LG Arnsberg: Ein Hinweis, dass keine Gewähr für die Korrektheit eines Angebots übernommen wird, ist wettbewerbwidrig

veröffentlicht am 27. November 2015

LG Arnsberg, Urteil vom 03.09.2015, Az. 8 O 63/15
§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 444 BGB, § 475 Abs. 1 S. 1 BGB

Eine Kurzbesprechung der wesentlichen Aspekte der Entscheidung finden Sie (hier). Den vollständigen Text der Entscheidung finden Sie nachfolgend:

Landgericht Arnsberg

Urteil

Die einstweilige Verfügung der Kammer gemäß Beschluss vom 29.05.2015 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 08.06.2015 bleibt aufrechterhalten.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
 
Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) und die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) vertreiben Sonnenschirme nebst Zubehör.

Mit vorprozessualem Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.05.2015 mahnte die Klägerin verschiedene, aus ihrer Sicht vorliegende Wettbewerbsverstöße ab und forderte die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 19.05.2015 auf; wegen des Inhalts des Schreibens vom 12.05.2015 wird auf die Anlage ASt. 7 zur Antragsschrift Bezug genommen. In diesem Schreiben wurde gerügt, das im Internetauftritt der Beklagten vorhandene Impressum gebe weder das Registergericht noch die Registernummer an, der dort erfolgte Hinweis „Inhalt des Online-Angebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen“ sei AGB- und damit wettbewerbswidrig und die Darstellung der von der Beklagten vertriebenen Sonnenschirme mit Schirmständer sei irreführend, weil der Schirmständer (unstreitig) zu dem im Angebot angegebenen Preis nicht mit erworben werden könne.

Nach Ablauf der im Schreiben vom 12.05.2015 gesetzten Frist hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.05.2015 bei der Kammer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht, mit der die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der in dem vorgenannten Schreiben monierten Wettbewerbsverstöße begehrt wurde. Mit Beschluss vom 29.05.2015, der hinsichtlich des Passivrubrums durch weiteren Beschluss vom 08.06.2015 berichtigt worden ist, hat die Kammer der Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern bei der Bewerbung von Sonnenschirmen und dem entsprechendem Zubehör Telemedien zu betreiben, ohne das Handelsregister, in dem die Eintragung gegeben ist, und / oder die entsprechende Registernummer anzugeben, außerdem gegenüber Letztverbrauchern bei der Bewerbung von Sonnenschirmen und dem entsprechendem Zubehör entsprechend der im Internet einsehbaren Darstellung zu werben, wenn die abgebildeten Produkte nicht vollständig zu den angebotenen Angebotspreis erworben werden können, sowie die vorstehend dargestellte, die Gewährübernahme ausschließende Klausel zu verwenden.

Gegen diese einstweilige Verfügung wendet sich die Beklagte mit ihrem Widerspruch.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die einstweilige Verfügung der Kammer gemäß Beschluss vom 29.05. 2015 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 08.06.2015 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung gemäß Beschluss vom 29.05.2015 aufzuheben und sämtliche in der Antragsschrift vom 27.05.2015 gestellten Verfügungs- anträge abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, es fehle bereits an einem Verfügungsgrund, erst Recht aber an einem Verfügungsanspruch:

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht sei die Beklagten ihrer Informationspflicht nachgekommen; zwar fehle es an der Angabe des Handelsregisters, in dem die Eintragung vorgenommen worden sei, und der entsprechenden Registernummer, dies sei allerdings allein darauf zurückzuführen, dass sie – die Beklagte – dies schlicht übersehen habe. Deshalb fehle es – wie die Beklagte meint – sowohl an einer Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Vorschriften als auch an einer entsprechenden Relevanz.

Die Verwendung der Haftungsklausel sei rechtmäßig, weil sie – wie die Beklagte ausführt – weder zu weit gefasst noch falsch verstanden werden könne.

Letztlich liege in dem Umstand, dass nicht unmittelbar bei der Produktdarstellung, sondern erst im nachfolgenden Text dargestellt werde, dass der Angebotspreis nicht den Schirmständer umfasse, auch keine zur Täuschung geeignete Angabe. Denn jeder verständige Verbraucher könne davon Kenntnis nehmen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die nach Erhebung des statthaften sowie formgerechten Widerspruchs (§ 936, 925 Abs. 1 ZPO) angezeigte Überprüfung des Beschlusses der Kammer vom 29.05.2015 führt zu dem Ergebnis, dass dieser zu Recht erlassen worden ist, so dass die einstweilige Verfügung vom 29.05.2015 aufrecht zu erhalten war (§ 936, 925 Abs. 2 ZPO). Zur Begründung sei Folgendes dargelegt:

I.
Verfügungsanspruch

Der notwendige Verfügungsanspruch liegt hinsichtlich aller gestellten Anträge vor:

1.
Antrag zu 1)

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG zu.

