LG Potsdam, Urteil vom 26.06.2014, Az. 2 O 188/13
§ 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG, § 8 UWG; § 3 ProdSG, § 6 ProdSG; EGRL 95/2001
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Landgericht Potsdam
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin geht gegen die Beklagte wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens vor. Die Beklagte betreibt unter der Domain www.l…de einen Internet-Shop, in dem sie unter anderem Produkte der Marke „Nikon“ anbot.
Zwischen den Parteien bestehen keine Vertragsbeziehungen. Die Klägerin beliefert die Beklagte nicht mit Nikon-Produkten. Die Beklagte kauft die von ihr angebotenen Produkte im Ausland, insbesondere in Polen, und vertreibt diese über das Internet. November 2012 verkaufte die Beklagte eine aus Polen importierte Nikon-Kamera, Modell Coolpix S3300, über das Internet, der kein Handbuch, sondern nur eine Bedienungsanleitung auf einem festen Datenträger, einer CD, beigefügt war. Im März 2013 verkaufte die Beklagte eine Nikon-Kamera, Modell Coolpix L25, der ebenfalls lediglich eine Bedienungsanleitung auf CD, jedoch kein gedrucktes Benutzerhandbuch beigefügt war. Die Beklagte entfernte bei den aus Polen importierten Nikon-Kameras regelmäßig das gedruckte Handbuch, das in polnischer Sprache abgefasst war, aus den Verpackungen.
Mit Schreiben vom 15.11.2012 mahnte die Klägerin die Beklagte unter anderem wegen der hier streitgegenständlichen Handlungen ab. Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte insoweit nicht ab. Die Klägerin begehrt, der Beklagten diese Vorgehensweise zu untersagen. Mit dem Zahlungsantrag werde die Hälfte der mit dem Schreiben vom 15.11.2012 geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen ohne Mehrwertsteuer geltend gemacht.
Die Klägerin behauptet, zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Sie sei eine Tochtergesellschaft der Nikon Corporation, Tokyo, Japan und zuständig für den Vertrieb von Nikon-Kameras und anderen Nikon-Produkten in Deutschland, Österreich, Slowenien und den Niederlanden (für weiteren Vortrag wird auch auf Bl. 155ff GA sowie auf den Handelsregisterauszug für die Klägerin, Anlage K14, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 30.10.2013, Bl. 153, in FAX-Kopie). Sie vertreibe Nikon-Kameras stets zusammen mit gedruckten umfangreichen Handbüchern in deutscher Sprache, die unter anderem die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitshinweise für Endverbraucher enthielten und in einem separaten oberen Fach mit entsprechender Größe in der Kameraverpackung untergebracht seien. Zu dem normalen Lieferumfang gehöre aber auch ein Handbuch auf CD.
Die Beklagte habe sich wettbewerbswidrig verhalten, indem sie den von ihr vertriebenen Nikon-Kameras keine gedruckten Handbücher in deutscher Sprache beigefügt habe. Sie habe damit gegen ihre Informationspflicht verstoßen. Es sei nicht ausreichend, eine deutsche Bedienungsanleitung auf einem festen Datenträger, nämlich einer CD, zur Verfügung zu stellen. Nicht jeder Haushalt verfüge über einen Computer, mit dem eine solche Bedienungsanleitung lesbar gemacht werden könne. Vielmehr betrage der Sättigungsgrad lediglich 82 %, in Seniorenhaushalten liege dieser bei nur 54 %. Die Nikon-Kameras würden auch nicht nur im Zusammenhang mit einem Computer genutzt. Was solle z.B. ein Urlauber tun, der seine Nikon-Kamera zum ersten Mal im Urlaub ausprobieren wolle. Die Pflicht der Anbieter von Verbraucherprodukten zur Beifügung einer Gebrauchsanweisung sowie insbesondere von Sicherheitshinweisen – und zwar hier in deutscher Sprache – ergebe sich aus Art. 5 (1) der Richtlinie 2001/95/EG der Europäischen Union vom 03.12.2001 sowie aus dem Produktsicherheitsgesetz. Zu verweisen sei auch auf die Entschließung des Rates der Europäischen Union vom 17.12.1998 über Gebrauchanleitungen für technische Konsumgüter (für weiteren Vortrag hierzu wird auf Bl. 12 GA Bezug genommen).
