OLG Frankfurt a.M.: Ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz stellt einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3a UWG dar

veröffentlicht am 9. April 2019

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.11.2018, Az. 6 U 111/17
§ 2 I Nr. 2 UWG, § 3a UWG, § 6 ProdSG

Den Volltext der Entscheidung finden Sie unten; die Besprechung auf der Kanzlei-Hauptseite (OLG Frankfurt a.M.: Ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz stellt Wettbewerbsverstoß gemäß § 3a UWG dar).


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Oberlandesgericht Frankfurt a.M.


Urteil



1.) Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 29.03.2017, Az. 3-08 O 23/16 werden zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

3.) Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Produktsicherheit von der Beklagten zu 2.) hergestellten und von der Beklagten zu 1.) vertriebenen Sektionaltoren.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 29.03.2017, auf das wegen des Sachverhaltes gem. § 540 I ZPO Bezug genommen wird, die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung der Bewerbung und des Angebots von Sektionaltoren verurteilt, die nicht durch eine nur durch Werkzeug abnehmbare Schutzeinrichtung vor Gefährdungen an Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen gesichert sind. Für die gleichen Tore hat das Landgericht eine Bewerbung mit einer CE-Kennzeichnung untersagt.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihren Berufungen. Sie halten die Klageanträge für zu unbestimmt. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, da die Tore der Klägerin günstiger seien als die der Beklagten und daher eine andere Zielgruppe ansprächen. In der Sache gäbe es selbst bei einem Nichteinhalten der einschlägigen Norm keine Vermutung der Unsicherheit. Die Tore seien nämlich aufgrund ihrer Konstruktion gleichwohl sicher. Die Beklagte zu 1.) ist der Auffassung, sie hafte als Händlerin nicht für die Einhaltung der Produktsicherheitsvorschriften.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des am 29.03.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt, Az. 3-08 O 23/16 (berichtigt – die Red.) die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt, Az. 3-08 O 23/16 (berichtigt – die Red.) zurückzuweisen. II. Die zulässigen Berufungen der Beklagten haben in der Sache keinen Erfolg. Die von der Beklagten zu 2.) hergestellten und von der Beklagten zu 1.) in Deutschland vertriebenen Sektionaltore genügen nicht den Anforderungen der Ziff. 1.4.2.1. des Anhangs I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die über § 3 I Nr. 1 ProdSG i.V.m. § 3 II Nr. 1 der 9. ProdSVO (Maschinenverordnung) Gesetzeskraft aufweisen. Für diesen nach § 3a UWG unlauteren Verstoß haftet nicht nur die Beklagte zu 2.) als Herstellerin, sondern nach § 6 V ProdSG auch die Beklagte zu 1.) als Händlerin, da sie nicht dazu beigetragen hat, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden.

1.) Zu Recht ist das Landgericht von einer hinreichenden Bestimmtheit der Klageanträge und des gleichlautenden Tenors des landgerichtlichen Urteils ausgegangen. Durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform (hier Anlagen K 2 und K 13) ist ein Klageantrag im Regelfall als hinreichend bestimmt anzusehen (BGH GRUR 2011, 540 [BGH 04.11.2010 – I ZR 118/09] – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Aus Tenor und Begründung des Landgerichts wird darüber hinaus deutlich, dass hinsichtlich des Tores der Beklagten eine Unterlassungspflicht (nur) unter dem Gesichtspunkt begründet werden sollte, dass die Zargenblende an den Einläufen eine Gefahrenquelle darstellt, weil es beim Schließen des Tores zu einer gefährlichen Quetsch- und Scherkante kommt und die Schutzblende auch ohne Werkzeug abnehmbar ist. Soweit die Beklagten darauf hinweisen, in der in Bezug genommenen Anlage K 13 werde auf Seite 7 auch ein weiterer Verstoß behauptet (mitfahrende Bleche), ist dies weder von Klägerseite ausdrücklich angeführt worden noch durch das Landgericht in der Begründung in irgendeiner Weise aufgegriffen worden. Hierdurch ist hinreichend deutlich gemacht, unter welchem Aspekt die Anlage K 13 in Bezug genommen werden soll.

