OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2015, Az. I-20 U 200/14
§ 8 Abs. 4 S. 1 UWG
Eine Kurzbesprechung dieses Urteils finden Sie hier, den Volltext haben wir im Folgenden wiedergegeben:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01.10.2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Durch dieses hat das Landgericht den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel wie folgt verurteilt:
1. es zu unterlassen, sich in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes in dem Bereich des Einzelhandels mit Bekleidungsstücken und Modeaccessoires der Bezeichnung X. oder x. zu bedienen, insbesondere a) wenn dies erfolgt, indem auf der Website www.x.-shop.de Bekleidungsstücke und Modeaccessoires deutschen Verbrauchern angeboten und an diese vertrieben werden, oder b) wenn dies erfolgt, indem auf der Website www.amazon.de ein Amazon-Händlershop, in dem Bekleidungsstücke und Modeaccessoires angeboten und/oder vertrieben werden, unter dem Zeichen X. oder x. betrieben wird;
2. es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr „Dienstleistungen des Einzelhandels mit Bekleidungsstücken und Modeaccessoires“ unter dem Zeichen X. oder x. zu erbringen, insbesondere a) wenn dies erfolgt, indem auf der Website www.x.-shop.de Bekleidungsstücke und Modeaccessoires deutschen Verbrauchern angeboten und an diese vertrieben werden, oder b) wenn dies erfolgt, indem auf der Website www.amazon.de ein Amazon-Händlershop, in dem Bekleidungsstücke und Modeaccessoires angeboten und/oder vertrieben werden, unter dem Zeichen X. oder x. betrieben wird;
3. es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr „Bekleidungsstücke“, die mit dem Zeichen X. oder x., insbesondere wie nachfolgend
[Abb.]
gekennzeichnet sind, anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen.
Außerdem hat das Landgericht den Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Erstattung außergerichtlicher Kosten nebst Zinsen verurteilt sowie seine Schadensersatzpflicht festgestellt.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stünden der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und die Folgeansprüche aus Wettbewerbsrecht zu, da eine Irreführung über die Herkunft von Waren und die Identität des Geschäftsbetriebes vorliege. Zwischen den von beiden Parteien benutzten Zeichen bestehe jedenfalls unmittelbare Verwechslungsgefahr. Irreführender sei der Beklagte, da die Klägerin die älteren Rechte an der Bezeichnung X. zur Kennzeichnung eines Geschäftsbetriebes mit Bekleidungsstücken und der Bezeichnung von Bekleidungsstücken habe. Die Klägerin habe insbesondere durch die Zahlen in Anlage K 4 dargelegt, dass sie bereits im Jahr 2003 Waren nach Deutschland verkauft habe. Der Beklagte habe auch bedingt vorsätzlich gehandelt. Rechtsmissbrauch seitens der Klägerin liege nicht vor, obwohl sie den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bezeichnung X. vor der Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf nahezu zeitgleich geltend gemacht habe. Denn die Beklagte hätte vor der Zivilkammer den Verweisungsantrag an die Kammer für Handelssachen stellen können, was sogar zu einer Beschleunigung geführt hätte. Die Kosten der Rechtsverfolgung wären praktisch identisch geblieben, weil markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche je ihren Streitwert hätten. Die Klägerin sei auch nicht gehalten gewesen, anstelle einer eigenen Unterlassungsklage im Rahmen der Löschungsklagen des Beklagten Widerklage zu erheben.
Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beklagte mit der Berufung und macht geltend, zum einen sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass von seiner Marke nur Dienstleistungen in Bezug auf Verträge Dritter geschützt würden. Die Abwicklung eigener Geschäfte bzw. Einzelhandelsdienstleistungen würden von seiner Marke ebenfalls erfasst. Zum anderen sei dem Landgericht nicht in der Auffassung zu folgen, die Klägerin habe mit dem Betreiben des englischsprachigen Online-Shops ein deutsches Unternehmenskennzeichenrecht begründet, da es am erforderlichen Inlandsbezug fehle. Schließlich sei die Klage entgegen der Sichtweise des Landgerichts gemäß § 8 Abs. 4 UWG wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 01.10.2014 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als richtig.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig.
