OLG Düsseldorf: Pflichtangaben für Verbraucherprodukte nach dem Produktsicherheitsgesetz

veröffentlicht am 28. September 2017

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2017, Az. I-15 U 68/16
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG; § 6 ProdSG

Das Urteil des OLG Düsseldorf haben wir hier zusammengefasst (OLG Düsseldorf – Pflichtangaben für Verbraucherprodukte), den Volltext der Entscheidung finden Sie nachfolgend:


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Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil

I.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.
Das vorliegende Urteil und das Urteil des Landgerichts (soweit nicht bereits teilrechtskräftig) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Gründe

A.
Die Parteien vertreiben Diamantwerkzeuge und beliefern den Fachhandel. Endabnehmer sind jeweils professionelle Handwerker. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 02.06.2016 (Blatt 121 ff. GA) Bezug genommen, mit dem die auf Unterlassung des Bewerbens und in den Verkehr Bringens der DiamantTrennscheiben „aaa …“ und „bbb …“ sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten der DIN EN 13236, die eine Konkretisierung des § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG darstelle, nicht festgestellt werden könne. Mit der Bezeichnung „UC 12“ auf den Trennscheiben habe die Beklagte nämlich ihren entsprechenden Pflichten Genüge getan.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Teil-Berufung wendet sich die Klägerin unter Beschränkung ihres Rechtsmittels auf die Trennscheiben des Typs „bbb …“ mit im Wesentlichen folgender Begründung gegen die Entscheidung des Landgerichts: Der Nutzer könne anhand der schlichten Buchstaben- und Zahlenkombination „UC 12“ nicht mit zumutbarem Nachforschungsaufwand den Hersteller, Lieferanten oder Einführer der betreffenden Trennscheibe ermitteln. Kein Fachhändler / Handwerker verfalle bei einer solchen Angabe ohne den Zusatz ® auf den Gedanken, dass mit „UC 12“ ein Warenzeichen gemeint sei. Nachdem in einem früheren Verfahren zwischen den Parteien der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 25.03.2014 – I-20 U 239/13) explizit offen gelassen habe, ob die „isolierte Angabe“ der Bezeichnung „UC 12“ der Vorgabe der DIN EN 13236 genüge, stehe hier genau diese Rechtsfrage zur Entscheidung an, was das Landgericht indes verkannt habe. Selbst mittels einer Recherche im Internet unter Eingabe des Suchbegriffs „UC 12“ finde man keinen Hinweis auf die Beklagte. Sie- die Klägerin – wende sich nicht an Verbraucher: Vielmehr seien Diamant-Trennscheiben für einen Verbraucher als „Nichtprofi“ ungeeignet, weil dieser die Leistung der Trennscheiben nicht nutze und daher nicht bereit sei, den (im Vergleich zu „normalen“ Trennscheiben) wesentlich höheren Preis zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Diamant-Trennscheiben zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,

wenn die Diamant-Trennscheiben zwar einen Hinweis auf die DIN EN 13236 zeigen, die Beklagte jedoch nicht als Herstellerin oder Inhaberin eines eingetragenen Warenzeichens dauerhaft erkennbar werden lassen, wenn dies geschieht wie auf den Trennscheiben bbb … gemäß der nachstehenden Abbildung (die S. 2 der Berufungsbegründungsschrift entnommen ist):

2. die Beklagte zu verurteilen, 442,72 € zuzüglich Zinsen in Höhe von8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 13.01.2016 an Rechtsanwalt A in B zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, das Handeln der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG. Im Übrigen verteidigt sie die erstinstanzliche Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Die Klägerin versuche, erneute Wettbewerbsverfahren gegen die Beklagte zu konstruieren, ohne dass ein entsprechendes aktuelles Verhalten der Beklagten vorliege; vielmehr beachte sie (die Beklagte) das Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 25.03.2014. Da auf der jetzigen angegriffenen Ausführungsform die Kennung „UC 12“ in einer eigenen Textzeile stehe, fehle es an einem Verstoß gegen die DIN-Norm EN 13326. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass im Rahmen von Erkundigungen der Klägerin bei zufällig ausgewählten Handwerkern letztere keine Verbindung zu einem Warenzeichen herstellten. Die angegriffene Ausführungsform sei kein „Verbraucherprodukt“ i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 01.06.2017 verwiesen.

