OLG Hamm: Handelt der Abmahner selbst irreführend, steht ihm kein Unterlassungsanspruch gegenüber Konkurrenten zu

veröffentlicht am 28. Januar 2019

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018, Az. 4 U 73/18
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG

Die Entscheidung des OLG Hamm haben wir hier zusammengefasst (OLG Hamm – Täuschender Abmahner ohne Unterlassungsanspruch), den Volltext finden Sie nachfolgend:


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Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Februar 2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger  darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

A.
Beide Parteien vertreiben über die Handelsplattform P Zubehör für Mobiltelefone, und zwar der Kläger unter der Bezeichnung „X“ und der Beklagte unter der Bezeichnung „Y“.

Der Kläger erstellte für ein von ihm zum Verkauf angebotenes Ladegerät unter der ASIN ***** eine Produktdetailseite mit der Artikelbezeichnung:

„Netzladegerät, Reiseladegerät, Ladegerät für T #####

von X“.

Der Beklagte „hängte“ sich im Folgenden an dieses Angebot an, so dass die Artikelbezeichnung für das von ihm unter Y angebotene Gerät dieselbe war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung im Unterlassungstenor der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Bei dem solchermaßen von beiden Parteien angebotenen Artikel handelt es sich um das „no-name-Produkt“ eines chinesischen Herstellers, das über die polnische Firma N importiert wird. Der Kläger vertreibt dieses allein an Endkunden.

Mit Schreiben vom 07.06.2017 mahnte der Kläger den Beklagten ab und forderte ihn zur Zahlung der Anwaltsgebühren auf.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG gegen den Beklagten zu. Das Angebot des Beklagten sei irreführend, da es über die Herkunft der Ware täusche. Das Anhängen an die Produktdetailseite des Klägers suggeriere, dass der Beklagte Ladegeräte für das bezeichnete T-Geräte verkaufe, die von X stammen. Er erwecke den Eindruck, es handele sich um Geräte, die der Kläger entweder selbst hergestellt oder die unmittelbar oder auch nur mittelbar aus seinen Beständen stammen würden. Dies sei indes nicht der Fall.

Darüber hinaus stünden ihm die Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu.

Der Kläger hat beantragt,

1. dem Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Elektronikartikel aus dem Bereich Mobiltelefone zum Verkauf anzubieten oder anbieten zu lassen und dabei unzutreffend zu behaupten, die Produkte stammten vom Kläger, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet: [Abb.]

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.242,84 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stünde weder ein Unterlassungs- noch ein Zahlungsanspruch zu. Insbesondere ließen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von P kein anderes Verhalten des Beklagten zu. Der Kläger habe sich diesen Bedingungen unterworfen, so dass er jetzt kein abweichendes Verhalten von dem Beklagten verlangen könne. Dem Zusatz „von X“ könne allenfalls entnommen werden, dass der Kläger das betreffende Produkt als Erster bei P angeboten habe. Es könne ihm, dem Beklagten, nicht verboten sein, jegliches Produkt, das vom Kläger solchermaßen eingestellt worden sei, zu verkaufen. Eine solche Monopolstellung des Klägers sei nicht gerechtfertigt. Denn er sei lediglich der Verkäufer des Produktes. Die Motivation des Klägers bestehe einzig darin, sich ungeliebte Wettbewerber vom Halse zu halten. Die sei nicht Zweck des UWG. Die Klage sei deshalb wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:

Der Kläger sei weder Hersteller noch Namensgeber des Artikels. Er verleihe dem Gerät nicht seinen Namen. Er sei allein als Erstverkäufer angegeben. Denn der Verkehr entnehme die betriebliche Herkunft des Artikels der Produktbeschreibung.

Wenn der Kläger meine, der Verbraucher nehme den Zusatz „von X“ als Angabe über die betriebliche Herkunft wahr, berühme er sich einer Rechtsposition, die er selbst nicht habe. Er begehre das Unterlassen eines Handels, das erst durch seinen eigenen identischen Rechtsverstoß wettbewerbswidrig werde. Letztlich nutze er mit der Unterlassungsklage das Lauterkeitsrecht, um das eigene irreführende Handeln zu verteidigen. Dies sei rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG.

Im Übrigen sei die behauptete Irreführung durch den Zusatz „von X“ nicht geeignet, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Denn ihn interessiere beim Angebot sog. No-Name-Artikeln der vorliegenden Art allenfalls Preis und Identität des Verkäufers. Um den Hersteller der Ware gehe es ihm nicht.

Der Beklagte beantragt deshalb,

unter Abänderung des am 20.02.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum, Az. I-12 O 199/17, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines/ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:

Der Beklagte verstoße gegen § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG, da er den Kunden über die Herkunft des von ihm zum Kauf angebotenen Artikels in die Irre führe. Er könne sich nicht an ein Angebot für Ladegeräte „von X“ anhängen, wenn er die Ware auf anderem Wege bezogen habe, d.h. diese nicht „durch die Hände des Klägers gegangen sei“.

Er, der Kläger, habe als „Erstanbieter“ eine ASIN vergeben dürfen. Er habe hierbei keine Drittrechte verletzt. Zwar sei er nicht Produzent. Jedoch erhalte der Verbraucher die Ware jedenfalls von „X“ und werde folglich nicht getäuscht.

Er sei „Namensgeber“ des No-Name-Artikels, so dass der Verbraucher „von X“ – ggf. anders als beim Angebot von Markenware – als einzigen Herkunftshinweis wahrnehme und sich hieran orientiere. Ohne Belang sei, ob die Angabe schon in der ersten oder einer folgenden Zeile des Angebots stehe.