Soweit die Parteien darüber streiten, ob die Klägerin das Modell „XY“ (Vertrieb bis 09/15) oder das Modell „Y“ (Vertrieb ab 10/15) bei einem Dritten hat testkaufen und untersuchen lassen, ist diese Frage für den Streitgegenstand ohne Relevanz. Dieser ist durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform – völlig unabhängig von der Bezeichnung des Tors – hinreichend konkret bestimmt. Soweit im Übrigen die Beklagte zu 2.) nach ihrem Vortrag nunmehr ein neues Modell mit ergänzenden technischen Vorrichtungen gerade im hier relevanten Bereich der Einläufe vertreibt und hierzu mehrfach ausführlich – zuletzt im nachgelassenen Schriftsatz – vorträgt, ist auch dies für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich; Streitgegenstand ist nur das alte Modell des Tores.

2.) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien Mitbewerber im Sinne von § 2 I Nr. 2 UWG sind, da zwischen Ihnen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht; die Klägerin ist daher nach § 8 III Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen als Anbietern ist nach der Rechtsprechung jedenfalls (aber nicht nur) dann gegeben, wenn sie gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endabnehmerkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. in seinem Absatz behindern oder stören kann (BGH WRP 2016, 843 [BGH 31.03.2016 – I ZR 160/14] Rnr. 19 – Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2016, 1228 [BGH 28.04.2016 – I ZR 23/15] Rnr. 18 – Geo-Targeting). Unerheblich ist, ob sich der Kundenkreis und das Angebot von Waren und Dienstleistungen völlig oder nur teilweise decken (BGH GRUR 2007, 1079 Rnr. 22 – Bundesdruckerei; BGH WRP 2014, 552 Rnr. 15 – Werbung für Fremdprodukte). Diese Auslegung des Begriffs des konkreten Wettbewerbsverhältnisses stellt auf die Substituierbarkeit der von den beteiligten Unternehmen angebotenen Produkte aus der Sicht der Endabnehmer, in der Regel also der Verbraucher, ab. Substituierbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Endabnehmer die angebotenen Produkte in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind. Die beteiligten Unternehmen müssen mit anderen Worten auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sein (vgl. BGH GRUR 2007, 1079 [BGH 29.03.2007 – I ZR 122/04] Rnr. 18 – Bundesdruckerei; BGH WRP 2014, 552 [BGH 17.10.2013 – I ZR 173/12] Rnr. 15 – Werbung für Fremdprodukte).

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Die Klägerin und die Beklagte zu 2.) stellen Sektionaltore hier und wenden sich daher mit gleichen Waren an dieselben Verkehrskreise. Dem steht nicht entgegen, dass – nach dem Beklagtenvortrag – die Tore der Beklagten höherwertiger und teurer sein sollen als die der Klägerin. Dies ändert am funktionellen Austauschverhältnis nichts. Wettbewerbsmodelle sind nie in allen Eigenschaften und im Preis absolut identisch – dies würde einen Wettbewerb ja gerade ausschließen. Vielmehr wird der angesprochene Verkehr die unterschiedlichen am Markt angebotenen Produkte, die der Art nach für seinen Zweck in Betracht kommen, im Hinblick auf Funktionalität und auch Preis in Augenschein nehmen, um dann zu einer Kaufentscheidung zu gelangen. Funktionalität und Preis sind sogar die Parameter, die der Verbraucher regelmäßig am höchsten gewichtet. Vor allem ihr Verhältnis zueinander („Preis-Leistung“) ist ein ganz zentrales Kriterium. Unterschiede in Preis und Ausstattung schließen daher eine funktionale Austauschbarkeit und damit ein Wettbewerbsverhältnis nicht aus. Ob etwas anderes gelten mag, wenn das eine Produkt im Luxussegment anzusiedeln ist und das andere im Discounter vertrieben wird, kann dahinstehen. Denn dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.