B.
Aufgrund der Teil-Berufung der Klägerin ist in der Berufungsinstanz allein noch eine Entscheidung betreffend die Diamant-Trennscheibe „bbb …“ veranlasst. Die Berufung hat keinen Erfolg, weil die Klage zwar zulässig, in der Sache jedoch – wie das Landgericht im Ergebnis richtig befunden hat – unbegründet ist.

I.
Die Klage ist zulässig.

1.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelte die Klägerin vorprozessual nicht rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG.

Bei dem Missbrauchseinwand nach § 8 Abs. 4 UWG handelt es sich nach zutreffender herrschender Meinung um eine Prozessvoraussetzung, die von Amts wegen im Wege des Freibeweises zu prüfen ist (BGH GRUR 2002, 715 (716) – Scanner-Werbung; OLG München WRP 1992, 270 (273); OLG Jena GRUR-RR 2011, 327). Ein non-liquet geht zu Lasten des Anspruchsgegners, da grundsätzlich von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auszugehen ist (KG WRP 2008, 511; KG GRUR-RR 2010, 22 (23); aA OLG Köln WRP 1999, 357 (361)). Es obliegt dem Anspruchsgegner, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten (OLG Jena GRUR-RR 2011, 327). Ist allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis (bzw. Anspruchsberechtigung) sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Kläger substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (BGH GRUR 2001, 178 – Impfstoffversand an Ärzte; BGH GRUR 2006, 243 Rn. 21 – MEGA SALE). Es ist dann Sache des Gläubigers, gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen Umständen darzulegen, die die Gewähr für eine redliche Rechtsverfolgung bieten (KG GRUR-RR 2004, 335). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung (OLG Düsseldorf OLG-Rp 1998, 328).

Davon ausgehend ist es der Beklagten nicht gelungen, die für die Prozessführungsbefugnis der Klägerin streitende Vermutung zu erschüttern. Sie bringt im Wesentlichen vor: Die Klägerin wolle aus dem gleichen Sachverhalt, der „im Machtbereich der Beklagten bereits seit 2014“ beseitigt sei, ständig neue Wettbewerbsverfahren gegen die Beklagte anstrengen. Es handele sich immer wieder um Scheiben, welche sie bereits vor dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.03.2014 ausgeliefert habe.

Allein aus der Formulierung „Beispiel“ im Schreiben der Klägerin vom 31.12.2015 (Blatt 37 f. GA) kann nicht geschlossen werden, dass der Klägerin derzeit noch weitere konkrete (kerngleiche) Verletzungsformen bekannt sind, deren Angriff sie sich für die Zukunft aufspart. Die Beklagte stellt insoweit eine bloße Vermutung auf, die auch im hier anwendbaren Freibeweisverfahren keine entsprechende Überzeugungsbildung des Senats trägt.

2.
Es mangelt auch nicht am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin.

Insbesondere stellt die in der Berufungsinstanz allein noch angegriffene Trennscheibe keine kerngleiche Verletzungsform im Vergleich zu den im Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 25.03.2014 streitgegenständlichen Trennscheiben dar, so dass der Klägerin nicht der kostengünstigere und einfachere Weg offen stand, statt der vorliegenden Klage ein entsprechendes Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO gegen die Beklagte anzustrengen. An der Kerngleichheit fehlt es schon deshalb, weil bei den seinerzeitigen Verletzungsformen die Kennzeichnung „UC 12“ gerade nicht (wie es jedoch bei der vorliegenden Ausführungsform unstreitig der Fall ist) in einer gesonderten Reihe auf der Trennscheibe aufgedruckt war. Ob in einem solchen Falle ein Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten vorliegt, ließ der 20. Zivilsenat seinerzeit explizit dahinstehen.

