OLG Köln: Wettbewerbswidriger Bestellbutton für den Dienst „Amazon Prime“

veröffentlicht am 8. März 2016

OLG Köln, Urteil vom 03.02.2016, Az. 6 U 39/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 312j BGB

Das Urteil des LG Köln finden Sie unten im Volltext. Eine Zusammenfassung haben wir hier für Sie (LG Köln – Bestellbutton Amazon).


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Oberlandesgericht Köln

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Amazon EU S.a.r.l., …

gegen

den Bundesverband für Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, …

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 15.01.2016 durch seine Mitglieder … für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.03.2015 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 0 247/14 – wird zurückge­wiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Be­klagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 40.000,00 € und im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger ist der Bundesverband für Verbraucherzentralen und Verbraucher­verbände. Die Beklagte veräußert im Internet über die Plattform www.amazon.de Waren. Daneben bietet sie Kunden eine Premium­Mitgliedschaft („Prime“, einschließlich Streaming-Dienst), einen Streaming­Dienst („Prime Instant Video“) für 7,99 € monatlich und einen DVD-Verleih („Lovefilm DVD Verleih“) ebenfalls für 7,99 € monatlich an. Der Bestellvorgang auf der Internetseite der Beklagten für diese Angebote gliederte sich im Früh­jahr 2014 in verschiedene Schritte. Zunächst konnte der Kunde eines der An­gebote per Mausklick auswählen. Setzte er zusätzlich in einem entsprechenden Kästchen einen Haken, wurden die Angebote „Prime“ oder „Prime Instant Vi­deo“ um den DVD-Verleih ergänzt. Nach Angaben zur Zahlungsweise und zur Adresse gelangte der Kunde schließlich zu dem mit „Angaben bestätigen“ überschriebenen letzten Schritt. Dort war zunächst neben Informationen über u.a. den Preis der jeweils gewählten Leistung/en und einen Gratiszeitraum von 30 Tagen eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt anmelden“ vorgesehen. Nach erfolgloser Abmahnung im März 2014 änderte die Beklagte die Aufschrift der Schaltfläche in „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“. Eine weitere Änderung lehnte sie ab.

Der Kläger, der die Preisangaben und die beiden Schaltflächen-Gestaltungen für nicht mit § 312g BGB a.F. / § 312j BGB n.F. vereinbar hält, hat die Beklagte auf Unterlassung sowie Erstattung von 200,00 € Abmahnkosten zuzüglich Zin­sen in Anspruch genommen.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte verstoße gegen die Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises. Die Preisangaben seien intransparent, weil sie in umfangreichen Fließtexten versteckt seien. Die Information sei jedenfalls des­wegen nicht klar und verständlich, weil unklar sei, ob die Kunden bei einer Be­stellung des Streaming-Dienstes und des DVD-Verleihs monatlich 7,99 € oder 15,98 € bezahlen müssten. Der Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt anmelden“ sei nicht hinreichend deutlich zu entnehmen gewesen, dass sich der Verbrau­cher mit Betätigen des Buttons zu einer Zahlung verpflichte. Auch die nunmehr verwendete Schaltfläche „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ entspre­che nicht der Vorgabe, den Button mit nichts anderem als einem Hinweis auf die Zahlungspflicht zu beschriften.

Die Beklagte hat dagegen eingewandt, dass die Pflicht zur Angabe des Ge­samtpreises sich auf den jeweiligen Vertragsgegenstand beschränke. Bei einer Mehrzahl von Angeboten sei die Angabe des Gesamtpreises nur dann ange­zeigt, wenn diese ein einheitliches Leistungsangebot darstellten, also die Leis­tungen nur in einem Gesamtpaket erworben werden könnten. § 312g BGB a.F. bzw. § 312j BGB n.F. sei auf die von ihr angebotenen Leistungen nicht an­wendbar, da die Vorschrift nur dann greife, wenn die Bestellung unmittelbar zu einer Zahlungspflicht führt, was aufgrund des 30-tägigen Probezeitraums nicht gegeben sei. Die Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ sei gesetzeskonform. Eine Beschriftung des Buttons mit .zah­lungspflichtig bestellen“ wäre wegen der zunächst kostenlosen Probemitglied­schaft dagegen unzutreffend und irreführend. Die Schaltfläche „Jetzt anmelden“ sei nach der bis Juni 2014 geltenden Rechtslage richtlinienkonform gewesen.