Auch zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1.) fehlt es nicht an einem Wettbewerbsverhältnis. Zwar stellt die Beklagte zu 1.) die streitgegenständlichen Tore nicht selbst her, sondern vertreibt diese nur. Eine unterschiedliche Wirtschaftsstufenzugehörigkeit ist indes unerheblich, solange sich die Beteiligten im Ergebnis an den gleichen Abnehmer richten. Zwar sind die Kunden des Einzelhändlers die Verbraucher und die Kunden des Herstellers die Händler. Aber mittelbar sind die Kunden des Händlers auch Kunden des Herstellers, um die dieser meist selbst wirbt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Hersteller und einem Händler wird daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser nur an Verbraucher, jener nur an Händler liefert (BGH WRP 2014, 1307 [BGH 10.04.2014 – I ZR 43/13] Rnr. 27, 30 – nickelfrei; BGH WRP 2016, 974 [BGH 21.01.2016 – I ZR 252/14] Rnr. 20 – Kundenbewertung im Internet).

3.) Die Beklagte zu 2.) hat durch das Bereitstellen des streitgegenständlichen Tores auf dem Markt gegen §§ 3,3a UWG i.V.m. §§ 3 I Nr. 1, 8 I ProdSG i.V.m. § 3 II Nr. 1 Maschinen VO, Nr. 1.4.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG für Maschinen verstoßen; sie ist daher nach § 8 I UWG zur Unterlassung verpflichtet.

a) Bei § 3 I ProdSG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Nach dieser Bestimmung darf ein Produkt nur dann „auf dem Markt“ bereitgestellt werden, wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet wird. Die Vorschrift dient dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Abnehmer der Produkte im Hinblick auf die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen (Senat, Urteil vom 21.05.2015, 6 U 64/14, GRUR-RS 2015, 10633; Schaffert in MüKo-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rnr. 223). Sie regelt damit das Marktverhalten ihrer Anbieter.

b) § 3 I ProdSG findet Anwendung, wenn das Produkt einer Rechtsverordnung nach § 8 I ProdSG unterliegt. Die Norm erlaubt dem Hersteller von Maschinen die Bereitstellung nur, wenn die Anforderungen der Rechtsverordnungen erfüllt sind und das Produkt die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Die auf Grundlage von § 8 I ProdSG erlassene hier einschlägige 9. Produktsicherheitsverordnung (Maschinenverordnung) bestimmt in § 3 II Nr. 1, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor Inverkehrbringen der Maschinen sicherstellen muss, dass die Maschine den in Anhang I der (Maschinen-)Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht. Diese Anforderungen haben Gesetzeskraft und sind unabhängig davon zu erfüllen, ob die Tore der Beklagten den einschlägigen technischen Normen entsprechen. Auf die Frage, ob die Tore der Beklagten die Anforderungen der EN 12453:2017 erfüllen, kommt es daher – worauf der Senat im Termin sowie im Beschluss vom 18.10.2018 hingewiesen hat – nicht an.

c) Die von der Beklagten zu 2.) hergestellten und von der Beklagten zu 1.) vertriebenen Sektionaltore erfüllen die Anforderungen von § 3 II Nr. 1 Maschinen VO, Nr. 1.4.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG für Maschinen nicht.

