OLG Köln: Zur Wettbewerbswidrigkeit herabsetzender – auch wahrheitsgemäßer – Äußerungen

veröffentlicht am 12. Januar 2016

OLG Köln, Urteil vom 04.09.2015, Az. 6 U 7/15
§ 123 BGB, § 242 BGB; § 4 Nr. 7 UWG a.F.

Die Besprechung der Entscheidung des Senats finden Sie hier. Zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie nachfolgend:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Januar 2015 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 313/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wem gegenüber sie wann im geschäftlichen Verkehr äußerten und/oder äußern ließen, die Klägerin verfüge nicht über die notwendigen Rechte zur Verbreitung von Internetfernsehen in Deutschland, wenn sie dabei mit einem strafrechtlichen Verfahren und/oder einer Strafanzeige drohten und/oder eine oder mehrere der folgenden Äußerungen tätigten:

„da wir das Verbreitungsmodell von A […] berechtigt anzweifeln dürfen!“

und/oder

„Von wem hat A denn nun die Rechte?“

und/oder

„Unterstützen sie möglicherweise mit ihren Werbegeldern ein fragwürdiges Geschäft?“

und/oder

„A hat Rechteketten bisher nicht nachgewiesen, außer dem Hinweis, man habe Verträge mit der H, B, H2, W, W2, W3 Bildkunst und W3 Wort. Etwas naiv, denn die haben mit den Filmrechten überhaupt nicht zu tun!!! Ebenso naiv halten wir die A Darstellung, dass sie als schweizerische AG Urheberrechtsauszüge aus Österreich für ihre Verbreitung in Deutschland deklariert.“

und/oder

„Wir wurden und werden ganz einfach bestohlen!“

und/oder

„Der wohlklingende Titel D D des Dr. C, der der Werbeseite von A nach Rechtsanwalt war/ist, gewährleistet keinerlei Seriosität, da er nach meiner Meinung offensichtlich in Kauf nimmt, dass das Geschäftsmodell A Urheberrechtsverletzungen in Deutschland zumindest billigend in Kauf nimmt, was sich keine deutsche Firma leisten würde!!!“

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgte:

[Abb.]

unter Angabe der jeweiligen Ansprechpartner, der auf den Schreiben jeweils angegebenen und tatsächlich genutzten Kontaktadressen einschließlich E-Mail-Adressen sowie des jeweiligen Tags der Versendung.

2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen nach Ziffer 1) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

3.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wem gegenüber sie wann – unter Angabe der jeweiligen Ansprechpartner, der auf den Schreiben jeweils angegebenen und tatsächlich genutzten Kontaktadressen einschließlich E-Mail-Adressen sowie des jeweiligen Tags der Versendung – im geschäftlichen Verkehr gegenüber äußerten und/oder äußern ließen,

die Klägerin verbreitete Inhalte illegal, wenn sie dabei auf strafrechtliche Verfahren hinwiesen und die Werbekunden aufforderten, Rechte der einzelnen von der Klägerin verbreiteten Filme zu prüfen,

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgte:

[Abb.]

4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen nach Ziffer 3) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

5.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.642,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. September 2013 zu zahlen.

6.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt für die Auskunftsansprüche (Ziff. 1 und 3) jeweils 10.000 EUR, ansonsten für die Beklagten 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, für die Klägerin 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

9.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.
Die Klägerin bietet seit 2007 Internetfernsehen für Kunden in Deutschland an, bei dem eine Vielzahl von Fernsehsendern zeitgleich über das Internet empfangen werden kann. Die Beklagte zu 1) ist ein Medienunternehmen, das unter anderem über Nutzungsrechte an diversen Filmen verfügt. Der Beklagte zu 2) ist unter anderem der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Neben der Beklagten zu 1), der B GmbH, existieren noch die B E GmbH (nachfolgend: E GmbH) und die B D2 GmbH (nachfolgend: D2 GmbH). Tätigkeitsbereich der D2 GmbH ist laut Handelsregisterauszug der Handel mit Film- und TV-Lizenzen und ähnlichen Produkten im In- und Ausland sowie deren Auswertung (Anlage K 22). Alle drei Gesellschaften haben denselben Geschäftssitz und werden vom Beklagten zu 2) als alleinigem Geschäftsführer gesetzlich vertreten. Aufgrund der Erörterungen in der Berufungsverhandlung vor dem Senat steht ferner unstreitig fest, dass alleiniger Gesellschafter aller drei Gesellschaften Herr C2 ist.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie Ersatz von Abmahnkosten. Es handelt sich um das Annexverfahren zu zwei vor dem Landgericht Köln geführten einstweiligen Verfügungsverfahren mit den Aktenzeichen 31 O 164/13 und 31 O 213/13. Gegenstand der in diesen Verfahren am 22. 4. 2013 und am 31. 5. 2013 erlassenen und auf § 4 Nr. 7 UWG gestützten einstweiligen Verfügungen waren von den Beklagten zu verantwortende Anschreiben an Werbekunden der Klägerin vom 10. 3. 2013 und vom 18. 5. 2013 (wegen der Einzelheiten wird auf die in den Tenor dieses Urteils eingeblendeten Schreiben verwiesen). Diese beiden Verfahren wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. 8. 2013 dadurch beendet, dass die Beklagten die von ihnen eingelegten Widersprüche unter Verzicht auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO zurücknahmen. Die Klägerin erklärte die Annahme dieser Abschlusserklärungen.