Ferner hat die Beklagte ihre Passivlegitimation in Frage gestellt, da nicht sie Betreiberin der Dienste „Prime Instant Video“ und „Lovefilm DVD Verleih“ sei, und den Unterlassungsantrag bezüglich der Preisangabe als nicht hinreichend bestimmt gerügt, da er lediglich den Gesetzestext wiederhole.

Mit Urteil vom 05.03.2015, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung bezüglich der Preisangabe und der Button-Beschriftung „Jetzt gratis testen – danach kos­tenpflichtig“. Den Informationspflichten nach § 312g Abs. 2 BGB a.F. I § 312j Abs. 2 BGB n.F. werde hinreichend Rechnung getragen, wenn sich die danach erforderlichen Informationen insgesamt vom übrigen Seiteninhalt absetzten; eine gesonderte Hervorhebung des Preises sei nicht geboten. Die Verwendung von zwei Textblöcken bei einer Ergänzung der Bestellung um den DVD-Verleih sei außerdem technisch bedingt. Das kostenlose Probeabonnement unterfalle bereits nicht der Buttonpflicht. Jedenfalls aber genüge die Beschriftung. dem Gesetz, das neben .zahlunqspfllchtiq bestellen“ eine „entsprechend eindeutige“ Formulierung zulasse. Die Formulierung „Jetzt gratis testen – danach kosten­pflichtig“ gebe die Verpflichtung, die der Nutzer eingehe, richtig und transparent wieder.

Der Beklagte regt vorsorglich an, das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen und dem EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren Fragen zur Auslegung des Art. 8 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 e), der Europäischen Verbraucherrechtsrichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU, VerbrRRL) zu stellen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1.
Soweit die Beklagte zur Unterlassung bezüglich der Schaltfläche „Jetzt an­melden“ sowie zur Zahlung der Abmahnkosten i.H.v. 200,00 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, ist die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig.

2.
Die Beklagte wendet sich in zweiter Instanz nur noch gegen die Zuerken­nung der Unterlassungsansprüche bezüglich der Preisangabe und der Schalt­fläche „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“. Beide Ansprüche sind aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.rn. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. §§ 3 Abs. 1, 3a UWG n.F., § 312j BGB begründet. Die Handlung der Beklagten ist sowohl nach den zum Begehungszeitpunkt geltenden UWG-Regelungen als auch nach dem aufgrund des Zweiten Änderungsgesetzes zum UWG vom 02.12.2015 (BGB!. I S. 2158) geltenden neuen Recht als wettbewerbswidrig zu bewerten, da die Beklagte gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu re­geln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.


a)
Die Ausführungen des Landgerichts zur hinreichenden Bestimmtheit des auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Unteriassungsantrags werden von der Beklagten in zweiter Instanz – zu Recht – nicht angegriffen. Dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt ist, ist unstreitig. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung auch nicht gegen die Feststellungen des Landge­richts dazu, dass und warum sie passivlegitimiert ist.


b)
Das Landgericht hat die Unterlassungsansprüche bezüglich der Preisanga­be auf § 312g BGB a.F. gestützt und bezüglich der Schaltfläche auf § 312j BGB n.F .. Da der Internetauftritt der Beklagten auch noch nach dem Inkrafttreten der BGB-Neuregelung am 13.06.2014 die gerügten Preisangaben aufwies, kann insgesamt auf § 312j BGB als eine Marktverhaltensregelung (s. Köh­ler/Bornkamm, UWG, 33. Auf!., § 4 Rn. 11.170) abgestellt werden.

Nach § 312j Abs. 2 BGB n.F. muss der Unternehmer bei einem Verbraucher­vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen, unmittelbar bevor der Verbrau­cher seine Bestellung abgibt. Dabei hat der Unternehmer gemäß § 312j Abs. 3 6GB n.F. die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern .zahlunqspftichtiq bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

§ 312j BGB setzt Art. 8 Abs. 2 VerbrRRL um, der wie folgt lautet:

(2) Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist der Unternehmer den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, e, 0 und p genannten Informationen hin.

Der Unternehmer sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflich­tung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schalt­fläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten .zet» lungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulie­rung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Be­stellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Wenn der Unternehmer diesen Unterabsatz nicht einhält, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebun­den.

