LG Potsdam, Urteil vom 20.05.2015, Az. 52 O 136/13
§ 5 UWG
Die Entscheidung haben wir hier für Sie kurz zusammengefasst, den Volltext finden Sie nachstehend:
Landgericht Potsdam
Urteil
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2014 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Beklagte die gesamten Kosten des Verfahrens trägt.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf fortgesetzt werden gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: € 35.000 (Klage: € 25.000, Widerklage: € 10.000)
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung einer Werbung mit einem Bluttest zur Abklärung von Nahrungsmittelintoleranzen.
Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört.
Die Beklagte warb in der Zeitschrift „Co Med“ im Februar 2013 mit der Behauptung: „ALCATTEST der führende Bluttest zur Abklärung von Intoleranzen rund um die Ernährung“.
Der Alcat-Test will die zellulären Reaktionen der weißen Blutzellen messen, die Substanzen aus der Umwelt bzw. Lebensmitteln ausgesetzt werden.
Nach einer Abmahnung durch den Kläger im Jahre 2007 verpflichtete sich die Beklagte in einer Unterlassungserklärung vom 7. September 2007 u.a. dazu, die folgende Aussage zu unterlassen: „Ihr Bluttest zur Ermittlung von Nahrungsmittel-Intoleranzen“. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 kündigte die Beklagte den Unterlassungsvertrag.
Mit Schreiben vom 11. März 2013 forderte der Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von der Beklagten wegen der hier streitgegenständlichen Werbung.
Der Kläger behauptet, der Test sei, ebenso wie vergleichbare Tests, nicht in der Lage, Nahrungsmittelintoleranzen zuverlässig messen zu können.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmittel zu verurteilen, im geschäftlichen Verkehr für einen Alcat Test wie folgt zu werben. „ALCATTEST der führende Bluttest zur Abklärung von Intoleranzen rund um die Ernährung.“
Das Landgericht Potsdam hat am 19. Dezember 2014 ein entsprechendes Versäumnisurteil erlassen, in dem auch die Widerklage der Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 15. Januar 2015 zugestellt worden.
Ihr Einspruch ist am 30. Januar 2015 bei Gericht eingegangen.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2014 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 19. Dezember 2014 die Klage abzuweisen und auf die Widerklage der Beklagten festzustellen,
daß der Unterlassungsvertrag vom 7. September 2007 bezüglich der Aussage „Ihr Bluttest zur Ermittlung von Nahrungsmittelintoleranzen“ (Ziff. 1.10) durch die Kündigung vom 11. Juni 2013 beendet ist.
Die Beklagte behauptet, die Wirksamkeit des von ihr beworbenen Testes sei nachgewiesen. Es gebe drei doppelblinde Studien, vier Reproduzierbarkeitsstudien und weitere 25 Studien zum streitgegenständlichen Testverfahren.
Die Kündigung des Unterlassungsvertrages sei wirksam, da feststünde, daß die Unterlassungserklärung mit den heute zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Unterlagen nicht mehr gerechtfertigt sei. Im übrigen sei 2007 das Gründungsjahr der ALCAT Europe GmbH gewesen, die auf den Aufbau des Unternehmens konzentriert gewesen sei und keine ausgereiften Kenntnisse hinsichtlich der wettbewerblichen Beschränkungen gehabt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2014 war aufrecht zu erhalten.
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erfolgt. Der Einspruch ist jedoch unbegründet.
Die Klage ist zulässig und begründet, die Widerklage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, der ALCAT-Test sei geeignet zum Nachweis von Nahrungsmittelintoleranzen. Der Kläger hat diesen Anspruch aus dem Unterlassungsvertrag der Parteien vom 7. September 2007. Durch die wörtliche Wiederholung der Werbung, zu deren Unterlassung die Beklagte sich verpflichtete, hat sie den Vertrag verletzt.
Die Beklagte hat sich, noch unter der Firmierung A. Europe GmbH mit dem Vertrag vom 7. September 2007 u.a. dazu verpflichtet, nicht mehr mit der Behauptung zu werben, sie biete einen „Bluttest zur Ermittlung von Nahrungsmittelintoleranzen“. Nunmehr hat die Beklagte genau damit geworben, da sie behauptet, sie biete einen „Bluttest zur Abklärung von Intoleranzen rund um die Ernährung“.
Die Beklagte hat den Vertrag auch nicht wirksam gekündigt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 hat die Beklagte versucht, sich von dem Unterlassungsvertrag durch Kündigung zu lösen. Für eine Kündigung gibt es jedoch keinen Grund.
Soweit die Beklagte sich auf geschäftliche Unerfahrenheit oder Konzentration auf den Geschäftsaufbau im Jahr 2007 beruft, ist dies unbehelflich. Es fehlen gesetzliche Gründe, die die Beklagte zu einer Kündigung berechtigten. Sie ist weder getäuscht worden, noch war sie im Irrtum über ihre Erklärung. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, es gebe neuere wissenschaftliche Untersuchungen, die sie zu der streitgegenständlichen Werbung berechtigten. Die Beklagte selbst führt in dem Gutachten von Dr. Sl., auf das sich die Beklagte bezieht, an – und ist damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung – , wissenschaftliche Belege könnten nur dann das Fundament für Angaben, die gerade im Gesundheitswesen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussage zu stellen sind, beruhen, wenn sie durch randomisierten, doppelblinden, placebokontrollierten Studien gewonnen worden seien. Die so durchgeführten Studien sind jedoch, so die Beklagte, 1988 und 1996, also lange vor Abgabe der Unterwerfungserklärung durch die Beklagte ausgeführt worden. Nach dem Unterlassungsvertrag sind, wiederum nach der Aufstellung der Beklagten, lediglich sieben Publikationen vorgelegt worden. Diese waren allesamt keine nachprüfbaren Studien, sondern lediglich Tagungsvorträge mit nachfolgender Publikation. Wenn man die Anforderungen, die die Beklagte selbst an die wissenschaftliche Absicherung stellt, zugrunde legt, dann reichen diese Publikationen keinesfalls aus. Eine Kündigung des Unterlassungsvertrages kann hiermit nicht begründet werden.