Die mit der hiesigen Klage geltend gemachten Ansprüche waren bereits Gegenstand einer mit Schriftsatz vom 5. 9. 2013 vor dem Landgicht Köln erhobenen Klage unter dem Aktenzeichen 31 O 396/13. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche – auch im vorliegenden Verfahren – auf §§ 3, 4 Nr. 7, hilfsweise Nr. 10, 8, 9 UWG, äußerst hilfsweise auf § 823 Abs. 1 BGB.

Aufgrund einer am 17. 12. 2013 zwischen den Parteien und zusätzlich der A International AG geschlossenen umfassenden Vereinbarung, nach der der Klägerin unter anderem gegen Zahlung von 212.000,00 EUR gestattet sein sollte, Internetfernsehen zu betreiben und dabei Filmwerke weiterzuleiten, an denen die Beklagten Rechte inne haben, nahm die Klägerin die am 21. 9. 2013 zugestellte Klage zum Aktenzeichen 31 O 396/13 mit Schriftsatz vom 23. 12. 2013 wieder zurück.

In der Vereinbarung heißt es unter anderem wie folgt:

„A Europa betreibt eine Internet-Plattform, auf welcher TV-Programme von zugelassenen TV-Anbietern linear weiterverbreitet werden (im folgenden ,Internetfernsehen‘). B ist Inhaberin von Online-Rechten an einer Vielzahl von Filmwerken. A und deutsche Verwertungsgesellschaften sind der Rechtsauffassung, lineares Internetfernsehen sei ein Fall des § 20 b UrhG (Verwertungsgesellschaftszwang). A hat die Rechte entsprechend u. a. von den jeweiligen Verwertungsgesellschaften erworben. B und Herr D3 meinen demgegenüber, lineares Internetfernsehen sei kein Fall des § 20 b UrhG und A benötige zum Betrieb linearen Internetfernsehens auch die Rechteeinräumung durch B. Zwischen den Parteien kam es in der Vergangenheit zu rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Zusammenhang. Um diese Auseinandersetzungen für die Vergangenheit und die Zukunft insgesamt zu erledigen und Rechtsfrieden herzustellen, lassen die Parteien die Rechtsfragen um § 20 b UrhG offen und vereinbaren:

§ 4

(a)   B wird die Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gegen A International in den Verfahren am Landgericht Hamburg, Az. 310 O 229/1, 310 O 240/13, 310 O 279/13, bis zum 18.12.2013 zurücknehmen. A International wird keine Kostenanträge stellen.

(b)   B nimmt die Klage gegen die A International AG am Landgericht Hamburg, Az. 310 O 328/13 (Troeller) und 310 O 318/13 (Abmahnkosten) zurück. A International wird keine Kostenanträge stellen.

§ 5

(1)   A Europa AG nimmt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen B und Herrn D3 in dem Verfahren am Landgericht Hamburg, Az. 312 O 353/13 zurück. B und Herr D3 werden keine Kostenanträge stellen.

(2)   …

(3)   A Europa AG nimmt die Klage gegen B und Herrn D3 am Landgricht Köln, Az. 31 O 396/13, und am Landgericht Düsseldorf, Az. 12 O 348/13 zurück. B und Herr D3 werden keine Kostenanträge stellen.

§ 7

Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind Ansprüche (a) der Parteien untereinander und (b) im Verhältnis zu Dritten aufgrund von Sachverhalten, die Gegenstand der bisherigen Verfahren der Parteien waren oder in Zusammenhang mit dem von A Europa betriebenen Internetfernsehen stehen, vollumfänglich erledigt, soweit sich diese nicht aus diesem Vertrag ergeben oder tituliert sind. Das gilt auch für Ansprüche im Zusammenhang mit Filmwerken, an denen B und/oder Herr D3 erst in Zukunft Rechte behaupten werden, und für Ansprüche im Zusammenhang mit dem zukünftigen Betrieb von linear weitergeleitetem Internetfernsehen durch A. Insbesondere stehen (a) B und/oder Herrn D3 keine Ansprüche wegen des Betriebs von linear weitergeleitetem Internet Fernsehen gegen A und (b) A keine Schadensersatzansprüche gegen B und/oder Herrn D3 wegen Schreiben an Werbekunden zu.“

(Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K 18, Bl. 30 ff. d. A., verwiesen.)

Die Klägerin zahlte daraufhin sämtliche Beträge entsprechend der Vereinbarung.

Mit anwaltlichem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 1. 7. 2014 wurde die Klägerin erneut – diesmal seitens der nicht an der Einigung vom 17. 12. 2013 beteiligten D2 GmbH – wegen der angeblich im Juni 2014 erfolgten Verletzung von Rechten an der Film-Dokumentation „Im Schatten des GULAG“ abgemahnt (vgl. Anlage K 21, Bl. 37 ff. d. A.) Die diesbezüglichen Rechte hatte die D2 GmbH bereits vor der Einigung vom 17. 12. 2013 mit Lizenzvertrag vom 4./6. 9. 2013 von der Produzentin erworben.

Mit Schreiben vom 8. 7. 2014 erklärte die Klägerin daraufhin die Anfechtung der Vereinbarung vom 17. 12. 2013 wegen arglistiger Täuschung (Anlage K 24, Bl. 51 f. d. A.).