a)
Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter im Sinne des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten für das Unternehmen bestimmen, zählt u. a. § 5 Abs. 1 TMG. Denn diese Regelung sieht nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Interesse des Verbraucherschutzes vor. Als eine Bestimmung, die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regelt, kommt ihr als Verbraucherschutzvorschrift eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu (vgl. auch OLG Frankfurt, MMR 2001, 529, 530; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 92, 93; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 4 UWG Rdnr. 11.169, m. z. w. N.).

b)
Da die Beklagte unstreitig im Rahmen ihres Internetauftritts die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG nicht beachtet hat, handelt sie unlauter im Sinne der   §§ 4 Nr. 11, 3 UWG. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht liegt insoweit auch das „Spürbarkeitsmerkmal“ im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UWG vor. Denn schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber aus europarechtlichen Gründen entsprechende Gesetzte verabschiedet hat, folgt, dass der Verstoß gegen diese Vorschriften, die – wie bereits dargelegt – verbraucherschutzrechtliche Funktion haben, nach dem Willen des Gesetzgebers (historische Gesetzesauslegung) nicht irrelevant sein soll. Im Übrigen wird die Spürbarkeit in ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bejaht.

2.
Antrag zu 2)

Der Verfügungsanspruch folgt insoweit aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG, §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 444, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB:

a)
Nach der letztgenannten Norm kann ein Unternehmer sich auf eine vor Mitteilung eines Mangels im Sinne des § 434 BGB getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 – 435, 437, 439 – 443 abweicht, nicht berufen. Gleiches folgt aus § 444 BGB, da sich ein Unternehmer danach nicht auf eine solche Vereinbarung nicht berufen kann, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

aa)
Nach dem Wortlaut der beanstandeten Klausel will die Beklagte aber keinerlei Gewähr u.a. für die Aktualität und Korrektheit der bereitgestellten Informationen übernehmen. Die bereitgestellten Informationen können unter Umständen auch Garantieerklärungen enthalten (das dürfte eine Frage der Auslegung sein). Dann liegt aber eine Garantie im Sinne des § 444 BGB vor, so dass die Klausel, die die Klägerin (zu Recht) beanstandet, dann einen Ausschluss einer Garantievereinbarung darstellen dürfte, der aber (s. o.) unzulässig ist.

bb)
Gleiches gilt für § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB: Danach darf nicht von der Regelung des § 434 BGB abgewichen werden. Falls aus den von der Beklagten in ihrem Internetauftritt zur Verfügung gestellten Informationen im Falle der Annahme des Angebots der Beklagten durch einen Verbraucher eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB folgen sollte, dürfte die beanstandete Klausel dahin auszulegen sein, dass die Beklagte sich vorbehält, sich an diese Beschaffenheitsvereinbarung nicht halten zu wollen; das zeigt, dass auch ein Verstoß gegen § 475 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt.

b)
Wenn man diese Klausel anders auslegen will, liegt jedenfalls ein Verstoß gegen   § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Denn gerade der Umstand, dass diese Klausel – wie gerade dargelegt – als eine Garantie- und Beschaffenheitsvereinbarungen ausschließende Klausel verstanden werden kann, zeigt, dass bei einer solchen Auslegung auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt; In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 305c BGB Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders – hier also zu Lasten der Beklagten – gehen.

3.
Antrag zu 3)

Insoweit ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

In der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, dass die Abbildung eines Sonnenschirmes mit Zubehör irreführend im Sinne der genannten Norm ist, wenn die Abbildung Bestandteile bzw. Zubehör enthält, das zu dem angegebenen Angebotspreis nicht erworben werden kann (insbesondere Urteil des OLG Hamm vom 09.07.2015 – 4 U 59/15 -). Diese Rechtsprechung beruht im wesentlichen auf der Argumentation, dass der maßgebliche Personenkreis in Gestalt von Verbrauchern fälschlicherweise annehmen werde, dass das Angebot des solchermaßen beworbenen Sonnenschirms auch die abgebildeten Zubehörteile umfasse. Der Umstand, dass der folgende Leistungstext etwas anderes ergebe, ändere daran nichts, und zwar selbst unter dem Aspekt nicht, dass die zunächst eingetretene Irreführung durch das Lesen dieses Textes wieder beseitigt werde; denn der maßgebliche Verbraucher werde durch eine unzutreffende Angabe veranlasst, sich mit dem beworbenen Angebot überhaupt erst oder näher zu befassen; bereits daraus folge eine Irreführung im Sinne des Gesetzes. Deshalb sei die dann vorliegende Irreführung auch wettbewerblich relevant.

Dem ist nicht hinzuzufügen.

II.
Verfügungsgrund

Der Verfügungsgrund folgt aus § 12 Abs. 2 UWG. Danach können zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Soweit die Beklagte das Vorliegen

der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 UWG bestreitet, fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung dieses Bestreitens (vgl. zur Darlegungslast die Ausführungen von Köhler, in: Köhler / Bornkamm, a. a. O., § 12 Rdnr. 3.21).

III.
Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst.