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A. Warum zum Anwalt?

I. Sie haben eine Abmahnung erhalten?

1. Nehmen Sie sich Zeit und handeln Sie überlegt!

In der Regel wird Ihnen eine Frist von mehreren Tagen zum Handeln gesetzt. Nutzen Sie diese Frist aus. Wir können Ihnen auf Grund unserer Erfahrung grundsätzlich sogar noch am Tag des Fristablaufs weiterhelfen.

2. Geben Sie keine Erklärung ab!

Mit der Abmahnung wird Ihnen oft eine vorbereitete Unterlassungserklärung übermittelt. Diese begünstigt aber vielfach allein den Abmahnenden.  Wenn Sie schon eine Unterlassungserklärung abgeben wollen, dann nehmen Sie unsere. Es lohnt sich.

3. Bezahlen Sie kein Geld!

Geld bezahlen Sie nur dann, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Dies prüfen wir natürlich für Sie. Ist die Abmahnung unberechtigt, bezahlen Sie auch nicht; ist sie nur teilweise berechtigt, zahlen Sie auch nur teilweise Geld.

4. Rufen Sie uns an – die Erstberatung ist kostenlos und wir helfen bundesweit!

Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos! Sie bezahlen uns nur, wenn Sie uns anschließend ein Mandat erteilen. Sie kommen aus Bayern oder Schleswig-Holstein, Sachsen oder Nordrhein-Westfalen? Für uns ist das kein Problem. Wir sind regelmäßig bundesweit tätig!



II. Warum überhaupt zum Anwalt?

1. Vorurteil: Der Rechtsanwalt ist teuer.

Ohne Rechtsanwalt wird es regelmäßig teurer. Wenn Ihr Rechtsanwalt weniger als 1.000 EUR kostet und Ihnen Anwaltskosten und eine Vertragsstrafe erspart, die Sie 5.000 EUR gekostet hätten oder ein Gerichtsverfahren erspart, das Sie 10.000 EUR gekostet hätte – ist er dann teuer? (Lesen Sie hier über einen Fall, in dem der Bundesgerichtshof eine Vertragsstrafe von 200.000 EUR für angemessen hielt.)

2. Vorurteil: Was ich benötige, finde ich selbst kostenlos im Internet.

Können Sie die fachlichen Fähigkeiten des Autors einschätzen? Sie nehmen das erhebliche Risiko in Kauf, sich veraltetes, falsches oder unvollständiges Wissen anzueignen. Wir haben sogar erlebt, dass der Sachbearbeiter einer Rechtsschutzversicherung Verhaltenstipps „zur Selbsthilfe“ gegeben hat, die für uns erkennbar falsch waren. Ein entsprechendes Verhalten hätte dem Mandanten erhebliche Kosten verursacht.

3. Vorurteil: Eine Unterlassungserklärung ist auch kein Buch mit sieben Siegeln.

Sicher? Machen Sie bei der Abfassung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen Fehler, ist sie etwa zu eingeschränkt, kann der Abmahner gegen Sie sofort vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken oder/und eine Unterlassungsklage erheben. Der Abmahner muss Sie nicht einmal erneut warnen; er kann vielmehr sofort prozessieren (vgl. OLG München, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 6 W 931/10 546, hier). Ist die Unterlassungserklärung hingegen zu weit gefasst, haben Sie 30 Jahre lang unnötigerweise mit dem Risiko einer erheblichen Vertragsstrafe zu leben.

4. One more thing: § 78 ZPO

Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.


Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.