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Einigung vom 17. 12. 2013 beruhe auf einer arglistigen Täuschung seitens der Beklagten. Die Beklagten hätten im Vorfeld der Vereinbarung vom 17. 12. 2013 aktiv den Eindruck erweckt, mit dem Abschluss der Vereinbarung wären gleichgelagerte Streitigkeiten künftig „vom Tisch“. Ferner liege eine Täuschung durch Unterlassen vor, da die Beklagten die Existenz der D2 GmbH verschwiegen hätten, von der die Klägerin – im Gegensatz zu der E GmbH – zum Zeitpunkt der Einigung keine Kenntnis gehabt habe. Vielmehr habe sie von deren Existenz erstmals zum Zeitpunkt der Abmahnung im Sommer 2014 erfahren. Die Beklagten hätten jedoch zum Zeitpunkt der Einigung die Pflicht gehabt, die Klägerin darüber zu informieren, dass der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt der Einigung bereits die D2 GmbH mit beinahe identischer Firmierung wie die Beklagte zu 1), dem selben Sitz und dem selben Geschäftsführer gegründet hatte und für diese bereits im September 2013 Nutzungsrechte an einem bestimmten Filmwerk erworben hatte, die er in der Folge gegen die Klägerin habe geltend machen wollen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zur Auskunft zu verurteilen, wem gegenüber sie bestimmte Äußerungen, wie sie in den Schreiben vom 10. 3. 2013 und 10. 5. 2013 enthalten sind, im geschäftlichen Verkehr getätigt haben, sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen dieser Äußerungen festzustellen. Ferner hat sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.973,90 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die Anfechtung sei unwirksam. Zum Zeitpunkt der Einigung im Dezember 2013 habe keinesfalls bereits die Absicht bestanden, nach der Einigung nunmehr durch die D2 GmbH gegen die Klägerin vorzugehen und die Klägerin erneut wegen ähnlicher Sachverhalte, die Inhalt der Einigung waren, abzumahnen. Dies ergebe sich schon daraus, dass zum Zeitpunkt der Einigung gar nicht absehbar gewesen sei, dass die Klägerin erst im Sommer 2014 gegen diese Rechte der D2 GmbH verstoßen würde.

Die von der Klägerin zitierten Aussagen der Beklagten und ihres Prozessvertreters im Vorfeld der Einigung seien nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, mit Abschluss der Vereinbarung seien sämtliche Ansprüche, auch solche von weiteren, rechtlich selbstständigen Firmen, mit umfasst. Alle Äußerungen hätten stets die hiesigen Parteien betroffen. Rechtsverbindliche Erklärungen für nicht involvierte Dritte hätte der Prozessvertreter der Beklagten auch nicht abgeben können. Es habe auch keine Pflicht bestanden, die Klägerin darüber aufzuklären, dass mit der D2 GmbH eine weitere Gesellschaft unter ähnlicher Firmierung und mit ähnlichen Geschäftszweck und –sitz wie die Beklagte zu 1) existierte, deren Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte zu 2) war und die Inhaberin von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an dem Filmwerk „Im Schatten des GULAG“ war. Eine solche Erklärung durch den Beklagten zu 2) hätte nach Ansicht der Beklagten ein pflichtwidriges Offenbaren von Geschäftsgeheimnissen der D2 GmbH dargestellt. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Klägerin die D2 GmbH bekannt gewesen sei, denn es sei schlicht unvorstellbar, dass die Klägerin als ein im Internet tätiges Unternehmen im Vorfeld der Einigung keine Recherche zur Beklagten zu 1) durchgeführt habe, zumal die weiteren Gesellschaften nicht „heimlich“ betrieben würden.

Gegenüber den materiellrechtlichen Ansprüchen der Klägerin haben sich die Beklagten damit verteidigt, es bestünde zwischen der Klägerin und ihnen kein Wettbewerbsverhältnis, da sie selber kein Internetfernsehen anbieten würden.

Unabhängig davon seien die Forderungen der Klägerin bereits verjährt.

Die Klägerin hat diesbezüglich die Auffassung vertreten, die Beklagten seien gemäß § 242 BGB wegen der Anfechtbarkeit der Vereinbarung daran gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, da die Beklagten die Klägerin von der rechtzeitigen Fristwahrung durch arglistige Täuschung abgehalten hätten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien infolge der Vergleichsvereinbarung vom 17. Dezember 2013 erloschen. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greife nicht durch. Es liege keine Täuschung durch positives Tun vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagten bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung die Absicht gehabt hätten, sich nicht an die Vereinbarung zu halten, die sie anschließend auch beanstandungslos erfüllt hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich Äußerungen wie „durch die Vereinbarung sei alles erledigt“ auch auf bisher an dem Vergleich nicht beteiligte Parteien erstrecken sollten. Die Beklagten habe auch keine Pflicht getroffen, die Klägerin darüber zu informieren, dass die D2 GmbH existiere und Inhaberin der Rechte an einem weiteren Filmwerk sei. Die Klägerin hätte selber recherchieren können und müssen, dass es noch weitere Gesellschaften auf der Seite ihrer Gegner gegeben habe. Die Beklagten seien auch deshalb nicht zu einer Information der Klägerin verpflichtet gewesen, da sich aus ihrem Vortrag ergebe, sie seien davon ausgegangen, die Klägerin sei über die Existenz auch der D2 GmbH informiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen; insbesondere trägt sie vor, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, sie darüber aufzuklären, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung die Möglichkeit bestanden habe, dass die Klägerin durch die D2 GmbH künftig in Anspruch genommen werde. Das Landgericht habe ferner vernachlässigt, dass der Beklagte zu 2) – der auch Geschäftsführer der D2 GmbH sei – durch die Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 auch ausdrücklich persönlich verpflichtet werde. Unzutreffend sei ferner die Begründung des Landgerichts, die Beklagten seien davon ausgegangen, dass die Klägerin über die Existenz der D2 GmbH informiert gewesen sei. Entscheidend sei, dass die Klägerin nicht gewusst habe, dass eine weitere Gesellschaft über Filmrechte verfüge, aus denen gegen die Klägerin vorgegangen werden könne. Dass der Klägerin dieser Umstand bewusst gewesen sei, hätten die Beklagten nicht behauptet.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestünde. Ziel der beanstandeten Schreiben sei es gewesen, die Werbekunden der Klägerin zu veranlassen, ihre Werbung künftig bei den Beklagten zu schalten. Bereits hieraus ergebe sich ein Wettbewerbsverhältnis.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere tragen sie vor, es treffe nicht zu, dass der Beklagte zu 2) die D2 GmbH „kontrolliert“ habe. Deren einziger Gesellschafter sei vielmehr Herr C2.

