OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.09.2016, Az. 6 U 166/15
§ 5 UWG, § 5a UWG
Die Entscheidung des OLG Frankfurt haben wir hier besprochen (OLG Frankfurt – Werbung mit Hauptuntersuchung), den Volltext des Urteils finden Sie nachstehend:
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. 6. 2015 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eine gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG umfassend klagebefugte gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Förderung eines fairen Wettbewerbs und das Einschreiten gegen Wettbewerbsverstöße gehört.
Die Beklagte betreibt in Stadt1 eine Kfz – Werkstatt. Sie gehört einem Händlernetz an, das unter dem Logo „X“ sowie „X Reifen + Autoservice“ sämtliche Dienstleistungen für Kraftfahrzeuge im Wege eines sog. „Fullservice-Konzepts“ rund um Reifen und Kfz – Dienstleistungen als Kraftfahrzeug – Meisterbetrieb anbietet.
Die Beklagte warb an ihrem Geschäftslokal bzw. vor ihrem Werkstattgebäude mit der Abbildung von Prüfplaketten für HU/AU (Anlage K 2), mit der Angabe „HU/AU“ sowie der Abbildung einer Prüfplakette für HU (Anlage K 3), auf einem an zwei Zäunen vor dem Werkstattgebäude angebrachten Werbebanner mit der Aufschrift „X Reifen Service – Kfz-Meisterbetrieb – Hier im Haus HU/AU“ sowie der Abbildung entsprechender Prüfplaketten (Anlagen K 4 und K 5) sowie auf einem neben dem Eingang angebrachten Schild und auf ihrem Geschäftswagen mit den Angaben „HU/AU“ (Anlagen K 6 und K 7).
Die Klägerin hält diese Werbung für irreführend, weil die Beklagte suggeriere, zur Durchführung der Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO berechtigt zu sein, obwohl sie keine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation sei. Die Werbung verstoße ferner gegen § 5a Abs. 2 UWG, weil die Beklagte es versäumt habe, den Namen der Überwachungsorganisation anzugeben, die in ihrem Haus die Hauptuntersuchung durchführe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe nicht die Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise, denn diese wüssten um die gesetzlich vorgegebene Trennung zwischen Reparatur- und Prüfleistung und erwarteten daher nicht, dass die Beklagte berechtigt sei, letztere zu erbringen. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG vor, denn der angesprochene Verkehr wisse, dass die Hauptuntersuchung durch externe Prüfer durchgeführt werde und erwarte nicht einen hierauf bezogenen, zusätzlichen Hinweis.
Die Klägerin hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt. Sie wirft dem Landgericht vor, von einem fehlerhaften Verkehrsverständnis ausgegangen zu sein und deshalb zu Unrecht eine Irreführungsgefahr abgelehnt zu haben. Das Landgericht habe beispielsweise zu Unrecht angenommen, dass die sog. Abgasuntersuchung nicht mehr von den meisten Kraftfahrzeugwerkstätten selbst vorgenommen werden könne und in die von einem externen Prüfer durchzuführende Hauptuntersuchung integriert sei. Tatsächlich seien über 80 % der Kraftfahrzeugwerkstätten dazu berechtigt, die Abgasuntersuchung durchzuführen.
Das Fehlverständnis des Gerichts sei ein weiterer Beleg dafür, dass den angesprochenen Verkehrskreisen die Trennung zwischen Prüfung und Reparaturdienstleistungen nicht geläufig sei. Die Beklagte greife dieses Fehlverständnis auf, indem sie nicht nur mit den Kürzeln „HU“ und „AU“ werbe, sondern darüber hinaus auch beide Prüfplaketten abbilde.
Nachdem das TÜV Monopol bereits vor über 25 Jahren aufgehoben worden ist, sei es dem angesprochenen Verkehr bekannt, dass nicht nur der TÜV, sondern jede amtlich anerkannte Überwachungsorganisation (wie: DEKRA, FSP, GTÜ, KÜS) die Hauptuntersuchung durchführen könne. Der Verkehr wisse aber nicht genau, welche Organisationen amtlich anerkannt seien, und er werde durch die Werbung der Beklagten unter dem Logo „X“ dazu verleitet, anzunehmen, dass die Beklagte eine solche Organisation sei. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin nochmals auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf die politischen Bestrebungen zur Einführung einer so genannten „Meister-HU“ und zu den so genannten „Eigenüberwachern“.