II.
Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a i.V.m. § 6 ProdSG.

a)
Der zuvor in § 4 Nr. 11 UWG a.F. geregelte Rechtsbruchtatbestand ist durch das zweite Änderungsgesetz zum UWG ausgegliedert und zu einer eigenständigen Vorschrift in § 3a UWG erhoben worden. Gleichwohl kann weiterhin uneingeschränkt auf Rechtsprechung und Literatur zur Vorläuferregelung des § 4 Nr. 11 a.F. UWG zurückgegriffen werden, weil sich der Inhalt der gesetzlichen Regelung im Ergebnis nicht geändert hat. Abgesehen von der erwähnten Überführung in einen eigenen Paragraphen besteht eine (rein redaktionelle) Änderung darin, dass die früher in § 3 Abs. 1 a.F. geregelte Spürbarkeitsklausel nunmehr eigens in § 3a UWG enthalten ist (vgl. BGH GRUR 2017, 409 – Motivkontaktlinsen; Senat, Urteil v. 17.03.2016 – I-15 U 38/15 = BeckRS 2016, 06557 m.w.N.).

aa)
Gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 3a UWG ist jede Rechtsnorm (vgl. Art. 2 EGBGB), die in Deutschland Geltung besitzt (BGH GRUR 2005, 960, 961 – Friedhofsruhe). Entscheidend ist, dass die Vorschrift für den Handelnden verbindlich ist (BGH GRUR 2011, 169 Rn 45 – Lotterien und Kasinospiele).

Davon abzugrenzen sind unter anderem technische Regeln (wie zum Beispiel DIN-Normen), die als solche keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 3a UWG darstellen; hierbei handelt es sich vielmehr um Empfehlungen der Normausschüsse des Deutschen Instituts für Normung e.V., die auf eine freiwillige Befolgung ausgerichtet sind. Allerdings können DIN-Normen mittelbar lauterkeitsrechtliche Relevanz haben, indem sie z.B. eine gesetzliche Norm konkretisieren (vgl. BGH GRUR 1987, 468, 469 – Warentest IV; BGH GRUR 1994, 640, 641 – Ziegelvorhangfassade; OLG Frankfurt WRP 2015, 996 Rn. 23; Senat, Urteil v. 17.03.2016 – I-15 U 38/15 = BeckRS 2016, 6557; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. A., 2017, § 3a Rn 1.59).

Demnach kann die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter dem Aspekt eines Rechtsbruchs i.S.v. § 3a UWG nicht isoliert auf einen Verstoß gegen die DIN EN 13236 stützen. Vielmehr kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob der von der Klägerin konkret gerügte Verstoß gegen die DIN EN 13236 auch eine Konkretisierung in einer gesetzlichen Vorschrift i.S.v. § 3a UWG erfahren hat (vgl. Senat, a.a.O., m.w.N.). Diese Anforderung ist hier aus nachgenannten Gründen nicht erfüllt.

aaa)
Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des Senats (Urteil v. 17.03.2016 – I-15 U 38/15 = BeckRS 2016, 06557 m.w.N.) eine entsprechende gesetzliche Konkretisierung in § 3 Abs. 2 ProdSG erblickt, kann dem im vorliegenden Fall nicht beigetreten werden: Die Regelung des § 3 Abs. 2 ProdSG enthält nämlich allein Vorgaben dazu, welche Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen sind, die ein (gefährliches) Produkt bestimmungsgemäß und vorhersehbar verwenden. Insoweit geht es etwa um auf Verpackungen, in Bedienungsanleitungen etc. vorzunehmende Hinweise an den Nutzer des Produkts, die selbiger im Interesse seiner Sicherheit beachten muss.