Sicherheitshinweise seien auch notwendig, da auch das Bedienen einer Kamera mit einem Gesundheitsrisiko verbunden sein könne; die Beklagte lege die entsprechenden Warnhinweise schließlich selbst vor (für weitere Einzelheiten des Vortrages hierzu wird auf Bl. 160ff GA Bezug genommen). Zumindest die Sicherheitshinweise müssten in gedruckter Form vorliegen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehöre die Lieferung eines Handbuches zur vertraglichen Hauptpflicht. Der Verbraucher erwarte auch grundsätzlich eine deutsche Bedienungsanleitung auf Papier. Diesem sei nicht zuzumuten, sich das 204 Seiten starke Handbuch auszudrucken. Das Handbuch könne jederzeit bei der Klägerin bestellt werden. Die Frage, ob ein Handbuch in deutscher Sprache in Papierform zum Lieferumfang gehöre, sei nach der Verkehrsauffassung für die geschäftliche Entscheidung der Kaufinteressenten von Bedeutung und das Verschweigen, der Tatsache, dass ein solches nicht beigefügt ist, sei als wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen zu qualifizieren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen,
a) Produkte der Klägerin ohne auf Papier gedruckte deutsche Bedienungsanleitung, hilfsweise ohne auf Papier gedruckte Sicherheitshinweise für den Endverbraucher in deutscher Sprache zu vertreiben,
hilfsweise:
Produkte der Klägerin, bei deren Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, wie sich diese aus der zum Lieferumfang der Klägerin gehörenden Gebrauchsanweisung ergeben, ohne auf Papier gedruckte Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache zu vertreiben.
b) solche Nikon-Produkte, für die der Beklagten keine deutsche Bedienungsanleitung auf Papier und insbesondere keine auf Papier gedruckten deutschen Sicherheitshinweise für den Endverbraucher zur Verfügung stehen, anzubieten und/oder zu bewerben, ohne auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen,
2.) an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 335,90 nebst Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über Basiszins seit dem 27.11.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Parteien seien keine Wettbewerber. Sie bestreite die Vertriebstätigkeit der Klägerin mit Nichtwissen. Sie trete weder als Hersteller noch als Groß- oder Einzelhändler in Erscheinung. Vielmehr trete als Distributor die Nikon Europe B.V. in Amsterdam auf. Sie verhalte sich nicht wettbewerbswidrig. Die von der Beklagte aus Polen importierten und in Deutschland verkauften Nikon-Kameras beigefügte CD-Rom enthalte sowohl die Gebrauchsanleitung als auch alle relevanten Sicherheitshinweise in deutscher Sprache, soweit unstreitig. Sie bestreite ebenfalls mit Nichtwissen, dass für die Verbraucher auf den ersten Blick in die Verpackung erkennbar sei, dass den Kameras Handbücher beigefügt gewesen, diese aber aus der Verpackung genommen worden seien. Sei durchaus üblich, dass sich in Verpackungen Leerräume befinden.
