Wettbewerbsrecht | Dr. Ole Damm - Rechtsanwalt & Fachanwalt
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Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Würzburg: Aufklärungspflichten des Abgemahnten bei Mehrfachabmahnung und Drittunterwerfungveröffentlicht am 6. November 2018
LG Würzburg, Beschluss vom 27.09.2018, Az. 1 HK O 1487/18
§ 91 a Abs. 1 S. 1 ZPODie Zusammenfassung der Entscheidung des LG Würzburg finden Sie hier (LG Würzburg – Mehrfachabmahnung), den Volltext unten:
Wurden Sie wegen desselben Verstoßes mehrfach abgemahnt?
Sind Sie unsicher, ob eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung auch für eine erneute Abmahnung gilt oder fürchten Sie, gerichtlich mittels einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage in Anspruch genommen zu werden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.
- OLG Frankfurt a.M.: Die getrennte gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ist nicht rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 4. Mai 2018
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.03.2018, Az. 6 U 170/17
§ 8 Abs. 4 UWG
Die Entscheidung des OLG Frankfurt finden Sie unten im Volltext und hier von uns zusammengefasst (OLG Frankfurt – Verfahrensspaltung).Wurden Sie wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße verklagt?
Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage von einem Verband oder Mitbewerber erhalten? Sind Sie vielleicht sogar an mehreren gerichtlichen Verfahren beteiligt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Fällen aus allen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.
- OLG Bamberg: Zur angemessenen Länge der Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärungveröffentlicht am 2. Mai 2018
OLG Bamberg, Beschluss vom 09.04.2018, Az. 3 W 11/18
§ 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 193 BGBDie Entscheidung des OLG Bamberg haben wir hier besprochen (OLG Bamberg – Länge der Abmahnungsfrist), den Volltext finden Sie nachfolgend:
Wurden Sie abgemahnt und Ihnen läuft die Zeit davon?
Haben Sie wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße, Markenverletzungen oder anderer Vorwürfe der Verletzung geistigen Eigentums eine Abmahnung erhalten? Die Ihnen gesetzte Frist für die Abgabe einer Erklärung ist aber fast verstrichen oder gar bereits abgelaufen? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und allen anderen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, ggf. noch am gleichen Tag.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Reichweite eines Unterlassungsgebots / Kerngleicher Verstoßveröffentlicht am 5. Februar 2018
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.11.2017, Az. 6 W 95/17
§ 890 ZPO
Die Zusammenfassung dieser Entscheidung finden Sie hier (OLG Frankfurt – Reichweite Unterlassungsgebot); den Volltext unten:Sollen Sie gegen eine Unterlassungsverpflichtung verstoßen haben?
Liegt gegen Sie aufgrund einer Abmahnung, einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage ein vertragliches oder gerichtliches Unterlassungsgebot vor? Sollen Sie dagegen verstoßen haben und deshalb eine Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld zahlen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.
- BGH: Für wettbewerbsrechtliche Vertragsstrafenansprüche ist unabhängig von der Höhe immer das Landgericht zuständigveröffentlicht am 31. Januar 2018
BGH, Hinweisbeschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15
§ 13 Abs. 1 S. 1 UWG
Die Entscheidung des BGH haben wir hier besprochen (BGH – Vertragsstrafe vor Landgericht), den Volltext finden Sie nachfolgend:Werden Sie wegen einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen?
Haben Sie nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben und sollen nun eine oder mehrere Vertragsstrafen zahlen? Werden diese vielleicht schon gerichtlich geltend gemacht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Vertragsstrafenfällen aus dem Gewerblichen Rechtsschutz seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Bedeutung von Streitwertangaben des Klägers in Wettbewerbssachenveröffentlicht am 2. Oktober 2017
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.03.2017, Az. 6 W 24/17
§ 3 ZPO
Den Volltext des Beschlusses des OLG Frankfurt finden Sie unten; eine Zusammenfassung haben wir hier (OLG Frankfurt – Streitwert in Wettbewerbssachen) für Sie.Sind Sie von einem gerichtlichen Verfahren in einer Wettbewerbssache betroffen?
Haben Sie nach einer Abmahnung eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Vorgehensweise zu finden.
- BGH: Zur Berücksichtigung von erstinstanzlichem Vortrag ohne erneute Bezugnahmeveröffentlicht am 1. Februar 2017
BGH, Beschluss vom 15.12.2016, Az. I ZR 241/15
§ 5 Abs. 1 S.2 UWG , § 5a Abs. 2 UWGSie suchen eine kurze Zusammenfassung dieser Entscheidung? Diese finden Sie hier (BGH – Zur Berücksichtigung von erstinstanzlichem Vortrag ohne erneute Bezugnahme). Den Volltext der Entscheidung finden Sie nachstehend:
Haben Sie eine Abmahnung wegen Irreführung erhalten?
Soll Ihre Werbung wettbewerbswidrig, da irreführend sein? Haben Sie bereits eine Abmahnung oder sogar eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- LG Kiel: Auskunftsanspruch mit Wirtschaftsprüfervorbehalt entbindet von Rechnungslegung gegenüber Gläubigerveröffentlicht am 1. November 2016
LG Kiel, Urteil vom 19.06.2015, Az. 17 O 48/15
§ 704 ZPO, § 719 ZPO, § 767 ZPODen Volltext der Entscheidung finden Sie unten; eine kurze Zusammenfassung finden Sie hier (LG Kiel – Wirtschaftsprüfervorbehalt und direkte Rechnungslegung).
Verteidigung gegen einen Auskunftsanspruch?
Wird Ihnen unzureichende Auskunft vorgeworfen? Werden Sie auf Auskunft verklagt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und insbesondere Auskunftsansprüchen bestens vertraut. Wir helfen Ihnen gern bei einer Lösung.
- OLG Hamm: Zur Bemessung des Streitwerts bei Unterlassungsansprüchen gegen GmbH und Geschäftsführerveröffentlicht am 5. Februar 2016
OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2015, Az. 4 W 97/14
§ 51 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG; § 5 ZPODie Entscheidung haben wir hier für Sie kurz zusammengefasst, den Volltext finden Sie nachstehend: (mehr …)
- LG Frankfurt a.M.: Trotz unterschiedlicher Antragsformulierung können eine Leistungsklage und eine negative Feststellungsklage denselben Streitgegenstand habenveröffentlicht am 28. Januar 2016
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.11.2015, Az. 2-03 O 184/15
§ 256 ZPO; § 3 UWG, § 8 UWGEine Kurzbesprechung dieser Entscheidung finden Sie hier; den Volltext im Folgenden: (mehr …)