Der Kläger hat wegen der Werbung der Beklagten im Februar 2013 mit der Behauptung „ALCATTEST der führende Bluttest zur Abklärung von Intoleranzen rund um die Ernährung“ einen Anspruch aus § 5 UWG auf Unterlassung wegen Irreführung.
Durch die erneute Werbung mit der Behauptung, der Test sei zur Abklärung von Nahrungsmitteltoleranzen geeignet, wird die Wiederholungsgefahr erneut begründet.
Diese kann auch nur mit einer erneuten Unterwerfungserklärung, wie sie die Beklagte hier verweigert, ausgeräumt werden (s. auch BGH, GRUR 1990, 534).
Der Kläger ist gemäß § 8 III Nr. 2 UWG klageberechtigt und aktiv legitimiert.
Der Kläger hat als Mitglieder eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die eingereichte Mitgliederliste des Klägers weist als Mitglieder den Hamburger Apothekerverein e.V., die Ärztekammer Hamburg, sowie die Ärztekammer Schleswig-Holstein, den Bundesverband Deutscher Versandapotheken, eine Kurklinik sowie sechs Kliniken, 51 Vertreiber von Medizinprodukten, die Deutsche Gesellschaft für Mesotherapie, 41 Hersteller und Vertreiber pharmazeutischer Produkte, zwölf Heilpraktiker, fünfzehn Ernährungsberater und vier Ärzte aus. Zumindest diese Mitglieder stehen in einem hinreichenden Wettbewerbsverhältnis zu dem Beklagten.
Der Kläger ist auch nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen, jedenfalls ist dem erkennenden Gericht keine gegenteilige Information bekannt. Im übrigen spricht bei einem ordnungsgemäß gegründeten und aktiv tätigen Verband eine Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung, die der Gegner zu widerlegen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 36ff m.w.N.).
Die Werbung der Beklagten ist irreführend. Im Bereich der Werbung, in der wie hier auf die Gesundheit, Bezug genommen wird, gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (s. BGH, GRUR 2013, 649).
Die Beklagte wirbt hier nicht für Arzneimittel oder sonstige Produkte. Sie wirbt jedoch für ein Test-Verfahren, das mittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit haben kann. Probanden könnten wegen des Testergebnisses bestimmte Lebensmittel oder Stoffe meiden. Das könnte zu Fehl- und Mangelernährung führen bei Personen, die von der Validität des Test ausgehen.
Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogene Werbung generell, daß die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH aaO).
Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (BGH aaO).
Es kann dahinstehen, ob den Kläger, der bereits eine Unterlassungserklärung der Beklagten aus dem Jahr 2007 hat, die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, daß die Beklagte irreführend wirbt. Eine Umkehr der Beweislast kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und beweist, daß die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist (BGH aaO). Das hat der Kläger hier getan.
Der Kläger hat die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie, des Ärzteverbandes Deutscher Allergologen, der Gesellschaft für Pädiatrische Allergologie und Umweltmedizin, der Österreichischen Gesellschaft für Allergologie und Immunologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Allergologie und Immunologie aus dem Jahr 2009 zitiert, die sich ihrerseits auf Kritik stützt, die im Deutschen Ärzteblatt 2005 veröffentlicht worden ist. In dem Aufsatz aus dem Jahr 2005 halten die vier Autoren fest, daß der Alcat-Test nicht nur zur Diagnose von Nahrungsmittelallergien, sondern auch von Nahrungsmittelintoleranzen ungeeignet sei. Es fehle nicht nur an einer rationalen wissenschaftlichen Basis, das Testergebnis sei auch von der subjektiven Interpretation abhängig und nicht reproduzierbar.
Bereits im Jahr 2001 hielt ein Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie und des Ärzteverbandes deutscher Allergologen fest, daß der Alcat-Test zu den umstrittenen Diagnosemittel zähle.
Diese Aussagen greift die Leitlinie aus dem Jahr 2009 auf.
Auch ein Statement der Allergy Society of South Africa aus dem Jahr 2008, die sich ihrerseits sowohl auf mehrere europäische, amerikanische und australische medizinische Gesellschaften bezieht, hält den Alcat-Test für nicht zuverlässig und verweist darauf, daß er von keiner klinischen medizinischen Gesellschaft angewandt wird bzw. seine Anwendung befürwortet wird.
Die Beklagte muß daher entweder auf den wissenschaftlichen Streit in ihrer Werbung hinweisen oder die Bedenken ausräumen. Die Beklagte kann aber, neben einer Pilotstudie aus 1988, lediglich auf eine Studie bereits aus dem Jahr 1988 verweisen, die doppelblind durchgeführt wurde. Allerdings erlaubt diese Studie nicht die generellen Aussagen, mit denen die Beklagte wirbt, da hier lediglich 22 Patienten mit Reizdarmsyndrom untersucht wurde. 1996 wurde eine weitere doppelblinde, placebokontrollierte, randomisierte Studie an 96 Patienten in Dänemark durchgeführt. Hier wurden aber nicht Nahrungsmittel, sondern Konservierungsstoffe und Farbstoffe getestet.
Keine der späteren Studien erfüllt die Anforderungen an eine doppelblind, placebokontrollierte, randomisierte Studie. Die Ergebnisse sind nicht überprüfbar und haben nichts an der grundsätzlichen Kritik geändert, die die bereits zitierte Leitlinie noch 2009 formuliert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.