BGH, Hinweisbeschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15
§ 13 Abs. 1 S. 1 UWG
Die Entscheidung des BGH haben wir hier besprochen (BGH – Vertragsstrafe vor Landgericht), den Volltext finden Sie nachfolgend:
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Bundesgerichtshof
Hinweisbeschluss
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2016 durch … einstimmig beschlossen:
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine zugelassene Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. April 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 15. Juli 2009 wegen Werbeaussagen im Internet ab, die er als irreführend beanstandete. Der Beklagte gab am 20. Juli 2009 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die der Kläger mit Schreiben vom 14. August 2009 annahm. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Schleswig, GRUR-RR 2015, 359 = WRP 2015, 1147). Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Klage die Revision zugelassen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
II.
Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Vorgehen nach § 552a ZPO ist im Streitfall zulässig (dazu II 1). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu II 2). Die Revision hat zudem keine Aussicht auf Erfolg (dazu II 3).
1.
Der Umstand, dass der Senat dem Kläger für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat, steht einem Vorgehen nach § 552a ZPO nicht entgegen.
a)
Allerdings ging der Gesetzgeber bei Einführung der prozessualen Möglichkeit einer Zurückweisung des Rechtsmittels der Berufung durch einstimmigen Beschluss in § 522 Abs. 2 ZPO zum 1. Januar 2002 davon aus, dass eine vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsführer einem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegensteht, weil in einem derartigen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufung von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist (Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 97). Der Umstand, dass einer Berufung von vornherein die Erfolgsaussicht fehlt, stellt dabei eine verfahrensrechtliche Sicherung dar, von der die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt (BVerfG, NJW 2008, 3419 f.; NJW 2011, 3356, 3357 zu § 522 Abs. 2 ZPO aF).
b)
Diese Überlegungen zu § 522 Abs. 2 ZPO aF stehen einer Anwendung der mit Wirkung zum 1. September 2004 eingeführten Regelung des § 552a ZPO im Streitfall nicht entgegen.
aa)
Maßgeblich für die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Gesetzgebers und die verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelung von § 522 Abs. 2 ZPO aF ist der Umstand, dass mit der Einführung der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eine Beschränkung des Rechtsmittelzugs einherging; der die Berufung zurückweisende Beschluss war bis zu der Gesetzesänderung mit Wirkung vom 21. Oktober 2011 zunächst unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO aF). Damit konnte das Berufungsgericht durch die Wahl des Verfahrens auf die Anfechtbarkeit seiner Entscheidungen Einfluss nehmen. Dieser Gesichtspunkt spielt für die letztinstanzlichen Entscheidungen des Revisionsgerichts keine Rolle. Überlegungen, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe einem Vorgehen nach § 552a ZPO entgegenstehen soll, sind deshalb – anders als bei der Einführung der Berufungszurückweisung im Beschlusswege durch § 522 Abs. 2 ZPO – im Gesetzgebungsverfahren nicht angestellt worden.
bb)
Da die Voraussetzungen für eine Rechtsmittelzurückweisung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO und § 552a ZPO nicht vollständig identisch sind, hindert eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Revisionskläger ein Vorgehen nach § 552a ZPO nicht.
(1)
Das Berufungsgericht darf nach der mit Wirkung vom 21. Oktober 2011 neu eingefügten Regelung des § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO die Berufung nur dann durch Beschluss zurückweisen, wenn eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. dazu Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung, BT-Drucks. 17/5334, S. 9 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/ 6406, S. 4). Eine entsprechende Prüfung hat der Gesetzgeber für das Revisionsgericht bei einem Vorgehen nach § 552a ZPO nicht vorgesehen.
(2)
Weiter setzt nach § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der seit dem 21. Oktober 2011 geltenden Fassung eine Berufungszurückweisung durch Beschluss voraus, dass das Rechtsmittel „offensichtlich“ keine Aussicht auf Erfolg hat. Dieses Erfordernis hat das Ziel, eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege nur dann zu ermöglichen, wenn das Berufungsgericht die von der Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen nicht nur einstimmig, sondern auch – soweit erforderlich nach gründlicher Prüfung – zweifelsfrei beantworten kann (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/6406, S. 9). Für eine Revisionszurückweisung im Beschlusswege ist es nicht erforderlich, dass die Aussichtslosigkeit der Revision offensichtlich ist.
cc)
Die Vorschrift des § 552a ZPO dient dem Zweck, aussichtslose Revisionen, deren Durchführung keinen Ertrag für die Fortentwicklung des Rechts verspricht, ohne den Aufwand einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen. Eines aufwändigen Revisionsverfahrens einschließlich einer mündlichen Verhandlung bedarf es dann nicht, wenn ein Zulassungsgrund nicht (mehr) besteht und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 15/3482, S. 19). Erst recht muss dies gelten, wenn die Zulassungsfrage – wie im Streitfall – im Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann.
dd)
Ein Vorgehen des Revisionsgerichts nach § 552a ZPO beschränkt das Recht des Revisionsführers auf rechtliches Gehör und auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht. Die Regelung des § 552a ZPO eröffnet lediglich eine weniger aufwändige Art der Behandlung einer Revision unter Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte des Rechtsmittelführers (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1485).