Danach muss eine feststehende trennende Schutzvorrichtung so beschaffen sein, dass sie nur mit Werkzeug lösbar oder abnehmbar ist. Dies ist bei dem streitgegenständlichen Sektionaltor in Anlage K 2, K 13 nicht der Fall. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten soll der Einlauftrichter eine Quetsch- und Schergefahr verhindern, indem er eine Rundung aufweise und herabfallen könne, wenn eine Quetschgefahr bestehe. Dies schließt eine Befestigung, die nur mit Werkzeug lösbar ist, denknotwendig aus. Soweit die Beklagten argumentieren, der Trichter könne nicht „von selbst abfallen“ oder nicht „unbeabsichtigt gelöst“, sondern nur „mit Kraft“ gelöst werden, verkennt diese Argumentation die zentrale Vorgabe von Nr. 1.4.2.1. Die Schutzeinrichtung darf nicht nur nicht von selbst abfallen oder nicht unbeabsichtigt gelöst werden, sondern muss darüber hinaus auch gegen (absichtliches) Entfernen dadurch gesichert sein, dass sie eben nur mit Werkzeug entfernbar ist. Daran fehlt es beim streitgegenständlichen Tor, wie auch die Vorführung des Geschäftsführers der Beklagten zu 2.) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat, aus der sich für den Senat leicht erkennbar ergeben hat, dass die Schutzeinrichtung (jedenfalls) einfach abnehmbar ist.

Soweit die Beklagten einwenden, es handele sich gar nicht um eine trennende Schutzvorrichtung im Sinne von Nr. 1.4.2.1., sondern um eine abweisende Schutzeinrichtung nach EN 12100, dringt sie hiermit nicht durch. Wie bereits ausgeführt, ist für die Beklagten § 3 II Nr. 1 MaschinenVO im Zusammenhang mit Nr. 1.4.2.1. der Maschinenrichtlinie zwingendes Recht, so dass deren Vorgaben unabhängig von den technischen Normen anzuwenden sind. Die Tatsache, dass die Schutzeinrichtung nach Auffassung der Beklagten eine „Art abweisende Schutzeinrichtung“ nach Punkt 3.29 der EN 12100 darstellt, kann daher die Anwendung der Maschinenrichtlinie und die Kategorisierung als feststehende Schutzeinrichtung nicht verhindern.

Soweit die Beklagten weiterhin darauf verweisen, Nr. 1.4.2.1. lege nicht fest, bis zu welcher Höhe feststehende trennende Schutzvorrichtungen verwendet werden müssten, verhilft auch dieses Argument den Beklagten nicht zum Erfolg. Die Beklagten wollen den Anhang I der Maschinenrichtlinie dahingehend auslegen, dass sie nur eine Absicherung beweglicher Teile gegen Griffe von „unverantwortlichen“ Personen, also kleinen Kindern erfordere und daher in 1877 mm Höhe bei ihrem Tor keine Gefahr mehr bestünde. Für eine derartige einschränkende Auslegung gibt es aber in dem Anhang keinerlei Anhaltspunkte. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass die Maschinenverordnung speziell dem Schutz von Kindern dienen soll. Vielmehr soll allgemein den von Maschinen ausgehenden Gefahren begegnet werden, wie sich aus Ziff. 1.1.2a) ergibt: „Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen – aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine – Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind.“ Dass insoweit auch bei einer Höhe von 1877 mm Fehlanwendung von Jugendlichen oder Erwachsenen bei einer freilaufenden Einlaufkante denkbar sind, bedarf keiner weiteren Begründung.

d) Der umfangreiche Vortrag im Lauf des Verfahrens, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sowie erneut im nachgelassenen Schriftsatz zur neuen technischen Ausgestaltung des Einlauftrichters (Fotozelle) ist auch weiterhin ohne Belang für den vorliegenden Rechtsstreit. Streitgegenständlich ist nur die „alte“ Version des Tores. Die durch den Rechtsverstoß ausgelöste Wiederholungsgefahr – die den Unterlassungsanspruch auslöst – kann nicht durch Einstellung des beanstandeten Verhaltens wie hier die konstruktive Abänderung des Tores beseitigt werden; notwendig ist vielmehr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (BGH GRUR 1997, 379, 380 [BGH 16.11.1995 – I ZR 229/93] – Wegfall der Wiederholungsgefahr II), an der es weiterhin fehlt.

4.) Auch die Beklagte zu 1.) als Händlerin haftet für diesen Verstoß gegen das ProdSG.

