OLG Karlsruhe: Onlinehändler darf nicht Lastschrift von ausländischem Konto ablehnen

veröffentlicht am 29. Mai 2018

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018, Az. 4 U 120/17 – nicht rechtskräftig
Art. 9 EU-VO 260/212, § 3a UWG

Sie finden hier (OLG Karlsruhe – Onlinehändler darf nicht Lastschrift von ausländischem Konto ablehnen) eine kurze Zusammenfassung dieser Entscheidung. Zum Volltext der Entscheidung s. unten.


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Oberlandesgericht Karlsruhe

Urteil

In dem Rechtsstreit

Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbrau­cherzentrale Bundesverband e.V., vertreten durch d. Vorstand Klaus Müller, Markgrafen­straße 66, 10969 Berlin

– Klägerin und Berufungsbeklagte –

gegen

PEARL GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer …, PEARL-Str. 1 – 3, 79426 Buggingen

– Beklagte und Berufungsklägerin –

wegen Forderung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe, 4. Zivilsenat, durch … am 20.04.2018 aufgrund des Sachstands vom 13.04.2018 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 21.07.2017, Az. 6 O 76/17, wird zurückgewiesen.

2.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.
Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg Im Breis­gau sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Voll­streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000 € abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger macht in seiner Funktion als Dachverband einer Vielzahl von Verbraucherorga­nisationen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklag­ten geltend.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe für den Sach- und Streitstand im ersten Rechtszug und die getroffenen Feststellungen Bezug ge­nommen wird, hat das Landgericht nach dem Klageantrag erkannt.

Der Ausschluss der Bezahlung von im Intemetversandhandel der Beklagten durch Kunden mit Wohnsitz in Deutschland bestellter Waren mittels auf ein Konto In Luxemburg bezoge­ner Lastschrift wurde durch das Landgericht als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 va (EU) Nr.260/212 (i.F. SEPA-VO) als verbraucherschützender Norm i.S.d. § 2 Abs. 1 UKJaG und Marktverhaltensregel i.S.d. § 3 a UWG bewertet.

Dies beruht nach Auffassung der Beklagten sowohl hinsichtlich der Feststellung eines Ver­stoßes gegen Art. 9 SEPA-Verordnung als auch bezüglich der Einordnung der Vorschrif­ten der SEPA-Verordnung als verbraucherschützend bzw. als Marktverhaltensregel auf ei­ner rechtsfehlerhaften Bewertung des Landgerichts.

1. Der Regelung des Art. 9 SEPA-VO, welche sich als einzige Norm der Verordnung an den Zahlungsdienstnutzer richte, diene der Harmonisierung der Abwicklung von bargeldlosen Zahlungen. Sie stütze sich daher auf Art. 95 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nicht dagegen auf Art. 169 Abs. 1 und Abs. 2 a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Grundlage für den Erlass verbraucherschützender Regelungen nach Art. 114 AEUV und sei dementsprechend nicht als Verbraucherschutzregel bezeichnet oder in den Erwägungsgründen als solche dargestellt. Mit dem deutschen SEPA Begleitgesetz werde die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung der Bundesanstalt für Fi­nanzdlenstleistungen übertragen.

2. Mit der Einzelfalldarstellung einer nicht akzeptierten Zahlung vom luxemburgischen Konto eines in Deutschland wohnhaften Kunden habe der Kläger auch keinen Verstoß gegen Art. 9 SEPA-VO bewiesen. Vielmehr sei die Zahlung per Lastschrift im konkreten Fall ausnahmsweise aus zulässigen Gründen auf Grund interner Sicher­heitsmaßnahmen abgelehnt worden.

Die Beklagte beantragt daher in erster Linie Abänderung des angefochtenen Urteils und Klagabweisung hilfsweise Abänderung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht hilfsweise Zulassung der Revision und – ergänzend – Vorlage an den EuGH.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

zu 1.
Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO diene in erster Linie Verbraucherinteressen mit der Schaf­fung der Möglichkeit, als Verbraucher für die Kontoführung frei unter den Ländern der Europäischen Union auszuwählen ohne Zahlungseinschränkungen zum Beispiel für den Fall von Wohnsitzverlegungen oder regelmäßigem oder häufigem Auslands­aufenthalt. Entgegen der Berufungsbegründung stütze sich der Erlass des Art. 9 SEPA-VO auf Art 114 AEUV. Die verbraucherschützende Zielrichtung einer Regelung hänge auch nicht von einer entsprechenden Bezeichnung im Titel einer Verordnung ab und wer­de durch die vorgesehene Möglichkeit der Verfolgung von Verstößen durch Behör­den nicht widerlegt.

zu 2.
Aus dem erstinstanzlichen Klägervortrag einer Fehlermeldung schon bei Einga­be der auf ein luxemburgisches Konto bezogenen IBAN-Nummer und der eigenen Erklärung der Beklagten, wonach bei Kundenwohnsitz in Deutschland nicht von ei­nem ausländischen Konto abgebucht werden könne, ergebe sich, dass die Zurück­weisung nicht auf einer individuellen Prüfung basiert habe. Die Beklagte habe die Kriterien einer solchen Prüfung auch nicht spezifiziert.