Zuletzt wiederholt die Klägerin ihre Rechtsansicht, dass die Nennung der von der Beklagten eingeschalteten Überwachungsorganisation eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG gewesen sei, die die Beklagte den angesprochenen Verkehrskreisen nicht habe vorenthalten dürfen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd das Angebot von Leistungen im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO mit der Angabe „HU/AU“ und/oder mit der Abbildung der HU Prüfplakette zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 und/oder Anlage K 3 und/oder Anlage K 4 und/oder Anlage K 5 und/oder Anlage K 6 und/oder Anlage K 7;
2. an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 142 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Klägerin steht weder ein Unterlassungsanspruch noch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten wegen der streitgegenständlichen Werbeaussagen zu.
1.
Ein Unterlassungsanspruch lässt sich nicht aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i. V. § 5 Abs. 1 UWG herleiten.
Die streitgegenständliche Werbung wäre nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise Erwartungen an das Serviceangebot der Beklagten zu wecken, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmen (BGH GRUR 2004, 162, 163 [BGH 02.10.2003 – I ZR 252/01] – Mindestverzinsung). Das lässt sich aber nicht feststellen:
a)
Die Werbung der Beklagten spricht alle Personen an, die entweder bereits Autobesitzer sind oder einen Führerschein besitzen bzw. ihn in naher Zukunft machen werden und deshalb potentielle Autokäufer sind. Das Landgericht hat klargestellt, dass die Mitglieder der entscheidenden Kammer für Handelssachen selbst Autobesitzer sind und daher selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Entsprechendes gilt für die Mitglieder des erkennenden Senats. In derartigen Fällen bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (BGH GRUR 2004, 244 [BGH 02.10.2003 – I ZR 150/01] Tz. 20 – Marktführerschaft). Anhaltspunkte, denen man entnehmen könnte, dass die Feststellungen des Landgerichts erfahrungswidrig wären, hat die Klägerin nicht vorbringen können.
b)
Die Werbung der Beklagten ist nicht geeignet, bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs die Vorstellung zu erwecken, sie sei zur Durchführung der Hauptuntersuchung berechtigt.
Keine der angegriffenen Verletzungshandlungen enthält einen ausdrücklichen oder zumindest deutlichen Hinweis darauf, wer im Haus der Beklagten die Prüfung durchführt. Für die Ermittlung des Aussagegehalts der streitgegenständlichen Angaben kommt es deshalb maßgeblich auf die durch die rechtlichen Rahmenbedingungen vorgegebene tatsächliche Übung in diesem Bereich an, weil diese den Erfahrungshorizont des angesprochenen Verkehrs prägt.
Gemäß Ziffer 3.1.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO sind Hauptuntersuchungen (HU) von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb zur StVZO durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur durchführen zu lassen. Die Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb zur StVZO dürfen zur Vermeidung von Interessenkollisionen weder direkt noch indirekt mit der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befasst sein (Ziffer 6.6 der Anlage VIIIb zur StVZO).
In Bezug auf die Hauptuntersuchung können Kraftfahrzeugwerkstätten als sogenannte „Prüfstützpunkte“ in Betracht kommen (Ziffer 2.2 der Anlage VIIId zur StVZO). In diesem Fall werden die technischen Einrichtungen der Kraftfahrzeugwerkstatt oder des Fachbetriebs genutzt und die Prüfung selbst wird durch einen Prüfingenieur des TÜV oder einer ähnlichen Prüfungsorganisation durchgeführt. Diese Vorgehensweise wird landläufig als sogenannter „Werkstatt-TÜV“ bezeichnet oder mit den vom Landgericht angesprochenen sog. „Prüftagen“ in Verbindung gebracht.
All dies spricht dafür, dass der angesprochene Verkehr den schlichten Hinweis einer Kfz – Reparaturwerkstatt wie der Beklagten auf die „HU“, auch mit gleichzeitiger Angabe der Bezeichnung „AU“ und der Anzeige der Prüfplakette(n), in korrekter Weise dahingehend versteht, dass er in dieser Werkstatt die Prüfplakette erhalten kann, die dort von einem externen Prüfinstitut vergeben wird.
c)
Es besteht auch nicht aus anderen Gründen die Gefahr, dass ein erheblicher Anteil der angesprochenen Verkehrskreise angesichts der Werbung der Beklagten zu der Erwartung gelangen könnte, die Beklagte sei selbst eine amtlich anerkannte Prüforganisation.
