BGH: Zu den Pflichten des Händlers nach dem Produktsicherheitsgesetz

veröffentlicht am 8. März 2017

BGH, Urteil vom 12.01.2017, Az. I ZR 258/15
§ 3a UWG; Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel; Art. 2 Buchst. b, e und f Richtlinie 2001/95/EG, Art. 5 Abs. 1 und 2 S. 1 Richtlinie 2001/95/EG; § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3 ProdSG, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 S. 1 und 2 ProdSG

Das Urteil des BGH haben wir hier zusammengefasst (BGH – Pflichten des Händlers nach dem ProdSG), den Volltext der Entscheidung finden Sie nachstehend:


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Bundesgerichtshof

Versäumnisurteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2016 durch …
für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg 3. Zivilsenat vom 9. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Coburg 1.
Kammer für Handelssachen vom 29. Januar 2015 in Ziffer 1 abgeändert:


Der Beklagte wird über die unter Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteils bereits erfolgte Verurteilung hinaus weiter verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Farboder
Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke in Verkehr zu bringen, ohne dabei den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder, wenn dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, seines Bevollmächtigten anzugeben, wie im Falle des aus der Anlage FN3 ersichtlichen Testkaufs geschehen.

Von den in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien vertreiben über von ihnen betriebene Online-Shops unter anderem Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke. Der Kläger erwarb bei einem Testkauf vom Beklagten Kontaktlinsen mit der Bezeichnung „Purple Leopard“. Das Produkt wies weder selbst noch auf dem Glasfläschchen, in dem es enthalten war, eine Angabe zum Hersteller auf.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hätte als Händler das Produkt nicht ohne Angabe des Herstellers in Verkehr bringen dürfen. Durch das Inverkehrbringen der Kontaktlinsen ohne diese Angabe habe er gegen Bestimmungen des Kosmetikrechts und des Produktsicherheitsrechts verstoßen und damit zugleich wettbewerbswidrig gehandelt, weil es sich bei diesen Bestimmungen um Marktverhaltensregelungen handele.

Der Kläger hat soweit für die Revisionsinstanz von Interesse beantragt,

den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Farb- und Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke in Verkehr zu bringen und dabei nicht den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder, wenn dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, dessen Bevollmächtigten anzugeben, wie im Falle des aus der Anlage FN3 ersichtlichen Testkaufs geschehen.

Die Anlage FN3 zeigt mehrere Ansichten eines Glasfläschchens, in dem die vom Kläger bei dem Testkauf erworbenen Kontaktlinsen enthalten waren und auf dem an keiner Stelle eine Herstellerangabe angebracht war. Nachfolgend sind drei dieser Ansichten, die das Etikett des Fläschchens zeigen, wiedergegeben:

Das Landgericht hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist insoweit ohne Erfolg geblieben.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter. Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Kläger hat beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

I.
Das Berufungsgericht hat den Klageantrag, um dessen Begründetheit es in der Revisionsinstanz noch geht, weder unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des Beklagten gegen das Kosmetikrecht noch wegen eines Verstoßes gegen das Produktsicherheitsrecht als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten könne nicht mit einem Verstoß gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung) begründet werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fielen farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke selbst dann nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn sich auf ihrer Verpackung die Angabe „kosmetisches Augenzubehör, unterliegend der EU-Kosmetikrichtlinie“ befinde.

Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG bestimmte Verpflichtung, bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder – bei nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Personen – des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, treffe nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung allein den Hersteller, dessen Bevollmächtigten und den Einführer des Produkts. Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, beziehe sich allein auf sicherheitsrelevante Umstände, zu denen die Angabe der Kontaktanschrift des Herstellers nicht gehöre.

II.
Über die Revision des Klägers ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. März 2016 I
ZR 183/14, GRUR 2016, 1187 Rn. 10 = WRP 2016, 1351 Stirnlampen, mwN).

III.
Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Verurteilung des Beklagten nach dem mit der Revision weiterverfolgten Unterlassungsantrag. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass der Unterlassungsanspruch weder nach den Bestimmungen des Kosmetikrechts (dazu III 2) noch nach den Bestimmungen des Produktsicherheitsrechts begründet ist, die
die Pflichten der Hersteller von Produkten regeln (dazu III 3). Nicht zutreffend ist aber seine Beurteilung, dieser Anspruch ergebe sich auch nicht aus den Bestimmungen des Produktsicherheitsrechts, die insoweit für die Händler gelten (dazu III 4).

1.
Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. April 2016 I
ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 11 = WRP 2016, 1359 Repair-Kapseln; Urteil vom 21. April 2016 I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 13 = WRP 2016, 1354 Ansprechpartner; Urteil vom 28. April 2016 I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 16 = WRP 2016, 1228 Geo-Targeting, jeweils mwN). In der Zeit zwischen dem Testkauf im Frühjahr 2014 und der vorliegenden Entscheidung ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands (vgl. BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 11 – Repair-Kapseln, mwN). Die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen des Kosmetikrechts und des Produktsicherheitsrechts sind in diesem Zeitraum nicht geändert worden.