Der in Art. 8 Abs. 2 VerbrRRL zitierte Art. 6 Absatz 1 lt. a, e, 0, p VerbrRRL lau­tet:

Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz … gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständli­cher Weise über Folgendes:
a) die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang; …
e) den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben … Im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement- Vertrags umfasst der Gesamtpreis die pro Abrechnungszeit­raum anfallenden Gesamtkosten. Wenn für einen solchen Vertrag Festbe­träge in Rechnung gestellt werden, umfasst der Gesamtpreis ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten. …
0) gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge; …
p) gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbrau­cher mit dem Vertrag eingeht; …

Art. 6 Abs. 1 lit. a, e, 0, p VerbrRRL entspricht inhaltlich Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nm. 1,4,5,11,12 EGBGB.

c)
Die Preisangabe verstößt gegen § 312j Abs. 2 BGB, allerdings nicht des­halb, weil sie in folgendem .Fließtext“ untergebracht worden ist:

[Abb.]

aa)
Sowohl nach dem Wortlaut des § 312j BGB Abs. 2 BGB als auch nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 2 VerbrRRL muss der Unternehmer den Verbraucher unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt klar, verständlich und in hervor­gehobener Weise gemäß Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5: 11 und 12 EGBGB bzw. Art. 6 Absatz 1 Buchstaben a, e, 0 und p VerbrRRL über die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistungen, deren Gesamtpreis und die Vertragsdauer informieren. Mit der Frage, ob die Vertragsinformationen in nicht hervorgehobener Weise in einem .Fließtext“ untergebracht werden dürfen, hat sich der Senat bereits im Verfahren ,,50 DE-Mails inklusive“ auseinanderge
setzt und mit Urteil vom 14.02.2014 (6 U 120/13, GRUR 2015,75, juris-Tz. 74 ff.) zu den Anforderungen an die I nformationspflicht des § 312g Abs. 2 BGB a.F. – der § 312j Abs. 2 BGB n.F. entspricht – ausgeführt:

Die Beklagte hat die entsprechenden Informationen auch „in hervorge­hobener Weise“ zur Verfügung gestellt. Dies ist der Fall, wenn sie sich in unübersehbarer Weise vom rest/ichen Text abgrenzen und nicht im Ge­samt/ayout untergehen. Dies kann in verschiedener Weise, beispielswei­se durch Fettdruck, farbliche Markierung oder Einrahmung erfolgen … Nach der amtlichen Begründung müssen die Informationen „sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben und sie dürfen nicht im Gesamt/ay­out des In te rn eta uftritts oder dem sonstigen Online-Angebot unter­gehen. Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe müssen so gewählt sein, dass die Informationen nicht versteckt, sondern klar und ein­fach erkennbar sind.“ (BT-Drucks. 17/7745, S. 11).

Daraus soll nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht folgen, dass es nicht genügt, wenn die Informationen getrennt und vom übrigen Text abgesetzt, klar und erkennbar und ohne Vermischung mit anderen In­formationen dargestellt werden, weil dies bereits durch das Merkmal „klar“ gefordert werde. Der Anforderung „besondere Hervorhebung“ sei darüber hinaus nur erfüllt, wenn sich die Informationen optisch noch einmal von dem Rest der Angebotsseite absetzen und hervorgehoben sind (Roth, VuR 2012, 477, 481). Diese Auffassung ist allerdings zu weitgehend. Bereits vom sprachlichen Verständnis her liegt es näher, den Ausdruck „klar und verständlich“ auf den Inhalt der geschuldeten In­formation zu beziehen, und „besonders hervorgehoben“ auf die optische Gestaltung. Auch Roth muss einräumen, dass bei seiner Interpretation dem Merkmal „besonders hervorgehoben“ kaum eine eigenständige Be­deutung zukommt (a. a. 0.). Vor allem aber heißt es in dem zugrundelie­genden Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 2011/83/EU nur „klar und hervorgehoben“ („clear and prominent“, „claire et apparente’J. Daraus folgt, dass sich „klar“ auf das inhaltliche Verständnis, und „hervorgehoben“ auf die-opti­sche Darstellung bezieht. Die noch weitergehende Forderung des Klä­gers, nach der die Informationen nicht nur insgesamt vom Rest der Seite abgesetzt werden müssten, sondern jede Information für sich einzeln be­sonders hervorgehoben werden müsse, findet weder im Wortlaut des Gesetzes und noch in der amtlichen Begründung eine Stütze.