Der Verkehr erwarte heutzutage kein schriftliches Handbuch mehr. Es sei dem Verkehr auch nicht bekannt, dass zu Nikon-Produktion grundsätzlich Handbücher gehören und mit verkauft werden; eine entsprechende Verkehrserwartung gebe es nicht. Für den Verkehr stelle daher auch das Fehlen eines Handbuches in gedruckter Form keinen Mangel dar. Vielmehr seien die Verbraucher daran gewöhnt nur noch ein CD-Handbuch zu erhalten, wie das bei zahlreichen Produkten von Konkurrenzunternehmen der Klägerin der Fall sei. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass in dem Bedienen einer Kamera ein Gesundheitsrisiko liege, auf das mit einem Sicherheitshinweis in deutscher Sprache hingewiesen werden müsse. Es lägen keine Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz vor. Dieses gebe nicht vor, in welcher Form Gebrauchsanleitungen in deutscher Sprache beigefügt werden müssten. Es reiche aus, die notwendigen Informationen in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass jedenfalls der Käufer des Produkts darauf zugreifen kann. Diesem Informationsanspruch werde mit einer CD-Rom genüge getan. Der typische Käufer einer Digital-Kamera sei Besitzer eines Computers (für weitere Einzelheiten des Vortrages hierzu wird auf Bl. 78ff GA Bezug genommen). Im Übrigen sei der Begriff Handbuch nicht zwingend so zu verstehen, dass damit ein gedrucktes Buch gemeint sei.
Die Beklagte unterfalle auch nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 ProdSG. Auch verlange diese Vorschrift nicht das Bereitstellen von Sicherheitshinweisen in gedruckter Form. Auch § 3 Abs. 2 Nr. 3 ProdSG sei nicht anwendbar. § 3 Abs. 4 ProdSG komme als Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht.
Das Vorgehen der Klägerin sei missbräuchlich im Sinne von § 8 Ab. 4 UWG; es gehe ihr nicht darum die Verbraucherinteressen zu schützen, sondern sie wolle lediglich unterbinden, dass die Beklagte durch die Ausnutzung des europäischen Binnenmarktes das Preisniveau für Nikon-Kameras senke (für weitere Einzelheiten des Vortrages hierzu wird auf Bl. 80ff GA Bezug genommen). Außerdem widerspreche die Auffassung der Klägerin der Warenverkehrsfreiheit innerhalb des europäischen Binnenmarktes gem. Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dies folge aus den Erwägungen zur Richtlinie 2011/95/EG, die schließlich Grundlage für das Produktsicherheitsgesetz sei. Folge man der Auffassung der Klägerin könnten Markenhersteller sich in Zukunft darauf beschränken, ihren Produkten nur noch Gebrauchsanweisung in der Fassung desjenigen Mitgliedsstaates beizufügen, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, und somit – europarechtswidrig – mittelbaren Gebietsschutz und den Erhalt von Preisunterschieden im Binnenmarkt erreichen.
Die Beklagte hat angeregt, dem Europäischen Gerichtshof die auf Seiten 13 bis 17 ihres Schriftsatzes vom 26.11.2013 (Bl. 180 bis 184 GA) abgedruckten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Für den Wortlaut der Fragen im Einzelnen wird hierauf Bezug genommen.
Für Einzelheiten des weiteren Vortrages der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat sowohl mit ihren Haupt- als auch mit ihren Hilfsanträgen keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung von unzulässigen geschäftlichen Handlungen gem. §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 3; 4 Nr. 11; 5; 5a UWG.
Wer eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, § 8 Abs. 1 UWG. Die Voraussetzungen für einen solchen Unterlassungsanspruch liegen jedoch nicht vor.