Die DIN 13236 enthält indes ein Konglomerat aus ganz unterschiedlichen Vorgaben/Empfehlungen, die nicht allesamt (auch) dem Gesundheitsschutz des Verwenders dienen. So betrifft der von der Klägerin hier allein geltend gemachte Verstoß gegen die DIN 13236 vermeintliche Mängel im Zusammenhang mit der Herstellerkennzeichnungspflicht, die nicht Schutzgegenstand des § 3 Abs. 2 ProdSG sind, so dass diese Regelung im hier maßgeblichen Kontext nicht als gesetzliche Konkretisierung in Betracht kommt.

bbb)
Die erforderliche gesetzliche Konkretisierung ergibt sich mit Blick auf die hier streitgegenständliche Ausführungsform auch nicht aus (dem weder vom Landgericht noch von der Klägerin in Betracht gezogenen) § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG. Denn die streitgegenständliche Diamant-Trennscheibe ist schon kein „Verbraucherprodukt“, welches der Anwendungsbereich dieser Norm jedoch zwingend voraussetzt.

Während bspw. der § 3 ProdSG als Bezugsobjekt ganz allgemein ein „Produkt“ zum Gegenstand hat, bezieht sich § 6 ProdSG exklusiv auf ein „Verbraucherprodukt“, woraus im Umkehrschluss folgt, dass § 6 ProdSG genuin verbraucherproduktbezogene Anforderungen aufstellt (vgl. zum sog. „zweigeteilten Produktbegriff“ des ProdSG: Schucht, in: VuR 2013, 86, 87).

Der Begriff des „Verbraucherprodukts“ ist in § 2 Nr. 26 ProdSG wie folgt legaldefiniert (Fettdruck diesseits):

„…sind Verbraucherprodukte neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden,…“.

Ein „Produkt“ i.S.v. § 2 Nr. 22 ProdSG ist demnach nur dann auch ein Verbraucherprodukt, wenn zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss entweder eine entsprechende herstellerseitige Produktwidmung (§ 2 Nr. 26 Hs. Var. 1) vorliegen oder es muss die Voraussehbarkeit einer „widmungsfremden“ Verwendung durch Verbraucher (§ 2 Nr. 26 Hs. 1 Var. 2) bestehen (die weitere Variante eines „Dienstleistungsproduktes“ gem. § 2 Nr. 26 Hs. 2 liegt vorliegend ersichtlich derart fern, dass darauf nicht näher einzugehen ist).

Wie schon unter der Geltung des früheren GPSG fehlt auch im ProdSG eine gesetzliche Definition des produktsicherheitsrechtlichen Rechtsbegriffs „Verbraucher“. Allerdings findet sich in den Gesetzesmaterialien zum GPSG der – wichtige – Hinweis, dass insoweit auf die Definition des Verbrauchers in § 13 BGB zurückgegriffen werden soll (BT-Drs. 15/1620, S. 26; vgl. auch Schucht, a.a.O., 86, 87 m.w.N.). Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ Demnach ist Verbraucher der „private ‘letzte Käufer’“ oder anders ausgedrückt: „der private Konsument“ (Schucht, a.a.O., 86, 87 m.w.N.). Zwar ist bei der Auslegung des § 2 Nr. 26 ProdSG der europarechtliche Hintergrund zu beachten: Weil das ProdSG in Bezug auf das Recht der Verbraucherprodukte ein nationaler Umsetzungsakt der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ist, muss der Begriff auch im Lichte des europäischen Verbraucherbegriffs ausgelegt werden (Schucht, a.a.O. 86, 87 m.w.N.). Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem (wie oben ausgeführt) keine Fragen der Produktsicherheit (Gesundheitsschutz etc.) betroffen sind, besteht jedoch kein Anlass, den Begriff des „Verbrauchers“ weiter zu fassen (d.h. auch gewerbliche Produktverwender als erfasst anzusehen).

(1)
Eine herstellerseitige Produktwidmung für private Verbraucher kann beispielsweise durch konkrete Herstelleraussagen (etwa in Gebrauchsanleitungen) erfolgen (Schucht, a.a.O. 86, 88 m.w.N.). Solches hat die Klägerin hier weder dargetan, noch ist solches sonst wie ersichtlich.

(2)
Die streitgegenständliche Diamant-Trennscheibe ist auch kein Verbraucherprodukt gemäß § 2 Nr. 26 Hs. 1 Var. 2 ProdSG.

