurde im Zulassungsverfahren weder geprüft noch nachgewiesen.
bb)
Es kann dahinstehen, ob die Aussage auch deshalb irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG ist, weil der Hilfsstoff Magnesiumstearat enthalten ist und Neodolor daher nicht „seine natürliche Kraft entfalten“ kann.
d)
Soweit die Antragsgegnerin mit den Aussagen „bestens verträglich“, „ohne bekannte Neben- und Wechselwirkungen“ und/oder „Optimale Verträglichkeit dank natürlicher Wirkstoffe“ wirbt, sind diese gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend.
Es kann dahinstehen, ob die Zulassung des homöopathischen Arzneimittels Neodolor (vgl. Anlagen AG 2, AG 18) und der genehmigte Text der Packungsbeilage (vgl. Anlagen AST 3, AG 11) hinsichtlich bisher nicht bekannter Neben- und Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln indizielle Bedeutung haben.
Denn aus Ziffer 4. der genehmigten Packungsbeilage geht hervor, dass sich bei der Einnahme von Neodolor die vorhandenen Beschwerden vorübergehend sogar verschlimmern können. Insofern können durchaus Nebenwirkungen auftreten, auf die zwar in der Gebrauchsinformation, nicht aber in der streitgegenständlichen Werbung hingewiesen wird. Zwar ist die Möglichkeit der sogenannten Erstverschlimmerung allen Homöopathika gemein, da das zugrundeliegende angebliche Wirkprinzip gerade darauf aufbaut, dem Patienten in stark verdünnter Form einen Wirkstoff zuzuführen, der mit der entsprechenden Symptomatik assoziiert ist, um eine entsprechende Gegenreaktion herbeizuführen. Da jedoch die Antragsgegnerin in der angegriffenen Werbung an keiner Stelle darauf hinweist, dass es sich bei Neodolor um ein homöopathisches Arzneimittel handelt, werden die situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher mit der Möglichkeit einer Erstverschlimmerung nicht rechnen und deshalb durch die Werbeaussage „ohne bekannte Neben- und Wechselwirkungen“ getäuscht.
Im Übrigen wird der angesprochene Verkehr aufgrund der behaupteten wissenschaftlichen Studien und Forschungen zu den fünf pflanzlichen Wirkstoffen auch annehmen, dass das Fehlen von Neben- und Wechselwirkungen in klinischen Studien wissenschaftlich untersucht wurde und im Rahmen dieser Studien keine Neben- und Wechselwirkungen festgestellt wurden. In dieser Erwartung werden die Durchschnittsverbraucher aber getäuscht, da im Rahmen der Nachzulassung homöopathischer Arzneimittel gemäß § 105 Abs. 4a Satz 2 AMG pharmakologisch-toxikologische Prüfberichte i. S. d. § 22 Abs. 2 Nr. 2 AMG gerade nicht erforderlich sind und entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen zu Neben- und Wechselwirkungen auch nicht durchgeführt wurden.
Insofern sind auch die Aussagen „bestens verträglich“ und „Optimale Verträglichkeit dank natürlicher Wirkstoffe“ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, da der Durchschnittsverbraucher davon ausgeht, dass Neodolor insbesondere aufgrund der fehlenden Neben- und Wechselwirkungen bestens bzw. optimal verträglich ist.
e)
Bei § 3 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2a HWG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 3a UWG, da die Bestimmungen des § 3 HWG den Schutz der menschlichen Gesundheit und damit den Verbraucherschutz bezwecken (vgl. BGH GRUR 2015, 1244 Tz. 13 – Äquipotenzangabe in Fachinformation).
f)
Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist im Streitfall nicht widerlegt.
2.
Die Anschlussberufung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg, soweit über sie nach übereinstimmender Erledigterklärung hinsichtlich der im Unterlassungsantrag Ziffer 6. beanstandeten Werbeaussage “Die stark gegen Kopfschmerzen wirkt“ noch zu entscheiden war.
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die geltend gemachten Unterlassungsanträge in Ziffern 1., 2., 7. und 8. gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 3a, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG i. V. m. § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG begründet sind.
a)
Die mit den Verfügungsanträgen in Ziffern 1. und 2. angegriffenen Werbeaussagen „Neodolor – die natürliche Kopfschmerztablette“ sowie „Neodolor ist zu 100% natürlich“ stellen irreführende Werbeaussagen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG über die Merkmale des beworbenen homöopathischen Arzneimittels Neodolor dar.
aa)
Im Streitfall erwecken die beanstandeten Angaben bei den angesprochenen Durchschnittsverbrauchern den Eindruck, dass nicht nur die fünf pflanzlichen Wirkstoffe, sondern sämtliche Inhaltsstoffe des Arzneimittels Neodolor natürlichen Ursprungs sind und auch nicht mittels eines chemischen Verfahrens hergestellt werden.
Jedenfalls ein erheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher wird aufgrund der wiederholten Hervorhebung des Begriffs „natürlich“ und der grafischen Gestaltung der Internetseite mit grünen Pflanzen sowie grünen Farbelementen den Eindruck gewinnen, dass alle Bestandteile des Arzneimittels – mithin auch die Hilfsstoffe – natürlich seien, zumal Neodolor andernfalls nicht zu 100% natürlich sein könnte. Da die Antragsgegnerin auch darauf hinweist, dass 70% der Deutschen ihren Körper nicht mit Chemie belasten wollten, werden die Durchschnittsverbraucher annehmen, dass sämtliche Inhaltsstoffe sowie das Gesamtprodukt ohne chemische Verfahrensschritte hergestellt werden.
bb)
Der Bezeichnung „natürlich“ steht im Streitfall zwar nicht entgegen, dass homöopathische Arzneimittel einen technischen Fertigungsprozess durchlaufen, insbesondere eine Verdünnung stattfindet und das Endprodukt verblistert wird. Denn dem verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Tabletten in einem Verarbeitungsprozess hergestellt werden.
Die durch die beanstandeten Angaben begründete Vorstellung ist indes unzutreffend, weil der Bestandteil Magnesiumstearat mittels eines chemischen Verfahrens hergestellt wird. Dabei handelt es sich um einen für die Tablettenherstellung als Schmier-, Gleit- und Formtrennmittel eingesetzten Hilfsstoff, der aus pflanzlichen oder tierischen Fetten gewonnen und mit Hilfe eines chemischen Verfahrens unter Spaltung ihrer Glyceride mittels Magnesium, Seifen und Glycerin hergestellt wird (vgl. Anlagen ASt 8, ASt 9). Auch wenn pflanzliche und tierische Fette als Ausgangsstoffe für die Gewinnung von Magnesiumstearat natürlichen Ursprungs sind, verstehen die angesprochenen Verkehrskreise den daraus gewonnenen Hilfsstoff nicht mehr als natürlich, wenn er mittels einer chemischen Reaktion im Labor hergestellt wird.
Soweit die Antragsgegnerin in der Anschlussberufung auf eine aktuelle Stellungnahme des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Formalpharmazie betreffend das Dubletten-Arzneimittel „Kosalin“ hinweist, wonach ihr aufgegeben worden sei, bei Listung des Hilfsstoffs Magnesiumstearat die Bezeichnung „Magnesiumstearat (Ph. Eur.) [pflanzlich]“ zu übernehmen (vgl. Anlage AG 22), und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine eidesstattliche Versicherung ihrer Teamleiterin Qualitätssicherung vom 3. Mai 2017 vorgelegt hat, wonach der Hilfsstoff Magnesiumstearat in Neodolor Tabletten pflanzlichen Ursprungs sei, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung, da der Herstellungsprozess mittels eines chemischen Verfahrens auch bei Verwendung von pflanzlichen Fetten als Ausgangsstoff nicht mehr als natürlich anzusehen ist.
b)
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Unterlassungsantrag hinsichtlich der Aussage „Es wirkt stark bei allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen – aber auf natürliche Art!“ irreführend i. S. d. § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG ist.
aa)
Die behauptete starke Wirkung gegen Kopfschmerzen geht jedenfalls über die Zulassung vom 25. April 2003 hinaus, so dass es nicht darauf ankommt, ob sich die Antragsgegnerin zum (wissenschaftlichen) Nachweis der Richtigkeit ihrer werblichen Behauptung in Bezug auf die therapeutische Wirksamkeit von Neodolor grundsätzlich auf den Inhalt der Zulassung berufen kann.
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Durchschnittsverbraucher die behauptete starke Wirkung nicht nur als „wirksam“, „wirkungsvoll“ oder „nutzbringend“ versteht, sondern vielmehr dahingehend, dass Neodolor „besonders schnell“ und „besonders effektiv“ gegen Kopfschmerzen wirke und auch gegen starke Schmerzen helfe. Eine derartige gesteigerte Wirkung ist keinesfalls vom Inhalt der Zulassung gedeckt.
bb)
Auch die Behauptung, das Arzneimittel wirke stark bei allen behandelbaren Formen vonKopfschmerzen, geht über den Inhalt der Zulassung hinaus und ist daher irreführend i. S. d. § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG.
Der Durchschnittsverbraucher wird die Aussage entsprechend dem Wortlaut so verstehen, dass das homöopathische Arzneimittel Neodolor tatsächlich bei allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen wirksam sein könne.
Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin wird der Durchschnittsverbraucher die Aussage nicht dahingehend einschränkend auslegen, dass Neodolor lediglich bei „allen mit Kopf-schmerzmitteln behandelbaren Formen von Kopfschmerzen“ wirke. Denn der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher als medizinischer Laie hält es angesichts der tatsächlichen und/oder behaupteten medizinischen Fortschritte für möglich, dass es Kopfschmerzmittel geben könnte, die bei allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen wirken, und wird einen solchen Eindruck gewinnen, wenn ein Arzneimittelhersteller in der Werbung ausdrücklich eine starke Wirkung – mithin auch bei starken Schmerzen – bei allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen verspricht.
Da etliche der über 350 Kopfschmerzarten zwar grundsätzlich behandelbar sind, indes aber nicht alle Formen – beispielsweise der sogenannte Clusterkopfschmerz und chronische Spannungskopfschmerzen – mit „Kopfschmerzmitteln“ im Rahmen der Selbstmedikation (vgl. Anlage AST 14), wird der Verbraucher in seiner Erwartung getäuscht.
cc)
Ob auch der Zusatz aber auf natürliche Art irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG ist, kann dahinstehen, da die Aussage bereits im Übrigen unzulässig ist.
dd)
Die Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG hat die Antragsgegnerin nicht durch ihre Unterlassungserklärung vom 6. April 2017 (vgl. Anlage AG 23) beseitigt, da sie sich in der dortigen Ziffer 2. lediglich isoliert verpflichtet hat, es zu unterlassen, mit der Aussage „Es wirkt stark bei […] Kopfschmerzen“ zu werben, nicht aber mit der angegriffenen Gesamtaussage in der konkreten Verletzungsform. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich in dieser Erklärung gerade nicht dazu, die Werbeaussage „Es wirkt stark bei allen behandelbaren Formen von Kopf-schmerzen – …“ zu unterlassen.
c)
Schließlich hat das Landgericht auch hinsichtlich der Werbeaussage „Ideale Wahl bei allen behandelbaren Kopfschmerzarten wie beispielsweise Spannungskopfschmerz und Migräne“ zu Recht eine Irreführung i. S. d. § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG angenommen.
aa)
Die Aussage ist bereits deshalb unzulässig, soweit behauptet wird, dass Neodolor bei allenbehandelbaren Kopfschmerzarten wie beispielsweise Spannungskopfschmerz und Migräne eine ideale Wahl sei. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. b) bb) Bezug genommen.
bb)
Mit der Aussage ideale Wahl wird der Verkehr nicht nur eine reine Eigenwerbung der Antragsgegnerin verbinden, in der sich das Attribut „ideal“ daraus rechtfertige, dass die Wirksamkeit von Neodolor mit keinerlei Nebenwirkungen verbunden sein soll. Vielmehr wird der Durchschnittsverbraucher auch aufgrund der weiteren Aussagen betreffend die starke, effektive und zuverlässige Wirkung einen Vergleich zu anderen Kopfschmerzmitteln ziehen und davon ausgehen, dass Neodolor im Vergleich zu Konkurrenzprodukten schneller und stärker Wirkungen entfaltet und insofern „ideal“ bzw. „besser“ sei. Da die Antragsgegnerin derartige Vergleichsergebnisse aber nicht dargetan hat, geht die Werbeaussage über den Inhalt der Zulassung hinaus und ist daher irreführend.
cc)
Auch hinsichtlich dieser Werbeaussage hat die Antragsgegnerin die Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht durch ihre Unterlassungserklärung vom 6. April 2017 beseitigt, da sie sich in der dortigen Ziffer 3. lediglich isoliert verpflichtet hat, es zu unterlassen, mit der Aussage „Ideale Wahl bei […] Kopfschmerzarten wie beispielsweise Spannungskopfschmerz und Migräne“ zu werben, nicht aber mit der angegriffenen Gesamtaussage in der konkreten Verletzungsform. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich in dieser Erklärung gerade nicht dazu, die Werbeaussage „Ideale Wahl bei allen behandelbaren Kopfschmerzarten wie beispielsweise Spannungskopfschmerz und Migräne“ zu unterlassen.
III.
Zu den Nebenentscheidungen:
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der im Unterlassungsantrag Ziffer I. 6. beanstandeten Werbeaussage „Die stark gegen Kopfschmerzen wirkt“ in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die behauptete starke Wirkung gegen Kopfschmerzen geht jedenfalls über das in der Zulassung vom 25. April 2003 bezeichnete Anwendungsgebiet hinaus (vgl. Ziffer II. 2. b) aa)). Zutreffend hat das Landgericht daher einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 3a UWG i. V. m. § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG angenommen.
Für die Zulassung der Revision ist im Streitfall, dem ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, kein Raum (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Vorinstanz:
LG München I, Az. 33 O 15788/16