LG Wuppertal: Die Bewerbung eines indizierten Spiels durch Abbildung der Verpackung ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 24. Oktober 2017

LG Wuppertal, Urteil vom 19.05.2017, Az. 12 O 22/17
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG; § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG

Den Volltext des Beschlusses des LG Wuppertal finden Sie nachstehend; eine Zusammenfassung haben wir hier für Sie (LG Wuppertal – Werbung für indiziertes Spiel).


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Landgericht Wuppertal

Urteil

Die einstweilige Verfügung vom 10.04.2017 bleibt aufrechterhalten.

Der Antragsgegnerin werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.
 
Tatbestand

Die Parteien vertreiben jeweils gewerblich über das Internet auf Ebay Computer- und Konsolenspiele.

Das Spiel „Conflict Denied Ops“ für die Spielkonsole PlayStation 3 in der EU-Version wurde und wird von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in der Liste (Teil A) der jugendgefährdenden Medien gemäß § 18 JuSchG geführt.

Unter Abbildung der Vorderseite der Hülle dieses Spiels in der EU-Version bot die Antragsgegnerin auf Ebay ein Spiel an. In der Produktbeschreibung zu diesem Angebot führte sie unter anderem aus: „USK-Einstufung: USK ab 18“, „EAN 5021290034792“ und „Sprache: Deutsch, Mehrsprachig“.

Die Antragstellerin trägt vor, durch das Verkaufsangebot für ein indiziertes Spiel habe die Antragsgegnerin sich wettbewerbswidrig verhalten, weil – insoweit unstreitig – das Angebot auch für Kinder und Jugendliche zugänglich gewesen sei.

Durch Beschluss vom 10.04.2017 ist der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Verfügung antragsgemäß bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Verkaufsangebote für indizierte Computer- und/oder Konsolenspiele im Internet in der Weise zu veröffentlichen, dass diese von Kindern oder Jugendlichen eingesehen werden können, wenn dies geschieht, wie in dem als Anlage aa4 beigefügten Ebay-Angebot mit der Artikelnummer xxx (hierbei handelt es sich um das vorbeschriebene Angebot), geschehen.

Die Antragsgegnerin hat hiergegen Widerspruch eingelegt.

Sie macht geltend, sie habe, wie aus dem Angebot ersichtlich, nicht die indizierte EU-Version, sondern die deutsche Version angeboten, was sich aus der Produktbeschreibung ergebe; das Cover der EU-Version habe ein Mitarbeiter irrtümlich einem Amazon-Angebot entnommen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

den Widerspruch zu verwerfen und die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Auf den Widerspruch war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen; dies führte zu ihrer Bestätigung.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, für den die Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet wird, ist auch begründet.

Durch das Anbieten des streitgegenständlichen Konsolenspiels hat die Antragsgegnerin gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG verstoßen, weshalb dem Antragsteller als Mitbewerber der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zusteht.

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG dürfen Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien bekannt gemacht ist, nicht öffentlich an einem Ort, der Kindern und Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, angeboten werden.

Dagegen hat die Antragsgegnerin verstoßen, indem sie im Rahmen eines Verkaufsangebots auf Ebay die Hülle des Spiels der indizierten EU-Version, deutlich erkennbar anhand der aufgedruckten PEGI-Klassifizierung 16+, auch für Kinder und Jugendliche zugänglich veröffentlicht hat.

Schon allein dies stellt einen Verstoß gegen die vorgenannte Norm dar, unabhängig davon, welche Version im weiteren Angebot beschrieben wird und auch unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin nach einer Bestellung tatsächlich dieses Spiel oder die nicht indizierte, im schriftlichen Verkaufsangebot genannte deutsche Version übersandt hätte. Durch § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG soll vermieden werden, dass Kinder und Jugendliche überhaupt Kenntnis von der Existenz jugendgefährdender Medien bekommen, um zu verhindern, dass sie sich, gegebenenfalls auch über erwachsene Personen, den Besitz dieser Medien verschaffen (vgl. LG Halle (Saale), GRUR-RR 2007, 26, Erbs/Kohlhaas – Liesching, Strafrechtliche Nebengesetze, 212. EL Januar 2017, § 15 JuSchG Rn. 21, m.N.), und zwar von wem auch immer, nicht also zwingend vom das indizierte Spiel so Anbietenden. Durch die von der blickfangmäßig hervorgehobenen Abbildung abweichende Produktbeschreibung wird nicht eindeutig klargestellt, dass das abgebildete Spiel nicht angeboten wird, sondern der aufmerksame Leser allenfalls verwirrt, indem dort eine andere Version beschrieben wird.

Da die Vorschriften des Jugendschutzrechts Marktverhaltensregelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen als Verbrauchern darstellen (vgl. etwa OLG Hamburg OLGR 2009, 479, zitiert nach juris) liegt hierin auch ein Wettbewerbsverstoß.

Es ist unerheblich, ob die Antragsgegnerin bzw. einer ihrer Mitarbeiter den Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig aus Versehen begangen hat. Ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch besteht verschuldensunabhängig.

Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist aufgrund des begangenen Verstoßes zu vermuten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war entbehrlich, da ein Urteil, durch das eine einstweilige Verfügung erlassen oder eine Beschlussverfügung bestätigt wird, ohne weiteres vorläufig vollstreckbar ist.