Danach reicht es aus, wenn eine Verwendung durch Verbraucher nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist. Was nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, ist abstrakt nur schwer zu beantworten, da der Gesetzgeber die Abgrenzung zwischen Nicht-Verbraucherprodukt und Verbraucherprodukt zum Gegenstand einer Wertungsfrage mit mehreren unbestimmten Rechtsbegriffen gemacht hat (vgl. Schucht, a.a.O., 86, 88 m.w.N.). Maßgeblich sind bei objektiver Betrachtung vom Hersteller in seiner Einflusssphäre intendierte oder jedenfalls geduldete Vertriebsströme, wobei alle Umstände des Einzelfalles in die Überlegungen einzubeziehen sind (vgl. Schucht, a.a.O., 86, 88 m.w.N.).

Davon ausgehend sind im vorliegenden Einzelfall die maßgeblichen Voraussetzungen des § 2 Nr. 26 Hs. 1 Var. 2 ProdSG nicht tatrichterlich feststellbar. Im Gegenteil: Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 31.10.2016 (Blatt 157 GA) – wenn auch in anderem Kontext – selbst wie folgt ausgeführt:

„…, dass derartige Trennscheiben für Verbraucher ungeeignet sind und der Verbraucher nicht bereit ist, den sehr hohen Mehrpreis im Vergleich zu herkömmlichen Trennscheiben zu zahlen.“

Daraus folgt, dass jedenfalls der Neuerwerb einer solchen Trennscheibe durch einen privaten Verbraucher bei objektiver Betrachtung fern liegt. Professionelle Handwerker, die unstreitig die (einzigen) Endabnehmer der streitgegenständlichen Diamant-Trennscheibe bilden, sind gerade keine privaten Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, weil sie derartige Produkte gerade für eine Nutzung im Rahmen des von ihnen betriebenen Gewerbes beziehen.

Bei der von der Klägerin selbst geschilderten Sachlage sind auch keine Anknüpfungspunkte für eine konkrete Gefahr vorhanden, dass unter Zugrundelegung der üblichen Abläufe objektiv vorhersehbar ist, dass private Verbraucher zumindest gebrauchte Diamant-Trennscheiben erwerben (können). Abgesehen davon, dass es schon an einem Vortrag der Klägerin dazu mangelt, ob Diamant-Trennscheiben überhaupt als Gebrauchtware gehandelt zu werden pflegen (sei es auch von professionellen Handwerkern), hat die Klägerin nicht einen einzigen Fall aufgezeigt, in dem ein privater Verbraucher ein solches Produkt (als Gebrauchtware) erwarb. Da sie vielmehr selbst dargetan hat, der private Verbraucher habe keinen Anwendungsbedarf für die besonders gute Schnittleistung, die mit dem Einsatz einer Diamant-Trennscheibe verbunden ist, spricht auch sonst nichts dafür, dass ein solches Produkt nach den üblichen Gepflogenheiten in die Hände eines privaten Verbrauchers gelangt.

(3)
Da die Klägerin trotz des Hinweises des Senats zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2017 weder näher zum Vorliegen eines „Verbraucherprodukts“ vorgetragen hat, noch eine anderweitige gesetzliche Konkretisierung einer Herstellerkennzeichnungspflicht auch für andere Produkte als „Verbraucherprodukte“ aufgezeigt hat, fehlt es nach alledem an einem Verstoß gegen § 3a UWG.

2.
Die Klägerin hat überdies gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 n.F. UWG.

Es fehlt unter jedem denkbaren rechtlichen Aspekt an einer Täuschung i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG.

Zwar kann der Verstoß gegen DIN-Normen grundsätzlich lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche auch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ 5 UWG) auslösen, wenn der Verletzer mit einer Selbstverpflichtung zur Einhaltung sicherheitsrelevanter Anforderungen geworben hat oder der Verkehr erwartet, dass das Produkt solchen Regeln entspricht (vgl. BGH GRUR 1985, 555 – Abschleppseile; vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3a Rn. 1.59). Derartige Werbemaßnahmen hat die Klägerin indes trotz des weiteren Hinweises des Senats zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2017, wonach auch keine Irreführung nach § 5 UWG feststellbar sei, nicht aufgezeigt. Insbesondere hat die Klägerin zu keiner Zeit geltend gemacht, dass die streitgegenständliche Trennscheibe Sicherheitsanforderungen entgegen einer etwaigen entsprechenden Bewerbung nicht genüge, sondern lediglich gerügt, dass die Herstellerangabe auf der Trennscheibe den Hersteller weder erkennen lasse, noch dass dieser für professionelle Handwerker anhand der aufgedruckten Angabe „UC 12“ ermittelbar sei.