2.
Der Beklagte hat nicht gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Kosmetik-Verordnung verstoßen.


a)
Gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Kosmetik-Verordnung dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen dieser Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich
sichtbar den Namen oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person tragen.

b)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fallen farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke nicht in den Anwendungsbereich der Kosmetik-Verordnung, weil sie weder nach der Art des in Rede stehenden Mittels noch nach dem Teil des menschlichen Körpers, mit dem sie in Berührung kommen sollen, noch nach dem mit ihrer Verwendung verfolgten Zweck die Kriterien erfüllen, die für ihre Einordnung als kosmetische Mittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Kosmetik-Verordnung kumulativ vorliegen müssten (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2015 C321/
14, GRUR Int. 2015, 978 Rn. 15 bis 27 Colena/Karnevalservice Bastian). Im Hinblick darauf hat der Kläger den Unterlassungsanspruch in der Revisionsinstanz auch nicht mehr auf einen Verstoß gegen Art. 19 Kosmetik-Verordnung gestützt.

3.
Der Beklage hat auch nicht gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG verstoßen.

a)
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG haben der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen.


b)
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer und nicht den Beklagten als Händler trifft.

Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG dient der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 1 der Produktsicherheitsrichtlinie geregelten Verpflichtungen des Herstellers eines Produkts und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 2 Buchst. e Ziffer ii der Produktsicherheitsrichtlinie bezeichnet der Ausdruck „Hersteller“ den Vertreter des Herstellers, wenn der Hersteller seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat, oder, falls kein Vertreter mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, den Importeur des Produkts.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Person, die ein Produkt in Verkehr bringt, nur unter den in Art. 2 Buchst. e der Produktsicherheitsrichtlinie aufgestellten Voraussetzungen als Hersteller des Produkts und nur unter den in Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen als dessen Händler angesehen werden und können dem Hersteller und dem Händler nur die Verpflichtungen auferlegt werden, die in der Richtlinie jeweils für sie vorgesehen sind (EuGH, Urteil vom 30. April 2008 C132/08, Slg. 2009, I3841 Rn. 39 – Lidl/ Hatóság).

Danach können die Verpflichtungen, die sich aus der Produktsicherheitsrichtlinie und den entsprechenden Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes für den Hersteller ergeben, nicht ohne weiteres dem Händler auferlegt werden.


4.
Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von dem Kläger verfolgte Unterlassungsanspruch sei auch nicht aus §§ 8, 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG nicht verneint werden.

a)
Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf nach § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ProdSG darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt diesen Anforderung entspricht, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ProdSG insbesondere seine Aufmachung, seine Kennzeichnung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen zu berücksichtigen.


b)
Die in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG enthaltenen Bestimmungen stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. Sie dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen (zu § 3 ProdSG vgl. OLG Frankfurt am Main, WRP 2015, 996, 997; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2016 – 15 U 38/15, juris Rn. 55; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 3a Rn. 75 bis 77; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.281; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 223).

c)
Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht einer Anwendung von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) auf § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG nicht entgegen. Sie hat zwar in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie) und regelt die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern daher grundsätzlich abschließend. Sie lässt aber die Rechtsvorschriften
der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie). Dementsprechend ist die Anwendung des § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) auf Bestimmungen zulässig, die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten in unionsrechtskonformer Weise regeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 – I ZR 123/13, GRUR 2015, 916 Rn. 15 = WRP 2015, 1095 Abgabe ohne Rezept; Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 213/13, GRUR 2015, 813 Rn. 11 = WRP 2015, 966 – Fahrdienst zur Augenklinik; Beschluss vom 12. März 2015 – I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 15 = WRP 2015, 721 RESCUE-Produkte, mwN). Dies ist bei den in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG enthaltenen Regelungen der Fall.

d)
Bei der Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers handelt es sich – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – um Angaben, die für die Sicherheit der Verbraucherprodukte von Bedeutung sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 20 W 48/14, juris Rn. 25; aA OLG Köln, WRP 2015, 616 Rn. 86).

aa)
Das Berufungsgericht hat angenommen, die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasse nicht die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Verbraucherprodukte mit der Herstellerangabe versehen seien. Die Angabe des Herstellers sei für die Sicherheit des Produkts nicht von Bedeutung. Aus der Tatsache, dass ein sicheres Produkt nach Art. 2 Buchst. b Ziffer iii der Produktsicherheitsrichtlinie voraussetze, dass es bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung hinsichtlich seiner Aufmachung, seiner Etikettierung sowie sonstiger produktbezogener Angaben oder Informationen keine Gefahren für die Verbraucher berge, folge zwar im Umkehrschluss, dass unter anderem solche Produkte im Sinne der Richtlinie unsicher seien, die aufgrund ihrer Etikettierung oder sonstiger An
gaben zu einer Gefahr für die Nutzer führen könnten. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie eine unvollständige oder fehlende Kontaktanschrift die normale oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung des Produkts und damit dessen Sicherheit beeinflussen könne. Der vom Kläger angesprochene Gesichtspunkt, dass bei unsicheren Produkten ein schneller Zugriff auf den Hersteller möglich sein müsse, betreffe gerade nicht die Sicherheit des Produkts als solche. Die Prüfungspflicht gemäß § 6 Abs. 5 ProdSG knüpfe zudem, wie im dortigen Satz 2 deutlich zum Ausdruck komme, an die in § 3 ProdSG genannten Sicherheitskriterien an, zu denen die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG eigenständig geregelte Angabe der Kontaktanschrift des Herstellers gerade nicht gehöre.