II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1.
Ein Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (§ 256 ZPO) besteht und wird von den Beklagte auch nicht in Abrede gestellt.

2.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 7, 9 S. 1 UWG zu.

a)
Das Landgericht ist davon ausgegangen, der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei durch die vergleichsweise Einigung in der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 erloschen. Diese Vereinbarung steht dem Schadensersatzanspruch der Klägerin aber nicht entgegen, da sie durch die wirksame Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB beseitigt worden ist.

aa)
Einer Anfechtung würde es allerdings nicht bedürfen, wenn die Vereinbarung dahingehend auszulegen wäre, dass sie auch die D2 GmbH erfassen würde. Dies kann aber nicht angenommen werden, auch nicht unter Berücksichtigung des § 7 der Vereinbarung. Dieser spricht zwar davon, auch Ansprüche „(b) im Verhältnis zu Dritten aufgrund von Sachverhalten, die … im Zusammenhang mit dem von A Europa betriebenen Internetfernsehen stehen“ sollten mit der Vereinbarung vollumfänglich erledigt sein. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Parteien des Vergleichs darauf verzichtet haben, Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen, die sich dann – etwa im Wege des Regresses – auf eine der Vergleichsparteien auswirken konnten. Sie kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit ihr auch Ansprüche erfasst werden sollten, die keiner der Parteien des Vergleichs, sondern einem Dritten zustehen, sei er auch mit einer der Vergleichsparteien wirtschaftlich verbunden. Dies käme einem unzulässigen Vertrag zulasten Dritter gleich.

bb)
Zutreffend hat es das Landgericht abgelehnt, eine arglistige Täuschung durch positives Tun anzunehmen. Dies wäre nur dann möglich, wenn die Klägerin nachweisen könnte, dass die Beklagten die Vergleichsvereinbarung bereits in der Absicht geschlossen hätten, dass nachfolgend die D2 GmbH gegen die Klägerin vorgehen würde. Ein solcher Sachverhalt mag zwar aus Sicht der Klägerin naheliegen, lässt sich aber nicht mit letzter Sicherheit feststellen. Insbesondere haben die Beklagten erstinstanzlich vorgetragen, sie seien zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 davon ausgegangen, die Klägerin habe zumindest Verträge mit den Verwertungsgesellschaften, aus denen sie Rechte herleiten könne. Später hätten sie jedoch feststellen müssen, dass dies spätestens ab Mitte 2014 nicht mehr der Fall gewesen sei. Diese Erklärung lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegen, auch wenn die Beklagten nicht mehr auf sie zurückgekommen sind, nachdem die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen hat, es bestünden auch nach den genannten Zeitpunkten noch Verträge mit den Verwertungsgesellschaften.

cc)
Die Anfechtung ist allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aufklärungspflicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Davon wird insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können. Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Die Aufklärung über eine solche Tatsache kann der Vertragspartner redlicherweise aber nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren (BGH, NJW 2010, 3362 Tz. 22 f. m. w. N.)

Entgegen der rechtlichen Bewertung des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die Beklagten verpflichtet waren, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es noch eine weitere, mit der Beklagten zu 1) verbundene Gesellschaft gab, die ebenfalls Rechte an Filmen hielt.

Durch eine Einsichtnahme ins Handelsregister ließ sich feststellen, dass Alleingesellschafter sowohl der Beklagten zu 1) wie auch der E- als auch der D2-GmbH Herr C2 ist, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt haben. Die Gesellschaften haben daher in der Person des Beklagten zu 2) nicht nur den gleichen Geschäftsführer, sondern sind auch hinsichtlich der Gesellschafterverhältnisse identisch. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Gesellschaften entsprechend §§ 17, 18 Abs. 1 AktG einen Konzern bilden (vgl. BGHZ 95, 330 = NJW 1986, 188, 189 f. – Autokran).

Für die Klägerin war es bei Abschluss der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 ein entscheidender Umstand, ob es noch weitere Unternehmen auf Beklagtenseite gab, die künftig gegen sie vorgehen konnten. Bereits aus der Vereinbarung selber geht eindeutig hervor, dass es der Klägerin darum ging, ihr Geschäftsmodell gegen Angriffe durch die Beklagtenseite abzusichern. Zum Hintergrund der Auseinandersetzung ist anzumerken, dass die Klägerin die Rechte, die sie zur Umsetzung des von ihr betriebenen Internetfernsehens benötigt, von den in der so genannten „Münchner Runde“ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften ableitet. Sie stützt sich dabei das auf diesen Gesellschaften zustehende Recht der Kabelweitersendung nach § 20b UrhG. Diese Bestimmung betrifft das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden. Ob das Geschäftsmodell der Klägerin, die Nutzern den zeitgleichen („linearen“) Abruf von Fernsehsendungen über das Internet ermöglicht, von dieser Bestimmung erfasst wird, ist streitig. Die Literatur neigt zu der Auffassung, dass § 20b UrhG nicht technologieneutral gefasst ist und daher die zeitgleiche Wiedergabe von Sendungen über das Internet nicht erfasst (Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 20b Rn. 9, auch m. w. N. zur Gegenmeinung; Ehrhardt, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 20b Rn. 4; Neurauter, GRUR 2011, 691, 693).