II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht Art 9 Abs. 2 SEPA-VO als Verbraucherschutzgesetz I.S.d. § 2 Abs. 1 UKlaG und Marktverhaltensregel i.S.d. § 3 a UWG bewertet (1.).

Einen Verstoß gegen diese Norm hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten (2.).

1.
a)
Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass nach der Gesetzesbegrün­dung zum UKlaG Verbraucherschutzgesetze generell Gesetze sind, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Eine Norm „dient“ dem Schutz der Verbraucher, wenn der Verbrau­cherschutz ihr eigentlicher Zweck ist. Die Norm kann auch anderen Zwecken dienen; es ge­nügt aber nicht, wenn der VerbraucherschutZ in der Norm nur untergeordnete Bedeutung hat oder nur eine zufällige Nebenwirkung ist (ST-Drucksache 14/2658, Seite 53 „zu Ab­satz 1 „), Als verbraucherschützend in diesem Sinn erweisen sich daher neben den in § 2 Abs. 2 UKlaG genannten Normen alle Vorschriften, welche Verhaltenspflichten des Unter­nehmers gegenüber dem Verbraucher begründen (aa) und deren Verletzung Kollektivinter­essen der Verbraucher beeinträchtigt (Köhler/BomkammIFeddersenIKöhler, UWG,36. Auf!. 2018, § 2 UklaG, Rn.30; bb).

aa)
Zur Intention des Verordnungsgebers der SEPA-Richtlinie hat die Beklagte zwar be­reits in erster Instanz richtig vorgetragen, dass mit der Richtlinie die Voraussetzungen ei­nes integrierten Marktes für elektronische Zahlungen geschaffen werden soUten, um ein rei­bungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu ermöglichen (Erwägungsgrund 1).

Die aus der Schaffung dieses integrierten Marktes unmittelbar resultierende Vereinfa­chung des Zahlungsverkehrs gerade auch für Verbraucher aufgrund der Regelung des Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO hat das Landgericht indessen nicht als untergeordneten Verordnungs­zweck oder gar nur zufällige Nebenwirkung, sondern als unmittelbar verbraucherschützen­des Ziel dieser Regelung angesehen.

Dieser Bewertung schließt der Senat sich aufgrund folgender Erwägungen an:

– Abgesehen davon, dass auch nur eine einzelne, dem Schutz des Verbrauchers dienende Vorschrift der Richtlinie, wie vorliegend Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO, ausreichen würde (OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2017 -12 U 104/16·, juris Rn. 34), begründet die Gesamtheit der Erwägungsgrunde der Richtlinie den Schluss auf das zumindest auch angestrebte wesentli­che Ziel des Verbraucherschutzes.

Entgegen der insoweit missverständlich einschränkenden Formulierung in Überschrift und in Erwägungsgrund 35, wonach Ziel derVerordnung die Festlegung technischer Vorschrif­ten und Geschäftsanforderungen für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften sei, ergibt sich aus Erwägungsgrund 1, dass diese Festlegungen nicht das eigentliche Ziel der Verordnung, sondern nur das Mittel zur Erreichung des in Erwägungsgrund 1 um­fassend beschriebenen Zieles sind. Zwar benennt dessen Satz 3 als durch die angestreb­te Einführung sicherer, nutzerfreundlicher und zuverlässiger Euro-Zahlungsdienste zu kon­kurrenzfähigen Preisen begünstigt „Bürger und Unternehmen der Union“. Dass der Verord­nungsgeber mit der Bezeichnung Bürger vor allem auch die Verbraucherinteressen im Blick hatte, ergibt sich jedoch aus der nachfolgenden ausdrücklichen Berücksichtigung der Verbraucherinteressen in Satz 8 und 9. Auch der Verweis auf die bis dato nicht ausrei­chend berücksichtigten Interessen von Verbrauchern und sonstigen Nutzern in Erwägungs­grund 5 und auf den Bedarf der Verbraucher an innovativen, sicheren und kostengünstigen Zahlungsdiensten in Erwägungsgrund 7 belegt diese Zielrichtung. Auf den Verbraucher­schutz stellen auch die Erwägungsgründe 13, 14 und 16 ab.

– Insbesondere stellt der Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO betreffende Erwägungsgrund 24 die ent­scheidende Bedeutung der dadurch eröffneten Zahlungsmöglichkeit auch für Verbraucher heraus. Dass andere Zahler wie Unternehmen oder Behörden durch diese Regelung bestimmungsgemäß ebenfalls begünstigt werden sollen, steht der verbraucherschützenden ln­tention nicht entgegen, da die Regelung auch der strukturelle Unterlegenheit von Verbrau­chern Rechnung trägt (s.o. Erwägungsgrund 5 und 7), welche in der Regel nicht über eine Mehrzahl von Konten in verschiedenen Vertragsstaaten und damit über gegenüber dem Warenanbieter beschränkte Ressourcen verfügen (nicht übertragbar daher die Ausführun­gen des OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 42f).