bb)
Die genannten Bestimmungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG und die sie ergänzenden Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 ProdSG dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Buchst. b Ziffer iii der Produktsicherheitsrichtlinie und sind dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Produktsicherheitsrichtlinie haben die Händler mit der gebotenen Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Als „sicher“ gilt nach Art. 2 Buchst. b der Produktsicherheitsrichtlinie ein Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt, und zwar nach Ziffer iii dieser Bestimmung insbesondere im Hinblick auf seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise und seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.

cc)
Die Revision rügt mit Recht, das das Berufungsgericht bei den Erwägungen, mit denen es die Abweisung der Klage mit dem in die Revisionsinstanz gelangten Klageantrag begründet hat, die Systematik des Produktsicherheitsgesetzes und der Produktsicherheitsrichtlinie nicht zutreffend erfasst hat.

(1)
Die Bestimmung des § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG verweist lediglich beispielhaft und nicht abschließend auf § 3 ProdSG. Der vom Kläger mit der Revision weiterverfolgte Klageantrag ist daher nicht deshalb unbegründet, weil die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Angabe von Namen und Kontaktanschrift des Herstellers nicht zu den in § 3 ProdSG ausdrücklich genannten Sicherheitskriterien gehört.

(2)
Nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 der Produktsicherheitsrichtlinie haben die Hersteller im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte angemessen sind, damit sie die von diesen möglicherweise ausgehenden Gefahren erkennen können (Buchst. a) und zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher (Buchst. b). Diese Maßnahmen umfassen nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. a der Produktsicherheitsrichtlinie beispielsweise die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder gegebenenfalls des Produktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt.

Demnach gehört die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung zu den Sicherheitsanforderungen, zu deren Einhaltung die Händler nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Produktsicherheitsrichtlinie – und entsprechend nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG – mit der gebotenen Umsicht beizutragen haben, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Diese Angaben haben den Zweck, die Hersteller in den Stand zu setzen, die zur Vermeidung etwaiger von den Produkten ausgehender Gefahren zweckmäßigen Vorkehrungen zu treffen, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher.

(3)
Da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestehen, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/
81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 C452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 Doc Generici, mwN).

IV.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es hinsichtlich des in der Revisionsinstanz noch interessierenden Klageantrags zum Nachteil des Klägers ergangen ist; es ist daher in diesem Umfang aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist der Klage insoweit stattzugeben (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte hat dadurch, dass er die Kontaktlinsen ohne Angabe des Herstellers in Verkehr gebracht hat, gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG verstoßen.

1.
Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG setzt voraus, dass der Händler gegen seine Verpflichtung verstößt, „dazu beizutragen“, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Aus § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG ergibt sich, dass ein Händler jedenfalls dann gegen diese Verpflichtung verstößt, wenn er ein Verbraucherprodukt in Verkehr bringt, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht sicher ist.

2.
Zu dem dabei zu berücksichtigenden Erfahrungswissen gehört bei einem Gewerbetreibenden auch die Kenntnis der Rechtslage. Der Beklagte musste daher als Händler wissen, dass die von ihm auf dem Markt bereitgestellten Kontaktlinsen nicht im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG sicher waren, weil weder die Kontaktlinsen selbst noch die Glasfläschchen, in denen sie enthalten waren, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen waren. Soweit der Beklagte diese Rechtslage nicht ohne weiteres zutreffend zu beurteilen vermochte, mag er sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden haben. Dies könnte ihn allerdings grundsätzlich nur vor verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüchen gemäß § 9 UWG und nicht vor den verschuldensunabhängigen Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 8 UWG bewahren (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 1.89; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 86; Ohly in Ohly/ Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 28; GroßKomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 40; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 3a Rn. 113).

3.
Verstöße gegen Vorschriften, die – wie vorliegend § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG – dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, sind regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG (§ 3 Abs. 1 UWG aF) spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 22 = WRP 2016, 35 – Deltamethrin II; Beschluss vom 24. März 2016 – I ZR 243/14, GRUR 2016, 833 Rn. 11 = WRP 2016, 858 – Bio-Gewürze, jeweils mwN).

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Vorinstanzen:
LG Coburg, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. 1 HKO 42/14
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.12.2015, Az. 3 U 22/15