Bei dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten der Beklagten, dem Vertrieb von Nikon-Digitalfotokameras ohne auf Papier gedruckte Bedienungsanleitung oder Sicherheitshinweisen an Endverbraucher handelt es sich zwar um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG. Geschäftliche Handlung ist danach jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
Die Klägerin ist auch grundsätzlich berechtigt, von der Beklagten die Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens zu verlangen. Sie ist aktivlegitimiert. Gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG stehen Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens gem. §§ 3, 7 UWG jedem Mitbewerber zu. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Parteien sind Mitbewerber. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere ausweislich des Handelsregisterauszuges (Anlage K14), vertreibt die Klägerin Nikon-Produkte, darunter Nikon-Kameras, in Deutschland, Österreich, Slowenien und den Niederlanden an Groß- und Einzelhändler. Bei der Garantiegeberin für die Produkte, der Nikon Europe BV in Amsterdam, handelt es sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin dagegen um die europäische Zentrale des Nikon-Konzerns, die die Nikon-Produkte an die einzelnen europäischen Vertriebsgesellschaften weitergibt (für Einzelheiten wird auf Bl. 155ff GA Bezug genommen). Dem ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Die Beklagte vertrieb ihrerseits ebenfalls Nikon-Kameras in Deutschland an Endverbraucher. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3, 6 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer bzw. jedes Unternehmen, das mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Nach dem handlungsbezogenen Mitbewerberbegriff ist anzuknüpfen an die konkrete geschäftliche Handlung, hier also der Vertrieb von Nikon-Digitalfotokameras. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt danach unter anderem dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen auf dem selben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt abzusetzen versuchen, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob die Abnehmerkreise sich völlig oder nur teilweise decken oder die Mitbewerber auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen – z.B. Vertrieb an Groß- und Einzelhandel/Vertrieb an Endverbraucher – stehen (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 2 Rdnr. 96ff, 97ff, 98 m.w.N.).
1.)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber keinen Anspruch gem. §§ 8 Abs. 1; 3; 4 Nr. 11; 5; 5a Abs. 2 und 4 UWG darauf, es zu unterlassen, Produkte der Klägerin ohne auf Papier gedruckte deutsche Bedienungsanleitung zu vertreiben. Der Vertrieb von Nikon-Digitalfotokameras in Deutschland ohne gedruckte Bedienungsanleitung in deutscher Sprache durch die Beklagte stellt keine unlautere – und damit wettbewerbswidrige – geschäftliche Handlung dar. Die Beklagte hat den Verbrauchern durch das unstreitige Entfernen der gedruckten Bedienungsanleitung in polnischer Sprache und das Unterlassen der Beifügung einer gedruckten Bedienungsanleitung in deutscher Sprache keine wesentlichen Informationen i.S.d. §§ 5a Abs. 2, 4; 3 Abs. 2 UWG vorenthalten. Es besteht weder im Sinne einer allgemeinen Informationspflicht gem. § 5a Abs. 2 UWG noch im Sinne der in § 5a Abs. 4 UWG normierten Informationspflichten eine Pflicht zur Beifügung einer auf Papier gedruckten Bedienungsanleitung in deutscher Sprache.
a)
§ 5a Abs. 2 UWG stellt eine allgemeine Informationspflicht auf, die sich auf alle für den Verbraucher wesentlichen Informationen bezieht. Wird gegen diese Gebote verstoßen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Nichtinformation im Einzelfall zu einer Irreführung führt oder nicht. Ob eine Information wesentlich ist, hängt im Rahmen des § 5a Abs. 2 UWG von einer Reihe von Faktoren sowohl auf der Seite des Verbrauchers als auch auf der Seite des Unternehmers ab. Auf der einen Seite muss die Information für den Verbraucher von erheblichem Gewicht sein; auf der anderen Seite muss es sich um Informationen handeln, von denen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann, dass er sie dem Verbraucher nicht vorenthält. „Wesentlich“ wird hier als relativer Begriff verwendet, der abhängig ist von den Bedürfnissen des Durchschnittsverbrauchers auf der einen und von den Möglichkeiten des Unternehmers auf der anderen Seite.