2.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Insbesondere kann eine Entscheidung des Senats keine einheitliche Rechtsprechung in der vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage sichern, ob nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG die Landgerichte für die Entscheidung über Ansprüche auf Grund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen streitwertunabhängig ausschließlich zuständig sind.
a)
Nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Die Vorschrift gilt – mit Ausnahme der internationalen Zuständigkeit – für alle Fragen der Zuständigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 – KZR 28/03, NJW 2005, 1660, 1661; Beschluss vom 16. März 2010 – VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 f.), also auch für die Frage der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG (vgl. Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 23; MünchKomm.UWG/Ehricke, 2. Aufl., § 13 UWG Rn. 25; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 13 Rn. 5).
b)
Nach seinem Wortlaut erfasst § 545 Abs. 2 ZPO den vorliegenden Fall nicht. Der Beklagte wendet sich nicht dagegen, dass das Landgericht seine sachliche Zuständigkeit verneint hat, sondern greift das der Klage stattgebende Urteil des Berufungsgerichts an. Im Blick auf die Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck von § 545 Abs. 2 ZPO ist allerdings eine weitergehende Auslegung der Bestimmung angezeigt. Der Gesetzgeber wollte damit zur Verfahrensbeschleunigung und Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermeiden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 106). Die Regelung des § 545 Abs. 2 ZPO schließt die Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges durch das Revisionsgericht schlechthin aus (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 – I ZR 189/98, GRUR 2001, 368; Beschluss vom 26. Juni 2003 – III ZR 91/03, NJW 2003, 2917 f.; BGH, NJW 2005, 1660, 1662; BGH, Urteil vom 7. März 2006 – VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930 Rn. 11; Beschluss vom 5. März 2007 – II ZR 287/05, NJW-RR 2007, 1509 Rn. 2; Beschluss vom 5. November 2008 – XII ZR 103/07, NJW-RR 2009, 434 Rn. 8; BGH, NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 f.). Das gilt auch, wenn – wie vorliegend – das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zugelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2001, 368; NJW-RR 2006, 930 Rn. 11; NJW-RR 2007, 1509 Rn. 2; NJW-RR 2011, 72 Rn. 2).
3.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a)
Ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft ist, das Landgericht sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG für die Vertragsstrafeklage sachlich zuständig, kann vom Senat gemäß § 545 Abs. 2 ZPO nicht nachgeprüft werden. Das bedeutet, dass er die vom Berufungsgericht angenommene Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ungeprüft zugrunde zu legen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 – VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697).
b)
Selbst wenn eine Prüfungskompetenz des Senats bestünde, ergäbe sich nichts anderes. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG sind die Landgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständig, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschrift.
aa)
Allerdings ist die Frage, ob Ansprüche auf Grund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen von der Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG erfasst werden, in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
(1)
Nach einer Ansicht wird die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für derartige Ansprüche nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG wegen des Wortlauts der Vorschrift verneint (OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 176; GRUR 2014, 304; OLG Köln, Urteil vom 5. Juni 2014 – 8 AR 68/14, juris Rn. 10; Ahrens/Bähr, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 17 Rn. 38; Retzer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 9; jurisPK-UWG/Hess, 3. Aufl., § 13 Rn. 11; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 13 UWG Rn. 2; vgl. auch Schaub in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 45 Rn. 5).
(2)
Nach anderer Auffassung wird durch § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs die erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit auch bei Vertragsstrafeansprüchen begründet, die ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag haben (OLG Jena, GRUR-RR 2011, 199; Götting/Nordemann/Albert, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 10; MünchKomm.UWG/Ehricke aaO § 13 Rn. 10; MünchKomm.UWG/Ottofülling aaO § 12 Rn. 270; Großkomm.UWG/Zülch, 2. Aufl., § 13 Rn. 9 ff.; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 13 Rn. 2; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 13 Rn. 7; Goldbeck, WRP 2006, 37, 38 f.).
bb)
Die zuletzt genannte und vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ansicht trifft zu. Dies ergibt sich aus einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung von § 13 Abs. 1 UWG.