In Abstufung zur primären Verantwortung des Herstellers hat der Händler nach § 6 V 1 ProdSG (nur) dazu „beizutragen“, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf nach § 6 V 2 ProdSG insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht (BGH GRUR 2017, 409 [BGH 12.01.2017 – I ZR 258/15], Rnr. 23 – Motivkontaktlinsen). § 6 ist hier auch anwendbar, da ein Verbraucherprodukt vorliegt. Dies erfordert nach § 2 Nr. 26 ProdSG nur, dass die Produkte für den Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten. Letzteres ist hier bei Sektionaltoren für den privaten Haushalt unzweifelhaft der Fall.

§ 6 V 1 ProdSG stellt zunächst allgemein klar, dass auch der Händler eines Verbraucherprodukts die sich aus dem Produktsicherheitsrecht ergebenden Vorgaben nicht vollständig ignorieren darf, obwohl er regelmäßig weder Einfluss auf das konstruktive Produktdesign, noch auf formale Aspekte der Product Compliance wie etwa die rechtskonforme Produktkennzeichnung, die Ausstellung korrekter Konformitätserklärungen oder die Beifügung rechtskonformer Produktinstruktionen haben wird. Dass der Händler dennoch nicht ohne öffentlich-rechtliche Verantwortung für die Produktsicherheit bleibt, ist darauf zurückzuführen, dass er als Teil der Vertriebskette im Sinne der Definition des § 2 Nr. 4 ProdSG ebenfalls Produkte auf dem Markt bereit stellt, die für Verbraucher gefährlich werden können und deshalb das seinerseits Mögliche zum Schutz der Verbraucher beitragen muss (Klindt, ProdSG, 2. Aufl. 2015, § 6 Rnr. 93 ff.). Die in § 6 V ProdSG vorgesehene – spezielle – Einschränkung der (Prüf-)Pflicht des Händlers in objektiver und subjektiver Hinsicht („… dazu beizutragen … weiß oder … wissen muss …“) verbietet daher eine Anwendung der – generellen – Regelung in § 3 ProdSG auf den Händler, auch wenn der Wortlaut des § 3 II ProdSG („…Produkt … bereitzustellen“) ausgehend von den Definitionen in § 2 Nrn. 4 u. 12 ProdSG eine solche Auslegung zuließe (OLG Köln GRUR-RR 2017, 435 zur parallelen Regelung in § 7).

Welchen Beitrag der Händler eines Verbraucherprodukts konkret zu leisten hat, wird durch die Vorschrift des § 6 Abs. 5 S. 2 ProdSG konkretisiert. Danach darf ein Händler insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder von dem er auf Grund ihm vorliegender Informationen bzw. seiner Erfahrung nach wissen muss, dass es nicht den produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen aus § 3 ProdSG entspricht. Dies setzt indes ein Mindestmaß an Kenntnissen des Händlers über die produktspezifischen gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf diese formalen Aspekte voraus, die dem Händler seitens des Gesetzgebers allerdings durchaus zugetraut (und abverlangt) werden. Weiterhin mag er durch eine Information Dritter auf die fehlende Konformität des Produkts mit den gesetzlichen Anforderungen aufmerksam werden, z. B. durch Mitteilung des Herstellers, behördliche Beanstandungen, Presseinformationen oder durch entsprechende Kundenreklamationen etc.

Ob der Händler die Unsicherheit des Produkts kennen musste, ist nach dem Gesetzeswortlaut zunächst nach Maßgabe der ihm vorliegenden Informationen zu beurteilen. Gemeint sind dabei nur solche Informationen, die dem Händler zum Zeitpunkt der Abgabe des Produkts an einen Verbraucher tatsächlich und nachweislich vorliegen (z. B. Warnungen/Informationen des Herstellers oder eines anderen Lieferanten, Presseinformationen, Kundenreklamationen o. ä.). Darüber hinaus soll sich das „Wissenmüssen“ des Händlers nach der Vorstellung des Gesetzes auch nach seiner (individuellen) Erfahrung richten (Klindt aaO).

Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Beklagten zu 1.) zu bejahen. Es handelt sich zwar nicht um einen offensichtlichen, leicht zu erkennen Mangel, sondern um einen konstruktiven Mangel, der im Geflecht von Regelungen des ProdSG und entsprechenden Verordnungen sowie einschlägigen DIN-Normen angesiedelt ist. Indes ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten zu 1.) nicht Händlerin mit einer Vielzahl von verschiedenen Produkten verschiedener Hersteller ist, sondern nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin Generalvertreterin der Beklagten zu 2.) in Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie den Niederlanden. Aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1.) ergibt sich zudem, dass die Beklagte zu 1.) ausschließlich Produkte der Beklagten zu 2.) vertreibt: Unter der Domain www.(…).de finden sich ausschließlich Inhalte, die augenscheinlich von der Beklagten 2.) stammen, einschließlich deren prominent platziertes Logo. Dies lässt erkennen, dass die Beklagte zu 1.) als Generalvertreterin im Wortsinne die Beklagte zu 2.) in Deutschland „vertritt“ und damit zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht über erheblich mehr Kenntnisse des Produktes verfügen muss als ein „einfacher“ Händler. Bei dieser Sachlage konnte sich die Beklagte zu 1.) nicht auf ein einfaches Bestreiten ihrer Verantwortlichkeit beschränken, sondern hätte vielmehr vortragen müssen, warum sie entgegen des oben dargelegten Anscheins keine Kenntnisse von Einzelheiten des Tores haben konnte, mit dem sie in Deutschland ähnlich einem Hersteller auf dem Markt präsent ist.

5.) Das Landgericht hat beide Beklagten auch zu Recht zur Unterlassung der Verwendung der CE-Kennzeichnung für das streitgegenständliche Tor verurteilt. Dieser Anspruch folgt aus §§ 3, 3a, 5 I 1, 2 Nr. 1 UWG, da die Beklagten mit der CE-Kennzeichnung geworben haben, obwohl nicht alle Sicherheitsanforderungen erfüllt waren. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

Die Haftung trifft auch hier neben der Beklagten zu 2.) als Herstellerin die Beklagte zu 1.) als Händlerin. Zwar besteht für den Händler grundsätzlich keine Pflicht zur Recherche, ob die angegebene CE-Kennzeichnung zu Recht auf der Verpackung angebracht ist, grundsätzlich nicht, weder bezüglich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine CE-Kennzeichnung vorliegen (Senat, GRUR-RR 2016, 26 – Kopfhörer mit CE-Kennzeichnung; OLG München, Urt. v. 11.12.2014 – 6 U 2535/14, BeckRS 2014, 23362; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.9.2015 – I-2 U 3/15, GRUR-RS 2015, 16758 – Musikerbedarf) noch bezüglich der Frage, ob das (berechtigte) CE-Kennzeichen nicht (auch) auf dem Produkt selbst hätte angebracht werden können/müssen. Eine solche Prüfung ist dem Hersteller/Vertreiber im Gesamtkontext des ProdSG, des Art. 30 VO (EG) Nr. 765/2008 entzogen. Auch insoweit sind jedoch die oben dargestellten, am konkreten Einzelfall orientierten Maßstäbe zugrunde zu legen. Handelt die Beklagte zu 1.) nicht als „typische“ Händlerin mit eine Mehrzahl von Produkten, sondern tritt als allein Vertriebsberechtigte am Markt wie ein Hersteller auf (vgl. insoweit die bereits dargelegte Darstellung auf der Homepage), sind die Prüf- und Kontrollpflichten deutlich erhöht und führen hier zu einer eigenen Haftung.

6.) Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, deren Höhe keinen Bedenken begegnet, folgt aus § 12 I UWG.

7.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Senat hat allgemeine Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall angewandt.