Die Angabe führe dazu, dass ein Kunde sich für das Angebot entscheide, wenn er positive Erfahrungen mit dem Kläger als Verkäufer gemacht habe.

Dass der Beklagte womöglich daran gehindert sei, eine eigene Artikelseite mit einem „Handyladegerät von Z“ anzulegen, ändere hieran nichts.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.
Die zulässige Berufung ist begründet.

Denn die Klage ist unbegründet.

Den Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG nicht zu. Er kann damit auch nicht die mit dem Klageantrag zu 2. beanspruchten Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nicht verlangen.

1.
Die Angabe „von X“ in dem mit der vorliegenden Klage beanstandeten Angebot des Beklagten stellt zwar eine Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG dar.

a)
Denn der angesprochene Verkehr fasst eine solche Angabe regelmäßig als ein auf den Hersteller des Produktes hinweisendes Kennzeichen (mithin eine Marke oder ein sonstiges unternehmensbezogenes Zeichen) – und auch dies ist Gegenstand des klägerischen Irreführungsvorwurfs – auf. Dies ergibt sich schon aus der Verbindung mit der vorangestellten und auf einen Ausgangspunkt oder Ursprung hinweisenden Präposition „von“. Für einen Hinweis auf den Verkäufer des Produkts hält der Verkehr die in Rede stehende Angabe schon deshalb nicht, weil dieser in den hier in Rede stehenden P-Angeboten grundsätzlich an anderer Stelle ausdrücklich als solcher benannt ist (zum Vorstehenden bereits Senat GRUR-RR 2017, 328).

Er versteht den Zusatz auch nicht etwa als bloßen Hinweis darauf, dass die Ware unmittelbar oder auch nur mittelbar aus den Beständen des Klägers stammt. Denn über welche Zwischenhändler der Verkäufer seine Ware bezogen hat, ist für den Verkehr regelmäßig ohne Belang und bedarf keiner besonderen Erwähnung an einer prominenten Stelle wie dem werbewirksamen Titel der Anzeige – und (allein) insoweit ist der Irreführungsvorwurf des Klägers unbegründet.

b)
Der hierdurch hervorgerufene Eindruck ist falsch. Denn der Kläger ist unstreitig weder Hersteller der aus China stammenden Geräte noch Importeur der durch eine polnische Firma nach Deutschland eingeführten Ware. Er ist „lediglich“ einer von mehreren Anbietern dieser sog. No-Name-Produkte.

Dass der Verbraucher beim Verkauf von Markenartikeln durch derlei Zusätze keiner Täuschung über den tatsächlichen Hersteller erliegen wird, ist regelmäßig dem Bekanntheitsgrad der jeweiligen Marke geschuldet und danach vorliegend ohne Belang.

2.
Allerdings ist es dem Kläger gemäß § 242 BGB verwehrt, den Unterlassungsanspruch auf ein solchermaßen wettbewerbswidriges, da irreführendes Handeln des Beklagten zu stützen (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2012, 119 zur nachträglichen Einfügung einer Markenbezeichnung; a.A. noch Senat, Urteil vom 01.12.2016 – 4 U 152/16).

Denn die Rechtsposition des Klägers beruht auf seinem eigenen unlauteren, da gleichermaßen irreführenden Handeln (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 242 Rn. 42 zum unredlichen Erwerb der eigenen Rechtsstellung als Fall der unzulässigen Rechtsausübung). Die Unlauterkeit des beanstandeten Handelns des Beklagten wird nämlich einzig und allein durch das gleichermaßen irreführende eigene Angebot des Klägers provoziert – und dies geht über den sog. Unclean hands – Einwand hinaus (hierzu Senat, Urteil vom 05.03.2013 – 4 U 139/12, juris). Denn er selbst ist ebenso wenig Hersteller, sondern lediglich Händler. Dies sieht er offensichtlich selbst nicht anders, wenn er in der Klageschrift vorbringt, er sei „sozusagen Hersteller“.

Dem Kläger fehlt, zumal er die Irreführung durch eine entsprechende Korrektur der eigenen Produktdetailseite umgehend effizient unterbinden könnte, zudem ein schutzwürdiges Eigeninteresse am lauterkeitsrechtlichen Vorgehen gegen den Beklagten (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO., Rn. 50 zum Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses als Fall der unzulässigen Rechtsausübung). Das Ziel des Klägers, durch diese Vorgehensweise von vorneherein das auf der Internetplattform P systemimmanente Anhängen von Wettbewerbern an das eigene (Erst-)Angebot zu unterbinden, ist wettbewerbsrechtlich inakzeptabel. Denn hiermit würde ein Wettbewerb hinsichtlich des jeweiligen Produktes auf der Internetplattform P tatsächlich behindert, wenn nicht gar vereitelt. Wettbewerbern würde das Angebot gleicher Artikel letztlich unmöglich gemacht wird, da sie diese nicht unter einer anderen ASIN anbieten könnten, ohne sich dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, solchermaßen irreführend eine „Dublette“ anzubieten (hierzu Senat, Urteil vom 12.01.2017 – 4 U 80/16, BeckRS 2017, 112393).

3.
Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte auf den Testkauf des Zeugen U ein gebrauchtes Ladegerät der Firma T statt des von der polnischen Firma N aus China eingeführten No-Name-Produkts lieferte.

Denn eine Irreführung über die Verfügbarkeit der angebotenen Ladegeräte ist ausweislich des Klageantrages zu 1. ebenso wenig Gegenstand des Klagebegehrens wie die Frage der vertragsgemäßen Leistung durch den Beklagten.

C.
Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

D.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 25.000,- € festgesetzt.

Vorinstanz:
LG Bochum, Az. 12 O 199/17