In der bisher einzigen veröffentlichten gerichtlichen Entscheidung, die zu dieser Frage ergangenen ist, hat sich das Landgericht Hamburg ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass die zeitgleiche und unveränderte Weitersendung von Fernsehsendungen über das Internetprotokoll keine Kabelweitersendung im Sinne des § 20b UrhG darstellt. Es hat daher der Klägerin die Ausstrahlung von Filmen untersagt, da sie die erforderlichen Rechte nicht von den Rechteinhabern erworben habe. Die Vereinbarung mit den in der „Münchener Gruppe“ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften genüge nicht, da sich diese nur auf das Recht der Kabelweitersendung gemäß § 20b UrhG stütze (LG Hamburg, ZUM 2009, 582 – A). Auch in den Verfahren, die die Beklagten gegen die Klägerin im Jahr 2013 betrieben haben, hat das Landgericht Hamburg zu erkennen gegeben, dass es dazu neige, an dieser Rechtsauffassung festzuhalten (Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg vom 31. Oktober 2013, Anlage B 6, S. 4  = Bl. 264 d. A.) Zu einer Entscheidung kam es nicht mehr, da auch diese Verfahren infolge der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 beendet worden sind.

Es ist schon für sich genommen für die Klägerin problematisch, wenn sie Filme, an denen Gesellschaften aus dem Konzern der Beklagten Rechte halten, nicht mehr zeigen kann und dadurch Lücken in dem von ihr angebotenen Programm entstehen. Darüber hinaus wäre es für das gesamte Geschäftsmodell der Klägerin riskant, wenn weitere Gerichtsentscheidungen im Sinn der bisher einzigen Entscheidung des LG Hamburg ergehen würden und sich diese Position auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchsetzen würde. Es dürfte der Klägerin schon faktisch sehr schwer fallen, sämtliche dann erforderlichen Rechte für eine uneingeschränkte Weitergabe des Fernsehprogramms zu erwerben. Im Zweifelsfall würde dadurch sogar ihr gesamtes Geschäftsmodell in Frage gestellt, wie es die Beklagten selber ausdrücklich vortragen (Schriftsatz vom 18. November 2014, S. 13 = Bl. 229 d. A.)

Vor diesem Hintergrund ist das Bestreben der Klägerin verständlich, mit der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 nicht nur die zwischen den Parteien bestehenden konkreten Auseinandersetzungen zu beenden, sondern auch vor künftigen Angriffen sicher zu sein. Die rechtlichen Auseinandersetzungen in Gestalt der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Hamburg brachten für die Klägerin nicht nur die Belastungen mit sich, die mit wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen auf jeden Fall verbunden sind, sondern waren geeignet, ihr Geschäftsmodell insgesamt in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war das Bestreben der Klägerin nachvollziehbar, den Kreis der in die Vereinbarung einbezogenen Ansprüche möglichst weit zu ziehen. Dies kommt auch in der bereits erörterten Bestimmung des § 7 der Vereinbarung zum Ausdruck, da dort Filmwerke, an denen die Beklagten erst künftig Rechte erwerben würden, einbezogen werden. Ferner werden ganz allgemein „Ansprüche im Zusammenhang mit dem zukünftigen Betrieb von linear weitergeleitetem Internetfernsehen“ genannt. Schließlich spricht auch für eine möglichst weitgehende Absicherung der Klägerin der Umstand, dass der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) persönlich in die Vereinbarung einbezogen worden ist.

Dieser Zweck des Vertrages konnte aber nicht mehr erreicht werden, wenn es eine weitere, mit den Beklagten konzernmäßig verbundene Gesellschaft gab, die ebenfalls Filmrechte innehatte und daher in der Lage war, das Geschäftsmodell der Klägerin jederzeit anzugreifen. Der Einwand der Beklagten, es sei im Dezember 2013 noch nicht absehbar gewesen, dass die Klägerin im Juli 2014 gegen Rechte aus dem Bestand der D2 GmbH verletzen würde, ist nicht nachvollziehbar: Aufgrund des Geschäftsmodells der Klägerin war es nicht nur wahrscheinlich, sondern als sicher vorauszusehen, dass in dem Moment, in dem ein Film, an dem die D2 GmbH Rechte hielt, in einem der von der Klägerin weitergeleiteten Programme ausgestrahlt wurde, es wieder zu einem Konflikt kommen würde. Faktisch konnte der Beklagte zu 2) jederzeit seinen Angriff gegen das Geschäftsmodell der Klägerin erneuern. Dementsprechend dauerte es denn auch nur ein halbes Jahr, bis wieder ein Konfliktfall eintrat.

Aus Sicht der Klägerin wurde durch die Existenz einer weiteren, mit der Beklagten zu 1) verbundenen und von dem Beklagten zu 2) gesteuerten Gesellschaft, die Filmrechte hielt, nicht nur der Zweck der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 gefährdet, sondern es drohte auch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden für die Klägerin bis hin zur Aufgabe ihres Geschäftsmodells. Es wäre auch schlechthin nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin insgesamt 210.000 EUR an die Beklagten allein zur Beilegung der im Dezember 2013 bestehenden Rechtsstreitigkeiten gezahlt hätte, ohne vor künftigen Angriffen sicher zu sein. Diese Umstände waren auch für die Beklagten ohne weiteres erkennbar.