Im vorliegenden Fall ist die Information … in der gleichen Textform, ­farbe und -größe wie die restliche Internetseite gehalten. Andere Infor­mationen werden beispielsweise durch Überschriften in Fettschrift oder farbige Textteile hervorgehoben; dass ist bei der hier in Rede stehenden Information nicht der Fall.

Unschädlich ist dagegen, dass die Beklagte Informationen, die sie streng genommen an dieser Stelle nicht schuldet, in dem Text untergebracht hat … Zwar heißt es, die Information müsse sich auf die nach § 312g Abs. 2 S. 1 BGB. geschuldeten Informationen beschränken (Pa­landt/Grüneberg, BGB, 73. Auf!. 2014, § 312g Rn. 11); im vorliegenden Fall leidet aber die Verständlichkeit der erteilten Informationen nicht durch die sachlich zugehörige und für den Verbraucher relevante Zusatz­information … Auch nach Roth (VuR 2012, 477, 480) genügt es, wenn sich die Darstellung „im Wesentlichen“ auf die relevanten Informationen beschränkt.

Zwar genügt es nicht für eine besondere Hervorhebung, dass der Text unmittelbar über der „Jetzt kaufen „-Schaltfläche steht. Dies ist bereits der Antoräerunq des Gesetzes geschuldet, dass die Information „unmit­telbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ zur Verfügung ge­steilt werden muss. Für eine besondere Hervorhebung spricht jedoch … , dass der Text in einem Absatz zusammengefasst ist, der von zwei hori­zontalen Balken vom Rest des Seiten textes abgegrenzt wird … Auch wenn dem Kläger einzuräumen ist, dass eine noch deutlichere Hervor­hebung der Information möglich gewesen wäre, genügt die Gestaltung … damit im Ergebnis den Anforderungen des § 312g Abs. 2 BGB.

Der Senat hält an der Ansicht fest, dass sich das Erfordernis der Information in hervorgehobener Weise auf alle Pflichtangaben bezieht und der Gesamtpreis nicht (nochmals) hervorgehoben werden muss. Insoweit kann auch nicht der Ansicht des Klägers beigetreten werden, dass eine Darstellung den Transparenzanforderungen nur dann gerecht werde, wenn die jeweiligen Infor­mationen voneinander abgesetzt präsentiert würden. Anhaltspunkte für eine solche Forderung finden sich im Gesetzeswortlaut ebenfalls nicht. Eine ge­trennte Darstellung ist zudem keineswegs prinzipiell übersichtlicher als die Zu­sammenfassung in einem – wie hier – überschaubaren Textblock.

Der vom Kläger angegriffene Textblock beinhaltet – nur – die in Art. 24qa § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB, Art. 6 Absatz 1 Buchsta­ben a, e, 0 und p VerbrRRL geforderten Informationen, wobei es unerheblich ist, ob diese bezüglich der wesentlichen Eigenschaften unzureichend sind (nach Palandt-Grüneberg, § 312j BGB Rn. 7 genügt es nicht, wenn die Informa­tion über einen Link erreichbar ist) oder bezüglich der Preis- und Laufzeitgestal­tung möglicherweise knapper hätten gefasst werden können. Der Text ist hin­reichend klar, verständlich und hervorgehoben. Er ist nach Schriftgröße, Schriftart und Farbe gut erkennbar. Die Informationen befinden sich in einem optisch abgegrenzten Bereich unmittelbar über der Schaltfläche. Sie gehen nicht im Gesamtlayout der Seite unter, sondern heben sich vom übrigen Text ab.

bb)
Die Preisangabe ist jedoch insoweit unzureichend, als für den Fall, dass der Kunde zusätzlich z.B. zu dem Angebot „Prime“ oder „Prime Instant Video“ den DVD-Verleih mit bestellt hat, kein Gesamtpreis angegeben wurde.