§ 5a Abs. 4 UWG verweist auf weitere, europarechtliche Informationspflichten, die entweder in Verordnungen der Europäischen Union oder in nationalen Rechtsvorschriften enthalten sein können, mit denen Richtlinien der Europäischen Union zur Regelung der kommerziellen Kommunikation umgesetzt worden sind. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten stellt unabhängig von § 5a Abs. 4 UWG auch einen Rechtsbruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (ABl. L 149 v. 11.06.2005, S. 22ff; Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken/UGP-Richtlinie) gelten dabei die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II des Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5a Rdnr. 29, 29b, 38ff, 40, 54a).
b)
Eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG wegen Verstoßes gegen gesetzliche Informationspflichten durch Vorenthalten einer wesentlichen Information in Gestalt einer auf Papier gedruckten Bedienungsanleitung in deutscher Sprache durch die Beklagte liegt nicht vor. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Geschäftspraxis der Beklagten gegen die in Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4ff; RL 2001/95/EG) erlassenen Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt – Produktsicherheitsgesetz – ProdSG – vom 08.11.2011; BGBl. I S. 2178, ber. 2012 I S. 131, amtl. Anm. 1, zitiert nach beck-online) verstieße. Aus den einschlägigen Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes ist eine Verpflichtung der Beklagten, eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache in auf Papier gedruckter Form beizufügen, jedoch nicht abzuleiten.
Gem. § 3 Abs. 2 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 4 ProdSG darf zwar ein Produkt, dessen Sicherheitsanforderungen nicht durch anderweitige Rechtsverordnung geregelt ist, durch den Hersteller nur auf dem deutschen Mark bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere die Warnhinweise sowie die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung zu berücksichtigen. Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern (§ 3 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz ProdSG). Gem. § 6 Abs. 5 ProdSG hat der Händler dazu beizutragen, nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht.
Hier weiß die Beklagte, dass eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache in auf Papier gedruckter Form den Nikon-Digitalfotokameras nicht beigefügt ist, da sie selbst die in polnischer Sprache abgefasste Bedienungsanleitung entfernt und nicht durch eine in deutscher Sprache abgefasste ersetzt hat. Dass eine solche Gebrauchsanleitung zwingend in auf Papier gedruckter Form mitgeliefert werden muss, lässt sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 4 ProdSG jedoch nicht entnehmen. In welcher Form eine Bedienungsanleitung mitzuliefern ist, ist in § 3 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz ProdSG wörtlich nicht geregelt. Dass den Nikon-Kameras eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache auf einem festen Datenträger, nämlich einer CD beigefügt ist, ist unstreitig. Dass die streitgegenständlichen Nikon-Kameras bereits deshalb den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ProdSG nicht entsprechen, weil die jedenfalls auf CD beigefügte Bedienungsanleitung nicht den Sicherheitsanforderungen entspricht, behauptet keine der Parteien.
Auch aus § 6 Abs. 1 – 4 ProdSG ergibt sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Beifügung einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache und in auf Papier gedruckter Form ebenfalls nicht. § 6 Abs. 1 – 4 ProdSG richtet sich an den Hersteller oder Importeur von Verbraucherprodukten. Nach dieser Vorschrift haben der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt unter anderem sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, sowie geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben. Die Beklagte ist jedoch weder Hersteller noch Importeur im Sinne des § 6 ProdSG. Diese Vorschrift erfasst nur diejenigen Einführer, die Produkte von außerhalb des europäischen Binnenmarktes in diesen einführen (vgl. § 2 Ziff. 4 ProdSG); die Beklagte importiert aus Polen. Polen ist Mitglied der Europäischen Union.
c)
Eine andere Auslegung des § 3 ProdSG ergibt sich auch nicht aus der RL 95/2001/EG, welche durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt worden ist. Aus Kapitel III, das sonstige Verpflichtungen von Herstellern und Händlern im Zusammenhang mit Sicherheitsanforderungen zum Inhalt hat, ergibt sich ebenfalls nicht, dass Bedienungsanleitungen stets in – hierzulande – deutscher Sprache und in auf Papier gedruckter Form mitzuliefern sind. Dort heißt es in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 lediglich: Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit dem Verbraucher einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann. Sowie in Abs. 2, der die Mitwirkungspflichten der Händler beinhaltet, die Händler haben mit der gebotenen Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen.
