IT-Recht. IP-Recht. 360°

Schadensersatzanspruch


Wer eine vorsätzliche oder fahrlässige wettbewerbswidrige Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 9 UWG). In der Praxis scheitert ein Schadensersatzanspruch jedoch in den meisten Fällen daran, dass der Mitbewerber nicht beweisen kann, welcher konkrete Schaden ihm gerade durch den Wettbewerbsverstoß des Abgemahnten entstanden ist.