Nach Art. 8 Abs. 2 e), Art. 6 a) VerbrRRL ist bei Abschluss eines Vertrags der Gesamtpreis der Dienstleistungen anzugeben, der im Falle eines Abonnement­Vertrags die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten umfasst. Die Beklagte weist selbst zutreffend darauf hin, dass die VerbrRRL die Gesamt­preisangabe jeweils auf den abzuschließenden Vertrag bezieht, dass auch der deutsche Gesetzgeber in § 1 PAngV den Begriff .Gesarntpreis“ im Sinne eines Endpreises pro Vertrag versteht (der Begriff des „Gesamtpreises“ in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 EGBGB deckt sich mit dem des Gesamtpreises [bis 12.06.2014 „Endpreis“] in § 1 PAngV, s. PalandtlGrüneberg, BGB, 75. Auf!., EGBGB Art. 246 Rn. 7; Senat GRUR 2015, 75, juris-Tz. 72, zu Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F.), und dass es stets um die Preisklarheit in Bezug auf einen Vertrag geht. Aus der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung und Literatur (BGH GRUR 1991, 845 – Nebenkosten, juris-Tz. 16 f.; BGH GRUR 2009,73 – Telefonieren für 0 Cent, juris-Tz. 23 ff.; BGH GRUR 2010, 744 – Sondernewsletter. juris-Tz. 28 ff.; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 1 PAngV Rn. 11 ff.) folgt nichts anderes. Maßgeblich ist danach, ob aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers ein einheitliches Leistungsangebot vorliegt, das Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses ist. Hiervon ausgehend muss die Beklagte bei Dienstleistungen, die nicht nur als Einzelleistung, son­dern gezielt auch als Kombination angeboten werden, einen entsprechenden Endpreis auswerfen, wenn die Kombination im Bestellvorgang tatsächlich ge­wählt wird. Aus der maßgeblichen Verbrauchersicht – die der Senat aus eige­ner Anschauung beurteilen kann – geht der Kunde davon aus, dass wenn er nach der Auswahl eines Anqebotesdurch Anklicken eines dafür vorgesehenen Kästchen eine ergänzende Zusatzleistung buchen kann, bei Wahl dieser Zu­satzleistung und Abschluss des Vorgangs durch einen weiteren Klick auf den Bestellbutton insgesamt nur ein Vertrag zustande kommt, jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Leistungen ausdrücklich als „Paket“ angeboten und be­worben werden. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Einwand der Beklagten, dass nur die jeweils eigenen Pakete gekündigt werden könnten, ändert an der Vorstellung des Verbrauchers bei Abschluss des Vertrages nichts, sondern begründet ggf. eine Fehlvorstellung.

Dass eine Angabe des Gesamtpreises beim Mitbuchen des DVD-Verleihs technisch unmöglich ist, hat die Beklagte nicht schlüssig dargetan. Im Übrigen würde dies einen Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB nicht rechtfertigen; die Klä­gerin müsste ggf. ihr Angebot verändern und die Kombinationsmöglichkeiten entfernen.

d)
Die Gestaltung der Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – da­nach kostenpflichtig“ verstößt gegen § 312j Abs. 3 BGB, wonach eine solche Schaltfläche mit nichts anderem als den Wortern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet werden darf. Zu rügen ist hier nicht, dass die Beklagte eine andere Beschriftung als .zahlunqsptlichtip bestellen“ gewählt hat, sondern dass die gewählte Beschrif­tung keine entsprechend eindeutige Formulierung darstellt.

aa)
§ 312j Abs. 38GB ist nach seinem Wortlaut auf jeden Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr anwendbar, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Dass er bei einem Vertrag über eine un­entgeltliche Leistung (z.B. einem reinen kostenlosen Probeabonnement) nicht greift, ist unbestritten. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Mit Abschluss des Vertrages wird vielmehr eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung begründet, auch wenn die ersten 30 Tage „gratis“ sind. Die Zahlungspflicht ent­fällt nur dann, wenn in einem zweiten aktiven Schritt der Vertrag gekündigt wird.

 
Dass dies bereits unmittelbar nach Abschluss des Vertrages relativ problemlos möglich sein mag, ändert am Charakter des Rechtsgeschäfts als einer für den Verbraucher entgeltlichen Vereinbarung nichts.