Dass das Erteilen von „einschlägigen Informationen“ danach nur in Druckform zulässig sein soll, lässt sich auch aus den für eine Auslegung heranzuziehenden Erwägungen zur Richtlinie nicht entnehmen. In Punkt (16) der Erwägungen ist zwar die Rede davon, dass die Sicherheit von Produkten unter anderem anhand des „derzeitigen“ Standes des Wissens und der Technik sowie der Sicherheit, die der Verbraucher billigerweise erwarten kann, beurteilt werden solle. Ziff. (19) enthält die Formulierung, dass den Herstellern Verpflichtungen auferlegt werden sollen, die unter anderem beinhalten, den Verbrauchern Informationen zu geben, die es diesen ermöglichen, die Gefahren zu beurteilen und abzuwenden. Die Erwägung unter Ziff. (20) enthält die Erklärung, dass die Händler zur Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Sicherheitsanforderungen beitragen sollten. Dass das Europäische Parlament und der Rat mit der RL 2001/95/EG damit jedoch darauf abgestellt haben, dass ordnungsgemäße Informationen über das Produkt nur dann den festzulegenden Sicherheitsanforderungen genügen sollen, wenn diese in auf Papier gedruckter Form erteilt werden, ergibt sich daraus gerade nicht. Vielmehr ist danach abzustellen auf die Sicherheit, die ein Verbraucher „billigerweise“ erwarten darf.
Auch die Entschließung des Rates vom 17.12.1998 (98/C 411/01, ABl. C 411/1), auf die die Parteien abstellen, ergibt nichts anderes; diese ist zum einen bereits nicht verbindlich. Zum anderen beschäftigt sich diese Entschließung überwiegend mit den inhaltlichen Anforderungen an eine Gebrauchsanweisung oder an Sicherheitshinweise. Dass eine sachgemäße Gebrauchsanleitung nur in gedruckter Form den Anforderungen entspricht, lässt sich der Entschließung nicht entnehmen. Auch Ziff. 6 des Anhangs, der die Informationsvermittlung zum Inhalt hat, erwähnt nicht, dass diese nur in gedruckter Form sachgemäß erfolgen kann. Darüber hinaus ist zu beachten, dass diese Entschließung aus dem Jahr 1998 stammt und somit bereits sechzehn Jahre alt ist. Selbst wenn man aus ihr entnehmen wollte, dass die Verfasser im Jahre 1998 noch davon ausgingen, dass eine sachgemäße Informationserteilung nur in Druckform möglich ist (vgl. Ziff. 7 des Anhangs: „lose Blätter“ vermeiden), so ist angesichts des heutigen Entwicklungsstandes der Technik davon auszugehen, dass ein solcher Standard heute nicht mehr gilt.
d)
Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Mitlieferung einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache auf einem festen Datenträger (hier CD), den Sicherheitsanforderungen des Produktsicherheitsgesetzes genügt und ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen Informationspflichten gem. § 5a Abs. 4 UWG damit nicht vorliegt. Denn eine Bedienungsanleitung auf CD in deutscher Sprache entspricht den Anforderungen an den Stand der Sicherheit, den ein Verbraucher heute billigerweise (auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen) erwarten kann.
