OLG Schleswig: Das Merkmal „Ehrenkodex“ ist bei der Praxissuche einer Ärztekammer irreführend

veröffentlicht am 26. Mai 2016

OLG Schleswig, Urteil vom 12.05.2016, Az. 6 U 22/15
§ 3 UWG, § 5 UWG

Eine Kurzbesprechung dieser Entscheidung finden Sie hier (OLG Schleswig – Ehrenkodex Praxissuche), den Text der Pressemitteilung Nr. 7/2016 vom 19.05.2016 haben wir nachfolgend wiedergegeben:


Wird Ihre Praxis / Ihr Geschäft / Ihre Dienstleistung falsch dargestellt?

Wird Ihre Praxis oder Ihr Geschäft in einer Suchmaschine oder Übersicht falsch oder irreführend dargestellt? Entgehen Ihnen deshalb Patienten / Kunden? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden.



„Das Merkmal „Ehrenkodex“ ist im Rahmen der Praxissuche kein geeignetes Suchkriterium
 
Die Verwendung des Merkmals „Ehrenkodex“ als Suchkriterium im Rahmen der Funktion „Praxissuche“ auf der Homepage der berufsständischen Vereinigung der Zahnärzte in Schleswig-Holstein ist wettbewerbswidrig und muss unterlassen werden. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einem Eilverfahren entschieden.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Zahnarzt in Schleswig-Holstein und klagt im Eilverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren) gegen die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein (Beklagte). Diese bietet Verbrauchern auf ihrer homepage unter der Funktion „Praxissuche“ die Möglichkeit, nach Zahnärzten zu suchen, die in Schleswig-Holstein ansässig sind. Dabei wird neben den Suchkriterien Name, Vorname, Ort, Postleitzahl, Fachzahnarzt und Praxisspezialitäten auch das Kriterium „Ehrenkodex“ aufgeführt. Dieses Merkmal ist im Gegensatz zu den anderen Kriterien in der Suchmaske bereits mit einem Häkchen versehen. Der „Ehrenkodex“ wurde im Jahre 2014 in einer Kammerversammlung der Beklagten beschlossen und soll den Kern des freiberuflichen, zahnärztlichen Berufsverständnisses gegenüber Patienten, Mitarbeitern, Kollegen und Geschäftspartnern verkörpern. Gegen die Verwendung des Merkmals „Ehrenkodex“ wendet sich der Kläger, der den „Ehrenkodex“ selbst nicht unterzeichnet hatte. Das Landgericht Kiel hat die Beklagte in erster Instanz verurteilt, die Verwendung des Suchkriteriums „Ehrenkodex“ zu unterlassen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun bestätigt.

Aus den Gründen: Durch die Verwendung des Merkmals „Ehrenkodex“ als Kriterium der „Praxissuche“ hat die Beklagte Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher genommen, ihre Suche (auch) an diesem Kriterium zu orientieren. Damit hat sie denjenigen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die den „Ehrenkodex“ unterzeichnet haben, im Wettbewerb um Patientinnen und Patienten einen Vorteil verschafft. Durch die Verwendung des Merkmals „Ehrenkodex“ neben den anderen Kriterien und die Vorbelegung in der Suchmaske wird der Eindruck erweckt, der „Ehrenkodex“ sei als wichtiger Aspekt für die Praxissuche ebenso bedeutsam, wie z.B. die Qualifikation als Fachzahnarzt. Dieser Eindruck ist irreführend und stimmt mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Bei allen Bestandteilen des „Ehrenkodex“, die die zahnärztliche Behandlungstätigkeit selbst betreffen, handelt es sich nämlich um medizin- und standesrechtliche Selbstverständlichkeiten, mit denen aus Rechtsgründen isoliert gar nicht geworben werden darf. Der durchschnittliche Verbraucher kann das jedoch nicht erkennen. Die irreführende Wirkung entfällt auch nicht dadurch, dass der Verbraucher das vorbelegte Häkchen bei dem Merkmal „Ehrenkodex“ entfernen und sich an anderer Stelle des Internetauftritts über den Inhalt des „Ehrenkodex“ informieren kann. Der Verbraucher vertraut nämlich vielmehr darauf, dass die Beklagte die „Praxissuche“ im Sinne der Verbraucher objektiv und sachgerecht gestaltet hat. Die irreführende Verwendung des Merkmals „Ehrenkodex“ ist deshalb geeignet, den Verbraucher zum Abschluss eines Behandlungsvertrages nur mit denjenigen Zahnärztinnen oder Zahnärzten zu veranlassen, die den „Ehrenkodex“ unterzeichnet haben, was der Verbraucher anderenfalls nicht getan hätte.“