(1)
Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt voraus, dass Ansprüche „auf Grund“ des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden. Durch den wettbewerbsrechtlichen Vertrag, mit dem sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger strafbewehrt zur Unterlassung einer nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung verpflichtet, werden derartige Ansprüche begründet. Die vertragliche Unterlassungsverpflichtung lässt die Wiederholungsgefahr für den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG entfallen, wobei die vertragliche Verpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs tritt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 – I ZR 176/93, BGHZ 130, 288, 292 – Kurze Verjährungsfrist; Urteil vom 5. März 1998 – I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 – Altunterwerfung III).
(2)
Dieses Verständnis entspricht dem mit der Neuregelung der gerichtlichen Zuständigkeit in Wettbewerbssachen in § 13 Abs. 1 UWG verfolgten Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber hatte das Ziel, statt der bisher gegebenen streitwertabhängigen Zuständigkeit von Amts- und Landgerichten (vgl. § 27 Abs. 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 23 Nr. 1, § 73 Abs. 1 GVG) eine ausschließliche, streitwertunabhängige sachliche Zuständigkeit der Landgerichte in Wettbewerbssachen einzuführen, weil bei den Landgerichten aufgrund der dort streitwertbedingt überwiegend anfallenden Wettbewerbssachen der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorhanden sind. Insbesondere sollten Rechtsstreitigkeiten, in denen Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend gemacht werden und bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Unterschreitung der die Zuständigkeit bestimmende Streitwertgrenze von 5.000 € vorhanden ist, in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen, weil bei ihnen als Vorfragen sämtliche einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Fragen geprüft werden müssen. Zudem sollte mit der Alleinzuständigkeit der Landgerichte der inhaltliche Gleichklang mit § 140 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1 GeschmMG aF, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und § 6 Abs. 1 UKlaG hergestellt werden (Begründung der Bundesregierung und Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 36, 44). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Behandlung von Streitigkeiten aufgrund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen, in denen ähnliche, spezifisch wettbewerbsrechtliche Probleme auftreten wie bei originären Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
(3)
Zwar heißt es in der Zuständigkeitsregelung in § 140 Abs. 1 MarkenG, ebenso wie in § 52 Abs. 1 DesignG (früher § 15 Abs. 1 GeschmMG), § 27 Abs. 1 GebrMG und § 143 Abs. 1 PatG, dass sie für alle Klagen gilt, durch die ein „Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse“ geltend gemacht wird, während § 13 Abs. 1 UWG auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anzuwenden ist, in denen ein „Anspruch auf Grund dieses Gesetzes“ in Streit steht. § 6 UKlaG stellt dagegen ähnlich wie § 13 Abs. 1 Satz 2 UWG auf „Klagen nach diesem Gesetz“ ab. Angesichts des erklärten gesetzgeberischen Ziels, mit § 13 Abs. 1 UWG einen inhaltlichen Gleichklang mit anderen die streitwertunabhängige, ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte begründenden Vorschriften im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und nach dem Unterlassungsklagengesetz herzustellen, steht der geringfügig abweichende Wortlaut der Vorschriften einer übereinstimmenden Auslegung nicht entgegen.
(4)
Die Vorschriften, auf die die Gesetzesbegründung Bezug nimmt, werden weit ausgelegt (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 – I ZR 50/03, GRUR 2004, 622 f.; Beschluss vom 22. Februar 2011 – X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 Rn. 9). Sie begründen nach nahezu einhelliger Meinung eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen aus strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Dies gilt für § 140 MarkenG (OLG München, GRUR-RR 2004, 190; Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 140 Rn. 6; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140 Rn. 13; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 140 Rn. 6; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 140 MarkenG Rn. 11), für § 143 Abs. 1 PatG (OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 650), für § 52 DesignG (Eichmann in Eichmann/von Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 52 Rn. 9), für § 27 GebrMG (Grabinski/Zülch in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 27 GebrMG Rn. 2) und für § 6 UKlaG (Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 1; MünchKomm.ZPO/Micklitz, 4. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 4; zu § 14 AGBG LG München I, NJW-RR 1991, 1143; LG Karlsruhe, VuR 1992, 130). Dies muss auch für § 13 Abs. 1 UWG gelten.
III.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
IV.
Streitwert der Revision: 2.500 €
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 12.11.2013, Az. 8 O 183/13
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.04.2015, Az. 6 U 57/13