Darauf, ob den Nikon-Produkten tatsächlich stets gedruckte Handbücher beigefügt sind, was die Beklagte bestreitet, kommt es nicht an. Anders als die Klägerin meint, geht die Verkehrserwartung der Verbraucher heutzutage nicht mehr dahin, zu jedem technischen Produkt, das er erwirbt, eine gedruckte Bedienungsanleitung in deutscher Sprache zu erhalten. Aus eigener Lebenserfahrung und Sachkunde ist dem Gericht, das zu den von dem Vertrieb von technischen Verbraucherprodukten wie z.B. Digitalkameras, angesprochenen Verkehrskreisen gehört, bekannt, dass zahlreiche Produkte der modernen Kommunikationstechnologie (z.B. Smartphones) und auch andere technische Produkte, die zur Verwendung durch Endverbraucher bestimmt sind, nur mit der Möglichkeit ausgestattet sind, ein Handbuch aus dem „Internet“ herunterzuladen oder über ein Service-Portal der entsprechenden Hersteller im „Internet“ einzusehen. In aller Regel ist diesen Produkten – wenn überhaupt – nur eine Schnell- oder Kurzanleitung beigefügt. Das Gericht ist hier auch befugt, auf seine eigene Sachkunde und Lebenserfahrung abzustellen. Der Richter kann die Verkehrsauffassung im Allgemeinen dann auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung und damit auf Grund eigenen Erfahrungswissens feststellen, wenn er selbst zu den entsprechenden Verkehrskreisen gehört. Das ist namentlich beim Angebot von Gegenständen des allgemeinen Bedarfs zu bejahen (vgl. BGH GRUR 1996, 800 für EDV-Geräte; vgl. auch Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 Rdnr. 2.71 m.w.N.).
Daran ändert auch nichts, dass nicht alle Haushalte in Deutschland – nach dem Vorbringen der Klägerin nur 82 % bzw. 54% der Seniorenhaushalte – mit einem Computer ausgestattet sind, durch den die sich hier mitgelieferte Bedienungsanleitung auf CD sichtbar machen lässt. Es kann angesichts des Standes der Technik billigerweise nicht erwartet werden, dass eine Bedienungsanleitung in einer Form mitgeliefert wird, die von 100% der Haushalte in Deutschlang gelesen werden kann. Denn abzustellen ist hier nicht darauf, ob alle Haushalte in der Lage wären, eine solche Bedienungsanleitung zu lesen, sondern ob die angesprochenen Verkehrskreise dies können. Wie die Beklagte hier aber richtigerweise ausführt, bestehen die von dem Vertrieb von Digitalkameras angesprochenen Verkehrskreise in aller Regel aus Verbrauchern, denen die technischen Voraussetzungen für den Gebrauch von Digitalkameras bewusst sind und die hierfür ein Mindestmaß an technischen Verständnis mitbringen oder bereit sind, sich dieses anzueignen. Solche Verbraucher sind in der Regel auch im Besitz eines Computers bzw. haben Zugang zu einem solchen. Verbraucher, die im Umgang mit Computern oder anderen EDV-gestützten Geräten nicht vertraut sind oder die den Gebrauch solcher Geräte gar ablehnen, werden sich in der Regel nicht für den Erwerb einer Digital-Kamera interessieren. Dass solche Kameras auch in der Weise genutzt werden können, dass die Aufnahme-Dateien nicht am (heimischen) Computer gespeichert und verarbeitet werden, sondern sogleich an den entsprechenden Kunden-Computern von Fotoentwicklung anbietenden Drogeriemärkten übertragen werden können, ändert nichts. Denn auch insoweit ist ein Mindestmaß an technischem Verständnis für den ordnungsgemäßen Gebrauch erforderlich. Darüber hinaus ist es denjenigen Verbrauchern, die eine Digitalkamera erwerben, ohne zugleich Zugang zu einem Computer zu haben, durchaus möglich, ein gedrucktes Handbuch bei der Klägerin zu bestellen, wie diese vorträgt. Die Anzahl solcher Verbraucher wird jedoch angesichts der auch von der Klägerin vorgetragenen Verbreitung von Computern in Haushalten nicht eine Größenordnung annehmen, die für die maßgeblichen Verkehrskreise prägend ist.