Maßgeblich ist dabei nicht allein die Existenz der D2 GmbH, sondern der Umstand, dass diese Inhaberin von Filmrechten war. Selbst wenn die Klägerin daher durch Recherchen auf die Existenz der D2 GmbH hätte stoßen können, besagt dies nicht, dass sie daraus auch den Schluss ziehen musste, dass sie ebenfalls über Filmrechte verfügte. Allein aus dem Firmenbestandteil „D2“ ließ sich nicht ableiten, dass diese Gesellschaft – neben der Beklagten zu 1) – ebenfalls inländische Filmrechte innehatte. Aus dem im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszweck „Auswertung von Film- und TV-Lizenzen“ ließ sich nicht zwingend entnehmen, dass die Gesellschaft diesen Gesellschaftszweck im Inland aktiv verfolgte. Die D2 GmbH ist vorher nicht als Rechteinhaberin in Erscheinung getreten. Die bisherigen Auseinandersetzungen mit der Klägerin waren seitens der Beklagten zu 1) geführt worden, die dabei als alleinige Rechteinhaberin auftrat, so dass es für die Klägerin weder offensichtlich noch naheliegend war, dass es eine weitere, mit dieser verbundene Gesellschaft gab, die ebenfalls inländische Filmrechte hielt. Soweit sich die Beklagten darauf berufen haben, nicht nur sie, sondern auch andere B-Gesellschaften seien im Vorfeld der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 in Erscheinung getreten, so betrifft dies, soweit sich dies erkennen lässt, nur die E GmbH (Bl. 129, 133 f. d. A.), nicht aber die D2 GmbH.

Selbst wenn daher, wie das Landgericht angenommen hat, die Beklagten davon ausgegangen wären, dass die Klägerin über die Existenz weiterer B-Gesellschaften informiert gewesen sei, so konnten sie nicht davon ausgehen, dass der Klägerin auch bekannt war, dass eine dieser Gesellschaften weitere Filmrechte hielt. Die Beklagten selber berufen sich sogar darauf, hierbei habe es sich um Geschäftsinterna gehandelt, so dass sie ersichtlich davon ausgehen, dass die Klägerin insoweit nicht informiert war.

Das zuletzt genannte Argument der Beklagten, der Umstand, dass eine weitere Gesellschaft ebenfalls Filmrechte halte, sei ein Geschäftsinternum dieser Gesellschaft gewesen, das der Beklagte zu 2) nicht offenbaren durfte, steht der Annahme einer Aufklärungspflicht nicht entgegen. Zunächst einmal erscheint es fraglich, warum dieser Umstand ein Geschäftsgeheimnis darstellen sollte: Es ging nicht darum, zu offenbaren, welche konkreten Rechte diese Gesellschaft innehatte, sondern allein, dass dies überhaupt der Fall war. Die Beklagten selber haben vorgetragen, die Gesellschaften würden ihre Geschäfte nicht „heimlich“ betreiben. Schließlich hatten der Beklagte zu 2) und die D2 GmbH offensichtlich keine Bedenken, im Rahmen der Abmahnung vom 1. Juli 2014 den Umstand, dass die D2 GmbH Rechte an dem Film „Im Schatten des GULAG“ hielt, zu offenbaren. Selbst wenn es sich aber dennoch im Dezember 2013 um eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache gehandelt haben sollte, und die Beklagten diesen Umstand tatsächlich nicht hätten offenbaren dürfen, dann durften sie eben die Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 nicht in dieser Form mit der Klägerin abschließen.

Auf dieser Grundlage ist die mit Schreiben vom 7. Juli 2014 erklärte Anfechtung der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 wegen arglistiger Täuschung begründet und wirksam. Sie steht daher den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegen. Das Landgericht Düsseldorf, vor dem die Klägerin die Rückzahlung der aufgrund dieser Vereinbarung an die Beklagten gezahlten Beträge einklagt, hat die Klage zwar abgewiesen; das Urteil vom 8. Juli 2015 – 12 O 258/14 ist seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 10. August 2015 (Anlage B 2, Bl. 465 ff. d. A.) vorgelegt worden. Die relativ knappe Begründung, mit der das Landgericht dort eine Aufklärungspflicht der Beklagten abgelehnt hat, teilt der Senat nicht. Insbesondere verkennt das Landgericht Düsseldorf, dass es nicht um eine Gesellschaft geht, „die eine irgendwie geartete Verbindung zu den Beklagten aufwies“ (S. 10 LGU), sondern um die Tatsache, dass eine zum gleichen Konzern wie die Beklagte zu 1) gehörende, durch den Beklagten zu 2) geleitete Gesellschaft weitere Filmrechte hielt.

b)
Durch die von der Klägerin beanstandeten Schreiben ist der Tatbestand des § 4 Nr. 7 UWG erfüllt. Mit den Schreiben hatten sich die Beklagten an Werbekunden der Klägerin gewandt und deren Geschäftsmodell als rechtlich fragwürdig, sogar strafbar, dargestellt.

aa)
Die Abschlusserklärungen, die die Beklagten in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Köln abgegeben haben, lauten jeweils, dass der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung unter Verzicht auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO zurückgenommen werde. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass die Verfügung auch materiellrechtlich das Verhältnis zwischen den Parteien verbindlich regeln solle. Diese Erklärungen können nicht dahingehend ausgelegt werden, dass damit die Verfügungen als nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertig anerkannt werden. Nur in diesem Fall könnte das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs als zwischen den Parteien (wie in einem Hauptsachetitel) verbindlich festgestellt angenommen werden (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2007, 688, 689; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 12 Rn. 3.74; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, Kap. 43 Rn. 6 ff.) Auch die Klägerin beruft sich gegenüber dem Einwand der Beklagten, es bestehe mangels Wettbewerbsverhältnis materiell kein Anspruch, nicht auf die Abschlusserklärungen, sondern weist ihn als inhaltlich unbegründet zurück. Im vorliegenden Verfahren muss daher das Bestehen eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 7 UWG als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs aus § 9 UWG selbständig geprüft werden.

