OLG Dresden: Ein Verkäufer auf einer Internethandelsplattform wie Amazon muss nicht selbst einen Link auf die OS-Plattform setzen

veröffentlicht am 1. März 2017

OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3a UWG; Art. 14 Abs. 1 S. 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013

Eine Zusammenfassung der Entscheidung des OLG Dresden finden Sie hier (OLG Dresden – Link zu OS-Plattform bei Amazon); den Volltext der Entscheidung unten:


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Oberlandesgericht Dresden

Urteil

In dem Rechtsstreit




wegen Wettbewerbsverstößen


hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch …
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2017 für Recht erkannt:

1.
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom
14.09.2016, Az.: 42 HK O 70/16 EV, wird zurückgewiesen.

2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.


Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 4.000,00 €


Gründe


I.

Der Verfügungskläger macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen der Präsentation von Waren auf der Handelsplattform „www.xxx“ geltend.

Beim Verfügungskläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, an der Herstellung eines fairen Wettbewerbs mitzuwirken. Vereinszweck ist die umfassende Förderung, „insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen von Online-Unternehmern und Online-Freiberuflern“. Der Verfügungsbeklagte bietet auf der Internet-Verkaufsplattform xxx-Marketplace Produkte zum Kauf an.

So schloss er sich im Streitfall hinsichtlich des Produkts „B…“ dem Angebot des Händlers „1…“ an, indem er sich dort unter „andere Verkäufer auf xxx“ aufführen ließ, wie die im Verfügungsantrag eingeblendete Angebotseite bei xxx aufzeigt. Der Verfügungsbeklagte weist dort nicht auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) hin und stellt dort auch keinen Link zu dieser Plattform zur Verfügung.

Der Verfügungskläger sieht den Verfügungsbeklagten als Online-Händler nach der seit dem
09.01.2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 524/2013 in der Pflicht, Informationen über die OS-Plattform sowie einen Link dorthin zur Verfügung zu stellen.

Nachdem das Landgericht in der Beschlussverfügung vom 10.05.2016 den Verfügungsbeklagten unter anderem untersagt hatte, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz von Multimedia und/oder Elektronik Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, hob es auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten im angegriffenen Urteil vom 14.09.2016 den Beschluss vom 10.05.2016 insoweit auf und wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung insoweit zurück. Das Landgericht stellt darauf ab, das Angebot befinde sich nicht auf der Website des Verfügungsbeklagten, sondern derjenigen der Online-Plattform, so dass der Verfügungsbeklagte dort keinen Link zur OS-Plattform einstellen müsse.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Verfügungsklägers. Er macht insbesondere geltend, den Online-Händler treffe die Pflicht zur Einstellung des Links zur OS-Plattform auch dann, wenn er sein Angebot bei einer Online-Plattform wie xxx einstellt. Dies gebiete der Zweck der Regelung, möglichst vielen Verbrauchern Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform zu geben.

Der Verfügungskläger beantragt,

das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 14.09.2016 teilweise aufzuheben, soweit der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 10.05.2016 aufgehoben worden ist, und den Beklagten zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festsetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffend Multimedia und/oder Elektronikangebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, wie im Berufungsantrag eingeblendet (Bl. 70 – 72 dA).

Der Verfügungsbeklagte beantragt,


die Berufung zurückzuweisen.


II.

Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers dringt in der Sache nicht durch. Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers hat der Verfügungsbeklagte nicht gegen Art. 14 Abs. 1 EU-Verordnung Nr. 524/2013 verstoßen. Zu Recht hat das Landgericht den Verfügungsantrag insoweit abgewiesen.

1.
Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8
Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 21.05.2013 ABl. L 165 vom 18.06.2013, S. 1-12 im folgenden: ODR-Verordnung, d.h. Online Dispute Resolution – Verordnung) nicht zu.

a)
Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2 ODR-Verordnung lautet: „In der Union niedergelassene
Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“

Da Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung nicht nur zu einem Hinweis, sondern auch zur Bereitstellung eines Links verpflichtet, beurteilt sich ein Verstoß hiergegen nach § 3a UWG (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. 1.325a). Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, weil möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen und die Regelung damit deren Interesse als Markteilnehmer dient (OLG München K&R 2016,848).

b)
Der Verfügungsbeklagte hat jedoch durch das beanstandete Einstellen des
Angebots auf dem Online-Marktplatz nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung verstoßen. Er war danach nicht verpflichtet, sein Angebot auf der Internet-Plattform xxx-Marketplace mit einem Link zur OS-Plattform zu versehen.