Nach Sinn und Zweck der Regelungen bedarf es auch keiner Ausnahme für den Fall, dass bei Abschluss eines entgeltlichen Vertrages zunächst kostenlose Leistungen erbracht werden und der Vertrag durch Kündigung im Ergebnis in ein reines Probeabonnement „umgewandelt“ werden kann. § 312j BGB soll die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen, und der eindeutige Hinweis auf die Zahlungspflicht auf der Schaltfläche schützt den Verbraucher davor, eine Zahlungsverbindlichkeit einzugehen, ohne sich dieser Tatsache bewusst zu sein (s. die Gesetzesbegründung zu § 612g BGB a.F., BT-Dr. 17/7745, S. 6, 7, 11). Die Beklagte trägt selbst vor, der Richtliniengeber habe den Fall regeln wollen, dass die Bestellung in einer unmittelbaren Zahlungspflicht mündet. Ge­nau dieser Fall liegt hier vor. Die Möglichkeit einer Kündigung des Vertrages ändert an der unmittelbar durch den Vertragsschluss ausgelösten Zahlungsver­pflichtung nichts (s. Herberger/Martinek/Rüßmann-Junker, juris PK-BGB, 7. Auf!. 2014, Rn. 17, unter Hinweis auf LG München, Beschluss vom 11.06.2013, 33 0 12678/13, für die .Nicht-Stornierunq“ der Mitgliedschaft bei Amazon-Prime zum Ablauf des Gratis-Monats).

bb)
Die Beschriftung „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ weist den Verbraucher keinesfalls ebenso deutlich wie .zahhmqspflichtiq bestellen“ darauf hin, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unter­nehmer verbunden ist – die nur dann entfällt, wenn der Vertrag anschließend wieder gekündigt wird.

Die von der Beklagten gewählte Formulierung ist darüber hinaus sogar irrefüh­rend. Es besteht die Gefahr, dass der Verbraucher glaubt, lediglich eine kosten­freie Probezeit zu buchen, und dass ihm ein solcher Gratistest nur „jetzt“ mög­lich sei. Der Gesamtkontext der Webseite mit den Überschriften „Jetzt 30 Tage testen“ und „Bitte überprüfen und bestätigen Sie ihre Angaben, um die Probe­zeit zu starten“ verstärkt diese Gefahr. Selbst im eigenen Vorbringen der Be­klagten spiegelt sich eine unrichtige Lesart wieder, indem mit Schriftsatz vom 05.02.2015 ausgeführt wird, der Verbraucher könne mit der gewählte Formulie­rung auf einen Blick erfassen, dass er einen Probezeitraum gratis erhalte, „da­nach aber Kosten anfallen können“. Bleibt der Verbraucher untätig, fallen zwin­gend Kosten an.

Darauf, dass die Beschriftung der Schaltfläche entsprechend dem Formulie­rungsvorschlag im Gesetz mit .zahlunqspflichtiq bestellen“ die Gratis-Aktion nicht wiedergebe, kann sich die Beklagte nicht berufen. Entgegen ihrer Ansicht
wäre eine solche Beschriftung vor dem Hintergrund der mit der Bestellung tat­sächlich jedenfalls zunächst ausgelösten Zahlungspflicht nicht irreführend, zu­mal auf die kostenlose Teilleistung problemlos außerhalb der Schaltfläche hin­gewiesen werden kann.

e)
Die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG a.F. bzw. § 3a UWG n.F. ist bei einem Verstoß gegen die aus § 312j Abs. 2, Abs. 3 BGB folgenden Pflich­ten ohne weiteres überschritten (vgl. Köhler/ßornklarnrn, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.170). Die Wiederholungsgefah r folgt aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung.

3.
Für eine Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an den EuGH besteht keine Veranlassung. Die von der Beklagten formulierten Fragen können, soweit überhaupt entscheidungserheblich, ohne dies beantwortet werden. So ist der Gesamtpreis nicht gegenüber den anderen Pflichtangaben besonders hervor­zuheben, und die Auslegung des Begriffs erfolgt anhand der üblichen Regeln. Art. 8 Abs. 2 VerbrRRL findet keine Anwendung auf unentgeltliche Leistungen, wobei die Formulierung der Beklagten „kostenlose Probe-Mitgliedschaften .. , welche nicht unmittelbar in eine Zahlungspflicht münden, sondern erst wenn der Probezeitraum abgelaufen ist und der Kunde eine Nicht­Verlängerungsoption nicht ausgeübt hat“ in sich widersprüchlich ist: Mit Ab­schluss eines Vertrages der streitgegenständlichen Art wird unmittelbar eine Zahlungspflicht begründet. Die streitgegenständliche Schaltfläche enthält schließlich gerade nicht neben der Angabe .zahlunqspflichtiq bestellen“ einen Hinweis auf den kostenlosen Probezeitraum, sondern nicht einmal den in je­dem Fall erforderlichen eindeutigen Hinweis darauf, dass die Bestellung eine Kostenpflicht auslöst.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vor­läufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Ausle­gungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.