bb)
Die Klägerin hat zwei Schreiben, eines vom 10. März 2013 (Bl. 4 ff. d. A.) und eines vom 18. Mai 2013 (Bl. 8 ff. d. A.) zum Gegenstand ihres Antrags gemacht. Auch im vorliegenden Verfahren hat sie die beiden Schreiben in den Antrag eingeblendet und eine Reihe von Äußerungen, die sie mit und/oder verknüpft hat, als Gegenstand des Unterlassungsantrages genannt. Auf die einzelnen Äußerungen kommt es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht mehr an. Auch wenn die Klägerin unter verschiedenen Gesichtspunkten die Unterlassung beansprucht hat, so beziehen sich sowohl der Auskunfts- wie auch der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf die Schreiben als solche und nicht auf die in ihnen enthaltenen Äußerungen.

cc)
Das Landgericht – und dem folgend, auch die Klägerin im vorliegenden Verfahren – haben einen Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG angenommen. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte die Klägerin noch in erster Linie auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 5 UWG, unzulässige vergleichende Werbung, gestützt. Dies war insofern konsequent, als § 6 UWG in seinem Anwendungsbereich die Vorschrift des § 4 Nr. 7 UWG verdrängt (BGH, GRUR 2012, 74 Tz. 17 – Coaching-Newsletter). Allerdings könnten insbesondere bei dem Schreiben vom 18. Mai 2013 Zweifel aufkommen, ob dort der für die Annahme vergleichender Werbung erforderliche Vergleich (dazu Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 6 Rn. 50 ff.) mit eigenen Leistungen der Beklagten zu 1) vorgenommen wird, da dort die Beklagte zu 1) nicht ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt, dass auch bei ihr Werbung geschaltet werden kann. Am Ergebnis ändert dies aber nichts, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG, nach dem vergleichende Werbung unzulässig ist, wenn die geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden, mit denen des § 4 Nr. 7 UWG übereinstimmen. Entscheidend ist daher, dass die Anwendung des § 4 Nr. 7 UWG zu keinen anderen Ergebnissen führt als die des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 7.7).

dd)
Die Beklagten verteidigen sich im vorliegenden Verfahren inhaltlich allein damit, zwischen den Parteien würde kein Wettbewerbsverhältnis bestehen, da sie selber kein Internetfernsehen anbieten würden, was die Klägerin bestreitet. Darauf kommt es aber nicht an. Zunächst einmal folgt aus den beiden beanstandeten Schreiben, dass die Beklagten mit der Klägerin um Werbekunden konkurrieren. Jedenfalls waren die Schreiben dazu bestimmt, den Geschäftserfolg der Klägerin bei ihren Werbekunden zu behindern. Im Fall der Herabsetzung im Sinn des § 4 Nr. 7 UWG ist es nicht erforderlich, dass der herabgesetzte Unternehmer auf demselben relevanten Markt wie der Anspruchsgegner tätig ist (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 2 Rn. 109d). Nur ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass beim Fehlen eines Wettbewerbsverhältnisses die Ansprüche der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB begründet wären, da herabsetzende Äußerungen im Sinn des § 4 Nr. 7 UWG außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen können (BGHZ 36, 252 = GRUR 1962, 310, 314 – Gründerbildnis; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 7.8; Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 4 Rn. 7/7).

ee)
Durch die beiden beanstandeten Schreiben haben die Beklagten das Geschäftsmodell der Klägerin in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise herabgesetzt.

Die Schreiben sind insgesamt als Meinungsäußerung zu bewerten. In beiden Schreiben steht die rechtliche Bewertung, das Geschäftsmodell der Klägerin verstoße gegen das Urheberrecht, im Vordergrund. Zwar enthalten die Schreiben auch tatsächliche Äußerungen, die sich dahingehend verstehen lassen, dass die Klägerin nicht die erforderlichen Rechte von Rechteinhabern erworben habe. Der Schwerpunkt der Schreiben liegt aber nicht auf dieser tatsächlichen Behauptung, sondern auf der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts, so dass sie insgesamt dem Bereich der Meinungsäußerung zuzurechnen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Tz. 30 – Coaching-Newsletter).

Die Schreiben sind allerdings nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie als Schmähkritik zu bewerten wären. Schmähkritik liegt vor, wenn eine kritische Äußerung keine Auseinandersetzung in der Sache enthält, sondern nur den angegriffenen Mitbewerber herabsetzen oder verunglimpfen, in gleichsam an den Pranger stellen will, wobei aber strenge Maßstäbe anzulegen sind, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen würde (BGH, NJW 2009, 1872 Tz. 18 – Fraport-Manila-Skandal). Die Formulierungen in den Schreiben sind zwar scharf und überspitzt; insbesondere die Tendenz, die Klägerin insgesamt als ein unseriöses Unternehmen darzustellen, ist unter diesem Gesichtspunkt bedenklich. Insgesamt ist die Grenze zur stets unzulässigen Schmähkritik jedoch noch nicht überschritten.