Ohne Erfolg weist die Klägerin darauf hin, dass in der Vergangenheit politische Bestrebungen des Zentralverbands des Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) im Gang waren, die sogenannte „Meister-HU“, d. h. die Durchführung der Hauptuntersuchung durch bestimmte dazu autorisierte Fachwerkstätten einzuführen. Dieser Hinweis ist deshalb unerheblich, weil die Initiative des ZDK bereits im Jahr 2013 von den zuständigen politischen Gremien eindeutig abgelehnt wurde und aktuell nicht mehr im Gespräch ist. Soweit sich damals einzelne Autobesitzer dafür interessiert und damit beschäftigt haben sollten, ist diesen auch bekannt geworden, dass die Initiative gescheitert ist.
Ähnlich verhält es sich mit den noch nach alter Rechtslage zugelassenen „Eigenüberwachern“, die berechtigt waren, für ihre in Eigenregie betriebenen Nutzfahrzeuge eine Sicherheitsüberprüfung nach Ziffer 3.2 der Anlage VIII zu § 29 StVZO durchzuführen. Diese Privilegierung ist bereits durch eine Neuregelung der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 20. Mai 1998 abgeschafft worden, so dass in Deutschland so gut wie keine relevanten Eigenüberwachungen mehr existieren und deshalb im Bewusstsein der Verbraucher auch keine Bedeutung mehr haben.
Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis der Klägerin, nach dem Wegfall des TÜV – Monopols habe es zahlreiche Reformbestrebungen in Bezug auf das Kontrollsystem zur Fahrzeugsicherheit gegeben, was zu einer gewissen Verunsicherung des angesprochenen Verkehrs über den Kreis der berechtigten Prüforganisationen geführt habe. Dieser Gesichtspunkt mag vor einigen Jahren noch bedeutsam gewesen sein (vgl. dazu OLG Koblenz, Beschluss vom 21. März 2006 – 4 W 797/05, Anlage K 17). Die Reformbestrebungen des Gesetzgebers sind allerdings durch die Abschaffung einer eigenständigen Abgasuntersuchung zum 1. Januar 2010 weitgehend abgeschlossen worden. Die an deren Stelle tretende Umweltverträglichkeitsprüfung (UMA) ist nun Bestandteil der Hauptuntersuchung gemäß § 29 Abs. 14 StVZO. Die vormaligen „AU-Plaketten“ sind dementsprechend bereits nach dem 31. Dezember 2012 aus dem Straßenbild verschwunden (vgl. dazu Anlage K 12). Der angesprochene Verkehr hatte daher in den vergangenen Jahren hinreichend Gelegenheit, sich an die aktuelle Praxis zu gewöhnen.
Ebenso wenig verfängt der Hinweis der Klägerin auf die Tatsache, dass es in Deutschland eine Vielzahl anerkannter Überwachungsorganisationen gibt, zu denen die Landesverbände des TÜV, einzelne Regionalverbände der DEKRA sowie die Kfz-Sachverständigen der Verbände „GTÜ“, „KÜS“, „FSP“, „VÜK Lage“ und „GTS“ (Anlage K 21 – Bl. 318 d. A.). Dies spielt hier keine Rolle, weil die Beklagte in der beanstandeten Werbung keine Angaben verwendet, denen ein situationsadäquat aufmerksamer Betrachter entnehmen könnte, dass sie eine amtlich anerkannte Prüforganisation ist. Die Abbildung der Prüfplaketten ist aus den o. g. Gründen dafür kein Anhaltspunkt, zumal die Beklagte auf der Außenfassade ihres Werkstattgebäudes hinreichend klarstellt, dass sie ein Kfz-Reparaturbetrieb ist und welche Service-Leistungen sie dort anbietet. Die Angaben „X“ bzw. „X Reifen + Autoservice“ werden vom Verkehr eindeutig als Geschäftsbezeichnung für den Kfz-Betrieb verstanden und enthalten keinen Anklang an die Bezeichnung einer hoheitlichen Organisation.