– Zu Recht hat das Landgericht weiter darauf verwiesen, dass die Aufzählung von Verbrau­cherschutzgesetzen in § 2 Abs, 2 UKlaG nicht abschließend und die fehlende Einbezie­hung der streitgegenständlIchen Regelung daher unschädlich ist.

– Entgegen der Berufungsbegründung wurde die Verordnung auch ausdrücklich auf Art. 114 AEUV als auf dem Lissabon-Vertrag beruhende Grundlage für den Erlass in den Mit­gliedstaaten unmittelbar geltender Vorschriften gestützt.

– Das in Art 10 Abs. 1, Abs. 4 SEPA-VO geregelte Erfordernis der Überwachung der Ein­haltung der Verordnung durch zu benennende staatliche Behörden der Mitgliedstaaten steht einer direkten verbraucherschützenden Wirkung nicht entgegen; sie entspricht der Regelung in Art. 21 der Richtlinie 2014/921EU (Zahlungskontenrichtlinie), deren Umsetzung im Zahlungskontengesetz in § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG gleichwohl ausdrücklich als verbraucherschützend qualifiziert wird (Junker/Beckmann/Rüßmann/Baetge, jurisPK-BGB Bd. 2, 8. Aufl. 2017, juris Rn. 20).

bb)
Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO berührt auch die Kollektivinteressen der Verbraucher, da er die Verbraucherrechte aller Besteller von Waren der Beklagten mit Wohnsitz im Inland und luxemburgischem Konto tangiert und daher in Gewicht und Bedeu­tung über den Einzelfall hinausgeht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt (BT-Drucksache 14/2658, a.a.O.).

b)
Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO stellt auch eIne Marktverhaltensregel i.S.d. § 3 a UWG dar, da die Nonn – wie Verbraucherschutzvorschriften in der Regel (Köhler/Bomkamm/Feddersenl Köhler, 8.a.0., § 2 UKlaG, Rn. 33) – auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilneh­mer das Marktverhalten zu regeln.

2.
Von einem Verstoß der Beklagten gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist das Landgericht auch zu Recht ausgegangen.

Entgegen der Berufungsbegründung beschränkt der Klägervortrag in erster Instanz sich nicht auf die Darstellung eines Einzelfalles. Dargelegt wurde vielmehr bereits in der Klage­schrift die generelle Ablehnung der Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg un­terhaltenen Konto durch einen in Deutschland wohnhaften Besteller (I 5, 7). Zum Beleg die­ser Behauptung schilderte der Kläger einen konkreten Einzelfall und verwies weiter auf ei­ne entsprechende Auskunft der Beklagten (K 2).

Demgegenüber hat die Beklagte lediglich erklärt, dass sie selbstverständlich Überweisun­gen oder Lastschriften akzeptiere, welche von Konten außerhalb von Deutschland veran­lasst wurden. Lediglich in Einzelfällen werde aufgrund intern definierter Parameter und Verdachtszeichen in wenigen Ausnahmefällen um die Verwendung eines anderen Zahlunqsmlt­tels gebeten, was indessen keinen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO darstelle (I 35, 43).

Obwohl der Kläger mit Replik vom 13.06.2017 ausdrücklich darauf verwies, dass mit die­ser Behauptung die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift von einem luxemburgischen Konto auch für Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland nicht dargestellt werde und die vorgerichtliche Auskunft der Beklagten (K 2) darauf schließen lasse, dass unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO als Ausschlussparameter ein Wohnsitz des Kunden in Deutsch­land in Verbindung mit der Zahlung per Lastschrift von einem luxemburgischen Konto definiert sei (II 55f.), erfolgte keine Konkretisierung des Beklagtenvortrages. Die Beklagte berief sich lediglich mit Duplik vom 27.06.2017 auf ihr Geheimhaltungsinteresse bezüglich der angewandten Ausschlussparameter (I 67).

Zu Recht hat daher das Landgericht in für den Senat gern. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO binden­der Weise im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellt, dass Ver­braucher mit Wohnsitz in Deutschland bei der Beklagten bestellte Ware nicht per Last­schrift über ein Konto in Luxemburg bezahlen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der verbraucher­schützenden Wirkung des Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO i.S.d. § 2 Abs. 1 UKlaG und der Einstu­fung dieser Norm als Marktverhaltensregel LS.d. § 3 a UWG zuzulassen (dazu Ziff. 1 a, bb). Entscheidungen hierzu liegen, soweit ersichtlich, nicht vor; eine Kommentierung hierzu findet sich auf der Grundlage der vorliegend angefochtenen Entscheidung ohne inhaltliche Auseinandersetzung lediglich in JunkerJBeckmann/Rüßmann/Baetge (a.a.O., juris Rn. 22.2).

Einer Entscheidung über den vorsorglich gestellten Antrag der Vorlage an den EuGH be­darf es nach Zulassung der Revision nicht.