Liegt keine Schmähkritik vor, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung über einen Mitbewerber auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesamtwürdigung, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht der Bedeutung des Grundrechts unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen sind. Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (BGH, GRUR 2012, 74 Tz. 33 – Coaching-Newsletter; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 7.21).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Geschäftsmodell der Klägerin tatsächlich auf rechtlich zweifelhaften Grundlagen ruht, da zumindest eine starke Meinung in der urheberrechtlichen Literatur und die bislang ergangene einschlägige Rechtsprechung auf dem Standpunkt stehen, dass das von der Klägerin erworbene Recht der Kabelweiterleitung nicht die zeitgleiche Wiedergabe von Filmwerken über das Internetprotokoll umfasst. Selbst dann, wenn eine geschäftsschädigende Äußerung wahr oder ein Werturteil nachvollziehbar ist, folgt daraus noch nicht, dass ein Wettbewerber berechtigt ist, einen Mitbewerber durch deren Verbreitung herabzusetzen und geschäftlich zu schädigen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, das insoweit bei der Auslegung des § 4 Nr. 7 UWG zu berücksichtigen ist, ist in diesem Zusammenhang gegen den in Art. 12 und 2 Abs. 1 GG geschützten Geschäftsruf des Betroffenen abzuwägen (BGH, GRUR 2012, 74 Tz. 31 – Coaching-Newsletter; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. 8. 2013 – 15 U 42/13, von der Klägerin als Anlage ASt 26 vorgelegt).

Im vorliegenden Fall wird die Kritik am Geschäftsmodell der Klägerin nicht mehr sachlich, sondern mit scharf zugespitzten Formulierungen („wir werden [von der Klägerin] bestohlen“, „der wohlklingende Titel D … gewährleistet keinerlei Seriosität…“) vorgetragen. Entscheidend ist, dass auf Seiten der von den Beklagten angeschriebenen Werbekunden der Klägerin ein allenfalls geringes Interesse an der Information über die rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien bestehen dürfte. Selbst wenn die Klägerin durch die Ausstrahlung der Filme Rechte der Beklagten zu 1) verletzen sollte, würden sich die Werbekunden allein dadurch, dass sie bei der Klägerin Werbung schalten, nicht an einer solchen Rechtsverletzung beteiligen. Die Schreiben sind ersichtlich von der Tendenz geprägt, die Klägerin als ein fragwürdiges oder unseriöses Unternehmen erscheinen zu lassen, dessen Unterstützung sogar strafrechtlich relevant sein könnte. In dem Schreiben vom 10. März 2013 wird schließlich auch noch explizit der Adressat dazu aufgefordert, Werbung auf einem Internetportal der Beklagten zu schalten; es geht also nicht um sachliche Information des Adressaten, sondern um die Förderung des eigenen Geschäftsmodells der Beklagten. Vor diesem Hintergrund fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Beklagten aus.

c)
Der Anspruch ist nicht verjährt. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren nach § 11 UWG innerhalb von sechs Monaten, wobei die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Wann die Klägerin Kenntnis von den beiden Schreiben erlangt hat, wird seitens der Beklagten nicht vorgetragen. In den beiden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Klägerin den Zeitpunkt der Kenntnisnahme jeweils nicht vorgetragen, was auch nicht erforderlich war, soweit sie sich auf die Vorschriften des UWG berufen hat (§ 12 Abs. 2 UWG). Die Beklagten haben dort zwar jeweils in ihrem Widerspruch eingangs vorgetragen, es liege weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vor. Inhaltlich haben sie sich aber jeweils auf Ausführungen zum Verfügungsanspruch unter der Gliederungsnummer I. beschränkt; ein Abschnitt II., in dem Ausführungen zum Verfügungsgrund zu erwarten gewesen wären, fehlt in den Schriftsätzen.

Da die Beklagten für die Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und beweisbelastet sind, ist zu Gunsten der Klägerin vom spätest möglichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme auszugehen, mithin jeweils kurz vor Antragstellung in den beiden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. In dem Verfahren 31 O 164/13 LG Köln ist der Antrag am 17. April 2013 eingegangen, in dem Verfahren 31 O 213/13 LG Köln am 28. Mai 2013. Die Verjährung des Schadensersatzanspruches wurde gehemmt durch die Erhebung der Klage in dem Verfahren 31 O 396/13 LG Köln am 5. September 2013 (Eingang der Klageschrift bei Gericht). Zu diesem Zeitpunkt waren von der Verjährungsfrist für das März-Schreiben (ausgehend von einem Datum der Kenntnisnahme 16. April 2013) vier Monate und 20 Tage verstrichen, von der für das Mai-Schreiben (ausgehend von einem Datum der Kenntnisnahme 27. Mai 2013) drei Monate und neun Tage.

Die Hemmung durch die Klage gemäß § 204 BGB endet im Fall der Klagerücknahme sechs Monate nach der Rücknahme des Antrags (BGH, NJW 2004, 3772, 3773; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 204 Rn. 33). Aus § 269 Abs. 3 ZPO folgt nichts anderes, da § 204 Abs. 2 BGB als materiellrechtliche Spezialregel Vorrang hat (MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, § 204 Rn. 68). Der Schriftsatz, mit dem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ging am 23. Dezember 2013 bei Gericht ein. Die Hemmung endete damit am 23. Juni 2014, ab diesem Zeitpunkt begann die Verjährungsfrist wieder zu laufen (§ 209 BGB).

Die vorliegende Klage ist am 20. Juli 2014 bei Gericht eingegangen, 27 Tage nach Ablauf der Hemmung. Selbst für das März-Schreiben war zu diesem Zeitpunkt noch mehr als ein Monat der ursprünglich sechsmonatigen Verjährungsfrist übrig, so dass durch die Klageerhebung eine erneute Hemmung eingetreten ist und die Verjährung mithin noch nicht abgelaufen ist.

3.
Der Auskunftsanspruch folgt dem Schadensersatzanspruch.

4.
Die Beklagten schulden der Klägerin ferner Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten, allerdings nicht – wie von der Klägerin beantragt – auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 100.000 EUR, sondern von 60.000 EUR, entsprechend der von den Parteien unbeanstandeten und zutreffenden Streitwertfestsetzung des Landgerichts, mithin in Höhe von 1.642,40 EUR (1,3 Gebühren zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale).

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.