Unerheblich bleibt zuletzt auch der Hinweis der Klägerin auf die Tatsache, dass die Untersuchung des Motormanagement-Abgasreinigungssystems (UMA) der Kraftfahrzeuge als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung von einer dafür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden kann. Dies spielt deshalb keine Rolle, weil dadurch das Verkehrsverständnis in Bezug auf die streitgegenständlichen Aussagen nicht maßgeblich beeinträchtigt wird. Diejenigen Autobesitzer, die diese Privilegierung kennen, etwa weil sie bereits einschlägige Erfahrungen mit ihrer eigenen Kfz-Werkstatt gesammelt haben, wissen, dass die „UMA“ nur ein Bestandteil der Hauptuntersuchung ist, die in unmittelbarem zeitlichen Abstand dazu von einem Drittinstitut durchzuführen ist (Ziffer 3.1.1.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO). Alle anderen Autobesitzer verbinden mit der Nennung der Bezeichnung „AU“ keine konkreten Vorstellungen über die Berechtigung zu deren Vergabe und schließen aus der gemeinsamen Nennung der „HU“ und der „AU“ lediglich, dass die von einem Drittinstitut durchzuführende Hauptuntersuchung auch die „AU“ beinhaltet.
d)
Das bisherige Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu der früheren Rechtsprechung dieses Senats bzw. zur Rechtsprechung anderer Instanzgerichte. Im Urteil vom 22. April 2010 (Az.: 6 U 53/09 – Anlage K18) ist die Frage, in welchem Umfang sich bei Autofahrern die Kenntnis durchgesetzt hat, dass Kraftfahrzeugwerkstätten selbst zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nicht befugt sind, ausdrücklich offen gelassen worden. Dort wurde maßgeblich darauf abgestellt, dass in dem streitgegenständlichen Werbeflyer ein Werkstattmitarbeiter abgebildet war, der zunächst Reparaturen vornimmt und dann am Ende eine TÜV-Plakette anbringt.
Zu der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss vom 21. März 2006 – 4 W 797/05, Anlage K 17) ist oben bereits Stellung genommen worden. Die dort tragenden Erwägungen sind im Hinblick auf die Verfestigung des Verkehrsverständnisses während der letzten sechs Jahre jetzt nicht mehr maßgeblich.
Der Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil vom 30.09.2008 – 33 O 79/08 – Anlage K16) lag eine Sachverhaltskonstellation zugrunde, die mit der hiesigen nicht vergleichbar ist. Dort lautete die Werbungsaussage „mit der Haupt- und Abgasuntersuchung von Marke1“, woraus das Gericht den fehlerhaften Eindruck einer entsprechenden Berechtigung abgeleitet hat.
2.
Ein Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i. V. § 5a Abs. 2 UWG herleiten.
Die Beklagte verstößt nicht gegen diese Vorschrift, denn sie hält dem Verbraucher keine wesentliche Information vor, die er für seine geschäftliche Entscheidung benötigt. Eine Information ist wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt (BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15, Tz. 31 – LGA tested, bei juris).
Die Nennung des in der Werkstatt der Beklagten prüfenden Drittinstituts gehört nicht zu den wesentlichen Informationen i. S. von § 5a Abs. 2 UWG. Dies wäre allenfalls denkbar, wenn es gravierende Qualitätsunterschiede zwischen den unterschiedlichen Prüfinstituten gäbe oder wenn das von der Beklagte eingeschaltete Prüfinstitut mit einem „Makel“ behaftet wäre, der geeignet wäre, beim angesprochenen Verkehr Bedenken gegen die Durchführung des „Werkstatt – TÜV’s“ bei der Beklagten zu erwecken.
Derartige Gesichtspunkte hat die Klägerin allerdings nicht vorgebracht. Der ca. 2 1/2 Jahre alte Internet – Artikel über die Betrugsfälle eines Prüfers der Organisation GTS aus Stadt2 kann nicht ernsthaft als maßgebliches Kriterium für eine Offenbarungspflicht der Beklagten herangezogen werden.
3.
Da die Abmahnung der Klägerin vom 30. 10. 2014 (Anlage K 8) aus den dargelegten Gründen unberechtigt war, stehen ihr auch keine Ersatzansprüche gegen die Beklagte zu.
Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 14.09.2016 war nicht entscheidungserheblich, so dass kein Anlass für einen Schriftsatznachlass zugunsten der Klägerin bestand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10; die Schuldnerschutzanordnung folgt aus § 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung des Senats beruht auf einer einzelfallbezogenen Auswertung des Sach- und Streitstoffs. Sie steht aus den dargestellten Gründen nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Instanzgerichte.
Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Az. 3-6 O 14/15