Dass die Klägerin neben der auf denselben Sachverhalt gestützten Klage aus Markenrecht mit demselben Unterlassungsantrag eine gesonderte Klage gestützt auf das Recht des unlauteren Wettbewerbs anhängig gemacht hat, stellt einen Fall des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG dar. Danach ist die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten entstehen zu lassen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. statt vieler: BGH GRUR 2012, 286 Rdnr. 13 – Falsche Suchrubrik). Ein solches sachfremdes Ziel ist auch das Kostenbelastungsinteresse, also das Interesse des Gläubigers, den Verletzer mit möglichst hohen Prozesskosten und Risiken zu belasten und seine persönlichen und finanziellen Kräfte zu binden. Ein Indiz für das Vorliegen eines Kostenbelastungsinteresses ist es, wenn ein schonenderes Vorgehen im Einzelfall möglich und zumutbar ist (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rdnr. 4.13 m.w.N.). Geht der Gläubiger zum Beispiel bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß mit mehrfachen Klagen vor und erhöht er dadurch die Kostenlast erheblich, obwohl ein einheitliches Vorgehen für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre, ist dies ein Anhaltspunkt für einen Missbrauch (vgl. BGH GRUR 2010, 454 Rdnr. 10 – Klassenlotterie). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es um die getrennte Verfolgung kerngleicher Verletzungshandlungen geht. Denn die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen in getrennten Verfahren, ist ein Indiz für einen Missbrauch, wenn dem Kläger im Einzelfalls ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung seines Begehrens in einem Antrag möglich und zumutbar ist (vgl. BGH GRUR 2013, 307 Rdnr. 19 – Unbedenkliche Mehrfachabmahnung). Nichts anderes kann gelten, wenn – auf denselben Sachverhalt gestützt – Ansprüche aus Markenrecht und unlauterem Wettbewerb geltend gemacht werden. Dass diese Ansprüche nebeneinander bestehen, wie die Klägerin umfangreich ausführt, steht dem nicht entgegen und besagt insbesondere nichts dazu, ob diese Ansprüche auch gesondert geltend gemacht werden können. Schützenswerte Interessen für eine gesonderte Geltendmachung sind vorliegend von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Sie verweist allein darauf, dass ein Mitbewerber, der sich gegen eine Irreführung nach § 5 Abs. 2 UWG wendet, nicht dieselben Ansprüche hat wie der Inhaber eines Immaterialgüterrechts, weil letzerer anstelle der Erstattung des konkret entstandenen Schadens auch den Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen oder den Verletzergewinn heraus verlangen kann. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, hätte es sogar gereicht, eine Klage anhängig zu machen, diese vorrangig auf die im Rahmen des Schadensersatzes weiter gehenden Ansprüche aus Markenrecht zu stützen und die Ansprüche aus UWG nur hilfsweise geltend zu machen. Aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs und eines Unterlassungsanspruchs aufgrund unlauteren Wettbewerbs zwei selbständige Streitgegenstände darstellen, an deren gleichzeitiger Bescheidung der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, war es nicht notwendig zwei getrennte Verfahren einzuleiten. Vielmehr steht es dem Gläubiger in einem solchen Fall auch frei, die verschiedenen Aspekte der Beanstandung ein- und desselben Handlung im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen (vgl. BGH GRUR 2013, 401 Rdnr. 25 – Biomineralwasser). Die Kostenbelastung für den Schuldner ist dann geringer, als wenn die Ansprüche in verschiedenen Verfahren geltend gemacht werden. Dies liegt nicht nur daran, dass aufgrund der im RVG und im GKG vorgesehenen proportionalen Degression die Gebühren eines Verfahrens berechnet nach einem Streitwert von z.B. 200.000,- € geringer sind, als die Summe der Gebühren zweier Verfahren berechnet jeweils nach einem Streitwert von 100.000,- €. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat zudem eine Zusammenrechnung mehrere Ansprüche nur dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Vielmehr hat, wenn einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde liegen, keine schematische Erhörung des Streitwerts zu erfolgen, sondern der Streitwert für den ersten Anspruch festzusetzen und für den zweiten Anspruch angemessen zu erhöhen (vgl. BGH BeckRS 2013, 20395). Dass die von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Ansprüche ein selbständiges Verfahrensschicksal nehmen würden, zum Beispiel weil in einem Fall eine Beweisaufnahme absehbar war und im anderen nicht, oder weil in nur einem Fall eine Vorlage oder Aussetzung in Betracht kam, war vorliegend nicht zu erwarten. Letzteres wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Ob die Klägerin bewusst angestrebt hat, die verschiedenen Klagen in erster Instanz bei unterschiedlichen Spruchkörpern aufgrund deren jeweiliger Spezialzuständigkeit anhängig zu machen und ob an einem solchen Vorgehen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse bestehen kann, wenn die Verfahren in der Berufung von demselben Spruchkörper zu entscheiden sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn eine isolierte Beurteilung der verschiedenen Ansprüche war vorliegend nicht möglich. Da kein Grund dafür erkennbar ist, dass der jedem Mitbewerber gewährte lauterkeitsrechtliche Anspruch weiter gehen soll als das in gleicher Weise auf Unterlassung gerichtete individuelle Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers, ist nämlich bei der Beurteilung eines lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ein gleichzeitig möglicher markenrechtliche Unterlassungsanspruch in jedem Fall mit in den Blick zu nehmen, (vgl. BGH GRUR 2013, 1161 Rdnr. 64 – Hard Rock Cafe).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 250.000,- € (entsprechend der erstinstanzlichen, von keiner Partei angegriffenen Festsetzung)