Legt man die eigene Sichtweise der Klägerin zugrunde, wonach der professionelle Handwerker in dem Aufdruck „UC 12“ schon keine Herstellerangabe erblickt, wird selbiger denknotwendig nicht einmal über die Person des Herstellers getäuscht. Die Rüge der Klägerin geht vielmehr dahin, dass es an einer vermeintlich erforderlichen Herstellerangabe überhaupt fehlt.

3.
Abschließend ist zu bemerken, dass der Klägerin gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 5a n.F. UWG zusteht.

Es mangelt an einem pflichtwidrigen Verschweigen i.S. eines der Tatbestände des § 5a UWG, der herrschender Auffassung nach neben „Verbrauchern“ (§ 2 Abs. 2 UWG i.V.m. § 13 BGB) auch „sonstige Marktteilnehmer“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) schützt (vgl. BT-Ds. 16/10145; BGH GRUR 2011, 846 Rn. 14, 21 – Kein Telekom-Anschluss nötig m.w.N.). Die Vorschrift des § 5a UWG weist in gewissem Umfang Überschneidungen mit § 3a UWG auf (Ohly/Sosnitza, UWG, 7. A., 2016, § 5a Rn 7). Ein pflichtwidriges Unterlassen im Sinne eines der Tatbestände des § 5a UWG kann vor diesem Hintergrund vorliegend nicht angenommen werden, weil ansonsten die gesetzgeberische Wertung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG konterkariert würde, die eine Herstellerangabe gerade nur für „Verbraucherprodukte“ i.S.v. § 2 Nr. 26 ProdSG postuliert. Würde man die Herstellerangabe abweichend davon gleichwohl – etwa unter dem Aspekt einer „wesentlichen Information“ i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG – für ein Produkt selbst dann verlangen, obwohl es nur für eine Verwendung durch professionelle Handwerker gewidmet ist und nach den objektiv voraussehbaren Gepflogenheiten auch allein von solchen erworben zu werden pflegt, umginge man damit die entsprechende Wertung des Gesetzgebers, der für diesen Fall eine Herstellerangabe (nachvollziehbar) als entbehrlich eingestuft und sich insoweit offenbar von folgender Vorstellung hat leiten lassen: Der durchschnittliche professionelle Handwerker kennt die maßgeblichen Hersteller und versteht sich (anders als der durchschnittliche private Verbraucher) darauf, im konkreten Bedarfsfalle die Person des Herstellers auch ohne eine Herstellerangabe auf dem Produkt bzw. auf seiner Verpackung zu eruieren.

4.
Da der geltend gemachte Hauptanspruch nicht besteht, kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg die Erstattung vorgerichtlicher Kosten verlangen.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht unter dem Aspekt einer Divergenz geboten: Zwar hat der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf mit dem oben genannten Urteil vom 25.03.2014 (zumindest stillschweigend) die Auffassung vertreten, Verstöße gegen DIN-Normen seien ohne weitere Voraussetzungen geeignet, den Rechtsbruchtatbestand gem. § 4 Nr. 11 a.F. UWG (= § 3a n.F. UWG) zu erfüllen. Jedoch ist es – wie oben ausgeführt – durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt, dass DIN-Verstöße nur dann einen „Rechtsbruch“ i.S.d. UWG begründen können, wenn sie (mittelbar) eine Konkretisierung in einer gesetzlichen Regelung erfahren haben.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu EUR 35.000,-.

Vorinstanz:
LG Wuppertal, Az. 12 O 8/16