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Lieferung eines Handbuches zur Hauptleistungspflicht zähle, ändert dies nichts. Das Fehlen einer Bedienungsanleitung überhaupt ist hier nicht Streitgegenstand (vgl. BGH NJW 1993, 461; 1989, 3222).
e)
Daraus ergibt sich auch, dass das geschäftliche Verhalten der Beklagten hier nicht gegen allgemeine Informationspflichten gem. § 5a Abs. 2 UWG verstößt. Das Bedürfnis des von dem Vertrieb von Digitalkameras angesprochenen Durchschnittsverbrauchers ist heutzutage nicht mehr darauf gerichtet, stets eine gedruckte Bedienungsanleitung zu erhalten (auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen).
2.)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch gem. §§ 8 Abs. 1; 3; 4 Nr. 11; 5; 5a Abs. 2 und 4 UWG darauf, es zu unterlassen, Produkte der Klägerin ohne auf Papier gedruckte Sicherheitshinweise zu vertreiben. Es entspricht dem Stand der Sicherheit, den Verbraucher heute billigerweise erwarten können, auch Sicherheitshinweise lediglich auf festem Datenträger mitzuliefern. Die Ausführungen zu der Mitlieferung einer Bedienungsanleitung gelten auch für Sicherheitshinweise; insbesondere wird in der zur Auslegung herangezogenen RL 2001/95/EG nicht zwischen Bedienungsanleitungen und Sicherheitshinweisen differenziert. Dies ist dort mit dem Begriff „einschlägige Informationen“ erfasst. Für die nähere Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1.) Bezug genommen.
3.)
Auch der Hilfsantrag zu Ziff. 1.) a) der Klägerin ist aus den vorstehend unter Ziff. 1.) erörterten Gründen nicht erfolgreich. Die Klägerin hat auch insoweit gegen die Beklagte keinen Anspruch gem. §§ 8 Abs. 1; 3; 4 Nr. 11; 5; 5a Abs. 2 und 4 UWG darauf, es zu unterlassen, Produkte der Klägerin, bei deren Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, wie sich diese aus dem zum Lieferumfang der Klägerin gehörenden Gebrauchsanweisungen ergeben, ohne auf Papier gedruckte Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache zu vertreiben. Für die nähere Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1.) Bezug genommen.
4.)
Der Klageantrag zu Ziff. 1.) b) ist ebenfalls nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf es zu unterlassen, solche Nikon-Produkte, für die der Beklagten keine deutsche Bedienungsanleitung auf Papier und insbesondere keine auf Papier gedruckten deutschen Sicherheitshinweise für den Endverbraucher zur Verfügung stehen, anzubieten und/oder zu bewerben, ohne auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen, gem. §§ 8 Abs. 1; 3; 4 Nr. 11; 5; 5a Abs. 2 und 4 UWG. Eine entsprechende Hinweispflicht besteht mangels Wettbewerbsverstoß nicht. Für die nähere Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1.) Bezug genommen.
5.)
Der Antrag zu 2.) ist letztlich ebenfalls nicht begründet. Die Klägerin hat mangels Begründetheit der Klage im Übrigen keinen Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 335,90 EUR nebst Zinsen gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
6.)
Ob die Klage missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG erhoben ist, muss hier nicht entschieden werden. Es spricht allerdings einiges dafür, dass für den Fall, dass die Annahme einer Pflicht zur Beifügung einer auf Papier gedruckten Bedienungsanleitung in der jeweiligen Landessprache dazu führen könnte, dass jedenfalls Produkte innerhalb des europäischen Binnenmarktes im Sinne der Warenverkehrsfreiheit nur dann in jedem Mitgliedsstaat bereitgestellt werden könnten, wenn Bedienungsanleitungen in jeder einschlägigen Sprache in gedruckter Form beigefügt sind.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
III.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Für den Antrag zu 1.) a) auf 10.000,00 EUR;
für den Hilfsantrag zu 1.) a) auf 10.000,00 EUR sowie
für den Antrag zu 1.) b) auf 8.000,00 EUR.
insgesamt auf
28.000,00 EUR.
(§§ 3 ZPO; 45 Abs. 1; 48 Abs. 2; 63 Abs. 2 GKG).