(1)
Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung haben die Online-Angebote
einstellenden Unternehmer und die Online-Marktplätze den Link zur OS-Plattform auf „ihren Websites“ einzustellen. Das Possessivpronomen „ihren“ macht deutlich, dass ein Link zur OS-Plattform auf einer anderen Website als der eigenen nicht genügt, wenn der Unternehmer auf seiner Website den Abschluss von Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen anbietet. Nicht erforderlich ist ein solcher Link allerdings durch den Online-Händler, der auf der Website eines Online-Marktplatzes Angebote einstellt.

Diese Website ist nicht diejenige des Online-Händlers, so dass der
Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung nicht eingreift. Dies gilt nicht nur bei einem durch die Schreibweise nahegelegten Verständnis von „Website“ als Gesamtheit eines Internetauftritts oder mehrerer Webseiten. Auch die Webseite – verstanden als einzelnes (meist in HTML verfasstes) Dokument, das mit einem Browser unter Angabe eines URL (Uniform Resource Lucators) im Internet abgerufen werden kann – ist bei einem Angebot auf einem Online-Marktplatz nicht dem Onlineshop-Betreiber oder Onlinehändler zuzuordnen. Die Internetadresse der beanstandeten Angebotseite lautet nicht auf ihn, sondern auf den Marktplatz-Betreiber.

(2)
Diesen Marktplatz-Betreiber trifft vielmehr eine eigenständige Pflicht,
einen Link zur OS-Plattform einzustellen. Wie Erwägungsgrund 30 der ODR-Verordnung ausführt, besteht hierfür ein Bedürfnis, weil ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge über Online-Marktplätze abgewickelt wird, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen. Da solche Online-Plattformen es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten, sollen sie „gleichermaßen“ zur Bereitstellung des Links verpflichtet sein. Gleichermaßen bedeutet jedoch nicht zugleich; vielmehr ist auf der Website des Online-Markplatzes nicht auch zusätzlich durch jeden dort anbietenden Händler ein entsprechender Link einzustellen.

Der Verordnungsgeber hat den Bedarf eines solchen Links auf dem Online-Marktplatz gesehen und ist ihm dort nachgekommen. Dieser Bedarf hätte nicht bestanden, wenn auch (jeder) der Onlineshop-Betreiber auf dieser für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes seinerseits zusätzlich einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen hätte.

(3)
Dem Zweck, dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem
Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen, läuft dies nicht zuwider. Ein Kaufinteressent, der die Angebotseite des Online-Marktplatzes aufsucht, erhält bereits durch den dafür vorgeschriebenen Link hiervon Kenntnis. Die Hinzufügung eines – oder bei einer Vielzahl von Verkäufern sogar mehrerer – Links auf dieser Seite ist zur Erreichung dieses Zwecks deshalb nicht erforderlich.

Es wäre im Gegenteil auch kontraproduktiv, wenn ein
Online-Marktplatz nicht nur den Link des Markplatzbetreibers enthielte, sondern mit einer Vielzahl weiterer – gleichlautender – Links der dort anbietenden Onlineshop-Betreiber überhäuft würde.

Dem entspricht, dass auch nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie
2013/11EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (vom 21.5.2014, ABl. L 165 vom 18.06.2013, S. 63-79) Informationen durch den Unternehmer zu Streitbeilegungsverfahren vor einer AS-Stelle (nur) auf der Website des Unternehmers bzw. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise gegeben werden müssen, nicht dagegen durch den Unternehmer auch auf der Website eines Marktplatz-Betreibers (vgl. auch § 36 Abs. 2 VSBG, das am 1.2.2017 in Kraft treten wird).

c)
Auf die Frage, ob der Beklagte auf einer eigenen Website seines
Internet-Auftritts den Link zur OS-Plattform bereitstellen muss und dies getan hat, kommt es nach dem Klageantrag und -vortrag nicht. Ebenso dahinstehen kann demnach, ob der Online-Marktplatzbetreiber diesen Link bereitgestellt hat. Wäre dies nicht der Fall, hätte der Beklagte für dieses Unterlassen des Marktplatz-Betreibers mangels eigener Handlungspflicht nicht einzustehen.

2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung findet ihre
Grundlage in § 51 Abs. 1, 2, 4 GKG.

Vorinstanz:
LG Dresden, Az. 42 HK O 70/16 EV